Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 21.05.2003, Az.: L 10 RI 335/02

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Unmöglichkeit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ; Verweisung eines erwerbsgeminderten Arbeitnehmers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
21.05.2003
Aktenzeichen
L 10 RI 335/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0521.L10RI335.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 24.09.2002 - AZ: S 83 RI 382/00

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Arbeitnehmer muss sich zur Beurteilung seiner Berufsunfähigkeit auf alle leidensgerechten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es nicht.

  2. 2.

    Das Risiko, einen entsprechenden Vollzeitarbeitsplatz für einen erwerbsgeminderten Arbeitnehmer zu finden, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern gehört zum Aufgabenbereich der Bundesanstalt für Arbeit.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. September 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

2

Der 1946 geborene Kläger begann in den Jahren 1961 bis 1963 eine Lehre als Tankwart, die er jedoch abbrach. Von 1963 bis 1965 sowie von 1974 bis 1978 war der Kläger - unterbrochen von einer längeren Verpflichtung bei der Bundeswehr (1965 bis 1973) - nach eigenen Angaben als Fertigungskontrolleur im Flugzeugbau beschäftigt. Seit Mai 1979 arbeitete er als Heizungsbauhelfer in einem Haustechnikunternehmen in I ... Nach Auskunft dieses Arbeitgebers vom 7. März 2003 war der Kläger dort in die Lohngruppe 2 des maßgeblichen Lohntarifvertrages für das Installateur-, Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauerhandwerk in Niedersachsen eingestuft. Seit Juli 1999 ist er arbeitsunfähig erkrankt.

3

Auf den im Januar 2000 vom Kläger insbesondere wegen einer Schuppenflechte, Rheuma sowie Bandscheibenbeschwerden gestellten Rentenantrag holte die Beklagte ein Gutachten ihres Sozialmedizinischen Dienstes (Dr. J.) vom 19. Februar 2000 ein. Dr. J. gelangte darin zu der Beurteilung, dass der Kläger noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte und kurzfristig auch mittelschwere Arbeiten verfüge, soweit diese Tätigkeiten nicht in Akkord oder Wechselschicht verrichtet würden. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Heizungsbauhelfer könne er weiter ausüben. Mit Bescheid vom 2. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2000 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab. Der Kläger sei nach dem eingeholten Gutachten noch in der Lage, regelmäßig und vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten und müsse sich auf alle leidensgerechten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen.

4

Nachdem der Kläger hiergegen Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben hat, bewilligte die Beklagte ein stationäres medizinisches Heilverfahren, das der Kläger vom 2. bis 23. Januar 2001 in der Rheumaklinik K. absolvierte. Ausweislich des Entlassungsberichtes dieser Klinik vom 23. Januar 2001 wurde er dort als arbeitsfähig und mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen sowohl für seine bisherige Tätigkeit als auch für andere, körperlich bis zu mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung entlassen, soweit diese ohne überwiegende Zwangshaltungen sowie ohne Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg bis 15 kg einhergingen. Mit Bescheid vom 20. Juli 2001 bewilligte die Beklagte daraufhin berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation in Form einer Eingliederungshilfe, die jedoch bisher ohne Erfolg blieb. Das SG hat auf die Klage zunächst Befundberichte des Hautarztes und Allergologen L. vom 8. Oktober 2001, der Internistin und Rheumatologin Dr. M. vom 23. Oktober 2001 und der praktischen Ärztin Dr. N. vom 1. November 2001 eingeholt. Sodann hat das SG den Kläger auf internistisch-kardiologischem Fachgebiet durch Prof. Dr. O., P., begutachten lassen. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 31. Mai 2002 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger trotz der im Vordergrund stehenden Psoriasis-arthritis, eines latenten Diabetes mellitus, einer arteriellen Hypertonie und eines degenerativen Wirbelsäulensyndroms noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne häufige Bückarbeit oder in anderen Zwangshaltungen sowie ohne Akkord- und Wechselschichtbelastungen verfüge. Mit Gerichtsbescheid vom 24. September 2002 hat das SG die Klage sodann als unbegründet abgewiesen. Nach dem übereinstimmenden Votum der zum Leistungsvermögen des Klägers angehörten Ärzte und insbesondere nach dem Gutachten von Prof. Dr. O. sei von einer rentenrelevanten Verminderung der Erwerbsfähigkeit nicht auszugehen. Der Kläger sei daher noch in der Lage, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in vollschichtigem Umfang zu verrichten. Mit der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Heizungsbauhelfer könne er einen Berufsschutz nicht für sich beanspruchen und müsse sich auf alle leidensgerechten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen.

5

Gegen den ihm am 4. Oktober 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. Oktober 2002 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und ist der Auffassung, dass der medizinische Sachverhalt insbesondere in psychosomatischer Hinsicht nicht hinreichend aufgeklärt sei. So sei im Reha-Entlassungsbericht der Rheumaklinik K. die Aufnahme stützender psychotherapeutischer Gespräche empfohlen worden. Dies sei so zu werten, dass eine entsprechende Erkrankung bei ihm vorliege. In berufskundlicher Hinsicht sei zudem zu berücksichtigen, dass er in seiner letzten Tätigkeit wie ein Facharbeiter entlohnt worden sei.

6

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. September 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 2. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2000 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab Antragstellung zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. September 2002 zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

9

Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren eine Arbeitgeberauskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers vom 7. März 2003 eingeholt. Wegen der darin enthaltenen Angaben sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die der Entscheidungsfindung des Senats zu Grunde gelegen haben.

10

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

11

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht auch nach Auffassung des Senats kein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig.

12

Das SG hat zunächst zutreffend die der Beurteilung des Rentenanspruchs zu Grunde zu legenden Rechtsvorschriften der §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden und gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI im vorliegenden Fall noch anwendbaren Fassung (SGB VI a.F.) dargelegt und ist nach der von ihm durchgeführten Beweiserhebung zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger der geltend gemachte Rentenanspruch nicht zusteht. Insbesondere dem vom SG eingeholten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. O. vom 31. Mai 2002 ist auch nach Auffassung des Senats schlüssig und überzeugend zu entnehmen, dass dem Kläger trotz seiner Gesundheitsbeschwerden nicht jede vollschichtige Erwerbstätigkeit unmöglich ist. Der Sachverständige hat zunächst lediglich eine leicht einschränkte Seitneigungsfähigkeit der Wirbelsäule festgestellt, wobei eine Rotation jedoch schmerzlos möglich war. Anhaltspunkte für eine relevante Nervenwurzelreizung im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) in Form eines positiven Zeichens nach Lasègue fanden sich nicht. Im Bereich der oberen Extremitäten zeigten sich lediglich Schwellungen der Fingergrund- und -endgelenke als Zeichen der von dem Sachverständigen diagnostizierten Psoriasisarthritis. Im Übrigen fanden sich die vorbekannten Exantheme im Bereich des Stammes sowie der Streckseiten von Ellenbogen und Kniegelenken. Bei der spezifisch internistisch-kardiologischen Untersuchung ergaben sich zunächst mit Ausnahme leicht erhöhter Blutglukosewerte unauffällige Laborparameter. Bei der belastungsergometrischen Untersuchung erreichte der Kläger für einen Zeitraum von eineinhalb Minuten eine Belastungsstufe von 160 Watt, ohne dass sich insoweit Anzeichen einer Mangeldurchblutung des Herzens oder ein pathologisches Blutdruck- oder Herzfrequenzverhalten gezeigt hätten. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Lungenfunktion fanden sich ebenfalls nicht. Vor diesem Hintergrund ist die von Prof. Dr. O. getroffene sozialmedizinische Leistungsbeurteilung auch für den Senat schlüssig und überzeugend. Der Sachverständige hat insbesondere darauf hingewiesen, dass körperlich schwere oder ständig mittelschwere Arbeiten oder Tätigkeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten, häufiger Bückarbeit oder in sonstigen Körperzwangshaltungen sowie Arbeiten in Akkord oder Wechselschicht dem Kläger nicht mehr zumutbar sind. Demgegenüber ergeben sich aus den festgestellten Gesundheitsbeschwerden keine Einschränkungen in Bezug auf eine körperlich leichte, gelegentlich auch mittelschwere, vollschichtige Erwerbstätigkeit in normalem Arbeitstempo. Anhaltspunkte für eine im rentenrechtlich erheblichen Umfang eingeschränkte Wegefähigkeit sind den Feststellungen des Sachverständigen, worauf dieser bereits ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, nicht zu entnehmen.

13

Das Vorbringen des Klägers und das Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren haben den Senat nicht von einer anderen Beurteilung überzeugen können. Der Senat hat sich insbesondere nicht zu der vom Kläger angeregten weiteren Beweiserhebung auf psychosomatischem Gebiet veranlasst gesehen. Den dem Senat vorliegenden medizinischen Unterlagen sind keine Anhaltspunkte für eine gravierende zusätzliche Beeinträchtigung des Klägers durch psychische Beschwerden zu entnehmen. Noch im Arztbrief vom 30. August 2000 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die behandelnde Hausärztin Dr. N. mitgeteilt, dass sich für eine psychosomatische Überlagerung der Gesundheitsbeschwerden kein Anhaltspunkt ergebe. Auch dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (Arzt Q.) vom 13. Januar 2000, dem von der Beklagten eingeholten Gutachten von Dr. J. vom 19. Februar 2000 und dem nach Aktenlage am 21. März 2001 erstellten arbeitsamtsärztlichen Gutachten des Arztes R. sind keine Anhaltspunkte für leistungseinschränkende Beschwerden in dieser Hinsicht zu entnehmen. Auch der vom SG gehörte Sachverständige Prof. Dr. O. konnte bei seiner Anamneseerhebung und Untersuchung am 27. März 2002 keine Anzeichen für relevante psychische Beschwerden des Klägers feststellen. Vielmehr zeigte sich für den Sachverständigen eine ausgeglichene Stimmungslage des Klägers ohne Hinweise auf das Vorhandensein einer depressiven Störung. Der Kläger hat auch in der Vergangenheit offensichtlich keine fachpsychologische oder -ärztliche Behandlung in dieser Hinsicht in Anspruch genommen. Nach Mitteilung seines Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 9. Januar 2003 plant er dies ggf. erst für die Zukunft. Die bloße Empfehlung der Rheumaklinik K. im Entlassungsbericht vom 23. Januar 2001, stützende psychotherapeutische Gespräche aufzunehmen, vermag den Senat daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vom Vorliegen einer relevanten, weiter aufklärungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigung zu überzeugen. Aufklärungsbedürftige weitere Gesundheitsbeschwerden bestehen auch nicht auf anderen Fachgebieten. In orthopädischer Hinsicht finden sich zwar nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen unzweifelhaft degenerative Veränderungen im Bereich der LWS. Den insoweit bestehenden Beschwerden, die sich vor allen Dingen in gelegentlichen akuten Lumbalgien bzw. Gelenkschmerzen auf Grund der Psoriasisarthritis niederschlagen, ist jedoch nach Auffassung des Senats bereits durch die von den gehörten Ärzten aufgezeigten Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen. Eine maßgebliche Verschlechterung ist den vorliegenden Unterlagen insoweit auch nicht zu entnehmen. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Klägers durch den bestehenden Bandscheibenvorfall in Höhe der Lendenwirbelkörper L 3/L 4 sowie die Bandscheibenprotrusionen L 4 bis S 1 besteht auch nach den Feststellungen im Reha-Entlassungsbericht vom 23. Januar 2001 nicht. Die oberen und unteren Extremitäten fanden sich dort unauffällig. Nach den dortigen Angaben ist der Kläger trotz der insoweit bestehenden Veränderungen in der Lage, mehrmals wöchentlich zu joggen. Soweit darüber hinaus ein arterieller Bluthochdruck sowie ein leichter Diabetes mellitus bestehen, sind diese einer medikamentösen Behandlung zugänglich und auch bisher ohne erkennbare Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen des Klägers gewesen. Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung sind ebenfalls nicht ersichtlich.

14

Zutreffend hat das SG vor diesem Hintergrund einen Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI a.F. verneint. Wie das SG ferner zu Recht festgestellt hat, ist der Kläger auch nicht berufsunfähig i.S. v. § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Den im Berufungsverfahren geltend gemachten Berufsschutz kann der Kläger nicht beanspruchen. Er verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Darüber hinaus war er nach der vom Senat ergänzend eingeholten Arbeitgeberauskunft der Fa. S. vom 7. März 2003 zuletzt seit Mai 1979 als ungelernter Heizungsbauhelfer mit Heizungs- und Lüftungsinstallationsarbeiten betraut. Mit dieser Tätigkeit war er in die Lohngruppe 2 des maßgeblichen Tarifvertrages eingruppiert, zu der Arbeitnehmer zählen, "die nach Einweisung und Anlernung arbeiten können". Unabhängig von der Höhe seiner tatsächlichen Entlohnung hat der Kläger damit lediglich ungelernte, bestenfalls einfach angelernte Arbeiten verrichtet. Anhaltspunkte dafür, dass für die von ihm zuletzt verrichteten Tätigkeiten eine Anlernzeit von mehr als einem Jahr erforderlich gewesen wäre, hat der Senat nicht. Nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung entwickelten Berufsgruppenschema für die Arbeiterberufe (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 16. November 2000 - B 13 RI 17/00 R - und vom 5. April 2001 - B 13 RI 23/00 R) muss sich der Kläger damit auch zur Beurteilung seiner Berufsunfähigkeit auf alle leidensgerechten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es nicht (vgl. u.a. BSG, Urt. v. 23. März 2000 - B 13 RI 65/99 R = SozSich 2001, 207 [BSG 23.03.2000 - B 13 RJ 65/99 R]). Das Risiko, einen entsprechenden Vollzeitarbeitsplatz zu finden, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern gehört zum Aufgabenbereich der Bundesanstalt für Arbeit (st.Rspr.; vgl. u.a. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 22, 30, 72, 82; BSGE 44, 39).

15

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger mit dem festgestellten Leistungsvermögen auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht (SGB VI n.F.) hat. Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Da der Kläger einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, fehlen bereits aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Annahme einer relevanten Erwerbsminderung.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG.

17

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).