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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 DPflBRdErl - Bestellung

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung des § 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (Beauftragte für die Denkmalpflege)
Redaktionelle Abkürzung
DPflBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510

1.1 Es sind nur solche Persönlichkeiten zu Beauftragten zu bestellen, die aufgrund ihrer besonderen Fach- und Ortskenntnis in der Lage sind, die in Nummer 2 aufgeführten Aufgaben zu erfüllen. Bei der Auswahl ist darauf zu achten, dass die Beauftragten ihre Tätigkeit neutral und ausschließlich den Zielen des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes dienend ausüben können.

1.2 Die Beauftragten können für das gesamte Gebiet oder für einen Teil desselben bestellt werden, für das eine untere Denkmalschutzbehörde zuständig ist.

1.3 Die Beauftragten werden gemäß § 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes von der jeweils zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege bestellt. Sie erhalten ein Bestellungsschreiben der unteren Denkmalschutzbehörde.

1.4 Die Bestellung wird für einen Zeitraum von vier Jahren ausgesprochen. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 86 VwVfG). Wiederbestellung ist möglich.

1.5 Mit der Bestellung wird den Beauftragten der Text dieser Richtlinie zur Verfügung gestellt. Sie erklären sich mit der Bestellung und den übertragenen Aufgaben schriftlich einverstanden.

1.6 Die Beauftragten erhalten mit der Bestellung einen Ausweis, der sie legitimiert, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Denkmalbehörden beratend und unterstützend tätig zu sein (Anlage).

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1946)