Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 07.05.2003, Az.: L 6 U 444/02
Anspruch auf Verletztenrente nach Arbeitsunfall durch Aufprall auf Kassenbox mit Prellung der Brust-Wirbel-Säule und cerebralen Krampfanfällen; Unfallbedingte Verursachung von Schmerzen im Brustwirbelsäulenbereich und einer Bandscheibenvorwölbung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 07.05.2003
- Aktenzeichen
- L 6 U 444/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 20157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0507.L6U444.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - 29.08.2002 - AZ: S 8 U 48/99
Rechtsgrundlagen
- § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII
- § 7 SGB VII
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 29. August 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Verletztenrente.
Die 1967 geborene Klägerin war zum Unfallzeitpunkt als Angestellte bei der C. tätig. Am 4. August 1997 wurde sie beim Aufhalten eines Ladendiebes von diesem gestoßen und prallte auf die Kassenbox (Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 5. September 1997). Am Abend des Unfalltages stellte sie sich bei dem Durchgangsarzt Dr. D. vor, dort gab sie Schmerzen im Bereich der Brustwirbelkörper (BWK) 8 bis 10 an. Bei der Untersuchung fanden sich keine äußeren Verletzungszeichen und keine neurologischen Ausfälle. Die röntgenologische Untersuchung der Brustwirbelsäule (BWS) ergab keine knöcherne Verletzung. Dr. D. diagnostizierte eine Rückenprellung. Während der anschließenden stationären und ambulanten Behandlungen wegen Schmerzen im BWS-Bereich traten am 18. August 1997 und am 18. November 1997 cerebrale Krampfanfälle auf sowie während eines stationären Aufenthaltes vom 23. September 1997 bis 7. Oktober 1997 eine Synkope (Berichte Dres. E. vom 16. Oktober 1997, Dres. F. vom 5. Januar 1998 und handschriftlicher Bericht G. vom 7. Oktober 1997).
Die Beklagte holte das orthopädische Gutachten von Dr. H. vom 6. Mai 1998 nebst neurologisch-psychiatrischem Zusatzgutachten von Dr. I. vom 5. März 1998 ein. Nach der Beurteilung von Dr. H. war die BWS-Prellung folgenlos verheilt und lagen objektivierbare Funktionsbehinderungen der BWS nicht vor. Das anhaltende Schmerzempfinden sei durch eine unfallunabhängige Störung der Schmerzwahrnehmung und -verarbeitung zu erklären. Dr. I. führte aus, die während der Therapie verabreichten Schmerzmedikamente (Novalgin, Tramal) könnten teilweise zu schweren allergischen Schocks führen, nicht aber zu cerebralen Krampfanfällen. Eine solche atypische Reaktion komme im vorliegenden Fall medikamentös indiziert nur für den 18. August 1997 infrage. Im September sei offenbar ein kollapsähnlicher Zustand durch Blutdrucksenkung aufgetreten, der von der Klägerin als Krampfanfall gedeutet werde. Im November habe sie keine Medikamente mehr bekommen, die akute allergische Reaktionen oder Krampfanfälle auslösen könnten. Die Anfälle hätten nicht zu einer bleibenden Hirnschädigung geführt.
Mit Bescheid vom 9. Juni 1998 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Verletztenrente ab. Im Widerspruchsverfahren reichte die Klägerin den Bericht von Dr. J. vom 11. September 1998 über ein MRT der BWS vom 11. September 1998 ein. Nach der Beurteilung von Dr. J. liegt eine monosegmental abgrenzbare leichte Protrusio Th6/7 vor. In seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 1998 verneinte der beratende Arzt Dr. K. einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Discusprolaps. Er verwies auf den Unfallhergang, den Erstbefund und auf vorbestehende Erkrankungen (Morbus Scheuermann, Degeneration der BWS und Blockierungen BWK4/5 rechts). Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück machte die Klägerin geltend, auch Schmerzen in der Schulter seien Unfallfolge. Das SG hat die Befundberichte von Dr. L. vom 30. Dezember 1999, Dr. M. vom 23. Februar 2000 und Dr. N. vom 20. November 2000 eingeholt. Mit Urteil vom 29. August 2002 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Unfall habe nicht zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade geführt. Die Prellung sei folgenlos abgeheilt, die darüber hinausgehenden Beschwerden ließen sich auf Vorerkrankungen der Brust- und Halswirbelsäule sowie auf eine Schultervorerkrankung zurückführen. Die Krampfanfälle seien unfallunabhängiger Natur.
Gegen dieses am 20. September 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Oktober 2002 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, sowohl die Chronifizierung des Schulterschmerzen als auch die Medikamentenunverträglichkeit seien Unfallfolgen. Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
- 1.
das Urteil des SG Osnabrück vom 29. August 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1999 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihr Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Osnabrück vom 29. August 2002 zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit Verfügung der Berichterstatterin vom 31. März 2003 darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde gelegen.
II.
Der Senat konnte über die gemäß §§ 143 und 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässige Berufung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 153 Abs. 4 SGG).
Das SG hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Verletztenrente verneint. Verletztenrente ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Sozialgesetzbuch (SGB) VII nur dann zu gewähren, wenn die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge eines Arbeitsunfalls gemindert ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Es lässt sich nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Beschwerden der Klägerin im BWS- und Schulter-Bereich Folgen des Arbeitsunfalls vom 4. August 1997 sind (1.), die im Jahr 1997 aufgetretenen Krampfanfälle haben nicht zu einer bleibenden Gesundheitsstörung geführt (2.). Dies entnimmt auch der Senat den überzeugenden Ausführungen der Gutachter Dres. O ...
1.
Die Klägerin hat bei dem Arbeitsunfall lediglich eine Rückenprellung und damit eine ihrer Natur nach folgenlos ausheilende Gesundheitsstörung erlitten, die zu einer Behandlungsbedürftigkeit bis längstens 13. Oktober 1997 geführt hat. Entscheidend gegen die unfallbedingte Verursachung der weiterhin angegebenen BWS-Schmerzen sowie der am 11. September 1998 - ein Jahr nach dem Unfall - kernspintomographisch festgestellten leichten Bandscheibenvorwölbung im Segment Th6/7 spricht, dass nach dem Unfall im BWS-Bereich keine strukturellen Verletzungen nachgewiesen werden konnten: - Anlässlich der Erstuntersuchung durch Dr. D. sind knöcherne Verletzungen röntgenologisch ausgeschlossen worden. Bei dieser Untersuchung wies die BWS der Klägerin auch keine äußeren Verletzungszeichen auf. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Durchgangsarztberichtes zu zweifeln. Denn dass ein Arzt für Chirurgie zwar den bei der Untersuchung provozierten Druckschmerz im Bereich BWK 8 bis 10 in seinem Bericht festhält, nicht aber ein Hämatom (Bluterguss) in diesem Bereich, obwohl dieses vorliegt, ist schwer vorstellbar. - Strukturelle Verletzungen sind auch in den Berichten über die direkt nach dem Unfall durchgeführten stationären Behandlungen nicht mitgeteilt worden. - Es liegen auch keine Anhaltspunkte für die Verletzung nervaler Strukturen vor (vgl. Bericht Dres. E. vom 16. Oktober 1997).
Die im Klageverfahren erstmals als Unfallfolgen geltend gemachten Beschwerden im Bereich der Schultern lassen sich nicht auf den Arbeitsunfall vom 4. August 1997 zurückführen. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es bei diesem Unfall zu einer Verletzung der Schulter bekommen ist. Auch die Klägerin hat anlässlich der durchgangsärztlichen Erstuntersuchung, während der anschließenden stationären Behandlung und auch gegenüber Dr. H. Schmerzen im Bereich der Schultern nicht erwähnt. Es braucht deshalb nicht geklärt zu werden, worauf sich die Beschwerden zurückführen lassen.
2.
Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist auch nicht unter Berücksichtigung der während der Therapie aufgetretenen cerebralen Krampfanfälle gemindert, denn nach den Feststellungen von Dr. I. haben diese Anfälle nicht zu einer bleibenden Hirnschädigung geführt, so dass die Schlussfolgerung des Dr. I. einleuchtet, dass sich auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eine MdE ...auch nicht indirekt" als Folge des Unfalls vom 4. August 1997 ableiten lässt. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Anfälle mit Wahrscheinlichkeit auf die verabreichten Medikamente zurückgeführt werden können. Nach den Ausführungen des Gutachters Dr. I. ist eine solche Reaktion allerdings atypisch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.