Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 15.05.2003, Az.: L 6 U 189/00

Anspruch auf Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls; Verdrehen des rechten Beins beim Aussteigen aus dem Bagger; Distorsion des rechten Kniegelenks; Durchführung einer Arthroskopie und eines operativen Eingriffs am Meniskus; Erkrankung an einer Staphylococcen-Infektion; Zurechenbarkeit der Staphylococcen-Infektion als mittelbaren Schaden

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
15.05.2003
Aktenzeichen
L 6 U 189/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0515.L6U189.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 21.03.2000 - AZ: S 6 U 26/97

Redaktioneller Leitsatz

Zwischen dem schädigenden Ereignis, der Gesundheitsschädigung und weiteren Folgeschädigungen muß ein ursächlicher zusammenhang bestehen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 21. März 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt, seine Gesundheitsstörungen im rechten Kniegelenk als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen und ihm Verletztenrente zu zahlen.

2

Der im November 1954 geborene Kläger war als Bauwerker und Baumaschinist bei der C. beschäftigt. Am 16. Juni 1994 gegen 8.00 Uhr suchte er die Ärztin D. auf und gab an, zwei Tage zuvor, am 14. Juni 1994, beim Aussteigen aus dem Bagger von der letzten Stufe abgerutscht und dabei das rechte Bein verdreht zu haben. Es bestand eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks, aber kein Anhalt für eine Bänderläsion. Die Ärztin diagnostizierte eine Distorsion desselben (Berichte vom 16. Juni 1994). Sie behandelte den Kläger zunächst bis 8. Juli 1994 und erneut ab 1. August 1994 regelmäßig. In der am 30. März 1995 bei der Beklagten eingegangenen Unfallanzeige, die von der Arbeitgeberin weder abgestempelt noch unterschrieben, sondern nur vom Kläger unterzeichnet wurde, gab der Kläger an, er sei mit dem rechten Bein vom Trittbrett auf die Bordsteinkante und von der weiter abgerutscht und habe sich hierbei das rechte Schienbein verdreht. Wegen anhaltender Beschwerden begab sich der Kläger ab 5. Juli 1994 in die Behandlung des Orthopäden Dipl.-Med. E. (Bericht vom 6. Februar 1995). Der Arzt diagnostizierte einen Zustand nach Patella bipartia rechts sowie eine laterale Meniskopathie (Bericht vom 9. September 1994). Bei der stationären Behandlung im Kreiskrankenhaus F. vom 3. August bis 10. August 1994 wegen der anhaltenden Beschwerden des Kniegelenkes erfolgte am 4. August 1994 eine Arthroskopie. Es wurde eine Glättung des lateralen Meniskus vorgenommen und eine aseptische Knochennekrose an der Tuberositas tibiae entfernt. Der Meniskus war insgesamt im hinteren Teil locker (OP-Bericht vom 4. August 1994, Arztbrief vom 23. August 1994, mikroskopischer Befund vom 10. August 1994). Am 29. August 1994 stellte sich der Kläger mit unauffälligem Kniegelenk zur ambulanten Nachbehandlung erstmalig wieder bei Dipl.-Med. E. vor. Wegen wiederholt auftretenden Schwellungen bzw. rezidivierenden Kniegelenksergüssen führte er im September 1994 Punktionen durch. Am 28. September 1994 wurde der Keimnachweis mit Staphylococcus aureus geführt (Entlassungsbericht PD Dr. G., Uniklinik H., vom 21. Dezember 1994). Während einer erneuten stationären Behandlung vom 11. Oktober bis 23. Oktober 1994 wegen einer Arthritis, Bursitis präpatellaris rechts und Verdachts auf Kniegelenksinfektion erfolgte im Rahmen einer erneuten Arthroskopie vom 12. Oktober 1994 im Kreiskrankenhaus F. (Kurzbrief vom 23. Oktober 1994, Arztbrief vom 2. November 1994) die Gelenkrevidierung mit Glättung des Meniskushinterhorns. Der mikroskopische Befund zeigte entzündliche Veränderungen (Brief vom 2. November 1994, OP-Bericht vom 12. Oktober 1994, mikroskopischer Befund). Der Befund vom 4. Oktober 1994 sprach gegen einen traumatischen Erguss (Bericht vom 4. Oktober 1994).

3

Wegen Wiederauftreten von Schwellungen wurde der Kläger ab 11. November 1994 in die stationäre Behandlung der Georg-August-Universitätsklinik H. aufgenommen, wo am 12. November 1994 erneut eine Kniegelenksrevision mit offener Synovektomie vorgenommen wurde (Entlassungsbericht PD Dr. G., Uniklinik H., vom 21. Dezember 1994).

4

Die Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK sowie Auskünfte der vom Kläger benannten Zeugen, die allerdings den Vorgang nicht selbst wahrgenommen hatten, bei. Anschließend erstatteten Prof. Dr. I. ihr Gutachten vom 9. Januar 1996 nebst ergänzender Stellungnahme vom 3. Mai 1996. Sie führten aus, dass die Gelenkspiegelung vom 4. August 1994 wegen der therapieresistenten Schmerzsymptomatik zum Ausschluss eines unfallbedingten Meniskusrisses erfolgt sei. Sie habe jedoch keinen Außenmeniskusriss, sondern nur eine Auffaserung des Außenmeniskusrandes ergeben, die Verschleißfolge sei. Anschließend habe sich ein Gelenkinfekt entwickelt, der die weiteren Eingriffe vom 12. Oktober und 12. November 1994 erforderlich gemacht habe. Die Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes bei Streckung/Beugung von 0-5-70 Grad und eine Verschmächtigung der Kniestreckmuskulatur sei Folge des Infektes und der zwei nachfolgenden Operationen, und damit mittelbare Unfallfolge nach der diagnostischen Arthroskopie vom 4. August 1994 zur Abklärung des Unfallschadens. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzten sie auf 20 v.H. ein. Anschließend übersandte Dipl.-Med. E. den Bericht über eine MRT-Untersuchung beider Kniegelenke vom 28. Dezember 1995 (Bericht der Radiologen J. vom 28. Dezember 1995). Der beratende Arzt Dr. K. wies in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 1996 darauf hin, dass der erste Untersuchungsbefund keinen Hinweis für eine traumatische Schädigung des Kniegelenks z.B. in Gestalt einer Schwellung, eines Ergusses, einer Hämatomverfärbung oder einer Dehnung der Bänder ergeben habe. Zudem setze eine traumatische Schädigung des Meniskus eine Verletzung der Kapselbandstrukturen voraus, die hier nicht vorgelegen habe. Damit sei ein Körperschaden nicht voll bewiesen und das Ereignis, wenn es überhaupt vorgelegen habe, bleibe im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ohne Bedeutung für die Entstehung der Körperschäden. Mit Bescheid vom 25. Juli 1996 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1997).

5

Mit der am 6. März 1997 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass seine jetzt bestehenden Beschwerden Folge der nach der ersten Arthroskopie aufgetretenen Infektion sei. Da die Arthroskopie zum Ausschluss eines unfallbedingten Meniskusrisses durchgeführt worden sei, bestehe bei ihm ein mittelbarer Unfallschaden. Er stützte sich insoweit auch auf das Gutachten des Prof. Dr. L ... Die Beigeladene hat geltend gemacht, dass der vom Kläger geschilderte Unfallhergang geeignet sei, die beim Kläger bestehenden Verletzungen hervorzurufen. Der Unfall sei nicht nur als Gelegenheitsursache zu werten. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass nicht festgestellt sei, dass bei dem Unfall überhaupt ein dauerhafter Körperschaden eingetreten sei. Das Sozialgericht (SG) hat den Befundbericht des Dr. M. vom 19. Juni 1999 einschließlich der Berichte über die Arthroskopie vom 10. September 1998 wegen ausgedehnter Vernarbungen im gesamten rechten Kniegelenk und über die Implantation einer totalen Kniegelenksendoprothese rechts am 28. April 1999, den Bericht des Dr. N. vom 12. April 1999, die Gutachten des MDKN vom 6. Juli 1998 und 4. November 1998 sowie den Bericht des Dipl.-Med. E. vom 30. September 1999 beigezogen. Mit Urteil vom 21. März 2000 hat das SG Braunschweig die Klage abgewiesen. Zum einen bestünden bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Zum anderen seien danach keine Schäden gefunden worden, die auf das Ereignis zurückzuführen seien. Es seien lediglich degenerative Schäden festgestellt worden. Die vom Kläger geschilderten Beschwerden hätten auch durch jedes andere alltägliche Ereignis oder ganz ohne äußere Einwirkungen etwa zur selben Zeit ausgelöst werden können. Zwar sei die Arthroskopie vom 4. August 1994 zur Abklärung der Unfallfolgen eingeleitet worden, während des Eingriffs wurden dann aber keine unmittelbaren Unfallfolgen, sondern lediglich degenerative Schädigungen festgestellt und operativ behandelt. Bei der Glättung des Meniskusrandes und der Entfernung des sich im Ansatz der Kniescheibensehne befindlichen freien Knochenkerns handele es sich um einen eindeutig abgrenzbaren ärztlichen Eingriff zur Behebung eines unfallunabhängigen Leidens. Die hieraus resultierenden Gesundheitsstörungen seien nach der BSG-Rechtsprechung (Urteil vom 5. August 1993, 2 RU 34/92) nicht dem Arbeitsunfall zuzurechnen.

6

Gegen das ihm am 25. April 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Mai 2000 Berufung eingelegt. Er stützt sich auf das Gutachten des Prof. Dr. L. und des Dipl.-Med. E., die einen Arbeitsunfall bejahen und seine Beschwerden hierauf zurückführen. Im Übrigen habe er von Dipl.-Med. E. eine Spritze in das rechte Knie erstmalig nach der Arthroskopie vom 4. August 1994 erhalten. In der Folgezeit habe er bei wiederholten Behandlungen auch in H. den Eindruck erhalten, dass bei der Arthroskopie in F. etwas nicht richtig gelaufen sei. Wegen der unzureichenden Dokumentation des Dipl.-Med. E. habe er die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen angerufen, er nehme insoweit auf das Gutachten des PD Dr. O. vom 30. Januar 1997 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 15. April 1997 Bezug.

7

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des SG Braunschweig vom 21. März 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 1997 aufzuheben,

  2. 2.

    2. festzustellen, dass seine Gesundheitsstörungen im Bereich des rechten Kniegelenkes Folgen des Arbeitsunfalls vom 14. Juni 1994 sind,

  3. 3.

    3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Braunschweig vom 21. März 2000 zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ein Arbeitsunfall sei bereits nicht bewiesen. Im Übrigen belege der Bericht des Dipl.-Med. E. über die Kniegelenksbehandlung vor dem Unfall wie auch die Auskunft der AOK über eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit im Februar 1994, dass im rechten Kniegelenk ein Vorschaden bestanden habe, der bei der Arthroskopie behandelt worden sei.

10

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt vor, dass im Zeitpunkt der Behandlung durch Dipl.-Med. E. noch ein unfallbedingter Schaden in Gestalt einer Seitenbandsymptomatik bestanden habe, der mitbehandelt worden sei. Da sich beide Behandlungen nicht voneinander trennen ließen, sei die Beklagte für die Entschädigung der Behandlungsfehler zuständig.

11

Der Kläger hat den Bericht des Dr. M. vom 22. April 2001, den Bericht des Dipl.-Med. E. vom 15. Mai 1995 sowie das Gutachten des PD Dr. O. vom 30. Januar 1997 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 15. April 1997 übersandt. Der Senat hat den Bericht des Dipl.-Med. E. vom 8. Januar 2002 beigezogen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

13

Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist aber unbegründet. Das SG Braunschweig hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass seine Gesundheitsstörungen im Bereich des rechten Kniegelenkes Folge des Unfalls vom 14. Juni 1994 sind. Deshalb hat er auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente nach den auf diesen Sachverhalt noch anwendbaren §§ 548, 580, 581 Reichsversicherungsordnung (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII ).

14

Der Senat geht zwar davon aus, dass der Kläger am 14. Juni 1994 einen Arbeitsunfall erlitten hat, indem er beim Aussteigen aus dem Bagger mit dem rechten Bein abgerutscht ist und sich hierbei das rechte Kniegelenk verdreht hat. Auf Grund der bereits 2 Tage nach dem Unfall erfolgten Angaben zum Unfallhergang gegenüber der Ärztin D., die auch im weiteren, mehrjährigen Verfahrensablauf gleich geblieben sind, hat der Senat keine Veranlassung, an dem Vortrag des Klägers zu zweifeln. Dass er selbst zeitnah keine Angaben zum Unfall gegenüber seiner Arbeitgeberin gemacht hat, ist angesichts der Geringfügigkeit des Ereignisses verständlich. Auch das Fehlen von Augenzeugen für diesen alltäglichen Vorgang begründet keine ernsthaften Zweifel an seinem tatsächlichen Vorliegen.

15

Dieser Unfall hat unmittelbar aber nur zu einer Distorsion (Verstauchung, Zerrung) geführt, die binnen kurzer Zeit folgenlos ausheilt. Wesentliche strukturelle Schäden sind bei diesem Verdrehtraum nicht eingetreten, insbesondere ist hierbei kein Meniskusriss entstanden. Dieser ist vielmehr bei den Arthroskopien vom 4. August 1994 und 12. Oktober 1994 wie auch bei der MRT-Untersuchung ausdrücklich ausgeschlossen worden. Stattdessen sind bei der Arthroskopie vom 4. August 1994 lediglich degenerative und damit unfallunabhängige Schäden festgestellt worden, die die Beschwerden des Klägers hinreichend erklären (Gutachten des Prof. Dr. P.). Weiterhin lässt sich auch nicht belegen, dass die zumindest im September 1994 bestehende Seitenbanddehnung auf den Arbeitsunfall vom 14. Juni 1994 und nicht auf das weitere, im privaten Zusammenhang erlittene Verdrehtrauma des rechten Kniegelenks Anfang September 1994 (vgl Gutachten des PD Dr. O.) zurückzuführen ist. Denn zeitnah nach dem Unfall vom 14. Juni 1994 ist eine entsprechende Symptomatik nicht beschrieben worden. Lediglich Dipl.-Med. E. gibt im Befundbericht vom 8. Januar 2002 als Untersuchungsbefund vom 30. Juni 1994 eine mediale Seitenbandinsuffizienz an. Dass diese tatsächlich bereits zu diesem Zeitpunkt vorlag, vermochte den Senat aber angesichts der weiteren medizinischen Unterlagen nicht zu überzeugen. Denn Dipl.-Med. E. hat in seinen zeitnah zum Unfallgeschehen erfolgten Berichten keine entsprechende Diagnose mitgeteilt. Vor allem in seinem Arztbrief vom 15. Mai 1995, in dem er die von ihm am 30. Juni 1994 erhobenen Befunde detailliert beschreibt, erwähnte er keine Seitenbanddehnung. Diese gibt er erstmals in seinem Befundbericht vom 30. September 1999 im Anschluss an die Beschreibung eines Zustandes nach Kniearthroskopie vom August 1994 als "mediale Seitenbandinsuffizienz rechts bei Muskelatrophie rechter Oberschenkel" an. Auch die Ärztin D. hat zwei Tage nach dem Unfall keinen Anhalt für eine Bänderverletzung gesehen (Bericht vom 16. Juni 1994), und im Krankenhaus F. ist im Rahmen der stationären Behandlung im August 1994 ebenfalls keine Seitenbandverletzung festgestellt worden.

16

Weitere Folgen außer der erwähnten Distorsion hat dieser Unfall vom 14. Juni 1994 nicht hinterlassen. Insbesondere hat er keine mittelbaren Schäden verursacht. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Ende September 1994 aufgetretene Infektion mit Staphylococcus aureus, die in der weiteren Folge zu den aktuell bestehenden, erheblichen Schäden im rechten Kniegelenk des Klägers geführt hat, direkt, unmittelbar durch die Arthroskopie vom 4. August 1994 verursacht worden und damit deren mittelbare Folge ist. Die Auswertung der weiteren, zwischenzeitlich beigezogenen medizinischen Unterlagen hat vielmehr ergeben, dass die 28. September 1994 diagnostizierte Staphylococcen-Infektion durch die zeitnah und damit kurz davor erfolgten Injektionen durch den Dipl.-Med. E. vom 19. und 22. September 1994 hervorgerufen worden ist (Gutachten des PD Dr. O. vom 30. Januar 1997). Staphylococcen-Infektionen nach Injektionen treten innerhalb kürzester Zeit nach dem Einstich, und zwar binnen weniger Tage auf (Gutachten des PD Dr. O.). Deshalb kann Ursache für die am 28. September 1994 diagnostizierte Staphylococcen-Infektion nur eine der beiden 9 oder 7 Tage zuvor verabreichten Injektionen sein. Demgegenüber kommt die beinahe 2 Monate vor Auftreten der Infektion durchgeführte Arthroskopie vom 4. August 1994, die zur Diagnose von Folgen des Unfalls vom 14. Juni 1994 eingeleitet worden ist, wegen des langen Zeitabstandes nicht als Ursache für die Infektion in Betracht. Infolgedessen hat sich der Senat nicht den Gutachtern Prof. Dr. P. angeschlossen, die die Infektion ohne nähere Begründung auf die Arthroskopie zurückgeführt haben und sich hierbei nicht mit dem langen zeitlichen Abstand und den weiteren Infektionsquellen danach - den wiederholten Injektionen durch Dipl.-Med. E. - auseinander gesetzt haben.

17

Außerdem lässt sich auch nicht feststellen, dass die zwei Injektionen vom 19. und 22. September 1994, auf denen die Staphylococcen-Infektion beruht, wegen der Folgen des Unfalls vom 14. Juni 1994 veranlasst worden sind. Sie wurden vielmehr wegen der unfallunabhängigen, auf den degenerativen Veränderungen beruhenden Beschwerden des Klägers erforderlich. Insbesondere erfolgten diese Injektionen nicht wegen einer vom Kläger geltend gemachten Komplikation bei der Arthroskopie vom 4. August 1994. Weder in dem Arthroskopiebericht selbst noch in den folgenden medizinischen Unterlagen finden sich Hinweise auf Komplikationen oder ein Fehlverhalten der Operateure während dieses Eingriffes. Weiterhin sind während dieser Arthroskopie keine Unfallfolgen diagnostiziert, sondern nur unfallabhängige, degenerative Veränderungen am rechten Kniegelenk behandelt worden. Im weiteren Verlauf nach der Arthroskopie sind auch keine Komplikationen aufgetreten. Vielmehr hat der Kläger unter den Beschwerden im rechten Kniegelenk gelitten, die auf den degenerativen Veränderungen seines Kniegelenkes beruhen, die bei der Arthroskopie vom 4. August 1994 festgestellt worden sind.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

19

Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen ( § 160 Abs. 2 SGG).