Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 08.05.2003, Az.: L 6 U 299/02
Gewährung von Verletztenrente wegen Erkrankung an einer Berufskrankheit; Beschäftigung als Packer und Verrichtung von wirbelsäulenbelastenden Tätigketen; Leiden an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule; Voraussetzungen der Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV); Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen Erkrankung und Berufsausübung; Ausschluss des Anscheinsbeweises bei bandscheibenbedingten Erkrankungen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 08.05.2003
- Aktenzeichen
- L 6 U 299/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 21015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0508.L6U299.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 29.05.2002 - AZ: S 7 U 265/01
Rechtsgrundlagen
- § 56 Abs. 1 SGB VII
- § 9 Abs. 1 SGB VII
Redaktioneller Leitsatz
Zwar findet der Anscheinsbeweis auch in der gesetzlichen Unfallversicherung Anwendung und ist klarstellend für das Berufskrankheitenrecht in § 9 Abs. 3 SGB VII formuliert. Seine Anwendung ist jedoch auf nach der Lebenserfahrung typische Geschehensabläufe beschränkt, bei denen das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes auf eine bestimmte Ursache hinweist. Der behauptete Vorgang muss schon auf den ersten Blick "prima facie" nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster ablaufen. Es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass bei Vorliegen der sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 eine bandscheibenbedingte Erkrankung beruflich verursacht ist. Der Grund hierfür liegt darin, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen auf einem Bündel von Ursachen (multifaktorielles Geschehen) beruhen. Dabei steht der natürliche Alterungs- und Degenerationsprozess im Vordergrund, dem die Bandscheiben eines jeden Menschen ab dem 30. Lebensjahr ausgesetzt sind- Daraus folgt, dass eine individuelle Kausalitätsbeurteilung erforderlich ist, die deutlich macht, inwieweit der berufsbedingt diagnostizierte Schaden von altersbedingten Verschleißerscheinungen abweicht.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 29. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt, seine Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 (bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung) anzuerkennen und ihm Verletztenrente zu zahlen.
Der im März 1954 geborene Kläger arbeitete von 1978 bis 1981 als Monteur und daran anschließend als LKW-Fahrer. Von 1983 an war der Kläger als Packer bei verschiedenen Firmen mit dem Packen, Umpacken und Abladen von Waren beschäftigt. Ab 27. September 1999 war der Kläger arbeitsunfähig und nahm danach seine Arbeit nicht wieder auf (Angaben des Klägers vom 20. Oktober 2000). Ein am 12. November 1999 angefertigtes CT zeigte minimale anuläre Protrusio-nen der Bandscheiben ohne relevante Kompressionen in den Segmenten L3/4, L4/5, L4/5 (gemeint ist L5/6), das Segment L6/S1 - bei dem Kläger besteht ein 6-gliedriger Aufbau der LWS - zeigte eine etwas stärker ausgeprägte linksseitige Dorsalprotrusion (Bericht des Radiologen Dr. C. vom 15. November 1999). Auf die BK-Anzeige der AOK vom September 2000 holte die Beklagte den Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. D. vom 20. September 2000 sowie des Orthopäden Dr. E. vom 9. Oktober 2000 ein. Die Chirurgin Dr. F. kam in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2002 zu dem Ergebnis, dass eine BK Nr. 2108 nicht wahrscheinlich sei. Der Befund an der LWS sei insgesamt nicht mit einer Linksverschiebung vereinbar, zudem seien die Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS) deutlicher als die an der LWS. Mit Bescheid vom 19. Februar 2001 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung der BK Nr. 2108 ab. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine Stellungnahme des Dr. G. vom 14. September 2001 vor. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2001 zurück. Bei dem Kläger bestünden Bandscheibendegenerationen in den Segmenten L5/6 und L6/S1 ohne wesentliche Höhenminderung der Bandscheibenfächer. Dieses atypische Verteilungsmuster spräche gegen den ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Insbesondere seien im oberen Bereich der LWS keine belastungsadaptiven Reaktionen festzustellen und die LWS zeige keinen altersüberschreitenden Befund.
Hiergegen hat der Kläger am 9. November 2001 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, während seiner Packertätigkeit Lasten von 40 kg und mehr getragen zu haben. Nach Einschätzung seiner Ärzte - Dres. H. - bestehe bei ihm eine belas-tungskonforme Schädigung der Wirbelsäule. Der Kläger hat die Stellungnahme des Dr. G. vom 14. September 2001 und das Gutachten des MDKN vom 6. Januar 2001 vorgelegt. Das Sozialgericht (SG) hat den Befundbericht des Dr. D. vom 27. November 2001 und den des Dr. E. vom 8. Dezember 2001 eingeholt. Danach hat das SG Stade mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2002 die Klage abgewiesen. Der Kläger leide zwar an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS, diese sei aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf seine Tätigkeit als Packer zurückzuführen. Der Verschleiß in den Segmenten LWK 3/4 bis L6/S1 sei so gering, dass er von den behandelnden Ärzten nicht beschrieben werde. Die im CT-Bericht erwähnten leichten Protrusionen seien als altersent-sprechender Befund zu werten, was gegen eine berufliche Verursachung spräche.
Hiergegen hat der Kläger am 18. Juni 2002 Berufung eingelegt. Er stützt sich auf die Stellungnahme des Dr. G. vom 14. September 2001 und den Bericht des Dr. C. vom 11. September 2001.
Der Kläger beantragt,
- 1.
den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 29. Mai 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2001 aufzuheben,
- 2.
festzustellen, dass seine Gesundheitsstörungen im Bereich der LWS Folgen der Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung sind,
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von 20v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 29. Mai 2002 zurückzuweisen.
Sie bezweifelt bereits das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen. Jedenfalls aber erfülle der Kläger nicht die medizinischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108. Es sei bereits das Bestehen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS zweifelhaft, da die Zwischenwirbelräume der Lendenwirbelkörper-segmente normal weit konfiguriert seien. Außerdem seien die degenerativen Veränderungen an der LWS nicht altersüberschreitende. Ferner spräche die fehlende sog. Linksverschiebung, der ausgeprägter Verschleißschaden an der HWS sowie die prädiskotische Deformität in Gestalt des 6-gliedrigen Aufbaus der LWS gegen den beruflichen Zusammenhang der Gesundheitsstörungen der LWS.
Der Senat hat den Bericht des Dr. C. vom 11. September 2001 beigezogen.
Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 6. März 2003 sind die Beteiligten auf die Rechtsprechung des Senats zu den medizinischen Voraussetzungen dieser BK und den Aufsatz von Dr. Schröter, Der Orthopäde 2001, S. 100 ff, hingewiesen worden. Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG Stade hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass seine Gesundheitsstörungen im Bereich der LWS Folgen der BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV sind und aus diesem Grunde auch keinen Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII).
Nach Durchsicht der medizinischen Unterlagen lässt sich nicht feststellen, dass bei dem Kläger eine BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV besteht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er die arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser BK erfüllt. Denn die medizinischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 liegen jedenfalls nicht vor.
So lässt sich bereits nicht im Wege des erforderlichen Vollbeweises feststellen, dass der Kläger an einer bandscheibenbedingten Erkrankung i.S.d. BK Nr. 2108 leidet, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Diese Erkrankung ist erst dann bewiesen, wenn ihr Vorliegen in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG Urteil vom 22. September 1977, - 10 RV 15/77 in BSGE 45, 1 ff). Das ist hier nicht der Fall. Denn eine solche Erkrankung ist nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats durch die Höhenminderung des Bandscheibenraumes mit "Erweichung" der Bandscheiben (Dyskose) sowie einen klinischen Segmentbefund (provozierbarer Schmerz) und einen vermehrten Muskeltonus (Verspannung) gekennzeichnet (Urteil des Senats vom 15. August 2002, - L 6 U 20/01 - , vgl. hierzu auch Schrö-ter, Der Orthopäde 2001, S. 100ff). Bereits eine Höhenminderung der Zwischenwirbelräume der LWS wird bei dem Kläger in den zahlreichen medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte aber nicht beschrieben. Dahingestellt bleiben kann, ob sich die im CT darstellenden Protrusionen - die in den Segmenten LWK 3/4 bis LWK 5/6 nur geringgradige und im Segment L6/S1 stärker ausprägt sind (CT-Bericht vom 12. November 1999) - bei einer normalen Weite des knöchernen Spinalkanals als Bandscheibenveränderung i.S.d. BK Nr. 2108 zu werten sind. Denn es fehlt bei dem Kläger weiterhin an einem entsprechenden bandscheibenbedingten Segmentbefund. Eine radikuläre Symptomatik oder eine Nervenwurzelkompression wurde bei den zahlreichen Untersuchungen des Klägers verneint (Berichte des Dr. D. vom 22. Mai 2000, 20. September 2000 und 27. November 2001; Arztbrief der Dr. I. vom 3. Februar 2000; Entlassungsbericht der J. vom 11. April 2000; Gutachten des MDKN vom 6. Januar 2000). Weiterhin wurde auch das Vorliegen von Funktionsstörungen verneint (Bericht des Dr. E. vom 11. Juli 2000; Entlassungsbericht der J. vom 11. April 2000; Gutachten des MDKN vom 6. Januar 2000). Stattdessen wurden die Beschwerdeangaben des Klägers wiederholt als diffus, unspezifisch (Berichte des Dr. D. vom 20. September 2000 und 27. November 2001) bzw. multifaktoriell (Bericht der Dr. I. vom 3. Februar 2000) und eher einer Fibromyalgie entsprechend bezeichnet (Arztbrief des Dr. D. vom 22. Mai 2000). Eine derartige Erkrankung aber erfüllt nicht den Tatbestand einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS i.S.d. BK Nr. 2108 (vgl. hierzu das zu dieser BK vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebene Merkblatt, abgedruckt bei Lauterbach Unfallversicherung SGB VII, 4. Aufl. Stand April 2002, § 9 Anh. IV, 2108 S. 307 ff.).
Aber selbst wenn zu Gunsten des Klägers eine bandscheibenbedingte Erkrankung i.S.d. BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV bejaht wird, lässt sich nicht wahrscheinlich machen, das dieses Krankheitsbild durch seine Tätigkeit als Packer wesentlich (mit-) verursacht worden ist. Zwar findet der Anscheinsbeweis auch in der gesetzlichen Unfallversicherung Anwendung (Schulz-Weidner, SGB 1992, S. 59; Anders/Anders SGB 2000, S. 454) und ist klarstellend für das Berufskrankheitenrecht in § 9 Abs. 3 SGB VII formuliert (s. dazu LSG Rheinland - Pfalz, Breithaupt 1998 S. 573 ff; Hauck-Nehls SGB VII, Kommentar K § 9 Rz 32; Brandenburg SGB 1996, S. 430 ff). Seine Anwendung ist jedoch auf nach der Lebenserfahrung typische Geschehensabläufe beschränkt, bei denen das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes auf eine bestimmte Ursache hinweist. Der behauptete Vorgang muss schon auf den ersten Blick "prima facie" nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster ablaufen. Es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass bei Vorliegen der sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 - die hier im Übrigen auch noch umstritten sind - eine bandscheibenbedingte Erkrankung beruflich verursacht ist (BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 48/96 -, SGB 1999, S. 39). Der Grund hierfür liegt darin, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen auf einem Bündel von Ursachen (multifaktorielles Geschehen) beruhen. Dabei steht der natürliche Alterungs- und Degenerationsprozess im Vordergrund, dem die Bandscheiben eines jeden Menschen ab dem 30. Lebensjahr ausgesetzt sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 20. Juli 2000 L 6 U 328/99). Daraus folgt, dass eine individuelle Kausalitätsbeurteilung erforderlich ist, die deutlich macht, inwieweit der berufsbedingt diagnostizierte Schaden von altersbedingten Verschleißerscheinungen abweicht (so zutreffend Elster, Berufskrankheitenrecht, Komm, 2. Aufl., Stand 1994, Anm 5 zur BK Nr. 2108).
Der Senat geht in diesem Zusammenhang wie auch Dr. F. in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2000 davon aus, dass Voraussetzung für die Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen der Erkrankung und der beruflichen Belastung ein altersvorauseilender Verschleiß der LWS ist. Ein derartiger Zustand liegt aber beim Kläger nach der Beurteilung der Dr. F. nicht vor. Deren Einschätzung ist insofern überzeugend, da auch in den Unterlagen der behandelnden Ärzte eine etwas stärkere degenerative Veränderung nur für die unteren Segmente LWK 4/5 und L6/S1 beschrieben werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Segment L 6/S1 des Klägers dem Segment LWK5/S1 bei einem üblicherweise 5-gliedrigen Aufbau der LWS entspricht, handelt es sich hierbei aber um die Seg-mente, in denen auch in der Normalbevölkerung ohne körperliche berufliche Belastungen die meisten degenerativen Veränderungen auftreten, weshalb insoweit nicht von einem altersüberschreitenden Befund auszugehen ist. Weiterhin geht der Senat nach seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass eine berufsbedingte Verursachung einer bandscheibenbedingten Erkrankung dem Lebensalter vorauseilende belastungsadaptive Reaktionen in Gestalt von osteochondrotischen und spondylotischen Veränderungen im Bereich der BWS und LWS voraussetzt und relevante schicksalhafte Ursachen fehlen (vgl. Schröter, a.a.O.). Diese osteochondrotischen und spondylotischen Veränderungen haben an sich keinen "Krankheitswert", stellen aber körpereigene Reparationsvorgänge dar, die darauf hinweisen, dass eine körperliche Belastung die Grenze der individuellen Belastbarkeit erreicht oder gar überschritten hat (Urteil des Senats vom 20. Juli 2000, - L 6 U 342/99 ZVW; Schröter, Der Orthopäde 2001, S. 100 ff). Für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs ist daher der röntgenologische Befund der Wirbelsäule die maßgebliche Beurteilungsgrundlage.
Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Dr. F. lässt sich ein derartiges belastungsadaptives und altersvorauseilendes Verteilungsmuster der radiologischen Veränderungen beim Kläger nicht feststellen. Nach dem CT-Bericht vom 15. November 1999 liegen bei dem Kläger nur spondylotische Veränderungen in den Segmenten LWK 3/4 bis L6/S1 vor. Osteochondrotische Veränderungen werden lediglich für das Segment LWK 4/5 beschrieben (Bericht des Dr. E. vom 9. Oktober 2000). Die übrigen Segmente der LWS sind unauffällig (CT-Bericht vom 15. November 1999; Arzt-Brief des Dr. E. vom 11. Juli 2000; Stellungnahme der Dr. F.), es werden weder spondylotische noch osteochondrotische Reaktionen beschrieben.
Gegen den beruflichen Kausalzusammenhang spricht weiterhin, dass bei dem Kläger eine anlagebedingte Deformität - ein 6-gliedriger Aufbau der LWS - besteht (Stellungnahme der Dr. F.). Letztlich spricht auch der Umstand, dass die HWS des Klägers deutlichere degenerative Veränderungen als die LWS aufweist (Berichte des Dr. E. vom 9. Oktober 2000 und 8. Dezember 2001; Stellungnahme des Dr. G. vom 14. September 2001), für eine anlagebedingte Entstehung seiner Wirbelsäulen-Verschleißerscheinungen insgesamt und gegen eine berufliche Verursachung der Veränderungen im Bereich der LWS (Stellungnahme der Dr. F., vgl. Urteil des Senats vom 7.März 2002 - L 6 U 240/99 -). Da nach dem vom Senat zu berücksichtigenden allgemeinen unfallmedizinischen Erkenntnisstand die LWS von wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten am meisten betroffen ist (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. 1998, S. 537), wäre daher zu erwarten, dass sie bei einer überdurchschnittlichen und die körperliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Belastung stärkere Veränderungen aufweist als die anderen Wirbelsäulenabschnitte, was aber beim Kläger gerade nicht der Fall ist (Stellungnahme der Dr. F.).
Die Stellungnahme des Dr. G. vom 14. September 2001 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass er von einem vorbestehenden - und damit anlagebedingten WS-Leiden ausgeht, da die Beschwerden bei ihm eine Behandlung seit 1981 - und damit vor Aufnahme der Tätigkeit als Packer - erfordert haben - nimmt er eine Verschlimmerung des WS-Leidens wegen der körperlich schweren Arbeit als Packer an. Damit geht er aber von einem Anscheinsbeweis aus, den es - wie bereits ausgeführt - bei dieser BK Nr. 2108 aber nicht gibt. Zudem spricht entgegen seiner Einschätzung auch gerade der von ihm beschriebene fortgeschrittene Verschleißschaden an der HWS - wie bereits ausgeführt - gegen die berufliche Verursachung der Gesundheitsstörungen im Bereich der LWS. Der Bericht des Dr. C. enthält lediglich Feststellungen zum Zustand der HWS und keine Ausführungen zur Kausalität.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen ( § 160 Abs. 2 SGG).