Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 15.05.2003, Az.: L 6 U 66/02
Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente; Minderung der Erwerbsfähigkeit; Maßgeblichkeit der unfallbedingten Funktionseinschränkung; Fehlen oder Vorliegen eines größeren Vorschadens
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 15.05.2003
- Aktenzeichen
- L 6 U 66/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 21063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0515.L6U66.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 18.12.2001 - AZ: S 11 U 66/00
Rechtsgrundlage
- § 56 SGB VII
Redaktioneller Leitsatz
Maßgeblich für die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist vorrangig die unfallbedingte Funktionseinschränkung.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 18. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist Verletztenrente.
Der 1946 geborene Kläger fiel beim Schneeräumen auf dem Betriebsgelände am 30. Januar 1998 auf die linke Schulter. Dr. C., den der Kläger noch am selben Tag aufsuchte, sah keine äußeren Verletzungszeichen. Die Beweglichkeit der Schulter war frei, aber schmerzhaft. Es bestanden Druckschmerz und Schmerzen bei Abduktion in Schulter und Oberarm. Dr. C. diagnostizierte eine Schulterprellung und legte einen Salbenverband an. Die röntgenologische Untersuchung hatte keinen Anhaltspunkt für eine knöcherne Verletzung ergeben (vgl. den am 13. März 1998 bei der Beklagten eingegangenen Durchgangsarztbericht). Im Nachschaubericht vom 11. März 1998 berichtete Dr. C. über eine beginnende Schultersteife links. Wegen des Verdachts auf Rotatorenmanschettenläsion (Nachschaubericht vom 12. Mai 1998) erfolgte die Schultergelenksarthroskopie in der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der D. (Krankenbericht vom 12. Juni 1998). Der postoperative Verlauf wurde durch das Auftreten einer Wundheilungsstörung beeinträchtigt (Arztbrief vom 14. Juli 1998). Im September 1998 wurde die Behandlung abgeschlossen, der Kläger war wieder arbeitsfähig (Abschlussbericht vom 29. September 1998).
Prof. Dr. E. und Dr. F. führten im chirurgischen Gutachten vom 12. Januar 1999 und im Rentengutachten vom 12. Mai 1999 aus, dass bei adäquatem Unfallmechanismus von einer traumatischen Ruptur der Rotatorenmanschette auszugehen sei. Durch den Unfall sei es zu einer Ruptur im Bereich der Supra- und Infraspinatussehne an der linken Schulter mit funktionellem Defizit und Schmerz gekommen. Durch den operativen Eingriff habe die Manschette gut rekonstruiert werden können. Das funktionelle Ergebnis sei ...sehr gut" und die Schmerzreduktion sei ...nahezu vollständig erreicht". Die aktive und passive Beweglichkeit sei im Seitenvergleich nur noch gering eingeschränkt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzten die Ärzte auf 20 vom Hundert (vH). Demgegenüber wies der die Beklagte beratende Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. G. in der Stellungnahme vom 14. Juni 1999 darauf hin, dass die Schätzung der MdE der Zusammenfassung der wesentlichen Unfallfolgen widerspreche. Die Funktionseinschränkung rechtfertige keine MdE um 20 vH. Dieser Wert sei bis zum Ende des Jahres 1998 anzunehmen. Darüber hinaus teilte der Beratungsarzt die Zusammenhangsbeurteilung durch Prof. Dr. E. und Dr. F. nicht. Daraufhin lehnte die Beklagte die Zahlung von Verletztenrente ab (Bescheid vom 3. August 1999).
Im Widerspruchsverfahren ließ die Beklagte den Kläger im Institut für Medizinische Begutachtung, H., untersuchen. Im orthopädisch-traumatologischen Gutachten vom 17. November 1999 führten Dres. I. aus, dass die Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk eine messbare MdE nicht rechtfertige. Mit dem linken Schultergelenk werde zwar eine eingeschränkte Beweglichkeit gezeigt, die aber deutlich die Schulterhöhe überschreite. Die gut entwickelte Muskulatur des linken Armes lasse erkennen, dass der Arm im Alltag normal eingesetzt werde. Retrospektiv könne die MdE ...unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde und unter Ausschöpfung des Ermessensspielraumes unter Einbeziehung einer Phase der Anpassung und Gewöhnung" ab 21. September 1998 (Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit) für 3 Monate mit 20 v.H. eingeschätzt werden. Dabei gingen die Sachverständigen von der erfolgten ...Anerkennung einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens" aus. Die Zuordnung der Veränderungen der Rotatorenmanschette zu dem Arbeitsunfall sei ...höchst problematisch" und entspreche nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand. Der Defekt der Rotatorenmanschette der linken Schulter mit einer Bewegungsstörung sowie postoperativen Vernarbungen sei unfallunabhängig. Objektive Verletzungsfolgen lägen nicht mehr vor. Die Beklagte folgte den Ausführungen dieser Ärzte, änderte ihren Bescheid vom 3. August 1999 und zahlte dem Kläger für den Zeitraum vom 21. September bis 31. Dezember 1998 Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 29. März 2000).
Gegen den am 30. März 2000 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 2. Mai 2000 vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim Klage erhoben. Das SG hat zunächst den Befundbericht der Ärzte für Orthopädie Dres. J. vom 14. September 2000 und die Operationsberichte vom 20. und 24. Mai 1998 beigezogen. Anschließend ist auf Antrag des Klägers der Facharzt für Orthopädie und Chirurgie Prof. Dr. K. gehört worden. Der Sachverständige ist im Gutachten vom 7. Mai 2001 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rotatorenmanschette der linken Schulter am 30. Januar 1998 nicht verletzt worden sei. Die jetzt noch bestehenden Befunde im Bereich der linken Schulter seien deshalb nicht dem Arbeitsunfall anzulasten. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 18. Dezember 2001 abgewiesen.
Gegen das ihm am 18. Januar 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Februar 2002 Berufung eingelegt, mit der er an seiner Auffassung festhält, infolge des Arbeitsunfalls vom 30. Januar 1998 erheblich in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert zu sein.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das Urteil des SG Hildesheim vom 18. Dezember 2001 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 3. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2000 zu ändern,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 21. September 1998 Verletztenrente in Höhe von 50 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hildesheim vom 18. Dezember 2001 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügungen des Berichterstatters vom 21. Februar und 2. April 2003 darauf hingewiesen, dass gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden solle. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hält das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Entscheidung konnte deshalb durch Beschluss ergehen (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat schon deshalb jedenfalls über das Jahr 1998 hinaus keinen Anspruch auf Verletztenrente, weil seine Erwerbsfähigkeit seit Januar 1999 nicht (mehr) in rentenberechtigendem Grad, d.h. um mindestens 20 v.H. gemindert ist (§ 56 Sozialgesetzbuch VII). Denn Prof. Dr. E. und Dr. F. haben im Rentengutachten vom 12. Mai 1999 zusammengefasst, dass durch den operativen Eingriff die Rotatorenmanschette gut rekonstruiert worden ist. Das funktionelle Ergebnis ist ...sehr gut" und die Schmerzreduktion ist ...nahezu vollständig". Die aktive und passive Beweglichkeit ist im Seitenvergleich ...nur noch gering eingeschränkt". Damit stimmt überein, dass Schonungszeichen nicht bestanden (vgl. das dem Rentengutachten anliegende Messblatt, siehe auch die Ausführungen in den Gutachten vom 17. November 1999 - S. 5, 10 - und 7. Mai 2001 - S. 9 ff.). Vor diesem Hintergrund leuchtet die Schätzung der MdE auf 20 v.H. durch Prof. Dr. E. und Dr. F. - darauf haben Dres. G., I. zutreffend hingewiesen - nicht ein. Denn maßgebend für die Höhe der MdE ist in erster Linie die unfallbedingte Funktionseinschränkung (vgl. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. 1998, 2.5.1, S. 152). Für die vom Kläger begehrte Zahlung in Höhe von 50 v.H. der Vollrente fehlt somit jede Grundlage.
Mit der Zahlung von Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente im Unfalljahr hat die Beklagte die Folgen der am 30. Januar 1998 erlittenen Schulterprellung links (Durchgangsarztbericht des Dr. C.) angemessen bewertet (vgl. S. 14 des - auf Antrag des Klägers erstatteten - Gutachtens vom 7. Mai 2001). Eine Verschlechterung gegenüber des im Rentengutachten vom 12. Mai 1999 dokumentierten Befundes kann nicht mit der im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom 30. Januar 1998 zurückgeführt werden. Denn eine Prellung heilt folgenlos aus und eine darüber hinausgehende strukturelle Verletzung ist nicht wahrscheinlich. Der auf Antrag des Klägers gehörte Sachverständige Prof. Dr. K. hat auch für den erkennenden Senat überzeugend herausgearbeitet, dass eine Verletzung der Rotatorenmanschette am 30. Januar 1998 nicht wahrscheinlich ist. Entgegen den Ausführungen der Berufung vermag die gegenteilige Einschätzung des Prof. Dr. E. und des Dr. F. im Gutachten vom 12. Januar 1999 nicht zu überzeugen.
Diese Gutachter gehen vom Fehlen eines größeren Vorschadens aus, weil der Kläger vor dem Arbeitsunfall nicht über Schulterschmerzen geklagt habe (S. 2 des Gutachtens vom 12. Januar 1999). Durch den vom SG beigezogenen Befundbericht der Ärzte für Orthopädie Dres. J. vom 14. September 2000 ist jedoch eine Vorschädigung bewiesen (Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K., S. 12 f.). Daran ändert auch der Vortrag der Berufung nichts. Entscheidend ist, dass die im März 1996 erhobenen Befunde eine Schädigung der Rotatorenmanschette belegen. Des Weiteren ist nach den Ausführungen des Prof. Dr. E. und des Dr. F. im Gutachten vom 12. Januar 1999 der Verlust der aktiven Seithebungsfähigkeit in zeitlichem Zusammenhang zu einem Unfall von Bedeutung. Ausweislich des Durchgangsarztberichtes des Dr. C. vom 30. Januar 1998 war die Beweglichkeit der oberen linken Extremität nach dem Unfall jedoch frei. Auf Grund der bestehenden Schmerzen diagnostizierte der Durchgangsarzt eine Schulterprellung. Von einer beginnenden Schultersteife berichtete Dr. C. erst im Nachschaubericht vom 11. März 1998. Schließlich haben der Sachverständige Prof. Dr. K., Dres. G., I. auch nachvollziehbar begründet, dass bei dem Sturz auf die linke Schulter die Rotatorenmanschette nicht belastet worden ist. Denn zu einer Zerrung oder Stauchung ist es durch den Unfallablauf nicht gekommen. Diesen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand referieren auch Prof. Dr. E. und Dr. F. (S. 4 oben des chirurgischen Gutachtens vom 12. Januar 1999). In ihrer Wertung gehen sie jedoch auf ihn nicht mehr ein. Deshalb vermag diese den Senat insgesamt nicht zu überzeugen.
Der Senat ist der Anregung im Schriftsatz vom 17. März 2003, weiter Beweis zu erheben, nicht nachgegangen. Denn der medizinische Sachverhalt ist - wie ausgeführt - geklärt. Die unterschiedlichen ärztlichen Ausführungen hatte der Senat im Rahmen des § 128 SGG zu würdigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.