Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 15.05.2003, Az.: L 6/3 U 202/02

Anspruch auf eine höhere Verletztenrente wegen der psychischen Folgen eines Arbeitsunfalls; Zuziehung schwerer Verletzungen an der linken Hand beim Schleifen; Erkrankung auf psychischem Gebiet (Depression) in der Folgezeit; Unterscheidung zwischen unwesentlicher Gelegenheitsursache und wesentlicher Teilursache; Bildung einer Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
15.05.2003
Aktenzeichen
L 6/3 U 202/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0515.L6.3U202.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 12.04.2002 - AZ: S 11 U 33/00

Redaktioneller Leitsatz

Die Frage des ursächlichen Zusammenhanges ist stets individuell unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Persönlichkeit des Versicherten zu prüfen, sodass es grundsätzlich unerheblich ist, ob ein Trauma generell - d.h. bei psychisch normal reagierenden Menschen - geeignet ist, eine psychische Erkrankung hervorzurufen.
Bei mehreren Gesundheitsbeeinträchtigungen ist eine integrierende Bewertung vorzunehmen. Sie ist im Regelfall niedriger als die "addierte" MdE.

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. April 2002 und der Bescheid der Beklagten vom 16. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2000 werden aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 1995 wird geändert. Es wird festgestellt, dass eine mittelgradige Depression Folge des Arbeitsunfalls vom 23. April 1992 ist. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 1995 Verletztenrente in Höhe von 60 v.H. der Vollrente zu zahlen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auf Grund seines Arbeitsunfalls vom 23. April 1992 auch psychisch geschädigt worden ist und ob er deshalb - unter Abänderung des ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheides (§ 44 Sozialgesetzbuch - SGB - X) - und (oder) unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung (§ 48 SGB X) Anspruch auf höhere Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.

2

Der im Jahre 1948 geborene Kläger erlitt als Arbeiter bei der Firma Eisen- und Stahlwerke C. GmbH, D., am 23. April 1992 beim Schleifen eine schwere Quetschverletzung der linken Hand, die zu Frakturen der Mittelhandknochen, der Fingergrundglieder und der Grundgelenke der Finger II bis V führte und die sub-totale Amputation der Finger III bis V erforderlich machte. Nach Abschluss der Heilbehandlung - Anfang Oktober 1993 (Bericht vom 12. Oktober 1993, Verwaltungsakten Bl. 342) - ließ die Beklagte den Kläger durch den Chefarzt der Abteilung für Handchirurgie, Plastische und Mikrochirurgie des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses E. Dr. F. gutachterlich untersuchen. In dem von ihm am 11. Mai 1994 erstatteten Gutachten stellte Dr. F. als Folgen des Arbeitsunfalls einen Zustand nach schwerer Quetschverletzung der linken Hand mit subtotaler Amputation der Langfinger III bis V und Zerstörung der Grundgelenke II bis V, multiple Narbenbildungen im Bereich des linken und rechten Unterarmes, der linken Hand, im Bereich beider vorderer Beckenkämme sowie am linken Oberschenkel, knöchern konsolidierte Arthrodesen aller Langfingergrundgelenke der linken Hand, eine erhebliche Bewegungsbeeinträchtigung der Langfingermittel- und -endgelenke der linken Hand, einen unvollständigen Faustschluss sowie eine aufgehobene grobe Kraft der linken Hand, ein aufgehobenes Zwei-Punkte-Diskriminationsvermögen und aufgehobenes Spitz-Stumpf-Unterscheidungsvermögen der Finger III bis V links, ein verbreitertes Zwei-Punkte-Diskriminationsvermögen am Zeigefinger der linken Hand, radiologisch nachweisbare degenerative Veränderungen in sämtlichen Langfingern links sowie glaubhafte subjektive Beschwerden fest. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte er auf 40 v.H. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20. Juli 1994 unter förmlicher Anerkennung der vorgenannten Unfallfolgen vom 15. November 1993 an Verletztenrente nach einer MdE von 40 v.H. der Vollrente.

3

Hiergegen legte der Kläger am 16. August 1994 Widerspruch ein und machte geltend, die unfallbedingten Beeinträchtigungen seien mit 40 v.H. wesentlich zu gering eingeschätzt. Er sei nicht nur hinsichtlich der linken Hand eingeschränkt, sondern könne praktisch den gesamten linken Arm nicht mehr benutzen. Hinzu komme, dass er durch den Unfall einen psychischen Schaden erlitten habe.

4

Auf Anfrage der Beklagten teilten die Hausärzte des Klägers, Dres. G., am 28. November 1994 mit, es hätten sich bei der Behandlung des Klägers bisher keine Hinweise auf durch den Unfall ausgelöste psychische Schädigungen ergeben. Der ebenfalls befragte behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. H. diagnostizierte in seinen Berichten vom 19. und 27. Dezember 1994 u.a. ein depressives Syndrom und wies auf ein situationsbedingtes demonstratives Verhalten des Klägers hin. Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, es gebe keinen Hinweis auf eine unfallbedingte psychische Fehlhaltung.

5

Die hiergegen am 18. April 1995 erhobene Klage hat das Sozialgericht - SG - Hildesheim mit Urteil vom 11. Juli 1996 abgewiesen. Auch das Berufungsverfahren blieb erfolglos (Beschluss des Landessozialgerichts - LSG - Niedersachsen vom 27. Januar 1997 - L 6 U 304/96).

6

Mit Schreiben vom 24. März 1999 stellte der Kläger einen "Verschlimmerungsantrag" und führte aus, seine reaktive depressive Verstimmung sei auf den Unfall zurückzuführen. Er bezog sich zur Begründung auf ein Anerkenntnis, das das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben im November 1998 in dem vor dem LSG Niedersachsen unter Aktenzeichen L 9 SB 205/96 geführten Rechtsstreits abgegeben hatte. Darin hatte sich das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben verpflichtet, den Grad der Behinderten - GdB - ab Dezember 1993 mit insgesamt 50 zu bewerten und folgende Funktionsbeeinträchtigungen zu Grunde zu legen:

  1. 1.

    Funktionsbehinderung der linken Hand nach Quetschverletzung (Einzel-GdB 40)

  2. 2.

    Chronifizierte reaktiv-depressive Verstimmung mit erheblicher Selbstwertproblematik und multiplen körperlichen Beschwerden (Einzel-GdB 30)

7

Die Beklagte zog daraufhin die den Kläger betreffenden medizinischen Unterlagen der LVA Hannover bei, unter denen sich auch das psychiatrische Gutachten der Frau Dr. I. vom 8. Oktober 1997 befand. Außerdem veranlasste sie das nach ambulanter Untersuchung erstattete nervenärztliche Gutachten des Dr. Dr. J. vom 31. August 1999. Dieser stellte eine depressive Symptomatik fest, die mit deutlicher zeitlicher Latenz zum Unfallgeschehen aufgetreten sei. Offen-sichtlich sei der Kläger durch den von ihm nicht erwarteten Verlust des Arbeitsplatzes und die hiermit einhergehende erhebliche narzisstische Kränkung in eine Situation gekommen, die sein Selbstbild wie auch seine weitere Zukunftsperspektive zunichte machten. Auf Grund seiner spezifischen soziokulturellen Situation sei er zu einer aktiven Auseinandersetzung mit aufgetretenen Stressoren nicht in der Lage gewesen, was zusätzlich selbstwertmindernd gewirkt habe und die depressive Symptomatik mit unterhalten habe. Dem Unfall komme hierbei lediglich die Rolle eines "Auslösers" zu. Schließlich holte die Beklagte noch das chirurgische Gutachten des Dr. K. vom 30. September 1999 ein, die die unfallbedingte MdE auf unfallchirurgischem Gebiet unverändert mit 40 v.H. schätzten. Mit Bescheid vom 16. November 1999 lehnte die Beklagte daraufhin eine Rentenerhöhung sowie eine Änderung des Rentenbewilligungsbescheides ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2000).

8

Dagegen richtet sich die am 10. März 2000 vor dem SG Hildesheim erhobene Klage. Das SG hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das nach ambulanter Untersuchung erstattete nervenärztliche Gutachten des Dr. L. vom 27. August 2001 eingeholt. Dieser Sachverständige führte zusammenfassend aus, bei dem Kläger liege eine mittelgradige Depression bei Anpassungsstörung mit Selbstwertproblematik und einer atypische somatoforme Störung vor. Die Anpassungsstörung habe etwa ein bis zwei Jahre nach dem Unfall begonnen. Die atypische somatoforme Störung habe sich nach den vielfachen Versuchen der chirurgischen Korrektur an der linken Hand entwickelt. Die Kausalität zwischen dem Unfall und den psychiatrischen Erkrankungen sei wahrscheinlich.

9

Die Beklagte hat im Klageverfahren das chirurgische Gutachten des Dr. F. vom 28. März 2001 sowie das neurologisch-psychiatrische Zusatzgutachten des Dr. M. vom 2. April 2001 vorgelegt.

10

Mit Urteil vom 12. April 2002 hat das SG die Klage abgewiesen: Die Kammer sei davon überzeugt, dass ein Rentenbegehren und der Umstand des "Versorgtseins" beim Kläger wesentlich an der Chronifizierung seiner mittelgradigen depressiven Episode beteiligt sei und zur Ausbildung dieser Folgen eine latente anlagebedingte Bereitschaft bestanden habe. Vor dem Hintergrund der ein- bis zweijährigen Latenzzeit bis zur Ausbildung der psychischen Reaktionen sei der Anlage nach Auffassung der Kammer eine so überragende Bedeutung beizumessen, dass sie rechtlich die wesentliche Ursache sei und die vom Unfallereignis ausgehenden Einwirkungen auf die Psyche als rechtlich unwesentlich in den Hintergrund träten. Die bloße Möglichkeit der Verursachung der mittelgradigen depressiven Episode durch das Unfallereignis vom 23. April 1992 reiche für die Annahme des rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhanges nicht aus.

11

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 16. April 2002 Berufung eingelegt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass das Unfallereignis seine psychische Erkrankung hervorgerufen habe und bezieht sich auf die Gutachten der Frau Dr. I. und Dr. L ...

12

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. April 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 16. November 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2000 aufzuheben und den Bescheid vom 20. Juli 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. März 1995 zu ändern,

  2. 2.

    festzustellen, dass eine mittelgradige Depression Folge des Arbeits-unfalls vom 23. April 1992 ist,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 1995 Verletztenrente in Höhe von mindestens 50 v.H. der Vollrente zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. April 2002 zurückzuweisen.

14

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

15

Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Vorprozessakten (S 11 U 42/95 des SG Hildesheim = L 6 U 304/96 des LSG Niedersachsen) vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen des Weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Denn der - bindend gewordene - Verletztenrente bewilligende Bescheid vom 20. Juli 1994 ist gemäß § 44 SGB X zu ändern. Er ist insoweit rechtswidrig, als dem Kläger seit dem 15. November 1993 eine Verletztenrente in Höhe von 60 v.H. der Vollrente (§ 581 RVO) zusteht. Denn der Arbeitsunfall hat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht nur die von der Beklagten zutreffend anerkannten und bewerteten Gesundheitsstörungen auf chirurgischem Gebiet, sondern zusätzlich zu einer Erkrankung auf psychischem Gebiet (Depression) geführt. Auf Grund umfangreichen Ermittlungen auf psychiatrischem Fachgebiet rückt der Senat damit von seiner früheren Würdigung im Beschluss vom 17. Januar 1997 ab.

17

1.

Er sieht es auf Grund der übereinstimmenden Beurteilung der in diesem Verfahren beteiligten Sachverständigen des psychiatrischen Fachgebietes als bewiesen an, dass der Kläger an einer seelischen Krankheit des depressiven Formenkreises leidet. Sie wird von den Sachverständigen unterschiedlich, aber im Kern übereinstimmend, als chronifizierte reaktiv-depressive Verstimmung, chronisch depressives Syndrom, mittelgradige Depression bei chronifizierter Anpassungsstörung und als mittelgradige depressive Episode mit Chronifizierungstendenz bezeichnet. Wesentliche Symptome der Erkrankung sind eine depressive Stimmungslage und ein ausgeprägtes soziales Rückzugsverhalten, wobei der Kläger einen hilf- und ratlosen Eindruck macht (Gutachten der Frau Dr. I.). Diese Erkrankung ist durch den Arbeitsunfall vom 23. April 1992 wesentlich mitverursacht worden. Bei dieser Beurteilung hat der Senat berücksichtigt, dass ein wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang zu bejahen ist, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, sodass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 32, 203/209; 61, 285, 287). So liegt es hier.

18

a)

Auf Grund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist der Senat davon überzeugt, dass der Unfall vom 23. April 1992 eine Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne war, er also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden - die depressive Erkrankung des Klägers - entfällt.

19

Dem Gutachten des Dr. L. und dem - im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren - Gutachten der Frau Dr. I. sind plausible und überzeugende Argumente für diese Beurteilung zu entnehmen. Ausgangspunkt ist die nachvollziehbare Einschätzung, dass durch den Unfall "die ursprünglichen Pläne und Erwartungen an das Leben (des Klägers) zunichte gemacht" wurden (Dr. L.), dass also der Unfall "psychodynamisch als Schlüsselerlebnis" (Dr. I. einzustufen ist. Denn bis zum Unfall war der Kläger trotz seiner von allen Gutachtern beschriebenen selbstunsicheren und depressiven Persönlichkeitsstruktur in der Lage, sein Leben zu meistern und auch belastende Lebensereignisse wie die Geburt der geistig behinderten Tochter, die unter einem Morbus Down-Syndrom leidet, zu meistern. Das leuchtet ohne weiteres ein, weil er einerseits bis zum Unfall seine allein auf dem manuell-praktischen Gebiet liegenden Fähigkeiten als ungelernter Arbeiter nutzen konnte und er andererseits auf Grund seiner einseitigen Berufskenntnisse und der nur geringen Kenntnisse der deutschen Sprache, wie den Akten zu entnehmen ist (vgl. den Bericht des Arbeitsberaters des Arbeitsamts N. vom 29. Dezember 1993, Verwaltungsakten Bl. 373), auf dem Arbeitsmarkt nahezu chancenlos ist. Damit steht die auf diese Situation bezogene Beschwerdeschilderung des Klägers gegenüber den Gutachtern im Einklang: Er schäme sich wegen der verstümmelten Hand, fühle sich nutzlos (Gutachten der Frau Dr. I.), er müsse häufig daran denken, dass er nicht mehr arbeiten könne, er erinnere sich häufig an den Unfall ("wie im Film") und komme vom Unfallgeschehen nicht los (Gutachten des Dr. M.), er empfinde die Kündigung als großes Unrecht, nach dem Unfall sei es noch während der Krankenhausbehandlung zu Schlafstörungen und "Albträumen über den Unfall" gekommen, er fühle sich angestrengt, durchlebe den Unfall im Traum immer wieder neu, denke oft an die Zeit vor dem Unfall, habe sich davor wohl gefühlt und immer gern gearbeitet, sei dadurch gekränkt, dass die Firma C. ihm eine Arbeitsplatzumsetzung versprochen habe, ihn dann aber einfach entlassen und wie einen kaputten Gebrauchsgegenstand behandelt habe (Gutachten des Dr. L.).

20

Die Bewertung des Unfalls als naturwissenschaftlich-philosophische Ursache der psychischen Erkrankung des Klägers steht überdies im Einklang mit der Beurteilung des Dr. Dr. J. (Gutachten vom 31. August 1999), der den Unfall - insoweit nachvollziehbar - als "Auslöser" dafür ansieht, dass der Kläger in eine Situation geriet, die sein Selbstbild und seine weiteren Zukunftsperspektiven zunichte machte. Seine Auffassung, der Unfall sei jedoch "kein ursächliches Moment", ist offensichtlich so zu verstehen, dass der Sachverständige nicht dem Unfall, sondern der Persönlichkeit die Bedeutung einer "wesentlichen" Ursache beimisst. Unschlüssig ist hingegen die Beurteilung des Dr. M., der "unfallunabhängige Faktoren" für die psychische Erkrankung des Klägers verantwortlich macht und in diesem Zusammenhang dem Umstand Bedeutung beimisst, dass dem Kläger "wohl auch wegen mangelnder Deutschkenntnisse kein leidensgerechter Arbeitsplatz zugewiesen wurde". Denn die unzureichenden Deutschkenntnisse ändern nichts daran, dass der Kläger - könnte er seine Hände wie vor dem Unfall gebrauchen - , wahrscheinlich nach wie vor einen Arbeitsplatz hätte. Dies entnimmt der Senat auch dem Umstand, dass der Kläger vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Firma C. bereits zwei Mal seine Arbeitsplätze durch Konkurse der Arbeitgeber verloren hatte, aber jeweils innerhalb kurzer Zeit wieder einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat. Die fehlenden Sprachkenntnisse standen einer erfolgreichen Berufsausübung nicht entgegen.

21

Die hiernach ohne weiteres einleuchtende Verursachung der depressiven Erkrankung durch die schwer wiegenden Folgen des Unfalls, der den Kläger in seiner beruflichen Existenz und seinem Selbstwertgefühl getroffen hat, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die psychische Erkrankung erst nach 2 Jahren und 9 Monaten von Dr. O. im Dezember 1993 unter der Bezeichnung "depressives Syndrom" diagnostiziert worden ist. Daraus kann nämlich nicht geschlossen werden, dass sie zu diesem Zeitpunkt - mit einer Latenz von nahezu 3 Jahren - und ohne Beziehung zum Unfall aufgetreten ist. Denn bei dem Bildungsgrad und den auch von Dr. O. erwähnten sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten war nicht zu erwarten, dass er sich aus eigener Initiative in fachärztliche Behandlung eines Arztes für Psychiatrie begab. Das erklärt auch hinreichend, dass seiner Hausärztin - Frau Dr. G. - die depressive Entwicklung bis zur Überweisung an Dr. O. im Dezember 1993 verborgen geblieben war (vgl. ihren Befundbericht vom 28. November 1994, Verwaltungsakten Bl. 505). Außerdem leuchtet es ein, dass sich die depressive Erkrankung im vorliegenden Fall nicht sofort nach dem Unfall einstellte. Hierzu weist Dr. L. darauf hin, dass das Einsetzen der depressiven Symptomatik erst nach Monaten ein oft beobachtetes Phänomen darstelle. Das wird im Hinblick auf das Rückzugsverhalten des Klägers deshalb verständlich, weil zunächst eine langwierige stationäre Behandlung mit Teilrekonstruktion durch Handdeckung erforderlich war, und vor allem deshalb, weil der Kläger jedenfalls bis Oktober 1993 noch von der unrealistischen Vorstellung einer "Umsetzungsmöglichkeit" bei seiner Arbeitgeberin ausging (vgl. hierzu den Bericht des Arbeitsberaters des Arbeitsamts N. vom 29. November 1993, Verwaltungsakten Bl. 373).

22

Ohne Bedeutung für die Beurteilung der Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ist schließlich, dass, wie bereits erwähnt, alle Gutachter des psychiatrischen Fachgebiets darin übereinstimmen, dass "eine die depressive Entwicklung begünstigende Persönlichkeitsstruktur vorlag, die jedoch keine Erkrankung auf psychischem Gebiet darstellte" (Gutachten des Dr. L.). Denn die depressive Persönlichkeitsstruktur des Klägers stellt danach lediglich eine Mitursache der Depression, deren Bedeutung bei der Prüfung der Wesentlichkeit der "Teilursachen" der Erkrankung zu "bewerten" ist.

23

b)

Die hiernach erforderliche Wertung - d.h. die Abwägung von Anlage und Folgen des Arbeitsunfalls - führt entgegen der Auffassung des Dr. Dr. J. zu dem Ergebnis, dass der Unfall nicht nur als rechtlich unbedeutende sog. Gelegenheitsursache anzusehen ist, sondern als eine im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung wesentliche Teilursache der depressiven Erkrankung. Die im Gutachten des Dr. M. anklingenden Zweifel hinsichtlich der Schwere des Traumas teilt der Senat nicht. Denn es liegt auf der Hand, dass der auf seine manuell-praktischen Fähigkeiten angewiesene Kläger durch den Verlust von vier Fingern einer Hand massiv in seinem Selbstwertgefühl verletzt war. Der Unfall war mithin - anders als ein "Bagatellunfall" - für die Beeinträchtigung des psychischen Zustandes seiner "Eigenart und Stärke nach unersetzlich". In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob das Unfallereignis nach herrschender wissenschaftlicher Ansicht allgemein geeignet ist, eine psychische Erkrankung zu verursachen. Denn die Frage des ursächlichen Zusammenhanges ist stets individuell unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Persönlichkeit des Versicherten zu prüfen, sodass es im vorliegenden Fall unerheblich ist, ob ein Trauma, wie es der Kläger erlitten hat, generell - d.h. bei psychisch normal reagierenden Menschen - geeignet ist, eine psychische Erkrankung hervorzurufen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage 1998 S. 291; Sozialgericht Dresden, Breithaupt 2003 S. 184, 190 m.w.N.). Im Übrigen ist die psychische Reaktion des Klägers auf den Unfall nicht als (persönlichkeitsbedingt) außergewöhnlich ("unnormal") zu bewerten. Das folgt, wie bereits dargelegt, nicht nur aus der Schwere der Unfallverletzungen, sondern vor allem aus dem unfallbedingten Verlust der beruflichen Einsatzmöglichkeiten.

24

2.

Die unfallbedingte psychische Erkrankung des Klägers führt zu einer Erhöhung der MdE um 20 v.H., d.h. von 40 v.H. auf 60 v.H. Sie kann nach der plausiblen Schätzung des Dr. L. - für sich genommen - mit einer MdE um 40 bewertet werden. Diese Schätzung steht im Einklang damit, dass nach allgemein anerkannten unfallmedizinischen Erfahrungswerten stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit eine MdE von 20 bis 40 v.H. bedingen (Schönberger/Mehrtens/ Valentin, a.a.O., S. 265). Eine schlichte Addition der MdE-Werte für das chirurgische und das psychiatrische Gebiet kommt allerdings nicht in Betracht. Vielmehr ist eine integrierende Bewertung vorzunehmen. Sie ist im Regelfall niedriger als die "addierte" MdE (BSGE 48, 82; Kasseler Komm. - Ricke, § 56 SGB VII Rdn. 24) und im vorliegenden Fall mit 60 v.H. angemessen bewertet. Dabei ist berücksichtigt, dass sich die mit dem Verlust von vier Fingern einer Hand verbundenen organischen und seelischen Auswirkungen "überschneiden". Bereits die Schätzung der MdE für das chirurgische Gebiet mit 40 v.H. trägt dem Umstand Rechnung, dass auch bei einem "psychisch gesunden Menschen" eine so gravierende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität auch mit seelischen Belastungen verbunden ist.

25

Die höhere Verletztenrente ist gemäß § 44 Abs. 4 SGB X ab 1. Januar 1995 zu zahlen. Danach werden Leistungen längstens für die Zeit von vier Jahren vor dem Antrag auf Rücknahme bzw. Änderung eines bindend gewordenen Verwaltungsakts erbracht, wobei der Beginn des Jahres, in dem die Rücknahme beantragt worden ist, maßgebend ist. Da der Kläger die Rücknahme im März 1999 beantragt hat, ist die Rente ab 1. Januar 1995 zu erhöhen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

27

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).