Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 22.06.2004, Az.: 6 A 149/04

Übernahme eines Kostenbeitrages für eine Klassenfahrt durch die Eltern; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei Streitigkeiten über die Organisation und Durchführung von Schulfahrten; Entgegennahme der Erklärung über die Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt als Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Bundesland und den Eltern; Zulässigkeit des Abschlusses öffentlich-rechtlicher Verträge im Rahmen des Schulrechts; Verbindlichkeit der Teilnahmeerklärungen in Bezug auf eine Klassenfahrt trotz fehlender schriftlicher Bestätigung der Teilnahme durch die Schule; Erklärung der Kostenübernahme für eine Klassenfahrt als Erklärung zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie i.S.d. § 1357 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
22.06.2004
Aktenzeichen
6 A 149/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 31157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2004:0622.6A149.04.0A

Fundstellen

  • NJW 2005, 698-700 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2004, XIV Heft 41
  • NVwZ 2005, 1104 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Mit der vorbehaltlosen Entgegennahme einer von zumindest einem Elternteil unterzeichneten Einverständniserklärung über die Teilnahme an einer Klassenfahrt und den entstehenden Kostenbeitrag kommt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Land und den Eltern zu Stande, der die Eltern zur Zahlung des vereinbarten Kostenbeitrages verpflichtet.

  2. 2.

    Die Regelung in § 2 III NdsVwVfG über den Ausschluss öffentlich-rechtlicher Verträge im Schulrecht gilt nicht für organisatorische, der Erziehungs- und Bilduungsarbeit der Schulen vorgelagerte Maßnahmen wie die für eine Klassenfahrt notwendigen Vereinbarungen mit den Eltern.

  3. 3.

    Ein Urteil, mit dem der allgemeinen Leistungsklage eines Hoheitsträgers gegen eine Privatperson stattgegeben wird, ist in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Verfahrenskosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.