Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 12.05.2003, Az.: L 6 U 61/03 WA
Unbegründetheit eines Ablehnungsgesuches wegen Befangenheit eines Richters; Vorwurf der Täuschung sowie der Entfernung beweiserheblicher Daten aus den Akten; Unmöglicherkeit einer Ablehnung nach Einlassung auf eine Verhandlung; Inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung als Ablehnungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 12.05.2003
- Aktenzeichen
- L 6 U 61/03 WA
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 21028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0512.L6U61.03WA.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover -07.04.2003 - AZ: S 22 U 11/93
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG
- § 42 Abs. 2 ZPO
- § 43 ZPO
- § 128 SGG
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin am Landessozialgericht Janz vom 7. April 2003 ist nicht begründet.
Gründe
I.
Der Kläger hat die Richterin am Landessozialgericht (LSG) Janz mit dem am 7. April 2003 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag für befangen erklärt. Zur Begründung hat er - in dem unter dem Aktenzeichen L 6 U 336/02 anhängigen Parallelverfahren - im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die abgelehnte Richterin habe in dem - durch das rechtskräftige Urteil des LSG Niedersachsen vom 19. Februar 2001 beendeten - Verfahren L 6 U 130/96 "unzulässigerweise falsche Gutachten gegen unvollständige Gutachten verglichen". Im Termin habe sie behauptet, in der Akte weise nichts auf Unfallschmerzen hin. Damit habe sie die Richter des erkennenden Senats getäuscht. Auch seien, um Beweise zu vernichten, die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde - NZB - sowie medizinisch-wissenschaftliche Veröffentlichungen aus den Akten entfernt worden.
II.
Das gegen die Richterin am LSG Janz gerichtete Befangenheitsgesuch ist nicht begründet.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen seine Unparteilichkeit haben kann (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Auflage, § 60 Rn. 7). Im vorliegenden Fall bestehen hiernach aus der Sicht eines vernünftigen Beteiligten keine Bedenken gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin.
Dass die Richterin am LSG Janz die Mitglieder des Senats im Termin am 19. Februar 2001 getäuscht hat, ist durch nichts begründet. Sie hat als Berichterstatterin seinerzeit den Inhalt der Akten, die allen Richtern des Senats vorlagen, zusammenfassend vorgetragen, so wie es im Tatbestand des Urteils vom 19. Februar 2001 nachzulesen ist. Es mag sein, dass der Inhalt dieses Sachvortrags dem Kläger missfallen hat. Das hat aber nichts mit einer Täuschung zu tun. Im Übrigen ist der "Täuschungsvorwurf" auch deshalb nicht rechtserheblich, weil ein Beteiligter einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen kann, wenn er - wie im vorliegenden Fall - sich bei ihm, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen hat (§ 60 SGG i.V.m. § 43 ZPO).
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die Richterin am LSG Janz habe im vorgenannten Verfahren "unzulässigerweise falsche Gutachten gegen unvollständige Gutachten verglichen", greift er die Beweiswürdigung (§ 128 SGG) des Senats und damit die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung an. Daraus kann jedoch kein Ablehnungsgrund gegen einen bestimmten Richter des Senats abgeleitet werden.
Schließlich entbehrt die Behauptung einer Beweisvernichtung jeder sachlichen Grundlage. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Richterin am LSG Janz nicht die Aktenführung nach einem abgeschlossenen Verfahren obliegt und dass die NZB betreffenden Unterlagen beim Bundessozialgericht verbleiben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).