Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.08.1998, Az.: 13 Sa 2362/97

- siehe dazu Urteil des BAG vom 21.06.2000 - 5 AZR 806/98

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
25.08.1998
Aktenzeichen
13 Sa 2362/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 33104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1998:0825.13SA2362.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 26.06.1996 - AZ: - 5 Ca 205/94

In dem Rechtsstreit

hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 25.08.98 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter und den ehrenamtlichen Richterinnen Röhlke und Schrader-Pausewang

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26.6.1996, 5 Ca 205/94, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 105.162,83 DM brutto zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf die sich ergebenden Nettobeträge

    • aus 4.050,- DM brutto seit dem 10.09.1993,

    • aus 42.061,98 DM brutto seit dem 01.01.1992,

    • aus 34.850,85 DM brutto seit dem 01.01.1993,

    • aus 24.200,- DM brutto seit dem 01.01.1994.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 4/5, der Kläger zu 1/5.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 133.662,83 DM festgesetzt.

    Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt aus Gleichbehandlung für den Zeitraum 01.01.1991 bis 31.12.1993 zusätzliches Gehalt i. H. v. 105.162,83 DM brutto und aus einer höheren Zulage für doppelte Haushaltsführung einen Differenzbetrag von 28.500,00 DM.

2

Der Kläger, Dipl.-Ing., war Beschäftigter der ... Die ursprüngliche Beklagte, die Planungsgesellschaft ... unterhielt Büros in ... Gesellschafter der waren die ... und die ... Die PGS beschäftigte im wesentlichen beurlaubte Beamte und Angestellte der ...

3

Der Kläger, der seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet hat, wurde von der ... beurlaubt und gem. Anstellungsvertrag vom 08.11.1990 (Bl. 4 bis 11 d. A.) zum 01.11.1990 bei der ... befristet eingestellt, und zwar für das Büro ... als Leiter des Bereichs Streckenplanung/Ausrüstung. Unter § 4 Ziff. 1 des Anstellungsvertrages ist folgende Gehaltsregelung vereinbart:

4

Der Arbeitnehmer erhält für jeden Kalendermonat ein Gehalt in Höhe von 4.800,00 DM.

5

Das Gehalt wird zum 15. des laufenden Monats unbar gezahlt.

6

Die Fortentwicklung des Gehaltes orientiert sich an der Entwicklung der Gehälter für Angestellte der ...

7

Die ... besteht nicht mehr, Rechtsnachfolgerin ist die Beklagte, bei der der Kläger weiterhin im Büro in ... beschäftigt ist. Es werden noch die Restarbeiten für die Schnellbahnstrecke Hannover-Berlin erledigt.

8

Die ... hat das Gehalt des Klägers stufenweise erhöht, und zwar entsprechend den Tarifabschlüssen des Baugewerbes und entsprechend den Steigerungssätzen der Reichsbahntarife, Angleichung auf Westniveau. Die Zulage für doppelte Haushaltsführung, ursprünglich 750,00 DM, wurde bis einschließlich Juni 1991 als Teil des Gesamtgehalts ausgezahlt, anfangs 4.800,00 DM. Ab Juli 1991 wurde die Zulage gesondert ausgewiesen und auf 1.000,00 DM aufgestockt (Juli-Abrechnung, Bl. 88 d. A.). Ende 1993 bezog der Kläger ein Gehalt von 7.676,00 DM und eine Zulage von 1.500,00 DM. Auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 21.12.1995 vorgelegte Aufstellung "Entwicklung des Gehalts" (Bl. 95 d. A.) wird Bezug genommen.

9

Das Gehalt des Klägers bei der ... betrug etwa 3.370,00 DM, dieses Gehalt ist bei Vertragsschluß um 20 % aufgestockt worden (ca. 4.050,00 DM), außerdem ist eine Entschädigung für doppelte Haushaltsführung gewährt worden, so daß sich ein Gesamtgehalt von 4.800,00 DM ergeben hat.

10

Andere Mitarbeiter der ... aus westlichen Bundesländern wurden wie folgt vergütet:

  • Herr E., Leiter des Bereichs Projektmanagement, Dipl.-Ing., Gehalt Ende 1990 ca. 9.700,00 DM.

  • Herr E., Streckenplaner im Baubereich, Dipl.-Ing., nachgeordnet dem Leiter Streckenplanung/Bau, Gehalt Ende 1992 7.700,00 DM.

  • Herr H., Mitarbeiter des mittleren Dienstes, Gehalt Mitte 1990 5.500,00 DM.

11

Mitarbeiter der aus den alten Bundesländern, die in ... eingesetzt waren, erhielten eine Zulage für doppelte Haushaltsführung i. H. v. 1.500,00 DM bzw. 2.000,00 DM. Im Büro ... gab es keine Mitarbeiter aus westlichen Bundesländern, die eine Zulage wegen doppelter Haushaltsführung bezogen.

12

Der Kläger hat sich auf Gleichbehandlung berufen. Im Vergleich zu Mitarbeitern aus den alten Bundesländern sei er nur deshalb geringer vergütet worden, weil er Angehöriger ... der sei und aus dem Beitrittsgebiet stamme. Er habe deshalb für den Klagezeitraum Anspruch auf ein Ausgangsgehalt von 8.100,00 DM, jeweils erhöht um die Tariferhöhungen entsprechend Baugewerbe. Außerdem stehe ihm eine Zulage für doppelte Haushaltsführung i. H. v. 1.500,00 DM bzw. 2.000,00 DM zu entsprechend den in Berlin eingesetzten Mitarbeitern aus den westlichen Bundesländern.

13

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 133.662,83 brutto nebst 4 % Zinsen auf DM 4.800,00 seit Klagzustellung sowie 4 % Zinsen auf DM 51.811,98 seit dem 01.01.1992 sowie 4 % Zinsen auf DM 46.850,85 seit dem 01.01.1993 sowie 4 % Zinsen auf DM 30.200,00 seit dem 01.01.1994 auf die sich jeweils ergebenden Nettobeträge zu zahlen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

15

Sie hat vorgetragen, die Gehaltshöhe sei frei vereinbart worden, Tarifbindung bestehe nicht. Ein Anspruch aus Gleichbehandlung sei deshalb nicht gegeben. Die Zulage für doppelte Haushaltsführung für Mitarbeiter aus westlichen Bundesländern in Berlin sei höher, weil dort höhere Mieten und höhere Lebenshaltungskosten anfielen. Die rechnerische Richtigkeit der Klageforderung hat die Beklagte nicht bestritten.

16

Im Berufungsverfahren wiederholen die Parteien ihren erstinstanzlichen Vortrag und ihre erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassungen.

17

Der Kläger beantragt,

  • unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 26.06.1996, 5 Ca 205/94, zugestellt am 25.05.1998,

  • die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 133.662,83 brutto nebst 4 % Zinsen auf DM 4.800,00 seit Klagezustellung sowie 4 % Zinsen auf DM 51.811,98 seit dem 01.01.1992 sowie 4 % Zinsen auf DM 46.850,85 seit dem 01.01.1993 sowie 4 % Zinsen auf DM 30.200,00 seit dem 01.01.1994 auf die sich jeweils ergebenden Nettobeträge zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

  1. die Berufung zurückzuweisen.

Gründe

19

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das erstinstanzliche Urteil ist erst ca. 23 Monate nach Verkündung zugestellt worden. Die Berufung ist fristgemäß innerhalb der 17-Monatsfrist eingegangen, die sich aus der Addition der 5-Monatsfrist des § 516 ZPO und der Jahresfrist nach § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG ergibt (BAG AP Nr. 12 zu § 9 ArbGG 1979). Die Berufung ist auch fristgemäß begründet worden mit der Rüge, daß die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils noch nicht vorliegen.

20

Die Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf restliche Gehaltszahlung für den Zeitraum 01.01.1991 bis 31.12.1993 i. H. v. 105.162,83 DM brutto. Nicht begründet ist die Klage, soweit er darüber hinaus 28.500,00 DM Zulage für doppelte Haushaltsführung begehrt.

21

Zum Gehaltsanspruch.

22

Der Kläger hat kein frei vereinbartes Gehalt bezogen. Die ... ihren Mitarbeitern nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip Vergütung gewährt, sie war an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Die Tatsache, daß der Kläger beurlaubter Reichsbahnangestellter ist und im Beitrittsgebiet wohnt, rechtfertigt nicht die verminderte Gehaltshöhe.

23

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt zwar im Bereich der Vergütung nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Er ist jedoch anwendbar, wenn der Arbeitgeber nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, also insbesondere, wenn er Vergütungssysteme anwendet, in deren Rahmen nicht nur einzelne Arbeitnehmer bessergestellt werden (BAG AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O; BAG vom 26.03.1998, 6 AZR 550/96). Ob der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet ist, läßt sich nur überprüfen bei einer sachgerechten Verteilung der Darlegungslast zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BAG AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Gerade wenn ein Vergütungssystem nicht offengelegt ist, genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er ausreichende Anhaltspunkte für ein Vergütungsschema vorträgt. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, substantiiert zu bestreiten.

24

Hier ergeben sich folgende Anhaltspunkte für ein Vergütungssystem, das zur Gleichbehandlung verpflichtet. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, daß die Vergütungsberechnung getroffen wurde auf der Basis des Reichsbahngehalts plus 20 %. Da die PGS im wesentlichen beurlaubte Bedienstete der ... und der ... beschäftigte, liegt der Schluß nahe, daß die Gehaltsfindung auf der Basis der bisherigen Vergütung mit Zuschlag erfolgte, also bei Bundesbahnmitarbeitern auf der Basis ihrer bisherigen Vergütung nach Besoldungsordnung oder Westtarif, bei Reichsbahnmitarbeitern auf der Basis des Reichsbahntarifvertrages. Daß nach diesem Schema vorgegangen wurde, also kein frei vereinbartes Gehalt gewährt wurde, belegt vor allem § 4 des Anstellungsvertrages des Klägers, wonach sich die Fortentwicklung des Gehalts orientiert an der Entwicklung der Gehälter für Angestellte der ... Die Vereinbarung bezieht sich nicht auf Gehaltsanpassungen entsprechend den turnusmäßigen Tarifgehaltserhöhungen, diese wurden gesondert entsprechend den Tariferhöhungen des Baugewerbes gewährt. Diese Vereinbarung beinhaltet vielmehr die stufenweise Anpassung der Reichsbahngehälter auf Westniveau und macht sie zum Vertragsgegenstand. Die Verknüpfung zwischen Reichsbahngehalt und Vergütung bei ... ist damit offenkundig.

25

Der Kläger hat weiter - von der Beklagten unbestritten - vorgetragen, daß Mitarbeiter aus den alten Bundesländern erheblich höher vergütet wurden. Bereits ohne exakten Vergleich mit der Stellung des Klägers ist erkennbar, daß es sich hier um Gehälter handelt, die auf der Basis der Besoldung bzw. der Tarif Vergütung West basieren. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die PGS eine Gesellschaft war, die von ... ... gegründet wurde und beurlaubte Beschäftigte aus beiden Bereichen einstellte. Gerade bei einer derartigen Konstellation ist es üblich, die Gehälter nicht frei zu vereinbaren, sondern an der bisherigen Vergütung zu orientieren zuzüglich eines Aufschlages.

26

Die Beklagte beschränkt sich auf den Vortrag, das Gehalt sei frei vereinbart, sie hat die erheblichen Indizien für ein Vergütungssystem nicht widerlegt. Deshalb ist von der Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes auszugehen. Bei dem Kläger ist, weil er Reichsbahnangestellter war, das Anfangsgehalt um 50 % niedriger festgesetzt worden als bei einem vergleichbaren Bediensteten der ... Mangels anderweitiger Anhaltspunkte, insbesondere weil die Beklagte ihr Vergütungssystem nicht offengelegt hat, ist deshalb davon auszugehen/daß der Kläger - wäre er Bundesbahnbediensteter gewesen - ein Anfangsgehalt von 8.100,00 DM erhalten hätte, also das Gehalt, das er seiner Berechnung zugrundelegt.

27

Daß der Kläger Reichsbahnangestellter ist, vor Beurlaubung von der ... nur 50 % der Vergütung eines vergleichbaren Bundesbahnbediensteten erhielt, rechtfertigt nicht die ungleiche Vergütung.

28

Das BAG hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage befaßt, ob der BAT oder BAT/O Anwendung findet, wenn ein Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet worden ist und der Arbeitnehmer im Geltungsbereich des BAT eingesetzt wird. Es hat in ständiger Rechtsprechung (z. B. AP Nr. 8 zu § 1 BAT/O) die Auffassung vertreten, daß bei einem nicht nur vorübergehenden Einsatz in einer Dienststelle im Geltungsbereich des BAT dieser Anwendung findet. Diese Rechtsprechung betrifft zwar nicht die Gleichbehandlungsproblematik, sondern die Abgrenzung der Geltungsbereiche des BAT und des BAT/O. Sie ist aber vorliegend mittelbar relevant. Da Anknüpfungspunkt für die Vergütung des Klägers sein Reichsbahntarifgehalt war, er aber nicht nur vorübergehend im Tarifgebiet West eingesetzt war, war sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Gehaltsfindung der Tarif West.

29

In weiteren Entscheidungen, die sich mit dem Geltungsbereich des BAT und des BAT/O befassen, hat das BAG auch über Ansprüche aus Gleichbehandlung entschieden. Im Urteil vom 26.03.1998, 6 AZR 550/96, geht es bei einem Angestellten, der im Beitrittsgebiet tätig ist, von der Anwendung des BAT/O aus. Gleichwohl hält es einen Anspruch aus Gleichbehandlung für möglich, wenn ein anderer Angestellter, der für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt ist und dort beschäftigt wird, nach BAT vergütet wird. Im Urteil, ZTA 1997, Seite 507, war vom BAG zu entscheiden über eine außertarifliche Zulage, die Angestellten im Geltungsbereich des BAT gezahlt wurde, Angestellten im Geltungsbereich des BAT/O dagegen nicht. Nach Auffassung des BAG ist diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt, weil ein sachlicher Grund aus dem Vorliegen unterschiedlicher Tarifgebiete nicht hergeleitet werden könne.

30

Aus dieser Rechtsprechung des BAG folgt, daß sachgerechte Anknüpfungspunkt für die Vergütung nicht der Wohnort oder die bisherige Beschäftigung im Beitrittsgebiet sein kann, maßgebend ist der aktuelle Beschäftigungsort, an dem der Angestellte nicht nur kurzfristig eingesetzt ist. Wer wie der Kläger für längere Zeit im Westen eingesetzt wird, hat deshalb im Rahmen eines allgemeinen Vergütungssystems Anspruch auf die entsprechende Vergütung wie Angestellte aus den alten Bundesländern. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen Reichsbahnangestellten und Bundesbahnbediensteten ist nicht sachlich begründet.

31

Die Beklagte hat die rechnerische Richtigkeit der Klageforderung nicht bestritten. Der Gehaltsanspruch des Klägers i. H. v. 105.162,83 DM brutto ist deshalb aus Gleichbehandlung begründet. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291 bzw. 284, 288 BGB.

32

Zum Anspruch auf Zulage.

33

Der Anspruch ist nicht aus Gleichbehandlung begründet. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Bediensteten des Büros ... liegt nicht vor, es gab im Büro ... keine Bundesbahnbediensteten, die eine Zulage wegen doppelter Haushaltsführung bezogen haben. Eine Gleichbehandlung mit Bediensteten, die in ... eingesetzt sind, kann der Kläger nicht verlangen. Bei der Zulage für doppelte Haushaltsführung handelt es sich um einen pauschalen Gehaltsbestandteil, den die Beklagte nicht für jeden Ort gleich gewähren muß. Es erscheint deshalb nicht sachfremd, wenn sich die Beklagte mit Rücksicht auf höhere Mieten und höhere Lebenshaltungskosten entschlossen hat, für ... eine höhere Zulage zu zahlen als für ... Dem mag auch die Überlegung zugrunde liegen, daß für die Beschäftigung in Berlin ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden sollte, der für eine Beschäftigung in Hannover nicht erforderlich war. Im Ergebnis ist jedenfalls nicht erkennbar, daß die Beklagte ohne sachlichen Grund ungleich behandelt hat, die Unterschiede in der Berlinzulage und in der Hannover Zulage sind nicht zu beanstanden. Wegen des Teilbetrages von 28.500,00 DM war deshalb das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu bestätigen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf § 3 ZPO. Die Revisionszulassung erfolgt gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.