Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 26.05.2003, Az.: L 9 SB 155/01

Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach einer Heilungsbewährung; Krankheitszustand nach Verlust des rechten Auges infolge einer Krebserkrankung; Wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen; Anwendbarkeit der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP 1996); Bildung eines Gesamt-Grades der Behinderung (GdB)

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.05.2003
Aktenzeichen
L 9 SB 155/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0526.L9SB155.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 14.08.2001 - AZ: S 19 SB 309/99

Redaktioneller Leitsatz

Für die Bildung des Gesamt-GdB ist von dem Funktionssystem mit dem höchsten Teil-GdB auszugehen und dann für die weiteren beeinträchtigten Funktionssysteme jeweils zu prüfen, ob und inwieweit eine Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbehinderung eintritt und damit eine Erhöhung des GdB gerechtfertigt ist. Durch das Hinzutreten weiterer leichterer Behinderungen ist allerdings vielfach eine Erhöhung des GdB nicht gerechtfertigt.
Treten infolge des Verlust des rechten Auges Funktionsbeeinträchtigungen des linken Auges auf, so sind diese bei der Bildung des Grades der Behinderung gesondert zu bewerten. Eine integrierende Bewertung in unmittelbarer Anwendung der Tabelle der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft scheidet dabei methodisch aus, weil diese lediglich Kombinationen aus beidseitigen Einschränkungen der Sehschärfe erfasst.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Berufung des Berufungsklägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 14. August 2001 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Neufeststellungsbescheid vom 19. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1999 wird insoweit aufgehoben, als darin der beim Berufungsbeklagten vorliegende Grad der Behinderung auf weniger als 50 herabgesetzt worden ist.

  2. 2.

    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  3. 3.

    Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten dessen außergerichtliche Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den beim Berufungsbeklagten nach Wegfall einer Heilungsbewährung festzustellenden schwerbehindertenrechtlichen Grad der Behinderung - GdB -.

2

Bei dem 1951 geborenen Berufungsbeklagten wurde im September 1993 nach Diagnose eines Aderhaut-Melanoms das rechte Auge operativ entfernt. Mit Bescheid vom 4. Januar 1994 stellte daraufhin das Versorgungsamt (VA) Hildesheim bei dem Berufungsbeklagten einen GdB von 80 wegen des Verlustes des rechten Auges fest. Ergänzend wies es dabei darauf hin, dass die Heilungsbewährung abzuwarten und im Oktober 1998 eine Nachuntersuchung durchzuführen sei.

3

Im Rahmen der Überprüfung teilte der Berufungsbeklagte dem VA im Oktober 1998 mit, dass es, insbesondere auf Grund seines Berufs als Lehrer, immer wieder zu Überanstrengungs-Symptomen komme, weil er die Beschränkung seines Sehvermögens auf ein Auge durch andere Kommunikations- und Wahrnehmungsmöglichkeiten kompensieren müsse. Das VA holte den Befundbericht des Augenarztes Dr. C. vom 24. November 1998 ein, der einen linksseitigen Visus von 1,0 mitteilte. Einer gutachtlichen Stellungnahme seines Ärztlichen Dienstes (Dr. D.) vom 16. Dezember 1998 folgend stellte es nach Anhörung des Berufungsbeklagten mit Bescheid vom 19. April 1999 den GdB ab 1. Mai 1999 mit insgesamt 30 neu fest.

4

Hiergegen erhob der Berufungsbeklagte am 11. Mai 1999 Widerspruch und bezog sich zu dessen Begründung auf weitere augenärztliche Behandlungsmaßnahmen. Das VA holte daraufhin einen weiteren Befundbericht des Augenarztes Dr. E. vom 1. Juni 1999 ein, der neben dem rechtsseitigen Zustand nach Bulbusenukleation eine linksseitige Conjunctivitis sicca, Nahvisusprobleme und eine Visuskorrektur von + 1,75 sphärisch berichtete. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1999 wies das Landesversorgungsamt den Widerspruch des Berufungsbeklagten zurück.

5

Am 25. November 1999 hat der Berufungsbeklagte das Sozialgericht (SG) Hildesheim angerufen. Das SG hat zur weiteren Sachaufklärung einen Befundbericht des Dr. E. vom 1. Februar 2000 eingeholt, in dem dieser über Behandlungen wegen Tränens und Brennens des linken Auges im April 1995 und Dezember 1998 berichtet, daneben Nahvisusprobleme im Januar 1999 und Flimmersymptome bei Kopfschmerzen im Januar 2000 mitgeteilt, neben einer Conjunctivitis sicca eine geringe Hyperopie und Presbyopie diagnostiziert und den Verdacht einer Migraine ophtalmique geäußert hat. In einem weiteren Befundbericht vom 9. Februar 2000 hat daneben die behandelnde Homöopathin und Psychotherapeutin Dr. F. u.a. über Schwindelerscheinungen und Farbensehen beim Berufungsbeklagten berichtet. Schließlich hat der Allgemeinmediziner Dr. G. in seinem Befundbericht ohne Datum (Eingang am 20. März 2000) anamnestisch über erhebliche vom Berufungsbeklagten geklagte Druckschmerzen und Leistungseinschränkungen bei vermehrter Sehbelastung berichtet und deutliche Verspannungen im Nackenbereich als Ausdruck vermehrter Aufmerksamkeitsleistung festgestellt. Schließlich hat der Augenarzt Dr. C. in seinem Befundbericht vom 24. März 2000 seine frühere Diagnose eines Netzhauttumors bestätigt.

6

Das SG hat sodann zur weiteren Sachaufklärung das augenfachärztliche Gutachten des Dr. H. vom 2. November 2000 erstatten lassen. Dr. H. hat bei dem Berufungsbeklagten auf augenfachärztlichem Gebiet neben dem Verlust des rechten Auges als weitere Gesundheitsstörungen ein eingeschränktes Dämmerungssehen, einen plötzlichen Tränenfluss des linken Auges während der Arbeit, verbunden mit Schwindelgefühl und schlechter Raumorientierung, Hautrötungen im Lid- und Wangenbereich nach längerem Lesen, Auftreten von Sehstörungen im Zentrum und in der Peripherie, cerebrale Probleme auf Grund der Umstellung des Führungsauges sowie Auftreten von Stoffwechselstörungen in Parallelität zur Augenerkrankung festgestellt, diesen Gesundheitsstörungen einen GdB von 20 zusätzlich zu den durch den Verlust des rechten Auges verursachten Einschränkungen des Visus beigemessen und auf dieser Grundlage den Gesamt-GdB mit 50 eingeschätzt.

7

Mit seinem Urteil vom 14. August 2001 ist das SG Hildesheim dem Gutachten des Dr. H. gefolgt und hat den Berufungskläger unter Abänderung seines Bescheides vom 19. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1999 verurteilt, beim Berufungsbeklagten ab 1. Mai 1999 einen GdB von 50 festzustellen.

8

Hiergegen wendet sich der Berufungskläger mit seiner am 23. Oktober 2001 eingelegten Berufung. Er vertritt unter Vorlage ärztlicher Stellungnahmen seines beratungsärztlichen Dienstes vom 16. Oktober 2001 und 8. März 2002 die Auffassung, dass den Behinderungen des Berufungsbeklagten mit einem verbliebenen Gesamt-GdB von 30 ausreichend Rechnung getragen sei.

9

Der Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichtes Hildesheim vom 14. August 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

11

Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und weist erneut darauf hin, dass er seit dem Verlust des rechten Auges bei der von ihm zu leistenden Lese- und Unterrichtsarbeit immer wieder an Kopfschmerzen, Augenschmerzen, Schwindelerscheinungen, Übelkeit, Entzündungserscheinungen der Gesichtshaut und Unschärfe des Sehens bis hin zu Flimmerskotomen leide.

12

Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung den Befundbericht des Dr. I. vom 8. Juli 2002 eingeholt, in dem zusätzlich über die Entfernung eines Chalazions im März 2001 berichtet und daneben die Diagnosen einer Conjunctivitis sicca, einer geringen Hyperopie und Presbyopie sowie eines Verdachts auf Migraine ophtalmique wiederholt werden.

13

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Schwerbehindertenakten des Berufungsklägers Bezug genommen, die beigezogen worden sind.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit seinem angefochtenen Urteil sinngemäß zu Recht befunden, dass der vom Berufungsbeklagten angegriffene Neufeststellungsbescheid vom 16. Dezember 1998 den Berufungsbeklagten insoweit in seinen Rechten verletzt und gem. §§ 54 Abs. 1, 131 Abs. 1 SGG der Aufhebung unterliegt, als er den zuvor durch Feststellungsbescheid vom 4. Januar 1994 mit 80 festgestellten GdB auf weniger als 50 vermindert hat.

15

Allerdings ist die Versorgungsverwaltung durch § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ermächtigt gewesen, die mit bestandskräftigem Bescheid vom 04. Januar 1994 getroffene Feststellung für die Zukunft abzuändern. Nach der genannten Vorschrift ist die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung für die Zukunft statthaft, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche, d.h. rechtserhebliche Änderung eintritt. Vorliegend ist eine solche Änderung dadurch erfolgt, dass beim Berufungsbeklagten die nach der Enukleation des rechten Auges und Entfernung eines Tumors der Aderhaut im Oktober 1993 zu berücksichtigende Heilungsbewährung abgelaufen ist. Der damals entfernte Tumor befand sich außerhalb des Augapfels, sodass der postoperative Zustand nach Ziff. 26.4 der Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz - AHP - für einen fünfjährigen Zeitraum der Heilungsbewährung ohne Rücksicht auf die von ihm tatsächlich ausgelösten Funktionseinschränkungen mit einem Teil-GdB von wenigstens 80 zu bewerten war. Da in der Folgezeit ärztlicherseits weder ein Rezidiv noch Tochtergeschwülste festzustellen gewesen sind, hat die Heilungsbewährung sodann ohne weitere Unterbrechung im Oktober 1998 geendet.

16

Die hiermit eingetretene Änderung ist wesentlich gewesen. Der Begriff der Heilungsbewährung beschreibt insoweit nicht nur, dass nach Ablauf der Bewährungszeit keine erhebliche Rezidivgefahr mehr besteht, sondern umfasst daneben auch die vielfältigen Auswirkungen, die mit der Feststellung, Beseitigung und Nachbehandlung des Tumors in allen Lebensbereichen verbunden sind. Dies rechtfertigt es nach den in den AHP zusammengefassten sozialmedizinischen Erfahrungen, bei Krebserkrankungen für eine Übergangszeit nicht nur den Organverlust als solchen zu bewerten, sondern allein wegen der Krebserkrankung (je nach Lage und Schweregrad des Tumors) einen GdB von mindestens 50 bzw. 80 anzunehmen und Krebskranken damit unterschiedslos zunächst den Schwerbehindertenstatus zuzubilligen. Diese umfassende Berücksichtigung körperlicher und seelischer Auswirkungen der Erkrankung nötigt andererseits dazu, von veränderten gesundheitlichen Umständen auszugehen und den GdB ggf. herabzusetzen, wenn die Krebskrankheit nach rückfallfreiem Ablauf von 5 Jahren auf Grund medizinischer Erfahrungen mit hoher Wahrscheinlichkeit überwunden ist und außer der unmittelbaren Lebensbedrohung damit auch die vielfältigen Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte Lebensführung neu zu bewerten sind (vgl. BSG, Urt. v. 9. August 1995 - 9 RVs 14/94 -; LSG Nds., Urt. v. 25. Februar 2000 - L 9 SB 185/96 -; Urt. v. 20. Oktober 2000 - L 9 SB 1/00 -).

17

Die danach eröffnete Neubewertung des beim Berufungsbeklagten festzustellenden GdB ist allerdings der Höhe nach fehlerhaft erfolgt. Nach § 3 Abs. 1 und 2 SchwbG bzw. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX sind für den Grad der Behinderung - GdB - die Auswirkungen nicht nur vorübergehender Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend, die auf regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zuständen beruhen. Ihre Bewertung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anhand der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit und nach dem Schwerbehindertengesetz (zuletzt von 1996) - AHP 96 - vorzunehmen, die insoweit aus Gründen der Gleichbehandlung auch für die Rechtsprechung rechtlich verbindlich sind, obwohl ihnen keine Rechtsnormqualität zukommt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 23. Juni 1993, Az. 9/9a RVs 1/91; BSG, Urteil vom 11. Oktober 1994 - Az.: 9 RVs 1/93 -). Bei der Anwendung der AHP sind insoweit ausgehend von den einzelnen Gesundheitsstörungen regelmäßig Teil-Behinderungsgrade für die in Randnr. 18 Abs. 4 der AHP (83 und 96) genannten Funktionssysteme zu bilden. Für die Bildung des Gesamt-GdB ist von dem Funktionssystem mit dem höchsten Teil-GdB auszugehen und dann für die weiteren beeinträchtigten Funktionssysteme jeweils zu prüfen, ob und inwieweit eine Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbehinderung eintritt und damit eine Erhöhung des GdB gerechtfertigt ist (Rdnr. 1 Abs. 3 AHP 96). Durch das Hinzutreten weiterer leichterer Behinderungen ist allerdings vielfach eine Erhöhung des GdB nicht gerechtfertigt (Randnr. 19 Abs. 4 AHP 96).

18

Bei dem Berufungsbeklagten liegt als führende Funktionseinschränkung ein Verlust des rechten Auges vor, der nach Nr. 26. 4 AHP 96 mit einem Teil-GdB von 30 zu bewerten ist. Entgegen der vom Berufungskläger vertretenen Auffassung ist diese Bewertung allein wegen des rechtsseitig vollständig fehlenden Visus begründet; denn es besteht kein Anlass, den vollständigen Verlust eines Auges insoweit anders zu behandeln als eine einseitige Blindheit. Für diese ergibt indessen die zu Nr. 26. 4 AHP 96 (Seite 65) abgedruckte Tabelle der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft selbst bei vollständig erhaltener Sehkraft auf dem anderen Auge (Sehschärfe 1,0) einen Wert von zunächst 25, der nach der in Fußnote in Bezug genommenen Verwaltungsvorschrift Nr. 5 zu § 30 BVG regelmäßig auf 30 zu erhöhen ist. Im Übrigen entspricht dieser Wert auch den Vorgaben der AHP 96 für andere, funktional gleichwertige Einschränkungen des Sehorgans wie einen bei Strabismus erforderlichen Ausschluss eines Auges vom Sehen (Seite 66 oben), einen einseitigen Linsenverlust mit Restsehschärfe 0 (Seite 64 unten) oder einen durch Lidlähmung verursachten vollständigen Verschluss eines Auges (Seite 67 oben).

19

Gesondert zu bewerten sind daneben die Einschränkungen in der Funktionsfähigkeit des verbliebenen linken Auges. Im Gegensatz zu der vom ärztlichen Dienst des Berufungsklägers - aus Sicht des Senats nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar - vertretenen Auffassung sind diese, soweit es um ein gesteigertes Auftreten von Reiz- und Ermüdungserscheinungen geht, schon nach der ausdrücklichen und eindeutigen Bestimmung in Nr. 26.4 Abs. 2 AHP 96 (Seite 63 unten) "neben den Funktionen des Sehvermögens ... zu beachten". Soweit beim Berufungskläger ärztlicherseits daneben auch linksseitig noch gewisse zusätzliche Einschränkungen der Sehfähigkeit festgestellt worden sind, gelten diese schon deshalb nicht in dem für den Verlust des rechten Auges zu veranschlagenden Teil-GdB von 30 mitbewertet, weil sie dessen - ohnehin vollständig aufgehobene - Funktion nicht weiter beeinträchtigen können, sich vielmehr ausschließlich auf die Sehleistung des verbliebenen linken Auges auswirken. Eine integrierende Bewertung in unmittelbarer Anwendung der Tabelle der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft scheidet dabei methodisch aus, weil diese lediglich Kombinationen aus beidseitigen Einschränkungen der Sehschärfe erfasst. Immerhin bestätigt allerdings der Umstand, dass bei einem einseitigen Visus von 0 (und einem hierdurch bei vollständig erhaltener Sehkraft des anderen Auges bedingten GdB von 30) das Hinzutreten von Visus- Einschränkungen auf dem anderen Auge zu einer weiteren, sogar überproportionalen Erhöhung des für beide Augen zu veranschlagenden GdB (und zwar bis zu einem Wert von 100 bei beidseitiger Blindheit) führt, die Auffassung des Senats, dass die Funktionsfähigkeit des verbliebenen Auges auch im Falle des Berufungsbeklagten einer zusätzlichen Bewertung schon deshalb bedarf, weil nach dem Verlust des rechten Auges von ihr die gesamte visuelle Sinnesleistung bestimmt wird.

20

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist insoweit bewiesen, dass der Berufungsbeklagte linksseitig an Sehstörungen (geringe Hyperopie und Presbyopie, Flimmerskotome im Sinne einer Migraine Ophtalmique, eingeschränktes Dämmerungssehen) bei verstärktem Tränenfluss und Neigung zu Bindehautentzündungen leidet. Seine eigenen Angaben werden insoweit durch die Befundberichte der behandelnden Augenärzte Dr. E. und Dr. I. hinreichend objektiviert. Diese haben den Berufungsbeklagten ebenso wegen der geklagten Symptome behandelt wie die Homöopathin und Psychotherapeutin Dr. F. und der Allgemeinmediziner Dr. G., an den sich der Berufungsbeklagte namentlich wegen Folgeerscheinungen, wie Nackenbeschwerden, gewandt hat. Der Senat sieht keinen Anlass, den Feststellungen der behandelnden Ärzte nicht zu folgen. Dies gilt umso mehr, als auch der vom SG berufene Gutachter Dr. H. die Beschwerdeangaben des Berufungsbeklagten nach eingehender Anamnese als vollständig überzeugend bewertet und der behandelnde Augenarzt Dr. I. zuletzt darüber berichtet hat, dass bei dem Berufungsbeklagten im März 2001 ein Chalazion zu entfernen war. Bei diesem auch als "Hagelkorn" bezeichneten Granulom des Augenlides (nicht zu verwechseln mit dem sog. "Gerstenkorn") handelt es sich nach den Erläuterungen bei Pschyrembel (Klinisches Wörterbuch, Stichwort "Chalazion") um die Folge eines Sekretstaus, der namentlich auch als Folge von Entzündungen des Auges auftritt.

21

Bei der Bewertung der linksseitigen Sehstörungen und der Bildung des Gesamt-GdB folgt der Senat dem Gutachten des Facharztes Dr. H ... Dieser hat eigens darauf hingewiesen, dass die AHP 96 unmittelbar anzuwendende GdB- Grade für die linksseitig vorliegenden Sehstörungen und Reizerscheinungen nicht enthielten, indessen eine Bewertung mit einem gesonderten Teil-GdB von 20 systemgerecht erscheine. Der Senat sieht keinen Anlass, hieran zu zweifeln; denn die beim Berufungsbeklagen festgestellten Sehstörungen (geringe Hyperopie und Presbyopie, Flimmerskotome im Sinne einer Migraine Ophtalmique, verschlechtertes Dämmerungssehen) und Reizerscheinungen (Neigung zu Bindehautentzündungen, plötzlicher Tränenfluss) gehen jedenfalls in ihrer Summierung über ein lediglich geringfügiges Beschwerdebild, das mit einem Teil-GdB von 10 zu bewerten wäre, hinaus. Der danach von Dr. H. vorgeschlagene Gesamt-GdB von 50 beruht auf einer additiven Zusammenfassung der für das linke und das rechte Auge veranschlagten Teil-GdBs, begegnet jedoch auch insoweit wegen der besonderen funktionellen Nachteiligkeit von Funktionseinschränkungen an paarigen Organen, wie sie auch Ausdruck in der bereits erwähnten Tabelle der Deutschen Opthalmologischen Gesellschaft zur GdB-Bewertung bei beidseitigen Visus-Einschränkungen gefunden hat, keinen Bedenken (vgl. Nr. 19 Abs. 3 AHP 96).

22

Der Senat sieht abschließend Veranlassung zu dem Hinweis, dass er mit Rücksicht auf die von der Berufungsklägerin in offensichtlicher Abweichung von Nr. 26.4 Abs. 1 bis 3 AHP 96 vertretenen Rechtsposition, in dem wegen des vollständigen rechtsseitigen Visus-Verlustes zu veranschlagenden GdB von 30 seien alle weiteren linksseitigen Sehbehinderungen und Reizerscheinungen mitbewertet, erwogen hat, dem Berufungskläger Mutwillenskosten gem. § 192 Abs. 1 SGG aufzuerlegen. Er hat hiervon auf Grund der Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung nur deshalb abgesehen, weil er den Eindruck gewonnen hat, dass der Berufungsbeklagte diese Rechtsposition von sich aus überdenken wird.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

24

Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 die Revision zuzulassen, besteht nicht.