Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 22.05.2003, Az.: L 1 RA 72/01

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ; Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Schwesternhelferin; Bennennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bei einer Schwesternhelferin

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
22.05.2003
Aktenzeichen
L 1 RA 72/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0522.L1RA72.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - AZ: S 5 RA 262/98

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Berufstätigkeit einer Schwesternhelferin kann den Berufsschutz einer gelernten Angestellten, also einer Angestellten mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, grundsätzlich nicht vermitteln.

  2. 2.

    Die Tätigkeit einer Schwesternhelferin ist dem unteren Bereich der Gruppe der Angelernten zuzuordnen mit der Folge, dass im Falle der Minderung der Erwerbsfähigkeit keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die Zeit seit September 1997 hat.

2

Die 1953 geborene Klägerin erlernte nach dem Besuch der Realschule und zwei Fachschuljahren den Beruf der Erzieherin. Nach einer Unterbrechung der beruflichen Laufbahn infolge der Erziehung ihrer im November 1973 und im August 1978 geborenen Kinder I. und J. nahm sie im November 1987 ein Beschäftigungsverhältnis als Schwesternhelferin (angelernt) in einem Alten- und Pflegeheim in K. auf. Die (Vollzeit-)Arbeit führt sie in Wechselschichten durch. Sie hat alle im Heim anfallenden Pflegetätigkeiten wie Waschen, Ankleiden, Füttern, Lagern und Mobilisieren der Heimbewohner zu erledigen. Hier ist sie weiter berufstätig, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit.

3

Seit etwa 1993 auftretende Kniebeschwerden, später auch Beschwerden der Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenke veranlassten die Klägerin am 30. September 1997, bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU) zu stellen. Beigefügt war dem Antrag eine Bescheinigung des seit 1994 quartalsweise behandelnden Facharztes für Innere Medizin, Rheumatologie und Physikalische Therapie Dr. L. vom 30. Juni 1997. In dieser Bescheinigung hieß es, bei der Klägerin bestehe eine Polyarthritis, wahrscheinlich in Gestalt einer Spondylarthropathie mit überwiegender Beteiligung der peripheren Gelenke. Neben einer Basistherapie mit Methotrexat werde eine Cortison-Dauertherapie in niedriger Dosis durchgeführt. Allerdings erweise sich das Symptombild der Klägerin bezüglich der Schmerzkomponente als außerordentlich hartnäckig. Immerhin sei eine Linderung im Rahmen einer qualifizierten Akupunktur-Therapie erzielt worden.

4

Die Beklagte beauftragte den Internisten Dr. M. mit der Erstattung eines medizinischen Gutachtens. Dr. M. führte unter dem 2. Dezember 1997 als Diagnosen - Seronegative chronische Polyarthritis - Arterieller Hypertonus Stadium I nach WHO sowie - Adipositas (160 cm/70 kg) auf. Die Klägerin sei in ihrer letzten Tätigkeit der Schwesternhelferin nur noch zwei Stunden bis unter halbschichtig einsetzbar. Dagegen sei sie noch in der Lage, vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten zu erledigen. Es seien u.a. häufiges Bücken, Heben der Tragen ebenso auszuschließen wie starke Beugungen der Knie sowie Zwangshaltungen.

5

Die Beklagte zog ferner eine Auskunft des Arbeitgebers bei, des Seniorenheims N ... In der Auskunft hieß es unter dem 29. Januar 1998, die Klägerin übe ihre Beschäftigung weiter aus. Das Beschäftigungsverhältnis solle jedoch - mit Bewilligung der beantragten BU- bzw. EU-Rente - beendet werden. Mit ihrem Bescheid vom 1. April 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Es genüge, wenn die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar sei.

6

Die Klägerin erhob Widerspruch u.a. mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Sie sei auf starke Schmerzmittel angewiesen.

7

Die Beklagte zog einen Befundbericht des Dr. L. vom 8. Mai 1998 bei. Darin wurde u.a. die Verschlechterung des Gesamtzustandes der Klägerin bestätigt. Eine Besserung sei im Wege einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme möglich. Des Weiteren beauftragte die Beklagte Dr. O. mit der Erstattung eines orthopädischen Gutachtens. Dieser Sachverständige erklärte in seinem Gutachten vom 5. September 1998, leidensführend auf seinem Fachgebiet sei die chronische Polyarthritis mit Befall der Fingergrundgelenke, des rechten Ellenbogengelenks sowie beider Kniegelenke. Des Weiteren bedeutsam sei ein Impingementsyndrom beider Schultern (Funktionsbeeinträchtigung des Schultergelenks durch zunehmende Einklemmung der Supraspinatussehne - zwischen Tuberkulum majus und Schulterdach -, bei chronischer Belastung). Der Klägerin seien infolge dessen keine schweren Arbeiten mehr zuzumuten. Ihr seien jedoch - in Übereinstimmung mit dem internistischen Gutachten - leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zuzumuten.

8

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit dem Widerspruchsbescheid vom 24. November 1998 zurück. Wie im Bescheid vom 1. April 1998 legte die Beklagte dabei zu Grunde, die Klägerin könne ihre letzte Tätigkeit der Schwesternhelferin nicht mehr in ausreichendem Umfang ausüben. Als zumutbare Verweisungstätigkeiten nannte die Beklagte solche einer Bürohilfe oder Bürokraft für allgemeine Büroarbeiten nach Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) IX und VIII, z.B. in einer Registratur oder Poststelle sowie Tätigkeiten in der Verwaltung des Wäschebestandes in Krankenhäusern oder in einem Kranken- und Röntgenbildarchiv. Die in den Gutachten des Dr. M. und des Dr. O. genannten Einschränkungen stünden einem vollen Arbeitstag in den so bezeichneten Verweisungsberufen nicht entgegen.

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Dagegen hat die Klägerin am 14. Dezember 1998 Klage zum Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, die Beklagte habe nicht ausreichend gewürdigt, dass sich die Schmerzen unter körperlichen Anstrengungen verstärkten. Da die Polyarthritis weiter vorangeschritten sei, müsse ein neues Gutachten eingeholt werden.

10

Das SG hat zunächst im Wege der Einholung von Befundberichten (Dr. L. vom 31. Januar 2000; Dr. O. , der bereits das Gutachten vom 5. September 1998 erstattet hatte, vom 22. Februar 2000 über zwei Vorstellungen am 10. Juni sowie am 18. November 1998; des Hausarztes Dr. P. vom 2. März 2000; des Orthopäden und Rheumatologen sowie Arztes für Physikalische Medizin und Chirotherapie Dr. Q. vom 2. Mai 2000 sowie der Frau Dr. L. - Ehefrau des Dr. L. -, Fachärztin für Anästhesie und spezielle Schmerztherapie, vom 26. November 1999) den Sachverhalt weiter aufgeklärt. Sodann hat das SG das internistisch-rheumatologische Gutachten des Dr. R. und der Frau Dr. S. vom 4. September 2000 eingeholt. Die Gutachter haben neben die bereits bekannten Diagnosen (Polyarthritis hier gekennzeichnet als seronegative rheumatoide Arthritis) einen arteriellen Bluthochdruck, eine Hypercholesterinämie sowie eine normozytäre Anämie gestellt. In der Leistungsbeurteilung haben die Gutachter leichte Arbeiten in voller Tagesschicht für weiterhin möglich gehalten. Allerdings sei die Klägerin nur noch zwei mal am Tag in der Lage, Strecken von 500 m zurückzulegen.

11

Das SG hat die Klage mit seinem Urteil vom 8. März 2001 als unbegründet abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, als Schwesternhelferin sei die Klägerin der Gruppe der Angelernten - im Mehrstufenschema - zuzuordnen. Ausgehend davon seien der Klägerin sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes möglich und zuzumuten. Der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe es nicht. Die gehörten Gutachter hätten übereinstimmend ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestätigt. Soweit Dr. R. und Frau Dr. S. die Wegefähigkeit dahin eingeschränkt gesehen hätten, dass die Klägerin lediglich noch zwei Mal pro Arbeitstag 500 m zurücklegen könne, sei dem nicht zu folgen. Da die Klägerin gegenüber den Gutachtern auch angegeben habe, erst nach 15 Minuten Gehstrecke Schmerzen zu verspüren, müsse es ihr möglich sein, die vom BSG zur so genannten Wegefähigkeit geforderten Kriterien zu erfüllen. Es müsse der Klägerin möglich sein, auf dem Weg zur Arbeit bzw. auf dem Weg von der Arbeit nach Hause jeweils zwei Mal mindestens 500 m zu bewältigen (zunächst von zu Hause bis zur Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel, nach der Fahrt nochmals 500 m bis zur Arbeitsstelle; nach Ende des Arbeitstages sinngemäß umgekehrt).

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Gegen das ihr am 19. März 2001 zugestellte Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer am 9. April 2001 eingegangenen Berufung. Diese begründet sie am 6. September 2001 damit, das SG habe zu Unrecht entgegen dem Votum der Gerichtsgutachter zur Wegefähigkeit geurteilt. Tatsächlich habe die Klägerin bei ihrer Angabe gegenüber den Gerichtsgutachtern, auf ebener Fläche gehen zu können, keine Streckenlänge genannt. Im Übrigen habe das SG den zuletzt ausgeübten Beruf zu Unrecht der Gruppe der Angelernten im Mehrstufenschema des BSG zugeordnet. Denn nach der langen Beschäftigungszeit bei dem Altenpflegeheim in K. sei sie nunmehr als Krankenschwester zu beurteilen.

13

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. März 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1998 aufzuheben und

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, für die Zeit ab dem 1. September 1997 zu gewähren.

14

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

15

Der Senat hat durch seinen Berichterstatter bei den Gutachtern Dr. R. und Frau Dr. S. um eine Ergänzung des Gutachtens vom 4. September 2000 gebeten. Die Gerichtsgutachter haben unter dem 22. Oktober 2001 ausgeführt, die Klägerin sei in der Lage, 500 m Wegstrecke in 20 Minuten zu bewältigen. Dies könne sie zwei Mal am Tag. Die Klägerin nimmt in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2002 Bezug auf die Gutachten-Ergänzungen und weist ihrerseits darauf hin, die schmerzfreie Gehstrecke sei seit der dem Gutachten Dr. T. zu Grunde liegenden Untersuchung (am 31. August 1998) wiederum kürzer geworden. Die Nebenwirkungen der eingenommenen Medikamente wirkten sich nunmehr stärker aus. Seit sie, die Klägerin, zusätzlich Angstzustände entwickele, müsse sie zusätzlich Psychopharmaka einnehmen.

16

Der Senat hat weiterhin den Befundbericht des Dr. P. vom 5. März 2002 beigezogen. Er hat außerdem von Dr. U. ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten nebst körperlichem Leistungstest erstatten lassen. Dieser Gutachter ist am 29. November 2002 für seine Be-urteilung von den Diagnosen

17

einer Erkrankung des rheumatischen Formenkreises, medikamentös eingestellt, eines Reizzustandes der Schultergelenke und des rechten Ellenbogengelenks mit umformenden Veränderungen, umformenden Veränderungen der unteren Halswirbelsäule sowie eines Reizzustandes der Kniegelenke mit umformenden Veränderungen links

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ausgegangen. Er hat die Klägerin wiederum für in der Lage gehalten, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten bei weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten. Die Klägerin könne Wege von und zur Arbeit von täglich vier Mal ca. 600 m mit zumutbarem Zeitaufwand zurücklegen und dabei pro Tag zwei Mal öffentliche Verkehrs-mittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen. Einschränkungen ergäben sich dann, wenn ein rheumatischer Schub eintrete. Dr. Beinhorn hat eine ergänzende Äußerung des Diplom-Psychologen Malzahn einbezogen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Rentenakte der Beklagten verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die nach den §§ 143 f Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen.

21

Das angefochtene Urteil des SG erweist sich nicht als rechtswidrig. Der Bescheid der Beklagten vom 1. April 1998 sowie der Widerspruchsbescheid vom 24. November 1998 sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt, im Verlaufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens konnte jedoch nicht mit der für eine Verurteilung der Beklagten erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass sie auch eu bzw. zumindest bu ist. Auch die Voraussetzungen der vollen oder zumindest teilweisen Erwerbsminderung nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht sind nicht nachzuweisen.

22

Auszugehen ist zunächst von § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VI in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung. Denn die Klägerin hat ihren Rentenantrag lange vor Ablauf von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des neuen Rechts gestellt und ihn sinngemäß bereits auf die Zeit ab dem Monat der Antragstellung bezogen, §§ 99 Abs. 1, 300 Abs. 2 SGB VI.

23

Richtig ist das SG von der Tätigkeit einer Schwesternhelferin als bisherigem Beruf i.S. des § 43 SGB VI ausgegangen. Die Klägerin hat sich nämlich von ihrem erlernten Beruf der Erzieherin gelöst, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dies aus gesundheitlichen Gründen geschehen ist. Nur unter dieser Voraussetzung käme in Betracht, als bisherigen Beruf denjenigen der Erzieherin anzusehen. Die Berufstätigkeit der Schwesternhelferin kann den Berufsschutz einer gelernten Angestellten, also einer Angestellten mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, nicht vermitteln. Denn entgegen der im Berufungsverfahren gewünschten Gleichstellung mit einer - gelernten - Krankenschwester hat die Klägerin als Schwesternhelferin keine Ausbildung durchlaufen. In der Anlage zum Rentenantrag vom 30. September 1997 hat sie nicht einmal das Bestehen eines Anlernverhältnisses angegeben. Dafür sind auch sonst keine Anhaltspunkte er-sichtlich. Vielmehr heißt es von Seiten der Klägerin, vom Arbeitgeber und in den Anamneseangaben der Gutachten übereinstimmend, die Tätigkeit habe sogleich im November 1987 begonnen. Als damit allenfalls "einfach Angelernte" ist die Klägerin auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisbar (so auch das SG in seinem Urteil vom 8. März 2001).

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Selbst wenn aber zu Gunsten der Klägerin angenommen würde, sie sei durch ihre langjährige Tätigkeit einer qualifiziert Angelernten (Anlernzeit ein bis zwei Jahre; "oberer Bereich" der Angelernten) gleichzustellen mit der Folge, dass ihr wegen der in den eingeholten Gutachten und medizinischen Stellungnahmen zum Ausdruck gebrachten Unfähigkeit, weiter als Schwesternhelferin zu arbeiten, eine Verweisungstätigkeit konkret benannt werden müsste, bleibt es bei der Richtigkeit der Entscheidung des SG.

25

Denn die Klägerin müsste sich jedenfalls auf Tätigkeiten einer Bürohilfe, Bürokraft, Registraturhilfskraft oder Verwalterin von Büromaterial verweisen lassen. Jeweils handelt es sich um im Wechsel der Haltungsarten auszuübende leichte Tätigkeiten, die innerhalb einer Anlernzeit von maximal drei Monaten vollwertig ausgeübt werden können (vgl. für die Verwalterin von Büromaterial Urteil des Senats vom 21. März 2002, Az: L 1 RA 209/00 mit berufskundlicher Stellungnahme u.w.N.; bestätigt im Urteil vom 27. Juni 2002, Az: L 1 RA 59/02; vgl. im Übrigen zur Einstufung der Pflegehelferin in das Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts - BSG -, das Urteil des Senats vom 27. Mai 1999, Az: L 1 RA 8/98, wo die dortige Klägerin dem unteren Bereich der Gruppe der Angelernten zugeordnet wurde mit der Folge, dass keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden musste; zum Mehrstufenschema und der Aufteilung der Gruppe der Angelernten in einen unteren und einen oberen Bereich allgemein BSG-Urteil vom 29. März 1994, SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45).

26

Wie die Beklagte und das SG zutreffend erkannt haben und wie sich auch aus der ergänzenden Beweiserhebung des Senats ergeben hat, ist die Klägerin fähig, Tätigkeiten über einen gesamten Arbeitstag auszuüben. Die Leistungseinschränkungen, die zuletzt im Gutachten des Dr. U. vom 29. November 2002 aufgelistet wurden, stehen dem Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ebenso wenig entgegen wie dem Einsatz in den genannten Verweisungstätigkeiten.

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Entgegen der von ihr vorgetragenen Auffassung ist die Klägerin in der Lage, wenigstens vier Mal am Tag Wege von mehr als 500 m zurückzulegen. Sie kann damit - bei der gebotenen generellen Betrachtungsweise und dem Abstellen auf allgemein im Bundesgebiet übliche Arbeitswege - einen ihr zumutbaren Arbeitsplatz erreichen. Bei zusammenfassender Würdigung des gesamten Akteninhalts sind die Ausführungen der Gutachter Dres. V. unter der Voraussetzung eines insgesamt nur zwei Mal pro Tag zu Fuß zu bewältigenden Arbeitsweges zu verstehen. Die Beweiserhebung des Senats durch Einschaltung des Dr. U. hat aber ergeben, dass die Klägerin tatsächlich darüber hinaus schon im Rahmen des Einzelweges zur Arbeit bzw. von der Arbeit zwei Mal mehr als 500 m zu Fuß innerhalb einer Zeit von jeweils 20 Minuten - ohne unzumutbare Schmerzen - zurücklegen kann. Damit erfüllt sie die Anforderungen, die das BSG an die Wegefähigkeit stellt. Dr. U. hat in seinem Gutachten ausdrücklich erklärt, die Klägerin sei in der Lage, vier Mal am Tag 600 m unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu bewältigen. Nicht entscheidend war die Einschränkung, dass dies im Ausnahmefall eines rheumatischen Schubes möglicherweise nicht gilt. In dem zum Gutachten des Dr. U. durchgeführten Belastungstest hatte die Klägerin nach einer Strecke von 450 m eine lediglich etwa 15 Sekunden dauernde Pause eingelegt. Sie konnte den Test fortführen, auch wenn das Gangtempo zum Ende langsamer wurde. Einbezogen wurde dabei ausdrücklich, dass auf Grund der rheumatischen Erkrankung die Gehfähigkeit je nach Tagesform und Tageszeit unterschiedlich sein kann.

28

Zu alledem tritt hinzu, dass die Klägerin ausweislich der Anamneseerhebungen in den eingeholten Gutachten tatsächlich weiter berufstätig ist (wenn auch unterbrochen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit) und dabei Wege von knapp zwei Kilometern zurücklegt, auch wenn sie sich jeweils auf mehreren Bänken ausruht. Bei Dr. U. findet sich die Angabe, die Klägerin benötige cirka eine halbe Stunde für den gesamten Weg von zwei Kilometern.

29

War die Klägerin somit schon nicht bu nach § 43 SGB VI a.F., so war sie erst Recht nicht eu nach § 44 SGB VI a.F., da hierfür noch weiter gehende Leistungseinschränkungen erforderlich wären. Die Klägerin ist schließlich auch nicht erwerbsgemindert im Sinne der §§ 43, 240 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, weil insbesondere eine zeitliche Leistungsbegrenzung nicht feststellbar ist.

30

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

32

Es hat kein gesetzlicher Grund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.