Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 20.05.2003, Az.: L 5 V 2/01
Anerkennung von Schädigungsfolgen und Beschädigtenversorgung; Kausaler Zusammenhang von Persönlichkeitsstörung und Kriegsereignissen; Schwere Störung der psychischen Entwicklung; Maßgeblicher Ursachenzusammenhang bei großem Zeitabstand
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 20.05.2003
- Aktenzeichen
- L 5 V 2/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 21110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0520.L5V2.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - 23.11.2000 - AZ: S 12 V 56/96
Rechtsgrundlagen
- § 30 Abs. 1 BVG
- § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG
- § 1 Abs. 3 BVG
Redaktioneller Leitsatz
Für die Anerkennung von Schädigungsfolgen und die Zahlung einer Beschädigtenversorgung ist es erforderlich, dass die Erkrankung und das hierzu führende Ereignis in einem kausalen Zusammenhang miteinander stehen, es muß mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechen.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Schädigungsfolgen und Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die Klägerin wurde am F. in der Ukraine (G.), Kreis H., geboren. Im Mai 1974 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland über. Seitdem ist sie Inhaberin eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge. Seit vielen Jahren leidet die Klägerin an einer ausgeprägten depressiven Symptomatik (Nervenärztliches Gutachten Dr. I. vom 26. Oktober 1978, Attest des Hausarztes Dr. J. vom 23. Juni 1977 mit Folgebescheinigungen). Bereits im Jahre 1967 wurde sie deshalb mehrere Monate stationär behandelt. Im November 1994 stellte die Klägerin einen Antrag auf Beschädigtenversorgung. Unter Bezugnahme auf das Attest der Dr. K ... gab sie an, im 2. Weltkrieg ein Augenleiden erlitten zu haben. Im August 1941 habe sie sich in unmittelbarer Nähe eines Bombeneinschlages befunden. Sie sei zu Boden geworfen worden. Dieses Erlebnis habe einen Schockzustand und eine über 3 Monate andauernde Erblindung hervorgerufen. Die Erblindung sei zurückgegangen; ein dauerhaftes Augenleiden sei jedoch verblieben.
Der Beklagte holte schriftliche Aussagen über das Kriegsereignis von der Mutter, den Schwestern und der damaligen Nachbarin ein. Er holte ferner den Befundbericht der Dr. K. vom 20.Januar 1995 und das augenfachärztliche Gutachten der Dr. L. vom 13. Mai 1996 ein. Daraufhin lehnte der Beklagte die Gewährung von Beschädigtenversorgung ab (Bescheid vom 9. Juli 1996). Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb unter Berücksichtigung der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Dr. M. vom 1. August 1996 erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. September 1996).
Die Klägerin hat am 11. Oktober 1996 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig erhoben. Unter Bezugnahme auf die ärztliche Bescheinigung der Dr. K. vom 19. März 1997 und des Nervenarztes N. vom 21. November 2000 hat sie vorgetragen, dass sie infolge des Kriegsereignisses an einem dauerhaften Augenleiden und an einer psychischen Erkrankung leide.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung der nervenärztlichen Gutachten der Dres. O. vom 3. November 1997 und des Dr. P. vom 6. September 2000. Mit Urteil vom 23. November 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Es ist der Beurteilung des Sachverständigen Dr. P. gefolgt und hat ausgeführt, dass weder das Augenleiden noch die psychische Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Kriegsereignis zurückzuführen seien. Das sog. Einwärtsschielen (Strabismus convergenz concomitans) sei auf ein anlagebedingtes gestörtes motorisches Gleichgewicht der Augenmuskulatur zurückzuführen. Der gestörte Spannungszustand der Muskeln und Gefäße mit Augenlidkrampf, verbunden mit einer überhöhten Häufigkeit des Lidschlusses oder auch länger anhaltendem Lidschluss (fokale Dystonie mit Blepharospasmus) sei auf Grund fehlender direkter körperlicher Einwirkung und des seinerzeit sehr jungen Lebensalters der Klägerin nicht maßgeblich auf den Bombeneinschlag zurückzuführen. In diesem Punkt sei die gegenteilige Auffassung der Dres. O. wenig überzeugend. Im Übrigen liege bei der Klägerin eine komplexe Persönlichkeitsstörung vor. Das Kriegsereignis habe zu dieser psychischen Fehlentwicklung nicht maßgeblich beigetragen.
Hiergegen richtet sich die am 5. Februar 2001 eingelegte Berufung. Die Klägerin meint weiterhin, dass die Bewegungsstörungen der Augen (Dystonie mit Blepharospasmus) und die psychischen Erkrankungen auf das Kriegsereignis zurückzuführen seien. Sie beruft sich hierfür auf das Gutachten der Dres. O. vom 3. November 1997 und auf die ärztliche Bescheinigung des Arztes N. vom 21. November 2000.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
- 1.
das Urteil des SG Braunschweig vom 23. November 2000, den Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1996 aufzuheben,
- 2.
festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen ...traumatisch induzierte Dystonie im Sinne eines Blepharospasmus" sowie ...Persönlichkeitsstörung mit schwerer Depression" Schädigungsfolgen im Sinne des BVG sind,
- 3.
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. November 1994 Beschädigtenversorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 25 v.H. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die die Klägerin betreffende Beschädigtenakte (Q.) und die Schwerbehinderten-Akte (R.) des Versorgungsamtes (VA) Braunschweig vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er einstimmig die Berufung für nicht begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält.
Die nach § 143 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Zu Recht hat das SG Braunschweig die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Zahlung einer Beschädigtenversorgung nach dem BVG abgelehnt. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer Beschädigtenversorgung gemäß § 30 Abs. 1 BVG nicht zu.
Der gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässige Feststellungsantrag ist nicht begründet, weil die ...traumatisch induzierte Dystonie im Sinne eines Blepharospasmus" und die ...Persönlichkeitsstörung mit schwerer Depression" nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Kriegsereignis aus dem Jahre 1941 stehen. Unter Berücksichtigung der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung spricht mehr gegen als für einen solchen ursächlichen Zusammenhang (§ 1 Abs. 3 BVG). Hierbei kann zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass sie im August 1941 infolge eines unmittelbar erlebten Bombeneinschlags einen Schock und eine Erblindung über 3 Monate erlitten hat. Dies haben auch die im Verwaltungsverfahren gehörten Zeugen bestätigt. Das SG hat die Beurteilung des rechtlich wesentlichen Zusammenhangs auf dieser Tatsachengrundlage zutreffend eingeschätzt. Insofern wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Klägerin leidet an einer schweren Störung der psychischen Entwicklung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung mit depressiven Störungen und somatoformen Beschwerden. Hierbei handelt es sich um ein anlagebedingtes Leiden, für dessen Entstehen, aber auch Verlauf im Erwachsenenalter das im Alter von 2 Jahren erlebte Kriegsereignis einen maßgeblichen Ursachenbeitrag nicht gesetzt hat. Dies hat der Gutachter Dr. P. überzeugend herausgearbeitet. Gegen einen solchen Zusammenhang spricht, dass die Klägerin schon seit ihrer Kindheit an einer schweren Störung der psychischen Entwicklung leidet, die im Erwachsenenalter bereits im Jahre 1967 zu einer mehrmonatigen stationären Behandlung führte. Der Nervenarzt Dr. S. attestierte im Gutachten aus dem Jahre 1978 - das aus Anlass der Feststellung des Schwerbehinderten-Status erstellt worden ist - eine schwermütige Verstimmung bei intensiven Nervenwurzelreizerscheinungen im Gebiet der Lendenwirbelsäule. Ein ähnliches Beschwerdebild attestierte der Hausarzt Dr. J. wiederholt bereits seit 1977. Der Gutachter Dr. P. hat überzeugend dargelegt, dass die Entstehung und der Verlauf dieser komplexen Persönlichkeitsstörung und der psychischen Fehlentwicklung auf verschiedene biologische, familiäre, soziale und andere Einflüsse zurückzuführen ist. Er hat eingeräumt, dass ein singuläres Ereignis, wie etwa eine im frühen Kindesalter erlebte Bombenexplosion ein psychisches und körperliches Trauma auslösen könne. Hier überlagert aber die anlagebedingte komplexe Persönlichkeitsstörung dieses singuläre Ereignis derart, dass es für die psychische Erkrankung der Klägerin nachrangig ist. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass sich die jetzt vorliegende psychische Erkrankung auf Grund der bei der Klägerin vorhandenen Disposition wahrscheinlich auch ohne das Kriegsereignis eingestellt hätte.
Die fokale Dystonie mit Blepharospasmus (ständiges Zusammenkneifen der Augen) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ein Teilaspekt der psychogenen Erkrankung. Insbesondere sprechen der Zeitpunkt der Erkrankung und der Krankheitsverlauf gegen einen Zusammenhang mit dem Kriegsereignis. Darauf hat der gerichtliche Sachverständige Dr. P. überzeugend hingewiesen. Bei der hier vorliegenden fokalen Dystonie handelt es sich nach heutigem medizinischem Wissensstand um eine Verkrampfung von Muskelgruppen, die auf genetisch bedingte Störungen in bestimmten Hirngebieten zurückzuführen ist. Regelmäßig manifestiert sich diese Erkrankung im mittleren Lebensalter bei schleichendem Verlauf. Eine wie hier geltend gemachte plötzliche Erkrankung im Lebensalter von 2 Jahren ist nach medizinischem Erkenntnisstand äußerst unwahrscheinlich. Manifestiert sich allerdings eine fokale Dystonie im frühen Kindesalter, so ist diese in der Regel ein Frühstadium einer späteren generalisierten Dystonie. Eine solche Erkrankung wurde bei der Klägerin nicht diagnostiziert. Eine infolge des Bombeneinschlags ausgelöste traumatische Erkrankung ist auch deshalb unwahrscheinlich, weil eine unmittelbar infolge des Bombeneinschlages erlittene akute Augen- oder Kopfverletzung - die als Auslöser für eine Dystonie in Betracht käme - nicht nachgewiesen wurde. Auch ein im Rahmen der Begutachtung erstelltes Kernspintomogramm ergab hierfür keinen Anhaltspunkt. Eine solche Verletzung hat die Klägerin im Übrigen auch nicht behauptet. Sollte die fokale Dystonie, die der Nervenarzt Dr. I. in seinem im Jahre 1978 erstellten Gutachten nicht erwähnt hat, tatsächlich erst im mittleren Lebensalter aufgetreten sein, so wäre ein maßgeblicher Ursachenzusammenhang schon auf Grund des zeitlichen Abstandes zu dem mehr als vierzig Jahre zurückliegenden Kriegsereignis wenig wahrscheinlich. Aus den dargelegten Gründen kann weder dem Gutachten der Dres. O. noch dem ärztlichen Attest des Arztes N. vom 21. November 2000 gefolgt werden. Das Gutachten der Dres. T. ist in sich widersprüchlich und folgt nicht den dargelegten Maßstäben zur Beurteilung des wahrscheinlichen Kausalzusammenhanges.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.