Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 15.05.2003, Az.: L 13 B 1/03 VG
Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde ; Substantiierte Rüge eines der Versagung des Rechtsschutzes gleichkommenden tatsächlichen Stillstands des gerichtlichen Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 15.05.2003
- Aktenzeichen
- L 13 B 1/03 VG
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 19973
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0515.L13B1.03VG.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 24.10.2002 - AZ: S 2 VG 262/02
Rechtsgrundlagen
- § 172 Abs. 1 SGG
- Art. 19 Abs. 4 GG
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt sinngemäß die Verpflichtung des Sozialgerichts (SG) Stade, über seine Klage alsbald zu entscheiden.
Der Kläger hat am 15. Oktober 2002 gegen den Bescheid vom 15. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2002 Klage erhoben. Er begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 hat das SG dem Kläger mitgeteilt, dass es den Sachverhalt für ausreichend aufgeklärt halte und eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht komme.
Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2003 hat der Kläger »Beschwerde wegen Untätigkeit« eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Kläger vor, es gebe keinen vernünftigen Grund dafür, dass über seinen Klageantrag bisher nicht entschieden worden sei. Das SG sei nicht berechtigt, den Prozess bis zu einem Jahr oder möglicherweise noch länger hinauszuschieben. In diesem Zusammenhang weist der Kläger darauf hin, dass er seine Mutter als Zeugin benötige und diese bereits 66 Jahre alt sei. Mit Schriftsatz vom 11. März 2003 hat der Kläger mitgeteilt, über seinen Klageantrag und seine Beschwerde brauche vorerst noch nicht entschieden zu werden, da er noch Schadensersatzansprüche gegen das Studentenwerk Hamburg und das Land Niedersachsen zu prüfen habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Sozialgericht zu verpflichten, über seine Klage alsbald zu entscheiden.
Die Verwaltungsakten des Beklagten (Antr.List.Nr. 245/01) und die Prozessakten - S 2 VG 185/02 EA - und - L 13 B 1/03 VG (S 2 VG 262/02) - sind Gegenstand der Beschlussfassung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob entgegen dem Wortlaut des § 172 Abs. 1 SGG eine so genannte Untätigkeitsbeschwerde unter dem Blickwinkel des verfassungsgerichtlichen Gebots tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -) statthaft ist (befürwortend: Landessozialgericht - LSG - Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.04.2000, Az. L 1 B 49/00, Breithaupt 2000, 618ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2002, Az. L 10 B 29/01 SB). Jedenfalls wäre eine solche Untätigkeitsbeschwerde erst dann zulässig, wenn der einer Versagung des Rechtsschutzes gleichkommende tatsächliche Stillstand des gerichtlichen Verfahrens, eine unangemessene Verfahrensverzögerung oder unangemessene Verfahrensdauer substantiiert gerügt wird. Eine gerichtliche Rechtsverweigerung in diesem Sinne hat der Kläger hier nicht plausibel dargelegt. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 11. März 2003 selbst mitgeteilt, über seine Klage brauche vorerst nicht entschieden zu werden. Im Übrigen liegt bei einer zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde erst viermonatigen Verfahrensdauer eine gerichtlichen Rechtsverweigerung offensichtlich noch nicht vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).