Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 20.05.2003, Az.: L 4 B 4/03 SF

Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
20.05.2003
Aktenzeichen
L 4 B 4/03 SF
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 21108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0520.L4B4.03SF.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 04.04.2003 - AZ: S 10 SF 2/03

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz zulässige Beschwerde ist zulässig.

2

Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Sozialgericht Hildesheim (SG) hat den Rechtsstreit zu Recht an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.

3

Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des SG vom 4. April 2003.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).