Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 14.05.2003, Az.: L 3 KA 63/02
Rechtmäßigkeit einer zahnärztlichen Quartalsabrechnung; Anforderungen an eine Urteilsformel; Nichtigkeit eines Urteils wegen Unklarheit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 14.05.2003
- Aktenzeichen
- L 3 KA 63/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 20371
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0514.L3KA63.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 06.03.02 - AZ: S 21 KA 1016/99
Rechtsgrundlagen
- § 159 Abs. 1 Ziff. 2 SGG
- § 136 Abs. 1 Nr. 4 SGG
- § 31 SGB X
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine Urteilsformel ist knapp und aus sich heraus verständlich zu fassen. Für die Beteiligten muss zweifelsfrei erkennbar sein, wie das Gericht entschieden hat. Ist die Urteilsformel unklar, können ggf. die Entscheidungsgründe zur Auslegung herangezogen werden. Lässt sich gleichwohl nicht ermitteln, welche Entscheidung getroffen werden sollte, ist das Urteil nichtig.
- 2.
Ein nichtiges Urteil kann zwar Gegenstand von Rechtsmitteln sein, erzeugt aber ansonsten keine Rechtswirkungen. Dieser Umstand ist von Amts wegen im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen und muss dazu führen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben wird.
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 6. März 2002 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht Hannover zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er wendet sich gegen eine seiner Auffassung nach unzureichende Honorierung der von ihm im Quartal IV/1998 erbrachten Leistungen und gegen die Höhe der gegen ihn festgesetzten Verwaltungskosten.
Mit "Bescheid zur Vierteljahresabrechnung IV/98" vom 9. April 1999 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit, dass er im Quartal IV/98 konservierend-chirurgische Leistungen in einem Umfang von 66.428,07 DM, Leistungen bei Kieferbruch in einem Umfang von 2.014,86 DM und Parodontoseleistungen in einem Umfang von 9.365,59 DM erbracht habe. Als "Abrechnung" für Zahnersatzleistungen ist ein Betrag von "minus 32,03 DM" vermerkt. Neben weiteren (Abschlags)zahlungen vermerkte die Beklagte in diesem Bescheid als Sollbuchungen u.a. einen Betrag in Höhe von 20.553,89 DM mit dem Vermerk "HVM-Festsetzung 1998", einen Betrag von 763,92 DM für "Verwaltungskosten KCH", einen Betrag von 23,17 DM für "Verwaltungskosten KFB" und einen Betrag von 107,70 DM für "Verwaltungskosten PAR". Im Ergebnis wies dieser Bescheid eine Restzahlung in Höhe von 24.833,91 DM aus. Den dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 1999 zurück, nachdem sie dem Kläger mit der "vorläufigen HVM-Abrechnung 1998" vom 18. August 1999 einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 210,77 DM zuerkannt hatte.
Zur Begründung der am 27. Oktober 1999 erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, dass der dem Honorarbescheid zu Grunde liegende Honorarverteilungsmaßstab rechtswidrig sei. Insbesondere die dort vorgesehene Nichtvergütung von in den letzten Monaten eines Kalenderjahres erbrachten Leistungen sei mit den gesetzlichen Vorgaben, namentlich mit der Verpflichtung zur gleichmäßigen Honorarverteilung, nicht zu vereinbaren.
Mit "Bescheid über die HVM-relevanten Honorare für 1998" vom 11. Dezember 2000 hob die Beklagte den vorausgegangenen Bescheid vom 18. August 1999 und einen zwischenzeitlich am 29. März 2000 erlassenen Bescheid auf und setzte nunmehr das dem Kläger insgesamt für das Jahr 1998 in dem so genannten "HVM-relevanten Bereich" zustehende Honorar auf 419.631,57 DM fest. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass die in den Quartalen I bis III/98 in einem Umfang von 366.439,37 DM abgerechneten Leistungen in voller Höhe, die im Monat Oktober 1998 in einem Umfang von 53.856,15 DM erbrachten Leistungen zu 98,77 %, entsprechend 53.192,20 DM, und die in den Monaten November und Dezember 2000 (in rechnerisch dem Bescheid zu entnehmende Höhe von 11.313,80 DM) überhaupt nicht zu vergüten seien. Hiervon ausgehend sei ein Teilbetrag in Höhe von 11.977,75 DM der insgesamt in Höhe von 431.609,32 DM abgerechneten so genannten HVM-relevanten Leistungen nicht zu vergüten. Da in der Vergangenheit bereits weiter gehende Einbehalte vorgenommen worden seien, ergebe sich aber noch ein Nachzahlungsanspruch zu Gunsten des Klägers in Höhe von 9.337,64 DM.
Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,
- 1.
den Honorarbescheid der Beklagten vom 09. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 1999 sowie den Bescheid vom 11. Dezember 2000 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verpflichten, die Honoraransprüche des Klägers für den Abrechnungszeitraum des Quartals IV/98 (einschließlich Verwaltungskosten) neu zu bescheiden.
Mit Urteil vom 6. März 2002, der Beklagten zugestellt am 19. März 2002, hat das Sozialgericht (SG) Hannover unter Abweisung der Klage im Übrigen zum einen den Bescheid zur Vierteljahresabrechnung IV/98 vom 9. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 1999 insoweit aufgehoben, "als dass höhere Verwaltungskosten als in Höhe von 1,15 % des festgesetzten Honoraranspruchs erhoben worden sind". Des Weiteren hat es den Bescheid über die HVM-relevanten Honorare für 1998 vom 11. Dezember 2000 hinsichtlich "der Festsetzung des Honoraranspruchs für das vierte Quartal 1998" aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bezüglich seines Honoraranspruches und der Verwaltungskosten für das Quartal IV/98 neu zu bescheiden. Zur Begründung hat das SG insbesondere ausgeführt: Der Honorarbescheid für das Quartal IV/98 weise unter Berücksichtigung der von den Terminsvertreterinnen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen einen Regelungsgehalt lediglich noch hinsichtlich der Festsetzung von Verwaltungskosten für das vierte Quartal 1998 sowie hinsichtlich der Honorarfestsetzung für nicht HVM-relevante Honorare auf. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Festsetzung der nicht HVM-relevanten Honorare seien nicht ersichtlich, sodass insoweit die Klage abzuweisen sei. Entsprechendes gelte, soweit Verwaltungskosten in Höhe von 1.15 % "des festgesetzten Honoraranspruches" festgesetzt worden seien. Hingegen sei die Festsetzung von Verwaltungskosten in diesem Quartalsbescheid rechtswidrig und daher aufzuheben, soweit der Kläger zu höheren Verwaltungskosten als in Höhe von 1,15 % des festgesetzten Honorars veranlagt worden sei. Insoweit fehle der Heranziehung zu Verwaltungskosten die erforderliche satzungsmäßige Grundlage.
Der Bescheid vom 11. Dezember 2000 betreffe die Honorarfestsetzung für alle vier Quartale des Jahres 1998. Bezüglich der ersten drei Quartale sei die Festsetzung auf der Grundlage des ungekürzten Abrechnungsergebnisses vorgenommen worden, sodass insoweit eine Beschwer des Klägers nicht gegeben und die Klage mithin abzuweisen sei. Die auf der Basis des - mit Beschluss der Vertreterversammlung der Beklagten vom 15. Juli 1998 festgesetzten - Honorarverteilungsmaßstabes vorgenommene Honorarfestsetzung für das vierte Quartal 1998 sei hingegen rechtswidrig, da die entsprechenden Honorarverteilungsbestimmungen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, der sich aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebe, missachteten. Die Bestimmungen des Honorarverteilungsmaßstabes hätten zur Folge gehabt, dass die Beklagte die vertragszahnärztlichen Honorare für die ersten 9 Monate des Jahres 1998 nach fester Punktwertung, im Monat Oktober 1998 nur quotiert in einer Höhe von 98,77 % und für die restlichen beiden Monate des Jahres 1998 überhaupt nicht gewährt habe. Eine solche Honorarverteilung widerspreche dem Prinzip, dass ärztliche Leistungen grundsätzlich gleichmäßig zu vergüten seien. Eine unterschiedliche Honorierung von vertragszahnärztlichen Leistungen in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Leistungserbringung führe zu sachwidrigen Ergebnissen, ohne dass dafür auch nur ansatzweise rechtfertigende Gründe erkennbar seien. Darüber hinaus habe die Beklagte die vom BSG im Urteil vom 21. Oktober 1998 (B 6 KA 73/97 R) aufgestellten Vorgaben insofern missachtet, als auch bei denjenigen Zahnärzten die in den Monaten November und Dezember 1998 erbrachten Leistungen nicht vergütet worden seien, deren Leistungsvolumen das Volumen einer durchschnittlichen Zahnarztpraxis unterschritten habe. Ferner habe die von der Beklagten beschlossene Honorarverteilung eine Vermeidung vertragszahnärztlicher Leistungen in den Monaten November/Dezember 1998 provoziert und damit die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung gefährdet.
Mit ihrer am 20. März 2002 eingelegten Berufung rügt die Beklagte zunächst, dass das SG bei seiner Entscheidung verkannt habe, dass sie nach Maßgabe der Honorarverteilungsbestimmungen das Honorar jahresbezogen verteile. Eine quartalsbezogene Berechnung sei nur dann möglich, wenn der dabei anzuwendende Schlüssel für die Verteilung der Jahresvergütung auf die einzelnen Quartale festgelegt werde, entsprechende Festsetzungen seien dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen.
Zu Unrecht habe das SG auch einen Verstoß der Honorarverteilungsregelungen gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG angenommen. Träger dieses Grundrechts sei der Vertragszahnarzt, nicht jedoch die einzelne vertragsärztliche Leistung. Letztere könne eine Rechtssubjektivität für sich nicht in Anspruch nehmen. Das des Weiteren vom SG herangezogene Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. Oktober 1998 betreffe eine ganz andere rechtliche Ausgestaltung der Honorarverteilung. Eine etwaige Missachtung des aus § 75 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) folgenden Sicherstellungsauftrages durch die vom SG beanstandete Honorarverteilung sei im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht relevant, weil mit diesem an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen gerichteten Sicherstellungsauftrag keine subjektiven Rechte der betroffenen Vertragszahnärzte korrespondieren würden.
Auch die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge sei rechtmäßig. Sie finde die erforderliche Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 der Satzung der Beklagten (i.d.F. vom 31. März 1983). Diese sei seit 1993 mehrdeutig, nachdem infolge der Budgetierung der Gesamtvergütung das eingereichte Abrechnungsergebnis und die darauf erfolgte Honorarzuteilung auseinander fallen würden. Zur Beseitigung dieser Mehrdeutigkeit sei die Vertreterversammlung nach § 10 Abs. 1d der Satzung befugt gewesen; diese habe mit dem Haushaltsbeschluss für das Jahr 1998 als Bezugsgröße für die Beitragsbemessung das Abrechnungs- und nicht das Vergütungsvolumen festgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 06. März 2002 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Hannover zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 06. März 2002 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Inhalte der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nach § 159 Abs. 1 Ziff. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzuheben und die Sache an das SG Hannover zurückzuverweisen, da das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Dem angefochtenen Urteil mangelt es an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit der Urteilsformel; der Tenor des Urteils ist nicht umsetzungsfähig.
Eine Urteilsformel (§ 136 Abs. 1 Nr. 4 SGG) ist knapp und aus sich heraus verständlich zu fassen. Für die Beteiligten muss zweifelsfrei erkennbar sein, wie das Gericht entschieden hat. Ist die Urteilsformel unklar, können ggf. die Entscheidungsgründe zur Auslegung herangezogen werden. Lässt sich gleichwohl nicht ermitteln, welche Entscheidung getroffen werden sollte, ist das Urteil nichtig; es kann zwar Gegenstand von Rechtsmitteln sein, erzeugt aber ansonsten keine Rechtswirkungen. Dieser Umstand ist von Amts wegen im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen und muss dazu führen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben wird (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1981 - 7 RAr 130/80 - SozR 1500 § 136 SGG Nr. 6; BGH, Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 80/51 - Z 5,240; BFH Urteil vom 27. Juli 1993 - VIII R 67/91 - NVwZ 1996, 101; Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 117, Rn 14; Schenke in Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage, § 117 Rn 10 und Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage Rn 5d).
Im vorliegenden Fall vermag der Senat auch unter der gebotenen Berücksichtigung der Urteilsgründe nicht mit der erforderlichen Klarheit zu erkennen, welche Teile der angefochtenen Bescheide im Einzelnen durch das angefochtene Urteil aufgehoben werden und welche Teile Bestand behalten sollten. Diese Unbestimmtheit hat die Unwirksamkeit und damit die Nichtigkeit des Urteils zur Folge, auf Grund derer es nach den dargelegten Rechtsgrundsätzen aufzuheben und die Sache an das SG Hannover zurückzuverweisen ist.
a)
Soweit das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil die Festsetzung von Verwaltungskosten in der Quartalsabrechnung IV/98 insoweit aufgehoben hat, als ein Kostenbeitrag in größerer Höhe als 1,15 % des "festgesetzten Honoraranspruchs" erhoben worden ist, vermag der Senat bereits nicht zu erkennen, was im Einzelnen das SG unter der für maßgeblich erklärten Bezugsgröße "festgesetzter Honoraranspruch" verstanden wissen will. Weder der Tenor des Urteils noch die Entscheidungsgründe geben diesbezüglich Aufschluss. Der Bescheid zur Vierteljahresabrechnung IV/98 ist in die Teile "Abrechnung", "Zahlungen", "Abzüge" und "Ergebnis" untergliedert und endet mit der Festsetzung einer "Restzahlung" in Höhe von 24.883,91 DM. Selbst wenn das SG auf die ursprüngliche Fassung dieses Bescheides abgestellt haben sollte, wäre unklar, welche der zahlreichen Buchungsposten in diesem Bescheid einen "festgesetzten Honoraranspruch" zum Ausdruck bringen sollen. Ausdrücklich erwähnt wird der Begriff einer "Festsetzung" in diesem Bescheid nur in der Formulierung "HVM-Festsetzung 1998", mit der aber ein Abzugsposten und gerade nicht ein zu Gunsten des Klägers festgesetzter Honoraranspruch bezeichnet worden ist. Die im Abschnitt "Abrechnung" zu Gunsten des Klägers vorgenommenen Berechnungen können schon deshalb nicht den unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Sozialgerichts maßgeblichen "festgesetzten Honoraranspruch" bilden, weil dies der in dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis der Beklagten entsprechen würde, die das Sozialgericht in seinem Urteil gerade als satzungs- und damit rechtswidrig beanstandet hat.
Die nachfolgenden Bescheide vom 18. August 1999 und vom 29. März 2000 sind durch den späteren Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2000 aufgehoben worden. Davon abgesehen ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das SG bei der Teilaufhebung der Festsetzung von Verwaltungskosten auf in diesen Bescheiden getroffene Festsetzungen abstellen wollte.
Dies ist ebenso wenig bezüglich des Bescheides vom 11. Dezember 2000 ersichtlich, zumal das SG gerade die in diesem Bescheid aus seiner Sicht getroffene Festsetzung des Honoraranspruches für das vierte Quartal 1998 mit dem angefochtenen Urteil aufgehoben hat. Auch vor dem Hintergrund, dass das SG die Beklagte hinsichtlich der Verwaltungskosten zur Neubescheidung verpflichtet hat, ist nicht ersichtlich, dass es die Festsetzung von Verwaltungskosten lediglich in dem Sinne geändert wissen wollte, dass an Stelle der in der Vierteljahresabrechnung IV/1998 ausgewiesenen Abrechnungssummen der im zuletzt ergangenen Honorarbescheid vom 11. Dezember 2000 für das Quartal IV/1998 ausgewiesene Honoraranspruch von 53.192,20 DM der Verwaltungskostenabrechnung zu Grunde zu legen sein soll. Abgesehen davon, dass die Quartalsabrechnung IV/1998 auch von der nach Maßgabe des HVM vorzunehmenden Verteilung nicht erfasste Honoraransprüche auswies, wäre die Berechnung eines Teilbetrages von 1,15 % von diesem Quartalshonoraranspruch dem SG selbst unschwer möglich gewesen, sodass bei einer solchen Interpretation nicht verständlich wäre, weshalb es noch die Notwendigkeit einer Neubescheidung durch die Beklagte gesehen haben soll.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auch ihrerseits keinen klaren Inhalt hat, weil den Urteilsgründen nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen ist, welche Faktoren bei der Neubescheidung zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich fehlt dem Urteil die erforderliche Begründung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 16. Januar 2003 - L 3 KA 35/02 NZB - ).
b)
Dem angefochtenen Urteil mangelt es an der erforderlichen Bestimmtheit auch insoweit, als der Bescheid vom 11. Dezember 2000 "hinsichtlich der Festsetzung des Honoraranspruches für das vierte Quartal 1998" aufgehoben worden ist. Nach Auffassung des Senates ist der Honorarbescheid vom 11. Dezember 2000 aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Empfängers ohnehin dahingehend zu interpretieren, dass eine Regelung i.S.d. § 31 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nur bezüglich der Feststellung der Abrechnungsergebnisse in Höhe von 431.609,32 DM sowie der Feststellung des Jahreshonoraranspruches in Höhe von 419.631,57 DM einschließlich der Änderung der Vorgängerbescheide und der Festsetzung der dem Kläger zustehenden Nachzahlung in Höhe von 9.337,64 DM vorliegt. Nur diese Festsetzungen sind zum Tenor des Bescheides zu rechnen. Alle übrigen Zahlenangaben in dem Bescheid dienen lediglich der Begründung der vorstehend aufgeführten Regelungen. Als Begründungselemente sind sie mangels eigenständigen Regelungsgehaltes keiner gesonderten Teilanfechtung zugänglich.
Aber auch wenn der offenbar vom SG in der Sache vertretenen Auffassung zu folgen sein sollte, dass der Bescheid vom 11. Dezember 2000 eine gesonderte und mithin einer eigenständigen Teilanfechtung zugängliche Regelung bezüglich der Honorarfestsetzung für das Quartal IV/98 enthielte, hätte das SG sich nicht allein mit einer Teilaufhebung des Bescheides "hinsichtlich der Festsetzung des Honoraranspruchs für das vierte Quartal 1998" begnügen dürfen. Der Bescheid vom 11. Dezember 2000 hat sich nicht auf die - nach Auffassung des Senates ohnehin nur in den Gründen erfolgte - Darlegung von Quartalshonoraransprüchen beschränkt, sondern darüber hinaus einen Jahreshonoraranspruch und einen Nachzahlungsanspruch des Klägers festgesetzt. Die in sich unklare und auch durch die Entscheidungsgründe nicht hinreichend verdeutlichte Formulierung im Tenor des angefochtenen Urteils "hinsichtlich der Festsetzung des Honoraranspruchs für das vierte Quartal 1998" lässt jedoch offen, ob und ggf. in welchem Ausmaß auch die Festsetzung des Jahreshonoraranspruches und des Nachzahlungsanspruches von der Teilaufhebung des Honorarbescheides betroffen sein sollen.
Die unzureichende Bestimmtheit der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils führt nach der eingangs zitierten Rechtsprechung zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das SG. Eine anderweitige Ermessensentscheidung des Senates kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die unzureichende Bestimmtheit des Tenors auch den genauen Gegenstand des Berufungsverfahrens im Unklaren lässt.
Die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens bleibt dem SG vorbehalten (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 159 Rn 5d).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.