Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 26.05.2003, Az.: L 3 P 54/02
Zuschuss für eine behindertengerechte Umgestaltung des Terrassenzuganges; Erkrankung an Morbus Alzheimer sowie Erblindung; Erreichbarkeit der Terrasse auch über den bereits behindertengerecht umgestalteten Hauseingangsbereich; Voraussetzungen der Zuschussleistung; Voraussetzungen einer "erheblichen Erleichterung der Pflege"; Förderungsmöglichkeiten einer "einheitlichen Maßnahme"; Objektive Erforderlichkeit der Maßnahme
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 26.05.2003
- Aktenzeichen
- L 3 P 54/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 21163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0526.L3P54.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - AZ: S 91 P 40/02
Rechtsgrundlage
- § 40 Abs. 4 SGB XI
Redaktioneller Leitsatz
Eine Förderung des Wohlbefindens der Pflegepersonen vermag nach den gesetzlichen Vorgaben nicht die Annahme einer "erheblichen" Erleichterung der Pflege zu begründen. Die Rechtsfrage nach der Erheblichkeit einer Erleichterung ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; es genügt insbesondere nicht, dass sich die Pflegeperson durch die Maßnahme subjektiv entlastet fühlt.
Unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes ist davon auszugehen, dass sämtliche Umbauten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv erforderlich sind, eine einheitliche "Maßnahme" i.S. des § 40 Abs. 4 SGB XI darstellen, diese Gesamtmaßnahme darf insgesamt höchstens mit seinerzeit 5.000,00 DM bzw. heute mit 2.557,00 EUR bezuschusst werden.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der beklagten Pflegekasse einen Zuschuss für eine behinderte Umgestaltung des Terrassenzuganges gemäß § 40 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Buch XI (SGB XI).
Die 1946 geborene Klägerin leidet an Morbus Alzheimer in einem sehr fortgeschrittenen Stadium; sie ist erblindet (vgl. zur Grunderkrankung und zum Sehvermögen die Stellungnahme von Dr. E. vom 12. Januar 2003; anders bezüglich der Sehkraft noch das Pflegegutachten des MDKN vom 19. Januar 2001: Sehen: Soweit zu beurteilen gut"). Sie erhält Pflegegeld nach Maßgabe der Pflegestufe III.
Die Klägerin bewohnt mit ihrer Familie ein Reihenhaus an der F. in G ... Vom Wohnzimmer aus führt eine Terrassentür zu der hinter dem Haus gelegenen ebenerdig in den Garten übergehenden Terrasse. Das Niveau des Terrassenbelages liegt 3 cm unter dem Niveau des Fußbodens im Wohnzimmer. Beim Passieren der Terrassentür war eine 16,5 cm tiefe und (bezogen auf das Terrassenniveau) maximal 10 cm hohe Türschwelle zu überwinden, wobei diese Schwelle in sich gestuft war. Ihre maximale Höhe von - bezogen auf das Niveau des Wohnzimmerfußbodens - 7 cm bzw. - bezogen auf das Terrassenniveau - von 10 cm erreichte sie nur im Bereich einer 1,5 cm tiefen Kante. Wegen der Einzelheiten der baulichen Gestaltung der Schwelle wird auf die von der Klägerin in der Anlage zum Schriftsatz vom 14. Februar 2003 vorgelegten Zeichnung Bezug genommen.
Durch Zurücklegen eines etwa 50 m langen - ebenerdig verlaufenen - Fußweges kann die Terrasse auch von dem - bereits behindertengerecht umgestalteten - Hauseingangsbereich erreicht werden, indem man das Nachbarhaus Nr. 60 und einen sich anschließenden kleinen Hof mit sechs Garagen auf den dort vorhandenen Wegen umrundet.
Die Klägerin unternimmt regelmäßig längere Spaziergänge (bei sehr langsamen Gehtempo), wobei sie auf Grund der schweren Demenzerkrankung und der Sehbeeinträchtigung selbstverständlich begleitet werden muss. Auch in den Räumlichkeiten des Reihenhauses neigt sie dazu, ständig auf und ab zu gehen; es besteht ein sehr auffälliger Bewegungsdrang.
Vor der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Maßnahme gewährte die Beklagte der Klägerin bereits vier Mal einen Zuschuss für - jeweils von ihr als eigenständige Maßnahme gewertete - Verbesserungen des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI:
- Im Sommer 2000 bezuschusste die Beklagten den Einbau eines Treppenliftes zwischen Erd- und Obergeschoss mit 5.000,00 DM.
- Im März 2001 erhielt die Klägerin einen Zuschuss für eine behindertengerechte Umgestaltung der Toilettenräume in dem Reihenhaus.
- Auf einen Antrag der Klägerin von Oktober 2001 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 2001 einen Zuschuss für den Bau einer Rampe zu dem an der Vorderseite des Reihenhauses gelegenen Hauseingang, der zuvor über eine Treppenstufe zu erreichen war. Die dabei in Höhe von 5.535,46 DM angefallenen Kosten wurden von der Beklagten mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 5.000,00 DM bezuschusst.
- Mit Bescheid vom 01. Februar 2002 gewährte die Beklagte auf den Antrag der Klägerin vom 02. Januar 2002 einen Zuschuss für eine Verbreiterung der Küchentür, damit diese mit dem Pflegerollstuhl passiert werden konnte. Der nach Durchführung der Maßnahme ausgezahlte Zuschuss belief sich auf 2.100,00 EUR.
Am 26. April 2002 begehrte die Klägerin einen weiteren Zuschuss für eine "Entfernung der Stufe zur Terrasse".
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. August 2002 mit der Begründung ab, dass die vorgesehene Maßnahme nicht pflegenotwendig und wirtschaftlich sei. Namentlich bewirke eine Entfernung der Schwelle keine wesentliche Erleichterung der Pflege.
Mit der am 01. Juli 2002 (zunächst der Sache nach als Untätigkeitsklage) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie rund um die Uhr beaufsichtigt werden müsse. Eine solche ständige Beaufsichtigung könne aber nur bei Einbeziehung der Terrasse gesichert werden, da diese bei gutem Wetter den zentralen Aufenthaltsort der Familie bilde.
Die Familie sei durch die aufwändige Pflege ohnehin äußerst stark belastet, zumal die beiden noch bei den Eltern wohnenden Kinder Studenten seien und der Ehemann auf Grund einer schweren Gehbehinderung und der Folgen eines Schlaganfalls ohnehin nur begrenzt für pflegerische Aufgaben einzusetzen sei.
Ein Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (vgl. den Beschluss des SG Oldenburg vom 19. Juni 2002 - S 9 P 32/02 ER - und den Senatsbeschluss vom 17. Juli 2002 - L 3 P 40/02 ER -).
Mit Gerichtsbescheid vom 24. September 2002, der Klägerin zugestellt am 04. Oktober 2002, hat das Sozialgericht Oldenburg die Klage insbesondere unter Bezugnahme auf die Gründe des Senatsbeschlusses im Verfahren L 3 P 40/02 ER abgewiesen.
Zur Begründung der am 21. Oktober 2002 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, dass sie Schwellen üblicher Höhe und herkömmlicher Bauweise mit Hilfe weiterhin überwinden können. Bereits im Sommer 2001 habe sich allerdings gezeigt, dass die Stufe zur Eingangstür an der Vorderseite des Reihenhauses unter Berücksichtigung des progredient fortschreitenden Krankheitsbildes zu hoch geworden sei, deshalb habe sie sich im Herbst 2001 zu einer behindertengerechten Umgestaltung des Hauseinganges entschlossen.
Die Schwelle zur Terrassentür habe Sie mit der Unterstützung einer Pflegeperson noch im Sommer 2001 überwinden können. Im darauf folgenden Winter 2001/2002 habe ohnehin witterungsbedingt nur vereinzelt ein Anlass bestanden, das Haus über die Terrassentür zu verlassen. Dabei habe sich gezeigt, dass sie auf Grund einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes das Vermögen verloren haben, auch unter Inanspruchnahme der Hilfe einer Pflegeperson die Schwelle zur Terrassentür noch zu überwinden. Daraufhin habe sie die Beklagte um die Gewährung eines weiteren Zuschusses für eine behindertengerechte Umgestaltung des Terrassenzugangs ersucht.
Die Schwelle zur Terrassentür habe sie auch mit Hilfe - ungeachtet der verbliebenen Gehfähigkeit und des erhalten gebliebenen Vermögens zur Überwindung üblicher Schwelle - ab dem Winter 2001/2002 (so der Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2003, vgl. aber auch den Vortrag im Schriftsatz vom 09. Januar 2003: im Dezember 2001/Januar 2002 habe sie die Schwelle zur Terrasse noch ohne Probleme bewältigen können) nicht mehr bewältigen können. Diese Schwelle habe es bauartbedingt nicht zugelassen, den Fuß auf sie aufzusetzen. Statt dessen hätte sie die insgesamt 16,5 cm tiefe Schwelle mit einem Schritt überschreiten müssen, das krankheitsbedingt sehr kleinschrittig ausgebildete Gangbild lasse dies inzwischen jedoch nicht mehr zu.
Die Klägerin macht geltend, dass ein Aufenthalt auf der Terrasse für sie von existenzieller Bedeutung sei. Die erforderliche Beaufsichtigung könne nur dadurch gewährleistet werden, dass sie einen barrierefreie Zugang zur Terrasse erhalte. Die rund um die Uhr erforderliche Betreuung verlange den Pflegekräften ohnehin enorme psychische Kräfte ab, bei dieser Ausgangslage sei jede Erleichterung der Pflege zugleich als eine wesentliche Erleichterung im Sinne des § 40 Abs. 4 SGB XI zu werten.
Zu berücksichtigen sei ferner, dass eine Heimpflege die Solidargemeinschaft finanziell stärker belasten würde.
Die Klägerin hat Stellungnahmen der Physiotherapeutin Blohm vom 07. Januar 2003 und des behandelnden Neurologen Dr. Zimmer vom 12. Januar 2003 und einen Bericht von Renate Demski, der Vorsitzenden des Vereins "ALZheimer-ETHik" vom 12. Januar 2003 vorgelegt.
Die Klägerin hat wenige Wochen vor der mündlichen Verhandlung auf beiden Seiten der Schwelle zur Terrasse jeweils eine aus Alu-Riffelblech gefertigte sog. Überfahrbühne mit einem Gesamtkostenaufwand von 640,32 EUR anbringen lassen. Diese Konstruktion, bei der nur noch eine Kante von etwa 2,5 bis 3 cm zu über-winden ist, ermöglicht es der Klägerin, die Schwelle wieder zu Fuß - mit Unterstützung einer Pflegeperson - zu überwinden.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. September 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. August 2002 aufzuheben und
- 2.
die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten in Höhe von 640,32 Euro für die zwischenzeitlich durchgeführte Umgestaltung des Terrassenzuganges unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte hat auf Anregung des Senates eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vom 23. April 2003 vorgelegt. Sie wäre - anders als die Klägerin - bereit gewesen, den Rechtsstreit vergleichsweise dadurch zu beenden, dass die Verbreiterung der Küchentür und die Umgestaltung des Terrassenzuganges insgesamt als eine Maßnahme von ihr bezuschusst würde, sodass die Klägerin auch zu den Kosten für die Neugestaltung des Terrassenzuganges einen Zuschuss in Höhe des Teilbetrages erhalten hätte, bezüglich dessen der nach § 40 Abs. 4 SGB XI höchstens in Betracht kommende Zuschuss von 2.557,00 EUR nicht bereits durch den geleisteten Zuschuss für die Verbreiterung der Küchentür aufgebraucht worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der Akte des SG Oldenburg S 9 P 32/02 ER (= LSG Niedersachsen L 3 P 40/02 ER), auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf den Inhalt der ebenfalls beigezogenen Bauakten der Stadt Delmenhorst betreffend das Reihenhaus der Familie der Klägerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten (vgl. den Schriftsatz der Klägerin vom 05. November 2002 und den Schriftsatz der Beklagten vom 27. November 2002) durch seinen Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Zuschuss für die - im Laufe des Berufungsverfahrens vorgenommene - Umgestaltung des Zugangs zur Terrasse durch den Einbau zweier sog. Überfahrbühnen.
1.
Diese Umgestaltung ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des § 40 Abs. 4 SGB XI bereits dem Grunde nach nicht förderungsfähig. Ein Zuschuss kommt nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann in Betracht, wenn die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben.
Die Möglichkeit einer häuslichen Pflege hängt erkennbar von vornherein nicht davon ab, ob die Klägerin die Terrasse erreichen kann. Namentlich kann sich die Pflegeperson erforderlichenfalls im Haus aufhalten, soweit dies zur Beaufsichtigung der sich dort befindenden Klägerin erforderlich ist. Soweit die Klägerin Verrichtungen außerhalb der eigenen Wohnung wahrzunehmen hat, kann sie diese über den bereits behindertengerecht umgestalteten Hauseingang verlassen.
Ebenso wenig dient die Umgestaltung der Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung der Klägerin; es lässt keine deutliche Verminderung der Abhängigkeit von fremder Hilfe (vgl. zu diesem Kriterium: BSG, SozR 3-3300, § 40 SGB XI Nr. 8) feststellen. Auch nach dem Einbau der sog. Überfahrbühnen kann die Klägerin die Terrasse nur mit Unterstützung einer Pflegeperson betreten, die Neugestaltung des Zuganges vermeidet nur den Einsatz "heftigerer Fremdeinwirkungen" (vgl. in diesem Sinne auch die Stellungnahme von Dr. Zimmer vom 12. Januar 2003). Mithin bleibt die Abhängigkeit von fremder Hilfe bestehen, modifiziert wird lediglich die Form der Hilfegewährung.
Auch eine erhebliche Erleichterung der Pflege vermag der Senat nicht festzustellen, namentlich vermag die Umgestaltung des Terrassenzuganges den Beaufsichtigungsbedarf nicht deutlich zu reduzieren (vgl. zu diesem Kriterium ebenfalls BSG, SozR 3-3300, § 40 SGB XI Nr. 8). Die Klägerin muss auf der Terrasse in gleicher Weise wie im Haus beaufsichtigt werden. Eine Erleichterung der Pflege ist mit der Schaffung eines barrierearmen Zuganges auch unter Zugrundelegung des Vortrages der Klägerin nur insofern verbunden, als dass die pflegenden Familienangehörigen bei entsprechenden Witterungsbedingungen es angenehmer empfinden, sie auf der Terrasse anstatt im Haus zu beaufsichtigen.
Eine damit einhergehende Förderung des Wohlbefindens der Pflegepersonen vermag nach den gesetzlichen Vorgaben nicht die Annahme einer "erheblichen" Erleichterung der Pflege zu begründen. Die Rechtsfrage nach der Erheblichkeit einer Erleichterung ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; es genügt insbesondere nicht, dass sich die Pflegeperson durch die Maßnahme subjektiv entlastet fühlt (vgl. BSG, SozR 3-3300 § 40 Nr. 4).
Ungeachtet dessen, dass der Wunsch einen für die Klägerin mit möglichst wenig aufwändiger Unterstützung zu erreichenden Zugang zur Terrasse zu schaffen, sehr verständlich ist, ist bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich, dass die damit einhergehende Entlastung der Pflegepersonen einen "erheblichen" Grad erreicht. Es handelt sich im Ergebnis um die Schaffung einer - unterhalb der Schwelle der erheblichen Erleichterung liegenden - Annehmlichkeit. Die Tragung der dabei entstehenden Kosten mutet das - bereits das seiner Grundkonzeption nach ohnehin nur auf eine Teilabdeckung des pflegebedingten Mehraufwandes ausgerichtete - SGB XI den Pflegebedürftigen zu, ohne dafür einen Zuschuss von Seiten der Pflegekasse vorzusehen.
Bei der Bewertung ist zunächst zu berücksichtigen, dass von der Umgestaltung des Zuganges zur Terrasse nicht die Möglichkeit der Klägerin abhängt, bei geeigneten Witterungsbedingungen sich auch im Freien aufhalten zu können. Die Klägerin macht ohnehin (in Begleitung einer Pflegeperson) regelmäßig Spaziergänge.
Nicht einmal die Erreichbarkeit der Terrasse hängt von der Umgestaltung der Schwelle ab. Auch nach der geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Winter 2001/2002 konnte die Klägerin ohne weiteres (mit der auch sonst erforderlichen Hilfe einer Pflegeperson) die Terrasse erreichen, sie musste dazu lediglich das Haus über den vorderen - bereits behindertengerecht umgestalteten - Eingang verlassen und einen rund 50 Meter langen ebenerdigen Fußweg zurücklegen. Auch wenn ein solcher Weg erheblich mehr Zeit als üblich beansprucht, sind keine Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit erkennbar. Die Klägerin ist ohnehin nahezu ständig in Bewegung; ihre Angehörigen leiten sie gerade zu regelmäßigen Spaziergängen an, weil sie diese für gesundheitsförderlich erachten.
Schon die vorstehenden Erwägungen stehen der Annahme einer erheblichen Erleichterung der Pflege entgegen. Darüber hinaus vermag der Senat nicht einmal festzustellen, dass die Pflegeperson sich nicht auf der Terrasse (in der Nähe der - geöffneten - Terrassentür) aufhalten kann, wenn sich die Klägerin im Wohnzimmer befindet. Das Wohnzimmer ist so möbliert und gestaltet, dass sich und Klägerin grundsätzlich nicht verletzen kann, wenn sie sich dort in der krankheitsbedingten Weise nahezu ständig fortbewegt (vgl. die Stellungnahme von Dr. Zimmer vom 12. Januar 2003).
Auch wenn dessen ungeachtet ein Restrisiko eines Sturzes bestehen bleibt, hängt dieses typischerweise nicht von der Anwesenheit einer Pflegeperson direkt im Wohnzimmer ab. Auch eine gesunde Pflegeperson könnte solche Stürze nicht vermeiden, solange sie die Klägerin - was der Pflegeperson auf Dauer nicht möglich und erst recht nicht zumutbar ist - bei deren ständigen "fast roboterhaften" (vgl. wiederum die Stellungnahme von Dr. Zimmer vom 12. Januar 2003) Bewegungen kreuz und quer durch das Wohnzimmer nicht in Griffweite begleitet. Der geltend gemachte Unfall, bei dem die Klägerin im Wohnzimmer gestürzt ist, während der sie betreuende Ehemann auf der Terrasse gelesen hat, hätte sich in gleicher Weise ereignen können, wenn sich die Pflegeperson in dem - immerhin rund 36 qm großen - Wohnzimmer einen Platz zum Lesen gesucht hätte.
Da, wie dargelegt, ein objektiver Maßstab anzulegen ist, bedarf es keiner näheren Ausführungen dazu, dass der Ehemann der Klägerin auf Grund seiner eigenen schweren Gehbehinderung erst recht nicht Stürze dieser Art sicher verhindern kann (vgl. auch die Stellungnahme der Physiotherapeutin Blohm: " ... ihr schwer gehbehinderter Mann nicht die Standfestigkeit besitzt, um seine Frau ohne Gefahr für beide zu sichern.")
2.
Darüber hinaus scheitert der geltend gemachte Anspruch auch daran, dass die Umgestaltung des Terrassenzuganges keine eigenständige Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 4 SGB XI dargestellt hat, sondern von Rechts wegen als Bestandteil einer zumindest aus der behindertengerechten Neugestaltung des Hauseingangs und der Änderung der Schwelle zur Terrasse bestehenden Gesamtmaßnahme zu werten ist. Da die Beklagte für diese Gesamtmaßnahme (dem Wortlaut des Zuwendungsbescheides nach auf ihren ersten Teil bezogen) bereits einen Zuschuss in der nach dem Gesetz maximal in Betracht kommenden Höhe von (im Jahre 2001) 5.000,00 DM (entsprechend heute 2.557,00 EUR) erbracht hat, indem sie im Herbst 2001 die Schaffung der Rampe an der Eingangstür in dieser Höhe gefördert hat, können weitere Teile dieser Gesamtmaßnahme und damit namentlich auch die Neugestaltung des Terrassenzuganges nicht noch gesondert gefördert werden.
Unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes ist davon auszugehen, dass sämtliche Umbauten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv erforderlich sind, eine einheitliche "Maßnahme" i.S. des § 40 Abs. 4 SGB XI darstellen, diese Gesamtmaßnahme darf insgesamt höchstens mit seinerzeit 5.000,00 DM bzw. heute mit 2.557,00 EUR bezuschusst werden (vgl. BSG, Urt. vom 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R - SozR 3-3300, § 40 SGB XI, Nr. 2; vgl. in diesem Sinne auch bereits ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 12/5262, abgedruckt auch bei Hauck/Noftz, SGB XI, M 010, S. 102 f.).
Bei der auch insoweit gebotenen objektiven Beurteilung ist davon auszugehen, dass im Oktober 2001 in gleicher Weise die Ersetzung der Stufe zum Hauseingang durch eine Rampe wie die Schaffung eines barrierearmen Zuganges zur Terrasse geboten war, soweit eine Überwindung dieser Hindernisse als erforderlich anzusehen ist. Der sie vertretende Sohn der Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung gefragt worden, weshalb die zu hoch gewordene zuvor einzige Stufe im Eingangsbereich im Oktober 2001 gleich durch eine Rampe und nicht lediglich durch zwei oder drei weniger hohe Stufen ersetzt worden ist. Er hat hierzu überzeugend dargelegt, dass angesichts des mit aggressiven Zügen (vgl. zu aggressiven Tendenzen im Krankheitsbild auch bereits das MDKN-Gutachten vom 19. Januar 2001) einhergehenden Krankheitsbildes bereits damals zu gewährleisten gewesen sei, dass seine Mutter gefahrlos aus der Tür gewissermaßen habe "herausstürmen" können. Gerade zur Vermeidung einer solchen mit aggressiven Impulsen verbundenen Gefahr einer ungewollten Selbstschädigung hätte konsequenterweise auch der rückwärtige Ausgang über die Terrasse bereits im Oktober 2001 in gleicher Weise möglichst barrierearm gestaltet werden müssen. Wenn an der Vorderseite des Hauses die Möglichkeit zum einem gefahrlosen "Herausstürmen" krankheitsbedingt zu gewährleisten war, dann galt dies in gleicher Weise für die Gartenseite.
Darüber hinaus ist, worauf nur ergänzend hinzuweisen ist, die objektive Erforderlichkeit einer Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt im Rahmen einer vorausschauenden pflegerisch sinnvollen Gesamtplanung zu beurteilen. Bei einem - wie im vorliegenden Zusammenhang - progredient verlaufenden Krankheitsbild werden in eine solche Planung auch in absehbarer Zeit zu erwartende weitere Verschlechterungen des Gesundheitszustandes mit einbezogen. Es ist weder pflegerisch noch wirtschaftlich sinnvoll, beispielsweise bei einem Behinderten mit zunehmend geringer werdenden Gehvermögen die Entfernung einer 10 cm hohen Türschwelle in Angriff zu nehmen, die in der gleichen Wohnung ebenfalls vorhandene 9 cm hohe Schwelle aber zu belassen, weil der Betroffene in der Planungswoche seine Beine noch um 9,5 cm anzuheben vermag. Auch unter diesem Gesichtspunkt können die von der Klägerin geltend gemachten allenfalls geringfügigen Veränderungen in ihrem Vermögen, die Beine zu heben, nicht dazu führen, die Neugestaltung des Terrassenzuganges als eine von der behindertengerechten Umgestaltung des vorderen Hauszuganges zu trennende eigenständige Maßnahme anzusehen. Bereits bei Bewilligung des Zuschusses für die Rampe im Oktober 2001 war es für die Klägerin mühsam, die Schwelle zur Terrasse zu überschreiten, bei der gebotenen vorausschauenden Planung wäre ihre Beseitigung gleich mit in Angriff genommen worden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Neugestaltung des Terrassenzuganges erst recht mit der erst Anfang 2002 bezuschussten Verbreiterung der Küchentür zu einer Maßnahme zusammenzufassen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.