Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 20.05.2003, Az.: L 4 B 4/03 SF
Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 20.05.2003
- Aktenzeichen
- L 4 B 4/03 SF
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 21108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0520.L4B4.03SF.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 04.04.2003 - AZ: S 10 SF 2/03
Rechtsgrundlage
- § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz zulässige Beschwerde ist zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Sozialgericht Hildesheim (SG) hat den Rechtsstreit zu Recht an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.
Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des SG vom 4. April 2003.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).