Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 20.05.2003, Az.: L 5 SB 140/01

Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung); Vorliegen eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung; Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs; Einschränkung der Gehfähigkeit auf das Schwerste

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
20.05.2003
Aktenzeichen
L 5 SB 140/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 21109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0520.L5SB140.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aurich - AZ: S 4 SB 44/00

Redaktioneller Leitsatz

Die Zuerkennung des Merkmals "außergewöhnliche Gehbinderung" erfordert, dass die Gehfähigkeit des Antragstellers aufs Schwerste eingeschränkt ist, auch wenn es nicht erforderlich ist, dass der Antragsteller nahezu fortbewegungsunfähig ist.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung den Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) weiter.

2

Im Wege der Neufeststellung hatte die Versorgungsverwaltung bei der 1924 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 15. September 1993/Widerspruchsbescheid vom 30. März 1994 folgende Funktionsstörungen festgestellt:

  1. 1.

    Degenerative Hals- und Lendenwirbelsäulenveränderungen,

  2. 2.

    cerebrale Durchblutungsstörungen, Depressionen,

  3. 3.

    Trigeminusneuralgie,

  4. 4.

    Herzleistungsbeeinträchtigung,

  5. 5.

    Sehminderung,

  6. 6.

    Hüftgelenksschaden links,

  7. 7.

    Fersensporn beiderseits,

  8. 8.

    Arhtrose beider Kniegelenke.

3

Der Grad der Behinderung (GdB) betrug 70. Den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" hatte die Versorgungsverwaltung abgelehnt.

4

Im Rahmen eines sich anschließenden Klageverfahrens stellte der Beklagte als weitere Funktionsstörung

5

Polyneuropathie

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fest und erkannte das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) an (Ausführungsbescheid vom 15. Februar 1996). Im Ausführungsbescheid waren die Voraussetzungen für weitere Merkzeichen verneint.

7

Im April 1996 beantragte die Klägerin unter Vorlage einer Bescheinigung des Arztes für innere Medizin Dr. F. vom 1. Dezember 1995 formlos die Neufeststellung des Behindertenverhältnisses. Das Versorgungsamt (VA) Oldenburg lehnte dies mit Bescheid vom 11. Juli 1996 ab.

8

Am 28. April 1999 beantragte die Klägerin ein weiteres Mal die Neufeststellung des Behindertenstatus mit dem Ziel der Feststellung eines höheren GdB und der Zuerkennung des Merkzeichens "aG".

9

Nach medizinischen Ermittlungen stellte das VA Oldenburg mit Bescheid vom 6. September 1999 im Wege der Neufeststellung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) den GdB ab 28. April 1999 mit 80 fest sowie das Merkzeichen "G". Die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "aG" lägen nicht vor. Die Funktionsstörungen wurden folgendermaßen bezeichnet:

  1. 1.

    Degenerative Hals- und Lendenwirbelsäulenveränderungen, Fibromyalgiesyndrom (verwaltungsinterner GdB 30),

  2. 2.

    cerebrale Durchblutungsstörungen, Depressionen (verwaltungs-interner GdB 30),

  3. 3.

    Herzleistungsbeeinträchtigung, coronare Herzkrankheit, Bluthochdruck (verwaltungsinterner GdB 30),

  4. 4.

    Polyneuropathie und Durchblutungsstörungen der Beine mit posttrombotischem Syndrom des linken Beines (verwaltungsinterner GdB 30), 5. Trigeminusneuralgie (verwaltungsinterner GdB 20).

10

Die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen

  1. 1.

    Sehminderung,

  2. 2.

    Hüftgelenksschaden links, Arhtrose beider Kniegelenke, Fersensporn beiderseits,

  3. 3.

    chronische Magenerkrankung mit Refluxösophagitis,

  4. 4.

    Strumaleiden mit Schilddrüsenfehlfunktion

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wirkten sich, so heißt es im Bescheid, weder auf den Gesamt-GdB erhöhend aus noch begründeten sie die Feststellung eines weiteren Merkzeichens.

12

Nach Beiziehung eines weiteren Befundberichtes wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2000 zurück.

13

Am 6. April 2000 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht (SG) Aurich Klage erhoben. Wegen der Auswirkungen des Fibromyalgiesyndroms und der ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sei sie außergewöhnlich gehbehindert.

14

Das SG hat von dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G. den Befundbericht vom 29. August 2000 eingeholt, dem Dr. G. verschiedene Arztbriefe beigefügt hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2001 hat der Facharzt für Orthopädie Dr. H. ein Gutachten nach Aktenlage erstellt. Das SG ist diesem Gut-Gutachten gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 25. Juli 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" noch nicht erfüllt seien. Nicht in Abrede solle gestellt werden, dass ihre Bewegungsfähigkeit auf Grund der degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hüft- und Knie-gelenke erheblich beeinträchtigt ist. Dies rechtfertige die Zuerkennung des Merkzeichens "G". Die Funktionsstörung der Gelenke und der Wirbelsäule aber seien noch nicht derartig schwer wiegend und außergewöhnlich, dass die Klägerin etwa einer Doppeloberschenkelamputierten oder Hüftexartikulierten gleichgestellt werden könne. Auch die coronare Herzerkrankung - deretwegen hat die Klägerin unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung am Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen können - sei nicht so ausgeprägt, dass die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" gerechtfertigt sei. Dieser Herzschaden bedinge nicht - wie vorausgesetzt - einen Teil-GdB von mindestens 80.

15

Gegen das ihr am 13. August 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. September 2001 Berufung eingelegt. Sie hat dem Senat den Bericht der Orthopädischen Klinik der DRK-Krankenanstalten I. vorgelegt, in der sie vom 18. bis 27. Oktober 2000 stationär behandelt worden ist. Sie (die Klägerin) sei allenfalls in der Lage - dies ergebe sich aus dem Bericht -, eine Gehstrecke von maximal 100 m ohne Stützen zu bewältigen.

16

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

  1. 1.

    das Urteil des SG Aurich vom 25. Juli 2001 aufzuheben und den Bescheid vom 6. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2000 zu ändern,

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, das Merkzeichen "aG" zuzuerkennen.

17

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er bleibt dabei, dass die Klägerin nicht außergewöhnlich gehbehindert ist. Außerhalb des Rechtsstreits hat sich der Beklagte bereit erklärt, ab April 1999 das Merkzeichen "B" (Begleitung) festzustellen. Er beruft sich auf die Stellungnahme des Versorgungsärztlichen Dienstes vom 19. Dezember 2001.

19

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

20

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Band II und III der Schwerbehinderten-Akten des VA Oldenburg waren Gegenstand des Verfahrens und der Entscheidung; auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er einstimmig die Berufung für nicht begründet und eine mündliche Verhandlung für entbehrlich hält.

22

Die nach § 143 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG".

23

Zunächst ist klarzustellen, dass der Anspruch auf den Nachteilsausgleich nicht der Prüfung nach § 48 SGB X unterliegt, auch wenn der Beklagte ihn mit Bescheid vom 15. September 1993/Widerspruchsbescheid vom 30. März 1994 bereits abgelehnt hatte. Darin lag aber kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (BSGE 58, 27). Über den Zeitpunkt der Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung hinaus waren damit keine Wirkungen verbunden, sodass im hier streitgegenständlichen Bescheid vom 6. September 1999 über das Merkzeichen "aG" im Wege der Erstfeststellung zu entscheiden war.

24

Zutreffend haben das SG und die Versorgungsverwaltung die Voraussetzungen des begehrten Nachteilsausgleichs verneint. Ausführlich und richtig hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die Rechtsgrundlagen dargestellt; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das erstinstanzliche Gericht hat ebenso zutreffend das Ergebnis seiner medizinischen Ermittlungen gewürdigt und überzeugend begründet, dass die von dem Sachverständigen Dr. H. in seinem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Aktengutachten gekennzeichneten Funktionseinschränkungen eine Gleichstellung der Klägerin mit dem bevorzugten Personenkreis nicht erlaubt.

25

Das Berufungsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem von der Klägerin eingereichten Bericht der Orthopädischen Klinik der DRK-Krankenanstalten I. vom 30. August 2001 ist die von ihr zurücklegbare Gehstrecke auf 100 m ohne Stützen beschränkt. Diese einen Monat nach der Aktenbegutachtung durch Dr. H. abgegebene Beurteilung entspricht der Feststellung des erstinstanzlichen Sachverständigen, dass die Gehfähigkeit der Klägerin n i c h t - wie erforderlich - auf das Schwerste eingeschränkt ist. Die Klägerin ist in der Lage, eine Gehstrecke von immerhin 100 m ohne Stützen selbstständig zurückzulegen. Sie ist - vom Beklagten anerkannt - erheblich, aber nicht außergewöhnlich gehbehindert.

26

Daran ändert nichts das neuere Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Dezember 2002 (B 9 SB 7/01 R). In dieser Entscheidung hat das BSG ausgeführt, dass außergewöhnliche Gehbehinderung nicht voraussetzt, dass der Betroffene ...nahezu fortbewegungsunfähig" ist. Es muss ...nur" die Gehfähigkeit so stark eingeschränkt sein, dass es ihm unzumutbar ist, längere Wege zurückzulegen. Des Weiteren ist das BSG der Ansicht, dass maßgeblich darauf abzustellen sei, unter welchen Bedingungen dem behinderten Menschen das Gehen nur noch möglich ist, nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung, sodass es nicht nur auf die von ihm zurücklegbare Wegstrecke außerhalb des Kraftfahrzeuges ankomme. Im vom BSG entschiedenen Rechtsstreit vermochte sich der Kläger nur mit Gehstock und orthopädischen Schuhen und auch dann nur schleppend, watschelnd, kleinschrittig und deutlich verlangsamt fortzubewegen. Das BSG hat daraus gefolgert, dass seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sei. Hinzukommen müsse aber noch, ob er sich dabei nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen könne wie der bevorzugte Personenkreis.

27

Die Klägerin ist schon in ihrer Gehfähigkeit nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt, wenn sie ohne Stützen eine 100 m lange Gehstrecke zu bewältigen in der Lage ist.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

29

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).