Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.01.1998, Az.: 11 Sa 1740/97

Anspruch auf Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfalle bei Kündigung durch den Arbeitgeber aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit; Kündigigung in Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
19.01.1998
Aktenzeichen
11 Sa 1740/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 10767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1998:0119.11SA1740.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Nienburg - 24.07.1997 - AZ: 2 Ca 500/97
nachfolgend
BAG - 26.05.1999 - AZ: 5 AZR 338/98

Fundstellen

  • APR 1999, 37
  • AZRT 1999, 63
  • BB 1998, 1423 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1998, 1238 (Volltext mit amtl. LS)
  • FA 1998, 295
  • FAr 1998, 295
  • KHuR 1999, 36
  • ZauR 1999, 59
  • ZauR 1999, 79

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

Amtlicher Leitsatz

...

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der ersten 4 Wochen aus Anlaß der Erkrankung, dann entsteht wegen § 3 Abs. 3 EFZG auch nicht nach § 8 Abs. 1 EFZG ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit über die ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses an, dann hat der Arbeitnehmer gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Gesamtdauer von 6 Wochen unter Abzug der in den ersten 4 Wochen liegenden Arbeitsunfähigkeitszeiten.

In dem Rechtsstreit
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 19.01.98
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 24.07.1997 - 2 Ca 500/97 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.519,97 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.04.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 6/10, die Beklagte zu 4/10.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht gemäß § 8 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz in Höhe von 3.558,53 DM.

2

Die Klägerin ist die Krankenversicherung des ehemaligen Arbeitnehmers ... der Beklagten. Dieser nahm bei der Beklagten die Arbeit am 04.11.1.996 auf. Am 07.11.1996 erkrankte er arbeitsunfähig. An diesem Tage wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten der Klägerin auch beendet. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dies aufgrund einer Kündigung der Beklagten in Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit, so die Klägerin, oder einvernehmlich auf Wunsch des Arbeitnehmers ohne Kenntnis von der arbeitsunfähigen Erkrankung geschah. Der Arbeitnehmer war durchgehend arbeitsunfähig erkrankt mindestens bis zum 01.03.1997.

3

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihr das für 6 Wochen im Zeitraum vom 02.12.1996 bis zum 12.01.1997 geleistete Krankengeld an den Arbeitnehmer der Beklagten in Höhe von insgesamt 3.558,53 DM zu erstatten. Dies ergebe sich aus § 8 EFZG, weil, so behauptet sie, die Beklagte ihr Mitglied in Kenntnis der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit gekündigt habe. Dem Anspruch stehe § 3 Abs. 3 EFZG nicht entgegen, weil die dort normierte 4-Wochenfrist den Beginn des Anspruches auf Entgeltfortzahlung lediglich hinausschiebe.

4

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.558,53 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 18.04.1997 zu zahlen.

5

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie hat behauptet, das Arbeitsverhältnis sei auf Wunsch des Arbeitnehmers am 07.11.1996 beendet worden. Von der arbeitsunfähigen Erkrankung, ihres damaligen Arbeitnehmers habe sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis gehabt.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 3.558,53 DM festgesetzt.

8

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin habe gegenüber der Beklagten keinen Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 EFZG in Verbindung mit § 115 SGB X. Zwar werde gemäß § 8 EFZG der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündige. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, am 07.11.1996, habe aber das Mitglied der Klägerin keinen Anspruch auf Entgeltsfortzahlung gehabt, da § 3 Abs. 3 EFZG diesen für die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses ausschließe. § 8 Abs. 1 EFZG setze aber ausdrücklich einen bestehenden Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes voraus.

9

Gegen dieses ihr am 04.09.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.09.1997 Berufung eingelegt und diese am 17.09.1997 begründet.

10

Sie ist weiterhin der Auffassung, einen Anspruch auf Ersatz des geleisteten Krankengeldes für die Dauer von 6 Wochen zu haben. Ihr Mitglied ... habe am 07.11.1996 gegen 07:00 Uhr der Beklagten gemeldet, daß er zum Arzt gehe und nicht zur Arbeit kommen könne. Von seinem Hausarzt sei er dann vorläufig bis 15.11.1996 arbeitsunfähig geschrieben worden. Dies habe er der Beklagten unverzüglich telefonisch mitgeteilt. Erst danach sei ihm noch am selben Tag gekündigt worden. Dementsprechend sei die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 EFZG unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Entgeltsfortzahlung zu leisten. Dem stehe § 3 Abs. 3 EFZG nicht entgegen. Denn nach Ablauf der dort festgelegten 4 Wochenfrist beginne der Anspruch auf Entgeltsfortzahlung zu laufen. Ihr Mitglied sei auch nach Ablauf der 4 Wochen weitere 6 Wochen arbeitsunfähig gewesen und habe von ihr Krankengeld in der begehrten Höhe bezogen.

11

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 24.07.1997 - 2 Ca 500/97 - wird aufgehoben.

12

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.558,53 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 18.04.1997 zu zahlen.

13

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 09.10.1997 (Bl. 46 d. A.) und 20.10.1997 (Bl. 50, 51 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Sie behauptet, das Arbeitsverhältnis sei auf Wunsch des Mitarbeiters gekündigt worden. Dieser habe am 07.11.1996 gegenüber seinem Meister geäußert, er wolle nicht mehr für sie arbeiten. Seine Vorstellung und seine Arbeitsmoral seien mit denen seiner Vorgesetzten im Betrieb nicht in Einklang zu bringen. Von der Arbeitsunfähigkeit habe sie zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis gehabt.

15

Es ist Beweis erhoben worden gemäß dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 17.11.1997 (Bl. 56 d. A.), auf den Bezug genommen wird.

16

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.01.1998 (Bl. 58 - 60 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

17

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch insgesamt zulässige Berufung konnte nur teilweise Erfolg haben. Im übrigen war sie zurückzuweisen.

18

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 Entgeltsfortzahlungsgesetz in Verbindung mit § 115 SGB X Anspruch auf Erstattung des für die Zeit vom 02.12. bis 19.12.1996 gezahlten Krankengeldes in Höhe von 1.525,14 DM.

19

Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfalle durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen. Gemäß § 8 Abs. 1 EFZG wird der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hindert zwar den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu lösen, jedoch bleibt in diesen Fällen der Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gemäß § 3 Abs. 1 EFZG erhalten. Dies setzt voraus, daß der Arbeitgeber aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt.

20

Eine Kündigung aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kann denklogischerweise nur erfolgen, wenn die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bekannt war. Dafür ist der Arbeitnehmer und im Falle des übergegangenen Rechts wie hier, die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig.

21

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Kündigung des Mitarbeiters ... durch die Beklagte in Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden ist. Der Zeuge ... hat dazu bekundet, daß er am Morgen des 07.11.1996 der Beklagten zunächst telefonisch mitgeteilt hat, daß er krank sei und zum Arzt gehe. Noch im Laufe des Tages habe er den Meister, ..., auf dessen Anruf mitgeteilt, daß er arbeitsunfähig sei. Erst am nächsten Tag hat er nach seiner weiteren Aussage von der Beklagten die Kündigung bekommen, die so formuliert gewesen sei, daß er selbst Kündigung gewünscht habe.

22

Aus der Aussage ergibt sich, daß der Beklagten die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt gewesen ist.

23

Dagegen hat zwar der ... bekundet, er sei am 07.11.1996 morgens um 07:00 Uhr von dem Mitarbeiter ... angerufen worden, habe mit ihm ein offenes Gespräch geführt, aus dem sich ergeben habe, daß beide mit dem Arbeitsverhältnis nicht zufrieden gewesen seien und man vereinbart habe, das Arbeitsverhältnis zu lösen. Nach der weiteren Aussage des Zeugen ... ist aber am nächsten Tag von der Geschäftsleitung bestimmt worden, daß die Kündigung von der Firma aus gehen solle. Dies sei auf Veranlassung von ... geschehen, der die Firma besucht habe. Dabei ist nach der weiteren Aussage des Zeugen ihm auch vom Mitglied ... der Klägerin mitgeteilt worden, daß er arbeitsunfähig erkrankt ist.

24

Auch nach dieser Aussage war zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung der Beklagten bekannt, daß der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war, denn auch der Zeuge ... hat bekundet, daß Herr ... ihm am 08.11.1996 bei seinem Besuch erklärt habe, er sei arbeitsunfähig erkrankt.

25

Kündigt der Arbeitgeber aber in Kenntnis der arbeitsunfähigen Erkrankung, dann spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß die Kündigung aus Anlaß der Erkrankung ausgesprochen worden ist. Diesen Beweis des ersten Anscheins kann der Arbeitgeber zwar dadurch erschüttern, daß er Tatsachen vorträgt und Beweis, aus denen sich ergibt, daß andere Gründe seinen Kündigungsanschluß bestimmt haben (vgl. Geyer/Knorr/Krasney Entgeltsfortzahlungsgesetz, lose Blattsammlung, § 8 Rnd. -Nr. 35 m. w. N.). Einen solchen Beweis hat jedoch die Beklagte hier nicht geführt.

26

Zwar hat der Zeuge ... bekundet, die Kündigung sei auf Wunsch des Mitarbeiters ausgesprochen worden, weil dieser nicht mit der Arbeit und die Beklagte nicht mit der Arbeitsleistung zufrieden gewesen sei. Dem steht aber die Aussage des Zeugen ... entgegen, der bekundet hat, daß er über die Kündigung während der Krankheit erstaunt gewesen sei.

27

In anbetracht der widersprüchlichen Aussagen der Zeugen kann das Gericht von einem Beweis eines Kündigungsbegehrens durch den Mitarbeiter nicht ausgehen.

28

Die Beklagte ist daher gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG dem Grunde nach verpflichtet, Entgeltsfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG für die Dauer für die Dauer von 6 Wochen zu zahlen.

29

Dieser Anspruch entsteht jedoch gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltsfortzahlungsgesetz erst nach 4 wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dies schließt zwar einen Anspruch des arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiters auf Entgeltsfortzahlung für die ersten 4 Wochen des Beschäftigungsverhältnisses aus. Es schließt aber nicht aus, daß bei Fortbestehen der arbeitsunfähigen Erkrankung über den 4 Wochenzeitraum des § 3 Abs. 3 EFZG hinaus bis zur Dauer von insgesamt 6 Wochen Entgeltsfortzahlungsansprüche entstehen. Mit der Einführung der Wartezeit soll nur verhindert werden, daß dem Arbeitgeber die Kosten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgebürdet werden, wenn ein gerade erst eingestellter Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfällt. Diese von § 3 Abs. 3 EFZG beabsichtigte Kostenentlastung wird nur erreicht, wenn der Arbeitgeber auch bei einer schon während der Wartezeit eintretenden und darüber hinaus dauernde Arbeitsunfähigkeit nicht rückwirkend noch für den diese Wartezeit fallenden Zeitraum zur Entgeltsfortzahlung herangezogen wird. Während dieser Wartezeit hat er Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse (vgl. Kassler Handbuch zum Arbeitsrecht, 1997, Band 1, Seite 1207 Rnd. -Nr. 36 m. Hinweis auf die BD-Drucksache 13/4612 S. 11). Dementsprechend entfällt für die Tage der Arbeitsunfähigkeit, die in den ersten 4 Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses liegen, ein Anspruch auf Entgeltsfortzahlung endgültig, mit der Folge, daß nur noch für den überschießenden Zeitraum bis zur Dauer von längstens 6 Wochen einen Anspruch auf Entgeltsfortzahlung gegen den Arbeitgeber entsteht, der gemäß § 115 SGB X auf die Klägerin übergehen konnte.

30

Diesem Anspruch der Klägerin auf Erstattung des geleisteten Krankengeldes für 18 Kalendertage steht auch nicht der Wortlaut des § 3 Abs. 3 EFZG entgegen, wonach der Anspruch auf Entgeltsfortzahlung erst nach 4 wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses besteht.

31

Das Arbeitsverhältnis ist durch die Beklagte hier schon 4 Tage nach Arbeitsbeginn gekündigt worden und damit rechtlich keine 4 Wochen bestanden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG wird jedoch bei einer Kündigung aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht berührt. Der Entgeltsfortzahlungsanspruch der bestanden hätte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt worden wäre, bleibt daher bestehen. Der Kläger hätte aber, wenn er von der Beklagten nicht ... aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden wäre, bei Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltsfortzahlung gegenüber der Beklagten für die Zeit vom 02.-18.12.1996, also insgesamt für 17 Tage gehabt. In diesem Zeitraum hat die Klägerin 1.519,97 DM an Krankengeld geleistet. In dieser Höhe ist der Anspruch gemäß § 115 SGB X auf sie übergegangen mit der Folge, daß sie diesen Betrag von dem Beklagten verlangen kann.

32

Die Klage war abzuweisen, soweit die Klägerin von der Beklagten für weitere 25 Kalendertage Erstattung des gezahlten Krankengeldes verlangt. Wie bereits oben ausgeführt, beginnt die 6 Wochenfrist des § 3 Abs. 1 Entgeltsfortzahlungsgesetz nicht nach Ablauf der 4 Wochenfrist des § 3 Abs. 3 EFZG in vollem Umfang neu zu laufen.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

34

Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz.