Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 06.05.2003, Az.: L 6 U 158/02
Ablehung eines Prozesskostenhilfegesuchs; Fehlende Bedürftigkeit; Möglichkeit einer Ratenzahlung aufgrund einer monatlichen Rente in ausreichender Höhe; Feststellung einer Berufskrankheit; Kein Zusammenhang epileptischer Anfälle mit einem Arbeitsunfall
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 06.05.2003
- Aktenzeichen
- L 6 U 158/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 21005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0506.L6U158.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - 08.02.2002 - AZ: S 8 U 10/00
Rechtsgrundlagen
- § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG
- § 114 ZPO
- § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO
- § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO
- § 183 SGG
- § 116 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BRAGO
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt C. beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe (PKH) wird bewilligt, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet sowie nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Kläger ist in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Darüber hinaus bietet die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Osnabrück vom 8. Februar 2002 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 2. Januar 2003 bezieht der Kläger eine Rente in Höhe von monatlich 1.067,00 EUR. Davon sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO Beiträge zur Krankenversicherung (108,81 EUR), Mietkosten (153,00 EUR) und ein Freibetrag in Höhe von 360,00 EUR (BGBl.. I 2002, 1908) abzusetzen. Von dem verbleibenden Betrag in Höhe von 445,19 EUR hat der Kläger gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO Monatsraten in Höhe von 155,00 EUR aufzubringen. Auf Grund der Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens (§ 183 SGG) entstehen für den Kläger allein Kosten für einen Rechtsanwalt, die unter Berücksichtigung der Rahmen(mittel)gebühr gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung 420,00 EUR betragen. Deshalb übersteigen die Kosten der Prozessführung des Klägers voraussichtlich nicht 4 Monatsraten. Dann ist PKH gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO nicht zu bewilligen.
Darüber hinaus hat die Berufung gegen das Urteil des SG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Frage, ob der Kläger tatsächlich an einem "Anfallsleiden" erkrankt ist, ist nicht rechtserheblich. Deshalb bedarf es auch nicht der Vernehmung des Staatsanwalts Dr. D ... Erheblich für die Entscheidung der Beklagten vom 20. März 1987 ist vielmehr die von Dr. E. im neurologischen Gutachten vom 26. Januar 1987 mitgeteilte ärztliche Erfahrung gewesen, dass ein Zusammenhang epileptischer Anfälle, die nach dem Vortrag des Klägers gegenüber dem Sachverständigen Dr. F. seit Ende der 70er-Jahre auftreten, mit dem Arbeitsunfall, den der Kläger am 30. Mai 1972 erlitt, nicht wahrscheinlich ist. Zum einen hat dieser Arbeitsunfall allenfalls eine Gehirnerschütterung (Commotio cerebri) verursacht, die erfahrungsgemäß folgenlos ausheilt. Zum anderen ist ein Zusammenhang auf Grund des langen zeitlichen Abstands zum Auftreten von Anfällen selbst dann nicht wahrscheinlich, wenn bei dem Arbeitsunfall eine substanzielle Hirnverletzung (Contusio cerebri) verursacht worden wäre. Dieses hat der - auf Antrag des Klägers - vom SG gehörte Sachverständige im nervenärztlichen Gutachten vom 25. September 2000 bestätigt. Die Beklagte hat sich deshalb zu Recht auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 20. März 1987 berufen (vgl. BSGE 63, 33, 35).
Daran ändert auch der Hinweis des Klägers auf eine vom Sachverständigen Dr. F. genannte "völlig unzureichende Dokumentation" nichts, die nicht nachzuvollziehen ist. Denn im Durchgangsarztbericht vom 30. Mai 1972 schloss Dr. G. eine Gehirnerschütterung aus. Schon deshalb drängten sich weitere medizinische Ermittlungen nicht auf. Im Übrigen wäre - wie bereits ausgeführt - ein Zusammenhang selbst dann nicht wahrscheinlich, wenn durch den Arbeitsunfall eine substanzielle Hirnverletzung verursacht worden wäre. Somit ist auch die Frage einer "unzureichenden Dokumentation" nicht entscheidungserheblich.
Der Antrag auf PKH muss deshalb abgelehnt werden.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).