Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.03.1998, Az.: 3 Sa 829/98
Streit um die Höhe einer pauschalen Reisekostenvergütung; Geltung eines bezirklichen Zusatztarifvertrages; Zahlung eines Differenzbetrages
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 26.03.1998
- Aktenzeichen
- 3 Sa 829/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 28204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1998:0326.3SA829.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hildesheim - 03.03.1998 - AZ: 2 Ca 477/97
Rechtsgrundlagen
- § 8 BRKG
- § 9 BRKG
- § 63 BMT-G
In dem Rechtsstreit
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 26.03.1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 03.03.1998 - 2 Ca 477/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer pauschalen Reisekostenvergütung.
Der Kläger ist seit dem 01.12.1989 bei der Beklagten beschäftigt und arbeitet seit 1992 als Straßenwärter. Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis der BMT-G II und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung.
Der Kläger erhielt in der Vergangenheit gemäß § 9 Abs. 5 Unterabsatz 2 des bezirklichen Zusatztarifvertrages zu § 7 der Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchstabe g BMT-G (Anlage 7) eine monatliche Reisevergütung in Höhe des fünffachen Betrages des vollen Tagegeldes nach der früheren Reisekostenstufe A (125,00 DM). Nach Änderung des Bundesreisekostengesetzes durch das Jahressteuergesetz 1997 gewährt der Beklagte jetzt monatlich eine Pauschal Vergütung von 50,00 DM pro Monat.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nunmehr Zahlung der Differenzbeträge für die Zeit von Januar bis Juni 1997 sowie die weitere Zahlung von 125,00 DM monatlich.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, für ihn gelte weiter der bezirkliche Zusatztarifvertrag zu § 7 der Sondervereinbarung. § 9 Abs. 5 dieses Zusatztarifvertrages enthalte eine eigenständige konstitutive reisekostenrechtliche Regelung.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 450,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 23.07.1997 zu zahlen,
- 2.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Tagegeld eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von 125,- DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die tarifliche Regelung des § 9 Abs. 5 Unterabsatz 2 des bezirklichen Zusatztarifvertrages sei durch die Streichung der Unterteilung in die Reisekostenstufen A, B und C sowie den Wegfall des Begriffs "Tagegeld" unanwendbar geworden. Diese unbewußte Tariflücke könne nach der Rechtsprechung des BAG durch die Arbeitsgerichte nicht geschlossen werden, da hinreichende und sichere Anhaltspunkte dafür, wie vorliegend die Tarifvertragsparteien auf den Wegfall der Reisekostenstufe A reagiert hätten, wenn sie an diesen Fall gedacht hätten, nicht ersichtlich seien.
Durch Urteil vom 03.03.1998 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 2.700,00 DM festgesetzt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die Regelung in § 9 Abs. 5 des bezirklichen Zusatztarifvertrages als eigenständige, von Änderungen der in Bezug genommenen Gesetze unabhängige Regelung, ausgelegt werden könne. Möglicherweise sei durch die Aufhebung des § 8 BRKG nachträglich eine Lücke in dem Zusatztarifvertrag entstanden. Diese könne durch das Arbeitsgericht jedoch nicht geschlossen werden, weil insoweit schon im Hinblick auf die Differenzierung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 mehrere Möglichkeiten bestünden, keine Anhaltspunkte für einen vermutlichen Willen der Tarifvertragsparteien vorlägen und das Gericht nicht befugt sei, die Aufgabe der Tarifvertragsparteien zu übernehmen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 27 bis 29 d. A.) Bezug genommen.
Das Urteil ist dem Kläger am 10.03.1998 zugestellt worden. Er hat hiergegen am Dienstag, den 14.04.1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.06.1998 am 11.06.1998 begründet.
Der Kläger ist der Ansicht, bei Verweis eines Tarifvertrages auf eine entsprechende Gesetzesfassung sei immer ein eigenständiger, normativer Regelungsgehalt der Tarifnorm anzunehmen. Jedenfalls handele es sich vorliegend jedoch um eine statische (nicht dynamische) Verweisung.
Mit Schriftsatz vom 11.03.1999 macht der Kläger nunmehr geltend, daß gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des bezirklichen Zusatztarifvertrages Anspruch auf Gewährung eines Wege- und Zehrgeldes bestehe. Es ergebe sich eine monatliche Aufwandsentschädigung von über 100,00 DM.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 450,00 nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 23.07.1997 zu zahlen,
- 2.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch über den 30.06.1997 hinaus eine monatliche Pauschal Vergütung in Höhe von DM 125,00 zu zahlen,
- 3.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Wege- und Zehrgeld gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 3 des bezirklichen Zusatztarifvertrages zu § 7 der Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. g BMT-G zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, es könne nicht auf einen gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien (also auch der Arbeitgeberseite) geschlußfolgert werden, bei einer allgemeinen Absenkung der Reisekostenentschädigungen eine einzige Berufsgruppe, nämlich die Straßenwärter, hiervon auszunehmen. Wenn der Kläger mit dem Geltendmachen von Wege- und Zehrgeld den Grund der Klage auswechseln wolle, müsse dies zur Unzulässigkeit der Berufung führen. Im übrigen bedeute die Unanwendbarkeit des § 9 Abs. 5 des bezirklichen Zusatztarifvertrages nicht, daß quasi ersatzweise auf die Regelungen in § 9 Abs. 1 bis 3 zurückgegriffen werden könne, da die Tarifvertragsparteien in § 9 Abs. 5 abschließend bestimmt hätten, daß eine Einzelabrechnung gerade nicht zu erfolgen habe. Darüber hinaus seien die Ausschlußfristen des § 63 BMT-G zu beachten.
Der Antrag zu 3. sei unzulässig.
Gründe
Die Berufung des Klägers war insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
I. 1.
Wegen des Antrags zu 2. auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Tagegeldes ist die Berufung des Klägers form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).
2.
Die Berufung ist insoweit jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht das Feststellungsbegehren zu Recht abgewiesen hat. Ein Anspruch des Klägers gemäß § 9 Abs. 5 Unterabsatz 2 des bezirklichen Zusatztarifvertrages zu § 7 der Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. g BMT-G (im folgenden: Zusatz-TV) auf Zahlung eines Betrages von 125,00 DM besteht nach dem unstreitigen Sachvorbringen der Parteien nicht. Die genannte Bestimmung verweist auf die Regelungen im BRKG. In der bis Ende 1996 geltenden Fassung betrug das Tagegeld der Reisekostenstufe A 25,00 DM. Durch Artikel 28 des Jahressteuergesetzes von 1997 ist die Regelung nach § 9 BRKG aufgehoben worden. Die bisherigen Reisekostenstufen A, B und C sind weggefallen. Die Höhe des Tagegeldes richtet sich jetzt gemäß § 9 BRKG ausschließlich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG. Danach kommt jedenfalls ein Tagegeld in Höhe von mehr als 10,00 DM nicht in Betracht.
a)
Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, könnte sich nach dem Zusatz-TV ein Anspruch auf Weiterzahlung der Pauschalvergütung in Höhe von 125,00 DM über den 31.12.1996 hinaus nur dann ergeben, wenn man in der Regelung des § 9 Abs. 5 Unterabsatz 2 des Zusatz-TV eine eigenständige, von Änderungen der in Bezug genommenen Gesetze unabhängige Regelung sähe. Mit dem Arbeitsgericht kann das jedoch nicht angenommen werden. Vielmehr liegt eine dynamische Verweisung auf die Reisekostenstufe A vor. Wenn tatsächlich eine statische Verweisung gewollt wäre, hätte es nahegelegen, daß die Tarifvertragsparteien den konkreten Geldbetrag eingesetzt hätten oder eine Formulierung benutzt hätten, die deutlich macht, daß die Reisekostenstufe A in einer zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung zugrunde zu legen sei. Indem die Tarifvertragsparteien jedoch allgemein auf die Reisekostenstufe A verwiesen haben, haben sie deutlich gemacht, daß sie die Reisekostenvergütung der in § 9 Abs. 5 des Zusatz-TV genannten Arbeitnehmer an den Änderungen der Reisekostenstufe A teilhaben lassen wollten. Dies diente unter anderem dem Zweck, schon im Interesse einer Gleichbehandlung Steigerungen, die Beamten zukommen, auch Arbeitern zu gewähren. Hierfür spricht - hierauf weist der Beklagte zu Recht hin - auch der Umstand, daß in der Vergangenheit - und zwar nach Inkrafttreten des Zusatz-TV - eine Steigerung des Satzes der Reisekostenstufe A stattgefunden hat, die auch an die betreffenden Arbeiter weitergegeben wurde.
b)
Durch den Wegfall der Reisekostenstufen mit dem Jahressteuergesetz 1997 ist die Tarifbestimmung des § 9 Abs. 5 Unterabsatz 2 des Zusatz-TV nachträglich lückenhaft geworden, die wesentliche Grundlage der genannten tarifvertraglichen Regelung ist entfallen. An die Stelle der bisherigen Reisekostenstufen ist auch nicht eine andere, vergleichbare Regelung getreten, vielmehr hat der Gesetzgeber die Gesamtregelungssystematik des Reisekostenrechts geändert. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, daß diese Tariflücke durch die Arbeitsgerichte nicht geschlossen werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn man von dem Vorliegen einer unbewußten Regelungslücke ausgeht. Unbewußte Regelungslücken sind zwar unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung dessen zu schließen, wie die Tarifvertragsparteien die betreffende Frage bei objektiver Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge im Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses voraussichtlich geregelt hätten, falls sie an den nicht geregelten Fall gedacht hätten. Dies setzt jedoch voraus, daß hinreichende und vor allem auch sichere Anhaltspunkte für eine solche vermutete Leistungsbestimmung durch die Tarifvertragsparteien gegeben sind oder daß nur eine ganz bestimmte Regelung billigem Ermessen entspricht, sie damit nach Treu und Glauben und objektiver Betrachtung der maßgebenden Zusammenhänge geboten ist und deshalb davon ausgegangen werden kann, daß sich die Tarifvertragsparteien einer solchen zwingend gebotenen Regelung nicht entzogen hätten. Bestehen hingegen keine sicheren Anhaltspunkte dafür, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien getroffen hätten, und sind verschiedene Regelungen denkbar, die billigem Ermessen entsprechen, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden. In diesem Fall ist keine Ausfüllung der Tariflücke durch die Gerichte möglich, da die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt sind, in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien korrigierend und ergänzend einzugreifen und damit eine Aufgabe zu übernehmen, die das Grundgesetz in Artikel 9 Abs. 3 allein den Tarifvertragsparteien zugewiesen hat (BAG, Urteil vom 23.09.1981 - 4 AZR 569/79 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAG, Urteil vom 27.05.1992 - 5 AZR 252/91 - AP Nr. 1 zu § 8 JugArbSchutzG; Kempen, Zachert, Grundl., Rn. 334 m.w.N.). Im vorliegenden Fall bestehen verschiedene Möglichkeiten für eine Schließung der Tariflücke. Neben einer Beibehaltung des bisherigen Pauschbetrages käme auch ein Rückgriff auf die neue Regelung in § 9 BRKG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 EStG in Betracht. Denkbar wäre auch, daß die Tarifvertragsparteien nunmehr eine ganz bestimmte Summe vereinbaren würden, die in Anlehnung an andere gesetzliche oder tarifvertragliche Bestimmungen dynamisiert wäre. Auch anhand der übrigen Regelungen im Zusatz-TV und im BMT-G läßt sich nicht ermitteln, auf welche Weise die entstandene Tariflücke nach dem Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden könnte. Denkbar wäre zwar ein Rückgriff auf die Bestimmungen in § 9 Abs. 1 und 3 des Zusatz-TV, angesichts der pauschalierten Regelung in § 9 Abs. 5 des Tarifvertrages liegt es aber zumindest ebenso nahe, an eine Regelung zu denken, die gerade keine Einzelabrechnung, sondern einen bestimmten pauschalierten Betrag vorsieht.
II.
Auch dem Zahlungsbegehren des Klägers war nicht zu entsprechen.
1.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger dabei auch nicht gehindert, sein Begehren (hilfsweise) auf die Bestimmungen in § 9 Abs. 1 und 3 des Zusatz-TV zu stützen. Zwar hat der Kläger dieses Vorbringen erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in das Verfahren eingebracht, er hat damit aber keinen neuen Lebenssachverhalt vorgetragen, seinen Anspruch vielmehr nun lediglich auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt.
2.
Der Kläger kann sein Zahlungsbegehren jedoch nicht mit Erfolg auf die Regelungen in § 9 Abs. 1 und 1 des Zusatz-TV stützen. Diese sind nämlich für die im vorliegenden Fall streitigen Ansprüche gerade nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 Unterabsatz 1 des Zusatz-TV, wo es heißt:
"Die Ansprüche der ... auf Reisekosten Vergütung für Dienstreisen und Dienstfahrten einschließlich Zehrgeld werden anstelle der Einzelabrechnung durch eine monatliche Pauschal Vergütung abgegolten."
Die Einzelabrechnung nach § 9 Abs. 1 und 3 des Zusatz-TV soll also gerade nicht erfolgen, an ihre Stelle tritt die Pauschal Vergütung. Die Regelung des § 9 Abs. 5 ist infolge des Jahressteuergesetzes 1997 auch nicht weggefallen, sie ist also nach wie vor geltendes Tarif recht, das eine Pauschalabrechnung vorschreibt. Die Bestimmung ist lediglich lückenhaft geworden, außer Kraft gesetzt ist sie damit nicht. Ein Rückgriff auf die Regelungen in § 9 Abs. 1 und 3 für die vorliegend geltend gemachten Ansprüche würde eine ergänzende Tarifauslegung bedeuten, die aus den oben unter I. 2. b) genannten Gründen jedoch ausscheidet.
3.
a)
Aus den genannten Gründen kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Kläger tarifvertragliche Ansprüche gemäß § 9 Abs. 1 und 3 des Zusatz-TV schlüssig dargelegt hat und ob ggf. ein ergänzender Sachvortrag in der Berufungsinstanz noch zulässig wäre.
Weiterhin war auch nicht zu untersuchen, ob die Ausschlußfrist gemäß § 63 BMT-G gewahrt ist.
III.
Schließlich war auch dem weiteren Feststellungsantrag des Klägers (Antrag zu 3.) nicht zu entsprechen.
1.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hält die Kammer diesen Antrag nicht bereits für unzulässig. Vielmehr liegt eine gemäß §§ 523, 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweiterung vor, mit der der Kläger neben der Leistung für die Vergangenheit nunmehr noch die Feststellung der Leistungspflicht für die Zukunft begehrt.
2.
Ob der Kläger mit seinem Vorbringen zur Begründung des Feststellungsbegehrens gemäß § 528 ZPO ausgeschlossen wäre, braucht vorliegend nicht untersucht zu werden. Ein materieller Anspruch besteht nämlich bereits aus den unter II. 2. genannten Gründen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
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