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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 2 ÖLGV,NI - Beleihung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Mitwirkung und Beleihung von Kontrollstellen im ökologischen Landbau
Redaktionelle Abkürzung
ÖLGV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78680

(1) 1Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag einer Kontrollstelle die in § 3 Abs. 1 Satz 2 ÖLG genannten Aufgaben durch Beleihung übertragen. 2Eine Beleihung darf nur vorgenommen werden, wenn die Kontrollstelle eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Tätigkeit im Rahmen der Beleihung ergebenden Haftpflichtgefahren abgeschlossen oder ausreichende Rücklagen gebildet hat. 3Die Beleihung bedarf der vorherigen Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums. 4Für die beliehenen Tätigkeiten der Kontrollstellen gilt § 1 Abs. 7 und 8 entsprechend.

(2) Die Beleihung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) 1§ 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) findet auf die Beleihung keine Anwendung. 2Die Beleihung kann auch widerrufen werden, wenn die Kontrollstelle wiederholt oder in erheblichem Maße ihre Pflichten nach dieser Verordnung verletzt. 3Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG unberührt.

(4) 1Nach der Beleihung verpflichtet die zuständige Behörde unverzüglich die Leiterin oder den Leiter der Kontrollstelle gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. 2In begründeten Ausnahmefällen kann anstelle der Leiterin oder des Leiters der Kontrollstelle die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach Satz 1 verpflichtet werden. 3Die nach Satz 1 oder 2 verpflichtete Person verpflichtet die übrigen mit dem Kontrollverfahren beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontrollstelle.

(5) Artikel 34 Satz 2 des Grundgesetzes gilt für die beliehenen Tätigkeiten entsprechend.

(6) 1Die Kontrollstelle kann für Amtshandlungen, für die sie beliehen wurde, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Kostenrechtes des Landes Niedersachsen erheben. 2Die Kontrollstelle ist in diesen Fällen Kostengläubigerin.