Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 15.05.2003, Az.: L 6 U 189/01

Anspruch auf Verletztenrente wegen einer Erkrankung an einer Berufskrankheit; Beschäftigung als Flugzeugelektriker bei einem Jagdbombergeschwader; Bandscheibenvorfall, LWS-Erkrankung; Verrichtung der Tätigkeiten in ungünstiger Körperhaltung mit Beugung und Drehung des Rumpfes; Voraussetzungen der Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV); Kausalität zwischen bandscheibenbedingter Erkrankung und beruflicher Tätigkeit; Ausschluss des Anscheinsbeweises bei bandscheibenbedingten Erkrankungen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
15.05.2003
Aktenzeichen
L 6 U 189/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0515.L6U189.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aurich - 17.04.2001 - AZ: S 3 U 72/99 WA

Redaktioneller Leitsatz

Allein aus dem Umstand, dass der Versicherte unter einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS im Sinne der BK Nr. 2108 leidet, lässt sich nicht wahrscheinlich machen, dass dieses Krankheitsbild durch seine berufliche Tätigkeit wesentlich (mit)verursacht worden ist. Zwar findet der Anscheinsbeweis auch in der gesetzlichen Unfallversicherung Anwendung und ist klarstellend für das Berufskrankheitenrecht in § 9 Abs. 3 SGB VII formuliert. Seine Anwendung ist jedoch auf nach der Lebenserfahrung typische Geschehensabläufe beschränkt, bei denen das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes auf eine bestimmte Ursache hinweist. Der behauptete Vorgang muss schon auf den ersten Blick "prima facie" nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster ablaufen. Es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass bei Vorliegen der sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 eine bandscheibenbedingte Erkrankung beruflich verursacht ist. Der Grund hierfür liegt darin, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen auf einem Bündel von Ursachen (multifaktorielles Geschehen) beruhen. Dabei steht der natürliche Alterungs- und Degenerationsprozess im Vordergrund, dem die Bandscheiben eines jeden Menschen ab dem 30. Lebensjahr ausgesetzt sind. Daraus folgt, dass eine individuelle Kausalitätsbeurteilung erforderlich ist, die deutlich macht, inwieweit der berufsbedingt diagnostizierte Schaden von altersbedingten Verschleißerscheinungen abweicht.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 17. April 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt, seine Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anzuerkennen und zu entschädigen.

2

Der im Mai 1947 geborene Kläger war zunächst als Elektroinstallateur, Industrieelektriker u.Ä. (April 1961 bis Oktober 1966), als Soldat auf Zeit (Oktober 1966 bis Oktober 1970, hier war er vornehmlich als Flugzeugelektromechaniker eingesetzt), Starkstromelektriker (Oktober 1970 bis Januar 1972) und seit Juni 1972 als Flugzeugelektriker beim Jagdbombergeschwader auf dem Fliegerhorst C. beschäftigt.

3

LWS-Beschwerden traten erstmalig 1970 auf (Angaben des Klägers vom 20. September 1993; Befundbericht des Dr. D. vom 6. Januar 1981), seit 1973 war er deshalb wiederholt arbeitsunfähig (Vorerkrankungsverzeichnis der AOK), seit 1977 erfolgten stationäre Behandlungen. Im Februar 1984 wurde ein Bandscheibenvorfall im Segment L4/5 operativ behandelt. Den erstmalig im Juni 1985 gestellten Antrag des Klägers auf Anerkennung einer BK lehnte die Beklagte nach Einholung der medizinischen Unterlagen mit Bescheid vom 21. November 1985 ab, da seine LWS-Erkrankung nicht durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sei und diese zudem auch in der damaligen Anlage 1 zur BKV nicht als BK aufgeführt sei. Im September 1993 stellte der Kläger wie auch sein Arbeitgeber erneut einen Antrag auf Anerkennung einer BK. Der Kläger führte seine Beschwerden auf die ungünstige Körperhaltung mit Beugung und Drehung des Rumpfes bei seiner Arbeit als Flugzeugelektriker zurück. Er gab an, pro Tag 2 Hebevorgänge beim Wechsel von Generatoren vorgenommen zu haben (seine Angaben in dem von ihm im November 1993 übersandten Fragebogen). Die Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse sowie die medizinischen Unterlagen auch über die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) (seit 1986 bekannt) und der Hände (seit 1988 bekannt) des Dr. E. bei. Außerdem holte sie Stellungnahmen des Betriebsschutzes der Wehrbereichsverwaltung II vom 4. Mai 1994 sowie des Dr. F. vom 8. August 1994 ein. Dieser ermittelte für den Zeitraum von 1972 bis 1983 ca. 13 und für die Zeit von 1983 bis 1986 ca. 45 Hebevorgänge pro Tag. Danach sei der Kläger zur Entlastung von körperlich schweren Arbeiten nur noch zu 50 % bei der Wartung und Instandsetzung der Flugzeuge eingesetzt gewesen und habe ansonsten Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten verrichtet. Dr. F. verneinte die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108. Der Arzt für Arbeitsmedizin G. verneinte auf Grund des frühen Beginns der Beschwerden und der Lokalisation auch in anderen Bereichen als der LWS den Kausalzusammenhang zwischen der LWS-Erkrankung und der beruflichen Exposition (Stellungnahme vom 2. März 1995). Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1996 die Anerkennung und Entschädigung einer BK Nr. 2108 ab.

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Hiergegen hat der Kläger am 15. Juli 1996 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, seine Beschwerden seien unmittelbar nach Aufnahme seiner Arbeit als Flugzeugelektromechaniker aufgetreten, weshalb der Kausalzusammenhang zu bejahen sei. Auch sein Hausarzt Dr. H. bejahe den Zusammenhang (ärztliche Bescheinigung vom 25. Juli 1996). Das Sozialgericht (SG) hat die Befundberichte des Orthopäden Dr. E. vom 23. September 1996, des Dr. I. vom 9. Oktober 1996 und den Entlassungsbericht der Reha-Kliniken J. vom 22. Februar 1997 eingeholt. Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 30. März 2000 ist der Kläger im Einzelnen zu seinen Arbeitsbedingungen angehört worden, danach hat der Kläger weitere Unterlagen über seine berufliche Tätigkeit vorgelegt. Die Beklagte hat ergänzende Stellungnahmen der Fachkraft für Arbeitssicherheit des Jagdbombergeschwaders vom 8. Juni 1999, 29. Juni 2000 und 28. Juli 2000 sowie Vermerke des Dipl.-Ing. K. vom 14. Juli 2000, 27. Juli 2000, 28. Juli 2000 und 2. August 2000 vorgelegt. Danach ist das chirurgische Gutachten des Dr. L. vom 26. Januar 2001 nebst röntgenologischer Beurteilung des PD Dr. M./Oberärztin N. vom 20. Dezember 2000 eingeholt worden. Gestützt auf das Ergebnis der Beweisaufnahme hat das SG Aurich mit Gerichtsbescheid vom 17. April 2001 die Klage abgewiesen. Abgesehen davon, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen zweifelhaft seien, erfülle der Kläger nicht die medizinischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108. Denn nur die Segmente L4/5 und L5/S1 wiesen dem Lebensalter deutlich vorauseilende degenerative Veränderungen auf. Die übrigen LWS-Abschnitte wie auch der untere Abschnitt der Brustwirbelsäule (BWS) zeige nur leichte, das alterstypische Maß nicht überschreitende Veränderungen. Ferner spräche der frühe Beginn der Beschwerden nur kurze Zeit nach Aufnahme der Arbeit als Flugzeugelektromechaniker wie auch die Tatsache, dass die HWS und die mittlere BWS Verschleißerscheinungen aufweise, gegen den beruflichen Zusammenhang.

5

Hiergegen hat der Kläger am 14. Mai 2001 Berufung eingelegt und geltend gemacht, dass seine Erkrankung durch extreme Rumpfbeugehaltungen während seiner beruflichen Tätigkeit verursacht worden sei. Zu seinen beruflichen Belastungen sei ein Gutachten einzuholen. Im Übrigen sei bei ihm ein erneuter Bandscheibenvorfall im Segment L2/3 festgestellt worden, der auf seine Hebearbeiten in der Werkstatt zurückzuführen sei, wo er unverändert arbeite. Seit dem 1. Juni 2002 beziehe er Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

6

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des SG Aurich vom 17. April 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1996 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, dass seine Gesundheitsstörungen im Bereich der LWS Folgen einer Berufskrankheit der Nr. 2108 der Anlage zur BKV sind,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Aurich vom 17. April 2001 zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

9

Der Kläger hat das Gutachten des MDKN vom 25. September 2002 vorgelegt. Der Senat hat den Bericht des Orthopäden O. vom 28. Januar 2002 nebst dem CT-Bericht vom 14. Dezember 2001 der Radiologen Dres. P. beigezogen. Danach ist den Beteiligten der Aufsatz von Schröter in "Der Orthopäde 2001, S. 100 ff." mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Senats übersandt worden.

10

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

12

Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG Aurich hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Gesundheitsstörungen im Bereich der LWS als BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV anerkannt und entschädigt werden.

13

Bei der BK Nr. 2108 handelt es sich nach dem Wortlaut der Anlage zur BKV um bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.

14

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er die arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser BK erfüllt, auch wenn hieran bereits auf Grund der eigenen Angaben des Klägers Zweifel bestehen (Angaben im MDKN-Gutachten vom 25. September 2002; schriftliche Aufzeichnungen des Klägers einschließlich der von ihm überreichten Auflistung des Majors Q., Anlagen zum Schriftsatz vom 17. April 2000). Weiterhin liegt bei ihm eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS im Sinne der BK Nr. 2108 vor. Denn der Zwischenwirbelraum in den Segmenten L4/5 und L5/S1 ist verschmälert, und zumindest bis 1984 litt der Kläger auch unter neuro-logischen Ausfallerscheinungen.

15

Der Anerkennung der BK Nr. 2108 steht aber zunächst bis zum 1. Juni 2002, dem Zeitpunkt der Rentengewährung, entgegen, dass der Kläger seine wirbelsäulenbelastende Tätigkeit als Flugzeugelektromechaniker bis dahin nach wie vor verrichtet hat. Tatbestandsvoraussetzung für die BK Nr. 2108 aber ist, dass der Versicherte die berufliche Tätigkeit, die Ursache für seine LWS-Erkrankung ist, aus gesundheitlichen Gründen endgültig aufgibt. Das ist beim Kläger aber nicht der Fall. Vielmehr hat er auch nach seinen eigenen Angaben die Arbeiten im Werkstattbereich auf dem Fliegerhorst C. nach Beendigung der jeweiligen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wieder aufgenommen. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass dem Kläger nach seinen Angaben von der Wiederaufnahme seiner Arbeit nicht abgeraten wurde. Entscheidend ist, dass er die Arbeit jeweils nach Unterbrechung durch nur geringfügige Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in den Jahren seit 1998 (vgl. Befundbericht des Orthopäden Schröder) auch wieder über Monate verrichten konnte.

16

Aber auch nachdem der Kläger diese Tätigkeit aufgeben hat, ist eine BK Nr. 2108 zu verneinen. Denn allein aus dem Umstand, dass er unter einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS im Sinne der BK Nr. 2108 leidet, lässt sich nicht wahrscheinlich machen, dass dieses Krankheitsbild durch seine berufliche Tätigkeit als Flugzeugelektromechaniker wesentlich (mit)verursacht worden ist. Zwar findet der Anscheinsbeweis auch in der gesetzlichen Unfallversicherung Anwendung (Schulz-Weidner, SGb 1992, S. 59; Anders/ Anders SGb 2000, S. 454) und ist klarstellend für das Berufskrankheitenrecht in § 9 Abs. 3 SGB VII formuliert (s. dazu LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1998 S. 573 ff.; Hauck-Nehls SGB VII, Kommentar K § 9 Rz 32; Brandenburg SGb 1996, S. 430 ff.). Seine Anwendung ist jedoch auf nach der Lebenserfahrung typische Geschehensabläufe beschränkt, bei denen das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes auf eine bestimmte Ursache hinweist. Der behauptete Vorgang muss schon auf den ersten Blick "prima facie" nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster ablaufen. Es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass bei Vorliegen der sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 - die hier im Übrigen auch noch umstritten sind - eine bandscheibenbedingte Erkrankung beruflich verursacht ist (BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 48/96 - , SGb 1999, S. 39). Der Grund hierfür liegt darin, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen auf einem Bündel von Ursachen (multifaktorielles Geschehen) beruhen. Dabei steht der natürliche Alterungs- und Degenerationsprozess im Vordergrund, dem die Bandscheiben eines jeden Menschen ab dem 30. Lebensjahr ausgesetzt sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 20. Juli 2000 - L 6 U 328/99). Daraus folgt, dass eine individuelle Kausalitätsbeurteilung erforderlich ist, die deutlich macht, inwieweit der berufsbedingt diagnostizierte Schaden von altersbedingten Verschleißerscheinungen abweicht (so zutreffend Elster, Berufskrankheitenrecht, Komm., 2. Aufl., Stand 1994, Anm. 5 zur BK Nr. 2108).

17

Der Senat geht in diesem Zusammenhang nach den auch im Aufsatz des Dr. Schröter formulieren Kriterien davon aus, dass eine berufsbedingte Verursachung einer bandscheibenbedingten Erkrankung dem Lebensalter vorauseilende belastungsadaptive Reaktionen in Gestalt von osteochondrotischen und spondylotischen Veränderungen im Bereich der BWS und LWS voraussetzt und relevante schicksalhafte Ursachen fehlen. Diese osteochondrotischen und spondylotischen Veränderungen haben an sich keinen "Krankheitswert", stellen aber körpereigene Reparationsvorgänge dar, die darauf hinweisen, dass eine körperliche Belastung die Grenze der individuellen Belastbarkeit erreicht oder gar überschritten hat. Dabei treten spondylotische Veränderungen bevorzugt im unteren Bereich der BWS und oberen Abschnitt der LWS und osteochondrotische Reaktionen im unteren Bereich der LWS auf (Urteil des Senats vom 20. Jul 2000 - L 6 U 342/99 ZVW; Schröter, Der Orthopäde 2001, S. 100 ff.). Für die Be-urteilung des ursächlichen Zusammenhangs ist daher der röntgenologische Befund der Wirbelsäule die maßgebliche Beurteilungsgrundlage.

18

Nach Auswertung der umfangreichen medizinischen Unterlagen und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Dr. Schröter und des Dr. L. überwiegen vorliegend die Gesichtspunkte, die für eine schicksalhafte Ursache der LWS-Veränderungen des Klägers sprechen. Denn es lässt sich kein belastungsadaptives und altersvorauseilendes Verteilungsmuster der radiologischen Veränderungen beim Kläger feststellen. Lediglich für die Segmente L4/5 und L5/S1 werden osteochondrotische und für dieses unterste Segment auch spondylotische Veränderungen beschrieben. Der behandelnde Orthopäde O. wie auch die Radiologen Dres. R. geben sogar nur für das Segment L5/S1 eine Osteochondrose an (Bericht vom 28. Januar 2002 und 14. Dezember 2001). Die übrigen Segmente der LWS weisen keine spondylotischen und auch keine osteochondrotischen Veränderungen auf. Insbesondere die oberen Segmente der LWS werden - abgesehen von dem Bandscheibenvorfall im Segment L 2/3 - als unauffällig beschrieben (CT-Bericht vom 14. Dezember 2001).

19

Auch für den unteren Abschnitt der BWS werden keine - für eine die körperliche Leistungsfähigkeit überschreitende Belastung typischen - Anzeichen in Gestalt von spondylotischen Veränderungen beschrieben. Vielmehr weist die BWS des Klägers im mittleren und oberen Abschnitt erhebliche Veränderungen infolge eines anlagebedingten Morbus Scheuermann (vgl. radiologischer Bericht des PD Dr. S. vom 20. Dezember 2000) auf.

20

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des Gerichtsbescheids des SG Aurich verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit abgesehen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

22

Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).