Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 23.05.2003, Az.: L 9 U 365/00

Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei einer Verletztenrente; Distorsion im oberen rechten Sprunggelenk infolge eines Arbeitsunfalls; Prüfung eines Verschlimmerungsantrags; Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge mehrerer Versicherungsfälle; Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei Sprunggelenkverletzungen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
23.05.2003
Aktenzeichen
L 9 U 365/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0523.L9U365.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - AZ: S 72 U 253/99

Redaktioneller Leitsatz

Bei Sprunggelenksverletzungen kommt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. nur in Betracht, wenn eine völlige Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks, also eine erhebliche Funktionseinschränkung, vorliegt.

Tenor:

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. Juli 2000 wird abgeändert. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, folgende Gesundheitsstörungen als Folgen des Unfallereignisses vom 8. Oktober 1979 festzustellen:

  1. a.

    Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk rechts für Heben und Senken des Fußes,

  2. b.

    klinisch und radiologisch nachweisbare Insuffizienz des lateralen Bandapparates des oberen Sprunggelenkes rechts,

  3. c.

    radiologisch nachweisbare Kapselbandverkalkungen,

  4. d.

    magnetresonanztomografisch nachweisbarer Reizzustand der um den Außenknöchel verlaufenden Sehnen. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, dem Berufungskläger wegen dieser Gesundheitsstörungen eine Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 10 v.H. ab Februar 2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger 1/4 seiner außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) der Unfallfolgen, die aus einem schädigenden Ereignis vom 8. Oktober 1979 resultieren.

2

Der 1940 geborene Berufungskläger war im Jahre 1979 als Fahrer bei der Firma D. beschäftigt. Am 8. Oktober 1979 hatte er einen LKW abzuladen. Als er von dem LKW herabgesprungen war, war er mit dem rechten Fuß auf unebenem Boden umgeknickt. Der Durchgangsarzt Dr. E. hatte im Durchgangsarztbericht vom 10. Oktober 1979 eine schwere Distorsion im oberen rechten Sprunggelenk mit knöchernem Ausriss aus dem Talus diagnostiziert. Mit Bescheid vom 12. August 1981 hatte die Berufungsbeklagte die Gewährung einer Verletztenrente mit der Begründung abgelehnt, der Arbeitsunfall habe eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht hinterlassen.

3

Der Berufungskläger bezieht auf Grund des Bescheides der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen vom 26. Februar 1988 eine Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 70 v.H. wegen eines Unfallereignisses am 25. März 1986. Insoweit sind als Folgen des Arbeitsunfalls festgestellt:

4

"Hirnorganische und psychopathologische Veränderungen, Restsymptome einer Sprachstörung sowie Wortfindungsschwierigkeiten, homonymer Gesichtsfeldausfall sowie Konvergenzschwäche mit zeitweilig auftretenden Sehstörungen, Doppelbildsehen und Schwindelerscheinungen, diskrete Faszialismundastschwäche rechts."

5

Weiter bezieht der Berufungskläger eine Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 10 v.H. auf Grund des Bescheides der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen vom 21. Dezember 1990 wegen eines Unfalles am 4. März 1967. Insoweit ist als Unfallfolge die "anteilige Herabsetzung des Hörvermögens links" festgestellt.

6

Im März 1997 wandte sich der Berufungskläger an die Berufungsbeklagte und beantragte, die MdE hinsichtlich der Folgen seines Arbeitsunfalles vom 8. Oktober 1979 wegen Verschlimmerung festzustellen. Beigefügt war dem Neufeststellungsantrag ein Gutachten der Chirurgen Dres. F ... Diese beschrieben im Wesentlichen ein flüssiges Gangbild bei dem Berufungskläger, stellten eine diskrete Umfangsvermehrung des oberen Sprunggelenks rechts fest und diagnostizierten, die Bewegungsfähigkeit des oberen rechten Sprunggelenks sei endgradig eingeschränkt. Bei der Befundung der vorliegenden Röntgenbilder habe sich eine leichte Verkalkung rechts ergeben. Insgesamt hielten sie die Gebrauchsfähigkeit des rechten Beins zu 10% für eingeschränkt.

7

Die Berufungsbeklagte leitete Ermittlungen ein, zog insbesondere die Akten der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen bei und nahm insoweit die im Hinblick auf den Berufungskläger erstatteten Gutachten anlässlich der anderen Arbeitsunfälle zur Akte.

8

Weiter zog die Berufungsbeklagte einen Befund der praktischen Ärzte G. und Kollegen vom 30. Juni 1998 bei. Diese berichteten im Wesentlichen, der Berufungskläger sei dort seit 1993 in Behandlung und klage rezidivierend drei- bis vier Mal im Jahr über Beschwerden im rechten Sprunggelenk. Sie erwähnten hierbei auch eine Instabilität des rechten Sprunggelenks. Sodann ließ sich die Berufungsbeklagte ein Zusammenhangsgutachten des Chirurgen Dr. H. vom 29. Oktober 1998 erstatten. Auch dieser berichtete von einem flüssigen Gangbild, sowie von einer Unsicherheit beim rechtsseitigen Einbeinstand. Die Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenks sei endgradig eingeschränkt. Insgesamt hielt er eine MdE von 10 v.H. für angemessen. Diese Auffassung teilte der beratende Arzt Chirurg Dr. I. in seiner Stellungnahme vom 23. November 1998 nicht, woraufhin die Berufungsbeklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 1998 die Bewilligung einer Verletztenrente ablehnte, da weiterhin keine rentenberechtigende MdE vorliege.

9

Auf den Widerspruch des Berufungsklägers, mit dem dieser geltend machte, die Beschwerden hätten sich gerade in letzter Zeit verschlimmert - es komme häufiger zum Umknicken - ließ sich die Berufungsbeklagte erneut ein Zusammenhangsgutachten durch den Chirurgen Dr. J. (vom 26. Juli 1999) erstatten. Anlässlich der Befragung zu seinen Beschwerden teilte der Berufungskläger anlässlich der Begutachtung nichts über ein Umknicken mit dem rechten Fuß mit. Dr. J. sah ein flüssiges Gangbild und einen beidseits guten Einbeinstand. Er erkannte im rechten oberen und unteren Sprunggelenk endgradige Bewegungseinschränkungen. Die Beschwielung beider Füße sei gleich. Er gelangte zu dem Ergebnis, die verbliebenen Beeinträchtigungen seien mit einer MdE von unter 10 v.H. zu bewerten.

10

Daraufhin wies die Berufungsbeklagte den Widerspruch des Berufungsklägers mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 1999 zurück.

11

Am 19. Oktober 1999 ist Klage erhoben worden.

12

Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die Klage - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - mit Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide genommen und ergänzend ausgeführt, in Anbetracht der von Dr. J. erhobenen Befunde komme unter Berücksichtigung der im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht üblichen Bewertung einer Einschränkung des Sprunggelenks eine höhere Bewertung nicht in Betracht.

13

Gegen den - den Bevollmächtigten des Berufungsklägers am 1. August 2000 zugestellten - Gerichtsbescheid ist am 30. August 2000 Berufung eingelegt worden. Zu deren Begründung macht der Berufungskläger Widersprüche in den verschiedenen, eingeholten Gutachten geltend. Weiter legt er einen Befund der Neurologin Dr. K. vom 24. Januar 2001 vor.

14

Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Oldenburg vom 20. Juli 2000 sowie den Bescheid der Berufungsbeklagten vom 11. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 1999 aufzuheben,

  2. 2.

    die Berufungsbeklagte zu verurteilen, bei dem Berufungskläger Folgen des Arbeitsunfalles vom 8. Oktober 1979 festzustellen,

  3. 3.

    die Berufungsbeklagte zu verurteilen, dem Berufungskläger ab März 1997 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. wegen der Folgen des Unfalls vom 8. Oktober 1979 zu zahlen.

15

Die Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

16

Zur Begründung nimmt sie im wesentlichen Bezug auf ihre angefochten Bescheide und den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Ein von ihr unterbreiteter Vergleichsvorschlag ist von dem Berufungskläger nicht angenommen worden.

17

Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts auf Antrag des Berufungsklägers ein Gutachten des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. L. vom 17. Januar 2003 beigezogen. Dieser hat nunmehr bei dem Berufungskläger ein hinkendes Gangbild sowie mit bildgebenden Verfahren nachweisbare Veränderungen im rechten Sprunggelenk diagnostiziert und die Zuerkennung einer Verletztenrente nach einer MdE von 10 v.H. für richtig gehalten.

18

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Berufungsbeklagten (2 Bde zum Az: 521400/798) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.

20

Das SG hat zutreffend erkannt, dass der Berufungskläger bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG keinen Anspruch auf Zuerkennung einer Verletztenrente wegen des Unfalles vom 8. Oktober 1979 aus der gesetzlichen Unfallversicherung hatte. Wegen einer im Verlauf des Berufungsverfahrens eingetretenen Befundverschlechterung hat der Berufungskläger nunmehr einen Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE von 10 v.H. im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

21

Bei dem Verschlimmerungsantrag des Berufungsklägers war zu prüfen, ob sich die Unfallfolgen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung so verschlimmert haben, dass nunmehr eine rentenberechtigende MdE zuzuerkennen ist. Insoweit kam es hier auf die Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII) an. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletztenrente - abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - auch dann zu zahlen, wenn infolge mehrerer Versicherungsfälle die Erwerbsfähigkeit gemindert ist und die v.H. Sätze zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind indessen nach § 56 Abs. 1 Satz 3 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern. Dies ist bei dem Berufungskläger in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nunmehr der Fall.

22

Im davor liegenden Zeitraum lässt sich für den Senat eine MdE in rentenberechtigenden Umfang nicht feststellen. Insoweit kommt es auf die von dem den Berufungskläger untersuchenden Ärzten festgestellten Befunde hinsichtlich seines rechten Sprunggelenkes an. Insoweit hatten sowohl Dr. H. in seinem Gutachten vom 29. Oktober 1998 als auch Dr. J. in seinem Gutachten vom 26. Juli 1999 noch ein flüssiges Gangbild festgestellt. Beide Ärzte waren auch zu dem Ergebnis gelangt, es liege eine endgradige Bewegungseinschränkung vor. Ein derartiges Beschwerdebild rechtfertigt, wie das SG zurecht ausgeführt hat, unter Berücksichtigung der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung üblichen Maßstäbe (vgl hierzu etwa Izbicki/Neumann/Spohr, Unfallbegutachtung, 9. Auflage, Seite 135 f; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage Seite 688, 689, 695) keine Bewertung mit einer MdE um 10 vH.

23

Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist indessen eine Befundverschlechterung eingetreten, wie sie in dem auf Antrag des Berufungsklägers eingeholten Gutachten von Dr. L. vom 17. Januar 2003 dokumentiert ist. Insoweit hat der Berufungskläger schon bei der Beschwerdeschilderung deutlich gemacht, dass es nunmehr vermehrt zum Umknicken komme und ein Dauerschmerz vorhanden sei. Es liegt nunmehr auch kein flüssiges, sondern ein hinkendes Gangbild vor. Auch der Bandapparat war bei der Untersuchung durch Dr. L. gelockert. Daher hat Dr. L. für den Senat überzeugend dargetan, dass nunmehr die Vergabe einer MdE von 10 v.H. gerechtfertigt ist. Dem ist letztlich auch die Berufungsbeklagte durch Abgabe eines Vergleichsangebots beigetreten. Dieses Vergleichsangebot ist indessen nach Auffassung des Senats nicht weit gehend genug. Wie sich schon aus der Stellungnahme des beratenden Arztes der Berufungsbeklagten (Orthopäde Dr. M.) vom 27. Februar 2003 ergibt, besteht die Befundverschlechterung schon länger. Insoweit ergibt sich für den Senat aus dem Gutachten von Dr. L., dass dieser die MdE für nunmehr gegeben hält, weil zu den bisher bekannten Einschränkungen des rechten Sprunggelenkes des Berufungsklägers eine klinisch und radiologisch nachweisbare Insuffizienz des lateralen Bandapparates des oberen Sprunggelenkes rechts und ein magnetresonanztomografisch nachweisbarer Reizzustand der um den Außenknöchel verlaufenden Sehnen hinzugetreten sind. Beide Gesundheitsstörungen haben ausweislich der Befundung der bildgebenden Untersuchungsergebnisse, die Dr. L. auf Seite 5 f seines Gutachtens vorgenommen hat, spätestens mit dem 7. Dezember 2001 (Kernspintomogaphiebefund) vorgelegen. Mithin haben die Gesundheitsstörungen, die zur Feststellung einer MdE von 10 v.H. geführt haben, ab diesem Zeitpunkt vorgelegen. Daher hat der Berufungskläger ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zuerkennung der streitigen Verletztenrente.

24

Indessen kommt hier nicht die vom Berufungskläger beanspruchte Zuerkennung einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. in Betracht. Insoweit hat schon das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass eine völlige Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks - also eine erheblich weiter gehende Funktionseinschränkung - nach den genannten Maßstäben des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts nur eine MdE von 20 v.H. bedingt. Mit einer derartigen Funktionsbeeinträchtigung sind die beim Berufungskläger vorliegenden Krankheitsfolgen nicht zu vergleichen.

25

Hinsichtlich der festzustellenden Verletzungsfolgen hat sich der Senat an den Aussagen von Dr Sauer orientiert. Indessen konnte er die von diesem zuletzt genannte, neurologische Diagnose nicht als Verletzungsfolge mit Wahrscheinlichkeit feststellen. Insoweit hatte die Neurologin Dr K. in ihrem Befundbericht vom 24. Januar 2001 ausgeführt, diese Diagnose lasse sich nicht objektivieren und ein Ursachenzusammenhang sei gut möglich, was bedeutet, dass er jedenfalls nicht wahrscheinlich im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung ist.

26

Bei der in Anwendung von §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu treffenden Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang Bestand hatte und der Berufungsantrag des Berufungsklägers auch nur zu einem geringen Teil erfolgreich war.

27

Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG.