Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 15.05.2003, Az.: L 6 U 360/02

Anspruch auf Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls; Sturz eines Dachdeckers von einem ca. vier Meter hohen Dach; Stabile Kompressionsfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers sowie traumatische Öffnung des Schleimbeutels des linken Ellenbogens; Bemessung der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für einen Wirbelkörper-Bruch; Bemessung der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für Bewegungseinschränkungen des Ellenbogens

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
15.05.2003
Aktenzeichen
L 6 U 360/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0515.L6U360.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 26.07.2002 - AZ: S 11 U 190/00

Redaktioneller Leitsatz

Maßgebend für die Höhe der MdE ist die tatsächlich bestehende unfallbedingte Funktionseinschränkung. Zu deren Beurteilung bilden die ärztlichen Einschätzungen eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage. Darüber hinaus sind auch die von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen und unfallmedizinischen Schrifttum entwickelten allgemeinen unfallmedizinischen Erfahrungsgrundsätze heranzuziehen. Diese sind - ebenso wie die ärztlichen Einschätzungen - im Einzelfall für das Gericht zwar nicht bindend, aber geeignet, als Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in den zahlreichen Parallelfällen der Praxis zu dienen.
Nach den allgemeinen unfallmedizinischen Erfahrungsgrundsätzen bedingt ein isolierter WK-Bruch ohne Bandscheibenbeteiligung sowie ein WK-Bruch mit Bandscheibenbeteiligung, der aber stabil ausgeheilt ist, eine MdE von jeweils unter 10 vH. Erst bei einem WK-Bruch mit Bandscheibenbeteiligung, der entweder instabil ausgeheilt ist, oder aber stabil ausgeheilt ist, aber zu einem wirksamen Achsenknick geführt hat, ist eine MdE von 20 v.H. in Betracht zu ziehen.
Erst bei einer Bewegungseinschränkung des Ellenbogens von 0-30-90 oder bei einer Versteifung in Funktionsstellung (0-90-90) kommt eine MdE von 20 v.H. in Betracht.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. März 1999.

2

Der im März 1970 geborene Kläger stürzte am 25. März 1999 bei seiner Tätigkeit als Dachdecker aus ca. 4 m Höhe vom Dach. Hierbei zog er sich eine stabile Kompressionsfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers (LWK) ohne Hinterkantenbeteiligung sowie eine traumatische Öffnung des Schleimbeutels des linken Ellenbogens zu (Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. C. vom 29. März 1999). Bei einer Nachuntersuchung am 25. Juni 1999 gab der Kläger an, dass es ab und zu zu einem geringen Erguss im Schleimbeutelbereich komme (Nachschaubericht des Prof. Dr. C. vom 25. Juni 1999). Am 8. August 1999 stellte sich der Kläger mit einer Schwellung am linken Ellenbogen vor, die punktiert wurde (Bericht des Prof. Dr. D. vom 9. August 1999). Am 10. September 1999 berichtete der Kläger, ab und zu geringe Schmerzen im Bereich des Schleimbeutels zu haben (Nachschaubericht vom 13. September 1999). Ab 27. September 1999 war der Kläger wieder arbeitsfähig (Stellungnahme des Prof. Dr. C. vom 28. September 1999).

3

Bei der Begutachtung durch Prof. Dr. E. war im linken Ellenbogen keine entzündliche Veränderung, keine wesentliche Schwellung und keine Funktionseinschränkung erkennbar. Die LWK-Fraktur war stabil mit Keilwirbelbildung von 18 Grad ausgeheilt, es bestand ein Muskelhartspann im Verletzungsbereich, aber keine wesentliche klinische Funktionsbehinderung. Die Gutachter schätzten die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zunächst auf 10 v.H. und dauerhaft auf unter 10 v.H. ein (Gutachten vom 26. Januar 2000). Wegen einer bei der Untersuchung aufgefallenen unklaren Innervationsstörung des linken Mundwinkels mit Verziehung beim Mundöffnen zur kontralateralen Seite wurde eine neurologische Zusatzbegutachtung veranlasst. Bei dieser wurden keine neurologischen Unfallfolgen festgestellt (Gutachten des PD Dr. F. vom 8. März 2000).

4

Bei einem Arbeitsunfall vom 8. Dezember 1998 hat sich der Kläger eine Fraktur der Mittelhandknochen der Finger 4 und 5 rechts zugezogen, die zu einer verbliebenen eingeschränkten Beugung des Kleinfingers geführt hat. Arbeitsunfähigkeit bestand bis zum 7. Februar 1999.

5

Am 24. April 2000 suchte der Kläger wegen einer erheblichen Schwellung des linken Ellenbogens Prof. Dr. C. auf (Bericht vom 25. April 2000), die bei der Nachuntersuchung am 12. Mai 2000 abgeheilt war (Bericht vom 12. Mai 2000). Prof. Dr. C. schätzte die MdE ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 15. Mai 2000 mit unter 10 v.H. ein (Stellungnahme vom 12. Mai 2000). Mit Bescheid vom 9. Juni 2000 erkannte die Beklagte als Folgen des Arbeitsunfalls an: Muskelhartspann im Verletzungsbereich sowie subjektive Belastungsbeschwerden nach Vorderkantenbruch des 2. Lendenwirbelkörpers mit Keilwirbelbildung, folgenlos ausgeheilte offene Schleimbeutelverletzung des linken Ellenbogens. Die Gewährung einer Verletztenrente wurde mangels MdE in rentenberechtigendem Grade abgelehnt. Der Widerspruch, mit dem vor allem häufig auftretende leichte Schwellungen am Ellenbogen nach Belastung geltend gemacht wurden, wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 11. September 2000).

6

Hiergegen hat der Kläger am 5. Oktober 2000 Klage erhoben und Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, des linken Ellenbogens und des Befundes im Bereich des rechten Mundwinkels geltend gemacht. Er hat eine Auskunft der AOK vom 4. April 2001 vorgelegt. Auf Antrag des Klägers ist das Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. G., Chefarzt der H., vom 23. Mai 2002 eingeholt worden. Anschließend hat das Sozialgericht (SG) Stade die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2002 abgewiesen. Auch der Arzt des Vertrauens des Klägers, der Sachverständige Prof. Dr. G., habe die MdE wegen der Unfallfolgen mit 10 v.H. bewertet. Hiergegen hat der Kläger am 13. August 2002 Berufung eingelegt. Seine Angabe gegenüber Prof. Dr. G., er sei von Seiten des linken Ellenbogens beschwerdefrei, habe sich nur auf den Zeitpunkt der Untersuchung bezogen. Tatsächlich aber bestünden nach Belastung Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Ellenbogens. Bei ihm bestehe eine rezidivierende Bursitis. Die Bescheinigung des Zentralkrankenhauses I. vom 14. August 2002 belege, dass er wegen dieser Beschwerden fortlaufend behandelt werde und fortlaufend arbeitsunfähig sei.

7

Der Kläger beantragt:

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 26. Juli 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2000 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 26. Juli 2002 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

10

Der Kläger hat zwei Bescheinigungen des Zentralkrankenhauses I. vom 14. August 2002 und ohne Datum, die Bescheinigung des Dr. J. vom 14. Mai 2003 und das Schreiben der DRK-Krankenanstalten K. vom 30. April 2003 vorgelegt. Die Beklagte hat die Berichte des Prof. Dr. C. auch über die Behandlung wegen der Folgen eines weiteren Arbeitsunfalls des Klägers vom 4. Oktober 2000 (Prellung rechte Großzehe, MdE unter 10 vH) überreicht. Der Senat hat eine Auskunft der AOK vom 16. Januar 2003 eingeholt.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

12

Die statthafte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG Stade hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. März 1999 keinen Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

13

Dieser Unfall hat zu einem Bruch der Vorderkante des 2. LWK und einer Schleimbeutelverletzung des linken Ellenbogens geführt, die keine MdE in rentenberechtigendem Grad bedingen. Maßgebend für die Höhe der MdE ist die tatsächlich bestehende unfallbedingte Funktionseinschränkung (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. 1998, S. 152). Zu deren Beurteilung bilden die ärztlichen Einschätzungen eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage. Darüber hinaus sind auch die von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen und unfallmedizinischen Schrifttum entwickelten allgemeinen unfallmedizinischen Erfahrungsgrundsätze heranzuziehen. Diese sind - ebenso wie die ärztlichen Einschätzungen - im Einzelfall für das Gericht zwar nicht bindend (BSGE 4, 147; 6, 267), aber geeignet, als Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in den zahlreichen Parallelfällen der Praxis zu dienen (BSG Urteil vom 26. November 1987 - Az: 2 RU 22/87 - in SozR 2200 § 581 RVO Nr. 27). Nach den allgemeinen unfallmedizinischen Erfahrungsgrundsätzen bedingt ein isolierter WK-Bruch ohne Bandscheibenbeteiligung sowie ein WK-Bruch mit Bandscheibenbeteiligung, der aber stabil ausgeheilt ist, eine MdE von jeweils unter 10 vH. Erst bei einem WK-Bruch mit Bandscheibenbeteiligung, der entweder instabil ausgeheilt ist, oder aber stabil ausgeheilt ist, aber zu einem wirksamen Achsenknick geführt hat, ist eine MdE von 20 v.H. in Betracht zu ziehen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. 1998, S. 500). Gesundheitsstörungen derartigen Ausmaßes liegen bei dem Kläger im Bereich der 2. LWK-Fraktur aber nicht vor. Der Bruch ist knöchern konsolidiert und stabil (Gutachten Prof. Dr. C. S. 3). Es besteht lediglich eine Keilwirbelbildung von 18 Grad, eine Seitverbiegung oder Kyphosierung der LWS ist nicht eingetreten. Abgesehen von einem Muskelhartspann liegen keine wesentlichen klinischen Funktionsbehinderungen vor. Auch bei der Untersuchung durch Prof. Dr. G. zeigten sich keine Anhaltspunkte für eine Gefügestörung oder eine Hypermobilität (Gutachten S. 8). Die vom Kläger angegebenen Rückenschmerzen (vgl. seine Angaben gegenüber Prof. Dr. G., Gutachten S. 3) bestehen im unteren, nicht vom Unfall betroffenen Bereich der LWS und sind deshalb nicht auf den Unfall zurückzuführen (Gutachten Prof. Dr. G. S. 9).

14

Bei Verletzungen des Ellenbogens richtet sich die MdE ebenfalls nach den verbliebenen Bewegungseinschränkungen. Erst bei einer Bewegungseinschränkung des Ellenbogens von 0-30-90 oder bei einer Versteifung in Funktionsstellung (0-90-90) kommt eine MdE von 20 v.H. in Betracht (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. 1998, S. 568). Auch im Bereich des linken Ellenbogens bestehen bei dem Kläger keine Funktionseinschränkungen in rentenberechtigendem Grade. Im Zeitpunkt der Untersuchung durch Prof. Dr. C. im Januar 2000 bestanden keine Bewegungseinschränkungen (Gutachten S. 3). Auch Prof. Dr. G. hat bei seiner Untersuchung im April 2002 keine Funktionseinschränkungen von Seiten des Ellenbogens festgestellt, sondern vielmehr eine seitengleiche Beweglichkeit mitgeteilt. An dieser Beurteilung ändern die gelegentlich auftretenden Schwellungen und Entzündungen im linken Ellenbogen des Klägers nichts. Zum einen kann bereits nicht festgestellt werden, dass sie in dem Umfang und Ausmaß wie vom Kläger vorgetragen auftreten. Zum anderen heilen sie binnen kurzer Zeit ab und führen nicht zu einer dauerhaften Funktionseinschränkung. So sind in dem Zeitraum des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit ab 27. September 1999 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - d.h. über beinahe 4 Jahre hinweg - nur 2 mal Behandlungen wegen Schwellungszuständen des linken Ellenbogens dokumentiert. Der Kläger selbst hat bis Januar 2000 entweder überhaupt nicht oder lediglich von gelegentlich auftretenden und dann auch nur geringen Schwellungszuständen berichtet (vgl. seine Angaben vom 25. Juni 1999 im Bericht des Prof. Dr. C. vom gleichen Tag; Nachschauberichte vom 6. August 1999; 23. August 1999; 27. August 1999; 13. September 1999; 28. September 1999; 14. Februar 2000). Bei der Begutachtung im Januar 2000 wie auch bei der im April 2002 gab der Kläger an, dass die Narbe gelegentlich anschwelle. Erst am 24. April 2000 diagnostizierte Prof. Dr. C. eine erhebliche Schwellung mit Rötung und Schmerzhaftigkeit, die aber am 12. Mai 2000 wieder abgeklungen war. Auch die am 9. Oktober 2000 erneut diagnostizierte Schwellung mit Rötung war am 20. Oktober 2000 wieder ausgeheilt (Bericht vom 10. Oktober 2000). Während der dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit vom 20. Juni 2001 bis 3. September 2001 wiederum hatte der Kläger gegenüber Prof. Dr. C. lediglich über Rückenschmerzen, nicht aber über Beschwerden von Seiten des Ellenbogens geklagt (Berichte vom 21. Juni 2001; 23. Juli 2001; 3. September 2001).

15

Aber auch wenn vom wiederholten Auftreten dieser Schwellungen ausgegangen wird, führt dies nicht zu einer MdE in rentenberechtigendem Grade. Denn sie ziehen keine wesentlichen Funktionseinschränkungen nach sich. Es bestand während der Zeit der Schwellung allenfalls eine geringgradige Einschränkung der Streckung des Ellenbogens, die Beugung des Ellenbogengelenks war uneingeschränkt möglich (Berichte des Prof. Dr. C. vom 26. April 2000). Im August 2002 hatte die Schwellung keine Funktionseinschränkung zur Folge (Bericht des Prof. Dr. C. vom 22. August 2002). Auch die Durchblutung, Motorik und Sensibilität des Gelenks wurden als intakt beschrieben (Bericht vom 10. Oktober 2000). Zudem heilen diese Entzündungen binnen kurzer Zeit folgenlos aus (Berichte vom 12. Mai 2000 und 24. Oktober 2000) und hinterlassen auch nach der Einschätzung der behandelnden Ärzte keine MdE bzw. eine MdE unter 10 v.H. (Bericht des Prof. Dr. C. vom 12. Mai 2000; 26. April 2000). Eine Höherbewertung der MdE rechtfertigen diese lediglich gelegentlich auftretenden Schwellungszustände daher nicht.

16

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen. Im Schreiben der DRK-Krankenanstalt K. vom 30. April 2003 wird über die einmalige Behandlung der Ellenbogenerkrankung des Klägers am 8. August 1999 berichtet, über die bereits Unterlagen in der Verwaltungsakte der Beklagten vorliegen und die Gegenstand der Begutachtung durch Prof. Dr. L. waren. Dr. J. wiederum hat ausgeführt, dass sich der Kläger wegen Ellenbogenbeschwerden erstmals am 18. März 2003 bei ihm vorgestellt hat. Dieser Arzt hat eine deutliche Schwellneigung angegeben, die aber nur auf den anamnestischen Angaben des Klägers selbst beruht. An eigenen Befunden hat Dr. J. lediglich einen Druckschmerz und ein Reiben im Gelenk festgestellt, eine Schwellung bestand im Zeitpunkt der Untersuchung durch ihn nicht. Anhaltspunkte für eine wesentliche Funktionseinschränkung, insbesondere für eine erhebliche Bewegungseinschränkung, sind diesem Arztbrief nicht zu entnehmen.

17

Auch unter Berücksichtigung der Unfallfolgen im Bereich des 2. LWK und des linken Ellenbogens zusammen ergibt sich keine MdE von 20 vH. Der Senat schließt sich insoweit den übereinstimmenden Einschätzungen der Gutachter Prof. Dr. C. und Prof. Dr. G. an, die die MdE insgesamt mit 10 v.H. bewertet haben.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

19

Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen ( § 160 Abs. 2 SGG).