Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.10.1998, Az.: 16 Sa 1406/97 E
Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b bzw. V c Bundesangestelltentarifvertrag (BAT); Tätigkeit als Sachbearbeiter in einem Amt für Wirtschaftsförderung; Sachbearbeitung "Grundstücksverkehr und Gasölbetriebsbeihilfe"; Erbringung eines ausreichenden Anteils an selbständigen Leistungen; Begriff des Arbeitsvorgangs; Zusammenfassung von Arbeitsvorgängen einfacherer und schwierigerer Art
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 02.10.1998
- Aktenzeichen
- 16 Sa 1406/97 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 32076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1998:1002.16SA1406.97E.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Lüneburg - 03.06.1997 - AZ: 2 Ca 1557/96 E
Rechtsgrundlage
- § 22 BAT
In dem Rechtsstreit
...
hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.98
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hannes,
den ehrenamtlichen Richter Finger und
die ehrenamtliche Richterin Hellriegel
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 03.06.1997, Az. 2 Ca 1557/96 E teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger begehrte mit der Klage ursprünglich seine Bezahlung nach Vergütungsgruppe IV b Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), hilfsweise nach der Vergütungsgruppe V b, weiter hilfsweise nach der Vergütungsgruppe V c BAT nebst Zinsen. Der am 06.12.1960 geborene Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 01.08.1978 beschäftigt. Seit Januar 1992 ist er im Amt für Wirtschaftsförderung als Sachbearbeiter tätig und hat dort die Sachbearbeitung Grundstücksverkehr und Gasölbetriebsbeihilfe. Im Amt des Klägers ist ein Amtsleiter, ein stellvertretender Amtsleiter, ein weiterer Sachbearbeiter und eine Schreibkraft beschäftigt.
Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 25.07.1980. Hierin haben die Parteien u.a. vereinbart, daß der Kläger als Angestellter eingestellt wird und das Arbeitsverhältnis sich nach den Vorschriften des BAT in der jeweils gültigen Fassung richtet. Wegen des Inhalts wird auf diesen (Bl. 15 d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat sein Höhergruppierungsverlangen nach Vergütungsgruppe V c erstmals mit Schreiben vom 15.03.1995 gestellt. Seine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IV b verlangte der Kläger erstmalig mit Schriftsatz vom 12.01.1996. Wegen des insoweit zwischen den Parteien geführten Schriftverkehrs wird auf diesen (Bl. 21-28 d.A.) verwiesen. Der Kläger hat mit der Klage eine Arbeitsplatzbewertung vom 06.06.1995 vorgelegt. Hieraus ergibt sich eine Bewertung nach Vergütungsgruppe VII BAT mit einem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe VI b BAT. Insoweit wird auf die Arbeitsplatzbewertung (Bl. 16/17 d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat vorgetragen, entsprechend einer Anlage zur Arbeitsplatzbeschreibung übe er seine Tätigkeit als Sachbearbeiter mit drei Arbeitsvorgängen aus, nämlich der Sachbearbeitung für den Grundstücksverkehr zu 75 % der Gesamttätigkeit, der Sachbearbeitung Gasölbetriebsbeihilfe zu 23 % der Gesamttätigkeit und Tätigkeiten der übrigen Aufgaben im Amt für Wirtschaftsförderung zu 2 % der Gesamttätigkeit.
Zum Arbeitsvorgang der Sachbearbeitung für den Grundstücksverkehr hat der Kläger vorgetragen, er habe die Registrierung und Prüfung der Grundstücks-, Pacht- und Hofübergabeverträge vorzunehmen und Vertragsinhalte im Hinblick auf die Voraussetzungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zuüberprüfen. Hierbei müsse er insbesondere überprüfen, ob es sich um Landwirte, Nebenerwerbslandwirte oder Nichtlandwirte handele. Er müsse Lage, Art und Größe der Verkaufsfläche beurteilen und feststellen, ob ein etwaiges Vorkaufsrecht bestehe und gegebenenfalls einen Zwischenbescheid erstellen. Bei einer Ausschreibung von landwirtschaftlichen Grundstücken bei Verkäufen oder Verpachtungen an Nichtlandwirte habe er die Beteiligung der Beratungsringe, Gemeinden/Städte, Landwirtschaftskammern, Nds. Landvolk und Kreislandwirt vorzunehmen. Er habe für den Grundstückverkehrsausschuß Sitzungsvorlagen zu erarbeiten, den Sachvortrag in der Sitzung zu halten, die Protokollführung dort vorzunehmen und Genehmigungsbescheide anzufertigen, zu prüfen und zu versenden, ebenso wie eventuelle Versagungsbescheide.
Er habe darüber hinaus Stellungnahmen an das Amtsgericht im Falle von Rechtsmitteln abzugeben und Berichte an die Bezirksregierung zu erstellen im Falle von negativen Amtsgerichtsentscheidungen. Hierfür benötige er gründliche und vielseitige Kenntnisse bei dem Gesamtumfang der anzuwendenden Vorschriften bei der Gesamttätigkeit. Hierfür würden auch selbständige Leistungen erbracht zu mindestens 1/5.
Zudem benötige er umfassende Fachkenntnisse. Insoweit wird auf die Klageschrift des Klägers sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 27.05.1997 (Bl. 1-13 u. 52-54 d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT ab dem 01.10.1994,
hilfsweise
nach der Vergütungsgruppe V b,
hilfsweise
nach der Vergütungsgruppe V c nebst 4 % Zinsen auf die jeweiligen Nettodifferenzbeträge seit Klageerhebung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, der Kläger übe insgesamt 5 Arbeitsvorgänge aus, nämlich die Stellungnahme zu Hofübergabeverträgen nach der Höfeordnung, die Bearbeitung von Landpachtverträgen nach dem Landpachtverkehrsgesetz, die Bearbeitung genehmigungsfreier Verträge nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, die Genehmigung von Verträgen nach §8 des Grundstücksverkehrsgesetzes sowie die Versagung bzw. Genehmigung und der Auflagen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Hinzu komme die Sachbearbeitung Gasölbetriebsbeihilfe sowie übrige Aufgaben.
Der Kläger sei deshalb zutreffend nach Vergütungsgruppe VI b BAT Fallgruppe 1 b im Wege des Bewährungsaufstieges eingruppiert. Insbesondere erforderten die Tätigkeiten des Klägers keine selbständigen Leistungen im Tarifsinne. Die Prüfung, ob ein Landwirt, Nebenerwerbslandwirt oder Nichtlandwirt auftrete, habe letztlich die Landwirtschaftskammer zu entscheiden. Der Kläger fertige auch nur standardisierte Vorlagen für den Ausschuß. Der Kläger fertige einen eventuellen Bescheid sodann nach vorgegebenem Muster. Bei der Bearbeitung genehmigungsfreier Verträge nach dem Grundstücksverkehrsgesetz handele er im Rahmen der gebundenen Verwaltung und könne ein Ermessen nicht ausüben. Die Bearbeitung genehmigungspflichtiger Verträge beinhalte ebenfalls keinen Ermessensspielraum. Der Kläger habe nach vorgegebenem Standard und Muster zu arbeiten. Lediglich bei dem Fall, daß ein Nichtlandwirt als Käufer auftrete, könne ein Ermessen erforderlich sein. Für diesen Fall sei eine Versagung oder eine Genehmigung unter Auflagen an den Käufer vorzunehmen, wobei im Einzelfall eine Ermessensentscheidung auszuführen sei.
Abgaben von Stellungnahmen an das Amtsgericht habe der Kläger nicht zu leisten, ebensowenig wie Berichte an die vorgesetzte Behörde.
Für die Tätigkeit des Klägers seien keine selbständigen Leistungen erforderlich. Der Kläger sei nur zuständig für die Bearbeitung von Routinefällen bzw. bereite er Entscheidungen für den Grundstücksverkehrsausschuß oder Amtsleiter nach einem standardisierten Verfahrensablauf vor. Schwierige Fälle würden von Amtsleiter bzw. dessen Stellvertreter verantwortlich vertreten bzw. beschieden.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 03.06.1997 festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ab 01.10.1994 dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT VKA und ab 01.07.1995 nach der Vergütungsgruppe V b BAT VKA zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf die jeweiligen Nettodifferenzbeträge seit dem 09.09.1996. Imübrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 46/100 und dem Beklagten zu 54/100 auferlegt und den Streitwert auf 45.695,16 DM festgesetzt.
Wegen der Begründung des Urteils wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 68-73 d.A.) Bezug genommen.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 30.06.1997 zugestellt. Hiergegen legte dieser am 25.07.1997 Berufung ein und begründete diese mit einem am 25.08.1997 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz.
Zur Begründung trägt der Beklagte vor, daß das Arbeitsgericht zu Unrecht aus dem Wortlaut der anzuwendenden Vorschriften geschlossen habe, der Kläger erbringe selbständige Leistungen. Der Kläger habe vielmehr bei seiner Tätigkeit nichts zu beurteilen und zu entscheiden. Bei der Prüfung, ob ein Landwirt als Käufer oder Verpächter auftrete, habe er die Landwirtschaftskammer zur Stellungnahme aufzufordern, die für den Kläger verbindlich entscheide. Bei der Feststellung, daß ein Nichtlandwirt auftrete, habe er eine Ausschreibung vorzunehmen. Der Kläger mache keine fachlichen Stellungnahmen, dieses werde vielmehr durch die Landwirtschaftskammer auf Aufforderung des Klägers durchgeführt. Ein Ermessen habe der Kläger deshalb nicht auszuüben. Bei der Genehmigung von Verträgen nach §8 des Grundstücksverkehrsgesetzes sei dem Kläger eine Tätigkeit, bei der er eine Beurteilung durchzuführen habe, nicht übertragen. Er habe vielmehr eine bloße tabellarische Zusammenstellung zu erstellen, in der die Routinedaten der Verträge enthalten seien. Vor dem Grundstücksverkehrsausschuß trage der Kläger nur die Stellungnahme der Kammer vor und teile den Verfahrensstand mit.
Der Kläger habe bisher lediglich Fälle nach §8 Nr. 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes zu bearbeiten gehabt. Anderes sei dem Kläger auch nicht übertragen. Bei dieser Tätigkeit sei ein Ermessen nicht auszuüben, da die Landwirtschaftskammer über die Vorfrage nach §19 Grundstücksverkehrsgesetz entscheide. Für den Fall, daß ein Landwirt als Erwerber auftrete, bestünden bei der Tätigkeit keine Beurteilungsspielräume. Für den Fall, daß ein Nichtlandwirt als Erwerber auftrete und das Ausschreibungsverfahren noch keinen an der Fläche interessierten Landwirt gebe, sei das Ergebnis vorgegeben. Das Ausschreibungsverfahren selbst sei nach Formblatt standardisiert. Bei der Versagung bzw. Genehmigung unter Auflagen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz würden nur im wesentlichen zwei Tätigkeiten auftreten. Entweder finde eine Versagung statt, weil sich nach der Ausschreibung kein Landwirt gemeldet habe oder es gebe eine Genehmigung unter Auflagen für den Fall, daß der Erwerber nicht Landwirt sei, nämlich daß der Erhalt des Grundstückes für die Landwirtschaft sichergestellt werde.
Im übrigen wird auf die Berufungsbegründung des Beklagten vom 20.08.1997 (Bl. 83-91 d.A.), auf den Schriftsatz des Beklagten vom 13.11.1997 (Bl. 105-107 d.A.), auf den Schriftsatz des Beklagten vom 25.03.1998 (Bl. 140-144 d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Beklagten vom 30.04.1998 (Bl. 159-164 d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 03.06.1997, Az. 2 Ca 1557/96 E abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt gegenüber der Berufung das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 08.10.1997 (Bl. 98-102 d.A.), vom 13.02.1998 (Bl. 124-126 d.A.) sowie vom 26.03.1998 (Bl. 145-148 d.A.).
Hierauf wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beschwerdewert in dieser vermögensrechtlichen Streitigkeit übersteigt 800,- DM. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig (§§64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Dem Kläger steht eine höhe Vergütung als Vergütungsgruppe VI bBAT nicht zu.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT Anwendung.
Gemäß §22 BAT richtet sich die Eingruppierung von Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen der Anlagen 1 a und 1 b zum BAT. Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. Der Angestellte ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
Nachdem der Kläger mit seinem Antrag auf Feststellung der Bezahlung nach Vergütungsgruppe IV b BAT gescheitert ist und die Entscheidung des Arbeitsgerichts insoweit rechtskräftig geworden ist, macht der Kläger vorliegend noch eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V b, hilfsweise nach Vergütungsgruppe V c BAT geltend.
Nach den für den kommunalen Bereich gültigen Vergütungsordnungen sind in Vergütungsgruppe V b eingruppiert Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b. Nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b sind eingruppiert entsprechende Angestellte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
Die Anforderungen für eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V b sind in der Fallgruppe 1 c als die geringsten, da die Fallgruppen 1 a und 1 b darüber hinaus umfassende Fachkenntnisse erfordern und ebenso selbständige Leistungen.
Nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a hingegen sind Angestellte eingruppiert im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu 1/3 selbständige Leistungen erfordert.
Bei dem Kläger wird jedoch nicht das erforderliche Maß an selbständigen Leistungen erreicht.
Um zu prüfen, ob ein ausreichender Anteil an selbständigen Leistungen erbracht wird, ist es zunächst erforderlich, Arbeitsvorgänge zu bilden, deren zeitlichen Anteil an der Gesamttätigkeit festzustellen, um anschließend zu prüfen, inwieweit in den jeweiligen Arbeitsvorgängen selbständige Leistungen enthalten sind.
Entgegen der Auffassung des Klägers stellt sich die Tätigkeit der Sachbearbeitung im Grundstücksverkehr, die nach seiner Auffassung zu 75 % der Gesamttätigkeit erbracht wird, nicht als ein einheitlicher Arbeitsvorgang dar.
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes wird als Arbeitsvorgang verstanden eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (vgl. BAG in AP Nr. 115, 116, 120, 172, 205 zu§§22, 23 BAT 1975 sowie BAG in AP Nr. 23 zu §§22, 23 BAT Sozialarbeiter).
Der Kläger bearbeitet unstreitig Stellungnahmen zu Hofübergabeverträgen nach der Höfeordnung (vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil 1, Seite 1334 ff.) und hat Tätigkeiten zu erbringen bei der Bearbeitung von Landpachtverträgen gemäß dem Landpachtverkehrsgesetz. Diese Tätigkeiten sind für sich abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten, da im einzelnen genau festgestellt werden kann, ob eine Bearbeitung nach der Höfeordnung, nach dem Landpachtverkehrsgesetz oder nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu erfolgen hat.
Inwieweit die Arbeitsvorgänge bezüglich der Verträge nach dem Grundstücksverkehrsgesetz weiter in Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden müssen, kann die Kammer zunächst dahingestellt bleiben lassen, da sie zugunsten des Klägers unterstellen kann, daß grundsätzlich ein Gesamtzusammenhang vorhanden und damit ein einheitlicher Arbeitsvorgang bei der Bearbeitung von Vertragen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz gegeben ist. Jedenfalls erreicht der Kläger insoweit nicht das erforderliche Maß an selbständiger Tätigkeit.
Der Arbeitsvorgang betreffend der Stellungnahme zu Hofübergabeverträgen ist vom Kläger im vorliegenden Verfahren mit keiner Zeile mehr erläutert, so daß die Kammer insoweit nicht feststellen kann, welche Anforderungen an die Tätigkeit des Klägers gestellt werden.
Bei der Bearbeitung von Landpachtverträgen und Kaufverträgen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ergibt sich, wie der Kläger auch im einzelnen erläutert hat, vorrangig die Aufgabe zu prüfen, ob ein Landwirt, ein Nebenerwerbslandwirt oder ein Nichtlandwirt als Erwerber auftritt.
Der Kläger hat aber nicht selbständig zu prüfen, wie der jeweilige Pächter oder Erwerber zu qualifizieren ist, er hat vielmehr dann, wenn er entsprechende Zweifel hat, verschiedene Institutionen einzuschalten, insbesondere die Landwirtschaftskammer, die letztlich dem Kläger mitteilt, wie die entsprechende Person zu qualifizieren ist. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer erneut zu beurteilen hat oder ihm die Möglichkeit gegeben ist, gegenüber seinen Vorgesetzten oder dem Grundstücksverkehrsausschuß eine anderweitige Auffassung zu vertreten. Die Landwirtschaftskammer ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die letztlich für den Kläger verbindlich entscheidet, wie eine entsprechende Qualifizierung vorzunehmen ist. Der Kläger hat deshalb insoweit keine selbständig erarbeiteten fachlichen Stellungnahmen weiterzugeben, sondern nur die ihm vorgegebene Entscheidung der Landwirtschaftskammer. Ein Ermessen ist dabei nicht auszuüben.
Die Erarbeitung einer entsprechenden Sitzungsvorlage für die Sitzung des Grundstücksverkehrsausschusses beinhaltet dann lediglich, wie die Beklagte vorgetragen hat, die Zusammenstellung der Daten. Die Entscheidung, wie zu verfahren ist, trifft sodann der Grundstücksverkehrsausschuß. Der Kläger hat gegebenenfalls dieses anschließend nachzuvollziehen.
Welche weiteren Tätigkeiten im Rahmen desLandpachtverkehrsgesetzes für den Kläger anfallen, hat dieser imübrigen nicht dargelegt, so daß auch der Arbeitsvorgang der Beareitung der Landpachtverträge nicht als ein solcher mit selbständigen Leistungen angesehen werden kann.
Soweit es um die Bearbeitung genehmigungsfreier Verträge nach dem Grundstücksverkehrsgesetz geht, so hat der Kläger gegebenenfalls ein Negativattest zu erstellen anhand des §4 Grundstücksverkehrsgesetzes, wobei ihm ein Ermessen nicht eingeräumt ist. Der Kläger kann nach §4 Ziffer 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes ohne weiteres feststellen, ob der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist. Gleiches gilt für die Ziffer 2 bezüglich einer Körperschaft desöffentlichen Rechtes. Bei §4 Ziffer 3 kann ebenso aufgrund der beim Kläger vorhandenen Kenntnisse festgestellt werden, ob die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechtes der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens oder anderer Verfahren dient. Hierbei hat der Kläger seine Kenntnisse einzusetzen und anzuwenden, ohne daß ihm letztlich eine Entscheidung abverlangt wird, die einen längeren Gedankenweg erfordert und unterschiedliche Ergebnisse zeitigen kann.
Ebenso kann der Kläger nach §4 Ziffer 4 Grundstücksverkehrsgesetz feststellen, ob die Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen. Auch hierbei hat der Kläger nur die bei ihm vorhandenen Fachkenntnisse einzusetzen und entsprechende Feststellungen zu treffen.
In den Fällen der Pflicht zur Erteilung einer Genehmigung gemäß §8 Grundstücksverkehrsgesetz hat der Kläger lediglich Fälle bearbeitet gemäß §8 Ziffer 1. Dieses ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte hat auch insoweit vorgetragen, daß ihm andere Tätigkeiten nicht übertragen seien. Da der Kläger diese Tätigkeiten auch tatsächlich nach eigener Angabe in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeübt hat, muß sich die Prüfung, ob insoweit ein Ermessen bei der Tätigkeit gegeben ist, nach§8 Ziffer 1 richten. Insoweit hat das Arbeitsgericht zwar mit Recht ausgeführt, daß die Ziffern 2 bis 7 durchaus selbständige Leistungen erfordern können, diese sind aber aus den obigen Gesichtspunkten bei der Beurteilung im vorliegenden Verfahren nicht heranzuziehen. §8 Ziffer 1 Grundstücksverkehrsgesetz regelt die Pflicht zur Erteilung der Genehmigung, wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Veräußerung beteiligt ist, das veräußerte Grundstück im Gebiet der beteiligten Gemeinde oder des beteiligten Gemeindeverbandes liegt und durch einen Bauleitplan im Sinne des §1 Abs. 2 des Baugesetzbuches nachgewiesen wird, daß das Grundstück für andere als die in §1 bezeichneten Zwecke vorgesehen ist.
Der Kläger hat hierbei festzustellen, ob eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Veräußerung beteiligt ist, was bereits aus dem Kaufvertrag zu ersehen ist. Der Kläger hat dann erneut seine Fachkenntnisse einzusetzen und festzustellen, wo das Grundstück liegt und ob insoweit ein Bauleitplan vorhanden ist und welche Zwecke dieser für diesen Bereich verfolgt. Auch hierbei handelt es sich lediglich um die Feststellung von Tatsachen, nicht um eine Entscheidung des Klägers, die je nach Ermessensausübung unterschiedliche Ergebnisse haben kann. Soweit es sich im übrigen bei der Tätigkeit des Klägers um eine Versagung oder eine Einschränkung der Genehmigung nach §9 Grundstücksverkehrsgesetz oder um eine Genehmigung unter Auflagen gemäß §10 Grundstücksverkehrsgesetz handelt, so vermag die Kammer insoweit ebenfalls aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie des Vortrages des Klägers keine selbständigen Tätigkeiten erkennen. Sofern der Erwerber ein Landwirt ist, kann gemäß §9 Abs. 1 die Genehmigung nicht eingeschränkt werden, weil die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens nicht bedeuten kann. Der Kläger hat insoweit selbst ausgeführt, daß für diesen Fall generell die Genehmigung erteilt wird. Probleme können sich allenfalls ergeben, wenn der Erwerber nicht Landwirt ist. Im Ausschreibungsverfahren, das dem Kläger vorgegeben ist, kann sich sodann ergeben, daß sich kein an der Fläche interessierter Landwirt ergibt. Auch für diese Fälle ist im Regelfall davon auszugeben, daß keine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens vorliegt gemäß §9 Abs. 1 Ziffer 1 und der Vertrag ist zu genehmigen.
Eine Versagung ist dann vorzunehmen, wenn sich nach der Ausschreibung ein Landwirt meldet. Für diese Fälle ist regelmäßig davon auszugehen, daß einer der Versagungstatbestände des §9 Grundstücksverkehrsgesetz vorliegt.
Soweit eine Genehmigung unter Auflagen oder eine Genehmigung unter Bedingungen vorzunehmen ist gemäß §§10, 11 Grundstücksverkehrsgesetz, so handelt es sich um Ausnahmetatbestände, die nur zu einem geringen Anteil der Gesamttätigkeit anfallen. Sofern hierin selbständige Leistungen liegen, so unterscheiden diese sich aber vom Inhalt so stark von der übrigen Tätigkeit des Klägers, daß diese als eigener Arbeitsvorgang zu werten wären.
Nach dem System des BAT ist im Prinzip jede Bearbeitung der Akte als eigenständiger Arbeitsvorgang anzusehen. Dabei sind vergleichbare Akten als Bearbeitungen zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Beinhalten aber die Arbeitsvorgänge unterschiedliche Schwierigkeiten, so sind jeweils die Arbeitsvorgänge mit verschiedenen Schwierigkeitsgraden jeweils als Arbeitsvorgang zusammenzufassen (vgl. BAG in AP Nr. 6, 7, 15, 115 zu§§22, 23 BAT 1975). Ergibt sich also in Einzelfällen, daß schwierige Genehmigungstatbestände in einem besonderen Verfahren durchzuführen sind und eine Genehmigung unter Auflagen oder Bedingungen zu erfolgen hat, um den Erhalt des Grundstückes für die Landwirtschaft sicherzustellen, so sind diese einzelnen Arbeitsvorgänge zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen, der möglicherweise selbständige Leistungen beinhaltet. Die Kammer kann deshalb unterstellen, daß die Bearbeitung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz grundsätzlich als ein Arbeitsvorgang anzusehen ist, muß jedoch für den Fall, daß tatsächlich bei bestimmten Arbeitsvorgängen selbständige Leistungen erbracht werden, diese gesondert beurteilen und muß deshalb die Arbeitsvorgänge einfacherer Art und schwierigerer Art bzw. Arbeitsvorgänge mit selbständiger Leistung und ohne selbständige Leistung zu verschiedenen Arbeitsvorgängen zusammenfassen.
Die schwierigen Genehmigungstatbestände mit einem besonderen Verfahren treten aber nur zu 6 % der Gesamttätigkeit auf, so daß sich unter keinen Umständen mindestens zu 1/3 selbständige Leistungen ergeben können.
Das Gericht kann auch nicht davon ausgehen, daß auch diese Verfahren im gesamten Arbeitsvorgang zusammenzufassen sind, weil sich dieses erst im Laufe der Prüfung herausstelle, ob eine Genehmigung unter Auflagen oder Bedingungen zu erfolgen habe. Der Kläger kann nämlich, wie bereits ausgeführt, bei der Feststellung, wer am Verkauf beteiligt ist (Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverband, Landwirt, Nichtlandwirt) sofort erkennen, welche Prüfungen zu erfolgen haben. Erst wenn sich herausstellt, daß ein Nichtlandwirt am Verkauf beteiligt ist, kann es zu einer zusätzlichen Prüfung kommen, die möglicherweise die Ausübung eines Ermessens erfordert. Der Kläger hat deshalb nicht bei jedem Arbeitsvorgang den vorstehenden Prüfungsmaßstab zu durchlaufen, sondern stellt bereits zu Beginn der Prüfung fest, um welche Art von Arbeitsvorgang es sich handelt. Aus diesem Grunde sind diese Arbeitsvorgänge auch tatsächlich voneinander trennbar.
Nach alledem war auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§91, 97 ZPO i.V.m. §64 Abs. 6 ArbGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Gegen dieses Urteil ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des§72 a ArbGG wird hingewiesen.
Finger
Hellriegel