Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 21.05.2003, Az.: L 10 RI 142/02

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ; Zweck der Anhörung vor der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens; Grundsatz des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzumutbarkeit einer Arbeit bei Berufsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
21.05.2003
Aktenzeichen
L 10 RI 142/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0521.L10RI142.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 25.03.2002 - AZ: S 9 RI 78/01

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Anhörung vor der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens soll die Parteien in den Stand versetzen, die aus ihrer Sicht für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechenden Gesichtspunkte oder etwa sonst noch beabsichtigtes Vorbringen dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Die Anhörungsmitteilung muss dabei den Hinweis enthalten, dass sich die Beteiligten vor einer Entscheidung des Gerichts noch äußern können.

  2. 2.

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs für das gesamte gerichtliche Verfahren gebietet es, in jedem Fall alle Beteiligten vor Erlass des Gerichtsbescheides entsprechend anzuhören, unabhängig davon, ob sie von der abschließenden Entscheidung des Gerichts belastet werden oder nicht.

  3. 3.

    Eine Berufsunfähigkeit setzt nach voraus, dass der Versicherte auch in der gegenüber seinem bisherigen Beruf nächst niedrigeren Stufe der Arbeiterberufe nicht mehr zumutbar arbeiten kann. Erwerbs- oder berufsunfähig ist dabei nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 25. März 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.

2

Die 1970 geborene Klägerin hat in der Zeit von September 1985 bis September 1987 in der ehemaligen DDR eine Berufsausbildung zur Wirtschaftspflegerin durchlaufen. Von Oktober 1987 an war sie zunächst 15 Monate als Gebäudereinigerin, dann vier Monate als Expedientin und schließlich von Mai 1989 an in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen als Küchenhilfe tätig. Für diese Tätigkeit wurde die Klägerin wegen atopischer Hautveränderungen an den Händen im Jahr 1993 arbeitsunfähig. Im Verlauf des nachfolgenden Ermittlungsverfahrens der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ergab sich, dass bei der Klägerin Allergien gegenüber Nickel, Kobalt, Parabenen und Thiuramen vorliegen. Auf Kosten der Berufsgenossenschaft wurde die Klägerin daraufhin in den Jahren 1997 bis 1999 zur Bürokauffrau umgeschult. Seither ist die Klägerin arbeitslos.

3

Im Mai 2000 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit. Die Beklagte zog daraufhin medizinische Unterlagen der Berufsgenossenschaft bei und ließ die Klägerin von Dr. I. auf dermatologischem Fachgebiet begutachten. Dieser hielt eine konsequente ambulante dermatologische Behandlung der Klägerin für erforderlich. Danach sei ihr das Verrichten von Bürotätigkeiten möglich. Darauf gestützt lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit mit Bescheid vom 6. Juli 2000 ab. Die Klägerin könne trotz der gesundheitlichen Einschränkungen zumutbare Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.

4

Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch wies die Klägerin erstmals auf einen stattgehabten Bandscheibenvorfall hin. Deswegen zog die Beklagte einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. J. bei und wies sodann den Widerspruch mit Bescheid vom 5. März 2001 als unbegründet zurück. Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin die Tätigkeit einer Bürokauffrau verrichten.

5

Dagegen hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht (SG) Stade erhoben und die Auffassung vertreten, infolge der Hauterkrankung der Hände sei ihr jede berufliche Tätigkeit unmöglich. Darüber hinaus habe die Beklagte auch die Rückenbeschwerden nicht in angemessenem Umfang berücksichtigt. Nachdem die Beklagte Entlassungsberichte über stationäre medizinische Maßnahmen in der Zeit von Mai bis Juni 2001 und von Dezember 2001 bis Januar 2002 vorgelegt hatte, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. März 2002 als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin stehe Rente nicht zu. Sie sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Sie könne weiterhin die Tätigkeit einer Bürokauffrau verrichten.

6

Gegen den ihr am 26. März 2002 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die am 26. April 2002 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hält daran fest, dass sie erwerbsunfähig, jedenfalls aber berufsunfähig sei. Weil sie nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme nicht mehr ständig sitzen könne, komme für sie die Tätigkeit als Bürokauffrau nicht in Betracht. Wegen der Schmerzsituation im Bereich der Wirbelsäule könne sie überhaupt nicht mehr arbeiten. Jedenfalls sei sie durch die Hauterkrankung der Hände daran gehindert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

7

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 25. März 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2001 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu bewilligen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 25. März 2002 zurückzuweisen.

9

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend. In dieser Auffassung sieht sie sich durch das Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt.

10

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten von dem Orthopäden Dr. K. eingeholt. In dem unter dem 10. Februar 2003 erstatteten Gutachten hat der Sachverständige in erster Linie auf chronische Kreuz-, Lenden- und Beinschmerzsyndrome hingewiesen, die Klägerin gleichwohl aber für in der Lage gehalten, vollschichtig körperliche leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen mit gewissen weiteren Einschränkungen zu verrichten.

11

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senates durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

13

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Klägerin Rente wegen EU oder BU nach altem Recht oder wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht nicht zusteht.

14

Der Gerichtsbescheid vom 25. März 2002 ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG kann das SG den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Hierzu sind die Beteiligten vorher zu hören, § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG. Diese gesetzliche Verpflichtung beinhaltet mindestens eine Wiederholung des allgemein geltenden Grundsatzes, dass den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist, § 62 SGG. Dadurch sollen die Beteiligten darauf hingewiesen werden, dass das Gericht die Durchführung der grundsätzlich zu erwartenden mündlichen Verhandlung, § 124 Abs. 1 SGG, in diesem Fall nicht beabsichtigt. Sie werden damit in den Stand versetzt, die aus ihrer Sicht für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechenden Gesichtspunkte oder etwa sonst noch beabsichtigtes Vorbringen dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Welche Hinweise die Anhörungsmitteilung dabei im Einzelnen enthalten muss, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden. Bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2002 (Az: L 10 RI 292/02) hat der Senat entschieden, dass die Anhörungsmitteilung jedenfalls den Hinweis enthalten muss, dass sich die Beteiligten vor einer Entscheidung des Gerichts noch äußern können. Darüber hinaus dürften eine diesbezügliche Fristsetzung für die Beteiligten sowie die Wahl eines Mitteilungsweges sinnvoll sein, der dem Gericht ermöglicht, sich vor dem Erlass des Gerichtsbescheides Gewissheit darüber zu verschaffen, dass sein Hinweis den Beteiligten auch zur Kenntnis gelangt ist. Inhalt und Verfahrensgestaltung der Anhörung haben sich dabei in jedem Fall an dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG zu orientieren, eine für die Beteiligten überraschende Entscheidung zu verhindern. Dieser Zweck, der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und der überragende Stellenwert des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs für das gesamte gerichtliche Verfahren gebieten es auch, in jedem Fall alle Beteiligten vor Erlass des Gerichtsbescheides entsprechend anzuhören, unabhängig davon, ob sie von der abschließenden Entscheidung des Gerichts belastet werden oder nicht (in dem bereits genannten Urteil vom 24. Oktober 2002 noch offen gelassen).

15

Den vorgenannten Anforderungen genügt die Anhörung im vorliegenden Fall nicht. Die Mitteilungen an den Bevollmächtigten der Klägerin vom 10. Januar und 5. März 2002 beinhalten keinen Hinweis auf die Möglichkeit, sich zu der beabsichtigten Verfahrensweise oder zum materiellen Verfahrensgegenstand noch zu äußern. Ob die Mitteilungen dem Bevollmächtigten der Klägerin überhaupt zur Kenntnis gelangt sind, ist aus der Akte nicht ersichtlich. Eine Anhörung der Beklagten ist völlig unterblieben.

16

Trotz der vorgenannten wesentlichen Mängel hinsichtlich der Verfahrensweise macht der Senat von der ihm gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung an das SG keinen Gebrauch, sondern entscheidet die in materieller Hinsicht entscheidungsreife Streitsache aus Gründen der Prozessökonomie selbst.

17

Der Klägerin steht Rente wegen EU oder BU gemäß §§ 44, 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung (a.F.) nicht zu. Die genannten Vorschriften sind gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI auf den vorliegenden Fall weiter anwendbar, soweit nämlich der Eintritt eines Leistungsfalles vor dem 1. Januar 2001 in Betracht kommt. Erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI a.F., wer eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht ausüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen von mehr als 630,00 DM monatlich nicht erzielen kann. Berufsunfähig ist gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dies setzt nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema voraus, dass der Versicherte auch in der gegenüber seinem bisherigen Beruf nächst niedrigeren Stufe der Arbeiterberufe nicht mehr zumutbar arbeiten kann (vgl. nur Urteil des Bundessozialgerichtes - BSG - vom 26. Juni 1990, Az: 5 RI 46/89, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5). Erwerbs- oder berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F.

18

Aus den vorgenannten Voraussetzungen der geltend gemachten Renten wird deutlich, dass demjenigen Versicherten Rente wegen EU nicht zusteht, der nicht einmal berufsunfähig ist. Auf Grund des Ergebnisses der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin nicht berufsunfähig ist.

19

Im Vordergrund der Funktionsstörungen der Klägerin steht die allergische Hauterkrankung einerseits und die Wirbelsäulenerkrankung andererseits. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus der Gesamtheit der über die Klägerin bekannt gewordenen medizinischen Erkenntnisse. Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin trotz der gesundheitlichen Einschränkungen jedenfalls noch körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten kann. Nicht zuzumuten sind ihr lediglich Tätigkeiten mit Kontakt zu hautreizenden Stoffen, insbesondere zu den Allergenen, Tätigkeiten in Zwangshaltungen, unter dauernd gleich bleibenden Haltungsbedingungen sowie Tätigkeiten mit häufigem Heben und Tragen schwerer Lasten.

20

Insbesondere ergeben sich für den Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Eine derartige Einschränkung des Leistungsvermögens hat keiner der im Laufe des Verfahrens gehörten Ärzte angenommen. Diese Einschätzung des Leistungsvermögens folgt in auch für den Senat nachvollziehbarer Weise aus den gesundheitlichen Einschränkungen. Wenn und soweit die Klägerin im beruflichen und außerberuflichen Bereich den Kontakt zu Hautreizstoffen und insbesondere zu den Allergenen meidet, wird die Hauterkrankung weitgehend erscheinungsfrei bleiben und die Möglichkeit der Klägerin nicht beeinträchtigen, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Wirbelsäulenerkrankung erfordert lediglich, Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie erhöhte statische Belastungen im Zusammenhang mit Heben und Tragen schwerer Lasten zu vermeiden. Arbeiten in selbstbestimmbarem Haltungswechsel sind der Klägerin hingegen möglich.

21

Mit den vorgenannten Gesundheitsstörungen kann die Klägerin zwar wahrscheinlich weder die Tätigkeit als Wirtschaftspflegerin noch die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe noch den Umschulungsberuf als Bürokauffrau vollwertig verrichten. Der Annahme von Berufsunfähigkeit steht jedoch entgegen, dass die Klägerin andere, ihr sozial zumutbare Tätigkeiten verrichten kann. Sozial zumutbar kann sie auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Denn hinsichtlich des Verweisungsschutzes ist auf die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe abzustellen. Dieser Beruf übersteigt nicht die Qualifikationsstufe des - einfachen - Angelernten. Zwar hat die Klägerin zunächst eine höhergradige Berufsausbildung durchlaufen. Doch hat sie sich von diesem Beruf aus nicht in den Risikobereich der gesetzlichen Rentenversicherung fallenden Gründen gelöst und über einen Zeitraum von sechs Jahren verschiedene andere, geringer qualifizierte Tätigkeiten ausgeübt. Die später absolvierte Ausbildung zur Bürokauffrau kann für die Bestimmung des Verweisungsschutzes nicht herangezogen werden, weil die Klägerin diese Tätigkeit nach dem Abschluss der Ausbildung nicht versicherungspflichtig verrichtet hat.

22

Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist im Hinblick auf das verbliebene Leistungsvermögen der Klägerin und die Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erforderlich (vgl. Beschluss des BSG vom 19. Dezember 1996, Az: GS 2/95, SozR 3-2600, § 43 Nr. 16). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin etwa die von Dr. K. in Betracht gezogene Tätigkeit einer Pförtnerin verrichten kann. Weder bei dieser Tätigkeit noch bei den darüber hinaus etwa in Betracht kommenden Bürohilfstätigkeiten ist im Übrigen ein nennenswerter Kontakt der Klägerin zu den Allergenen oder zu sonstigen Hautreizstoffen zu befürchten, was für den Senat zwanglos aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin gerade wegen der Hauterkrankung in einen Büroberuf umgeschult worden ist.

23

Die Klägerin ist auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert i.S. des § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung (n.F.). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Da die Klägerin, wie bereits ausgeführt, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, fehlen bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Annahme einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung. Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU gemäß § 240 SGB VI n.F. kommt für die Klägerin bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie nach dem Stichtag des 1. Januar 1961, § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI n.F., geboren ist.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

25

Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.