Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.08.1998, Az.: 5 Sa 782/97

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages; Erheblichkeit von Mittelverfügbarkeit

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
31.08.1998
Aktenzeichen
5 Sa 782/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 17007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1998:0831.5SA782.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Stade - 11.03.1997 - AZ: 1 Ca 616/96

Verfahrensgegenstand

Feststellung

In dem Rechtsstreit
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht ... und
der ehrenamtlichen Richter ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. August 1998
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 11. März 1997 - 1 Ca 61, 6/96 - geändert.

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 1995 mit Ablauf des 31. Dezember 1996 beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung ihres am 21. Dezember 1995 abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Dieser Vertrag (Fotokopie Bl. 10 f.d.A.) enthält in § 1 folgende Bestimmung:

2

Frau ... wird ab 01.01.1996 auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als vollbeschäftigte Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer für atomabsorptionsspektrometrische Untersuchungen im Rahmen des Joint-Monitoring-Programmes 1995 und des Bund-Länder-Meßprogrammes 1995 (Befristungsgrund) für die Zeit bis 31.12.1996 - beim ... ... beschäftigt.

3

Die am 14. September 1943 geborene Klägerin ist Chemielaborantin und seit dem 01. Oktober 1987 ununterbrochen beim beklagten Land im ... ... aufgrund mehrerer nach den SR 2 y BAT abgeschlossenen Verträge mit verschiedenen Befristungsgründen und unterschiedlichen Laufzeiten beschäftigt worden.

4

Am 16. Dezember 1992 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (Fotokopie Bl. 14 f.d.A.), nach dessen § 1 die Klägerin ab 01.01.1993 auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als vollbeschäftigte Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer im Rahmen des Forschungsvorhabens "Schadstoffanreicherung im Nahrungsnetzt des Wattenmeeres" (Befristungsgrund) für die Zeit bis 31.12.1995 beim "... weiterbeschäftigt" werden sollte. Bei dem Forschungsvorhaben handelte es sich um ein Projekt des Instituts für Vogelforschung ... mit Sitz in ... Der Klägerin wurde Mitte des Jahres 1995 mitgeteilt, daß das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 1995 auslaufe. Während des von der Klägerin daraufhin angestrengten Rechtsstreits (1 Ca 618/95 Arbeitsgericht Stade), in dem die Klägerin u. a. die Feststellung begehrte, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, hat das beklagte Land der Klägerin den Abschluß eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages angeboten, der - wie dargestellt - am 21. Dezember 1995 unterzeichnet worden ist und auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird. Der Rechtsstreit 1 Ca 618/95 Arbeitsgericht Stade ist durch Klagerücknahme erledigt worden.

5

Mit Schreiben vom 08. Oktober 1996 (Fotokopie Bl. 12 d.A.) teilte die Bezirksregierung Lüneburg der Klägerin mit, daß ihr Beschäftigungsverhältnis entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 1995 mit Ablauf des 31. Dezember 1996 auslaufe. Eine Beschäftigung über den 31. Dezember 1996 beim ... sei nicht möglich.

6

Während die Klägerin meint, ein sachlicher Grund für die Befristung des Vertrages habe nicht vorgelegen, hält das beklagte Land einen ausreichenden Befristungsgrund für gegeben. Dieser habe in der Aufgabenerledigung atomabsorptionsspektrometrischer Untersuchungen im Rahmen des Joint-Monitoring-Programms 1995 und des Bund-Länder-Meßprogramms 1995 gelegen. Diese beiden Programme seien sowohl vom zeitlichen Rahmen als auch vom inhaltlichen Untersuchungsauftrag klar definiert und begrenzt gewesen. Sie seien auch nicht seit dem Jahr 1996 ohne zeitliche Begrenzung gelaufen. Obwohl bereits Proben für das nächste Jahr vorhanden gewesen seien, habe keine vertragliche Vereinbarung mit Drittmittelgebern bestanden, die eine Fortführung dieser Meßprogramme oder einen neuen Vertragsabschluß über die Durchführung der Programme abgesichert hätten. Im Hinblick auf die unsichere Haushaltslage bei den Auftraggebern sei von deren Seite eine Entscheidung über eine neuerliche Auftragsvergabe auf Mitte 1997 vertagt worden. Seitens des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes für ... ... habe weder bestanden noch bestehe ein Anspruch auf Durchführung der Untersuchungen für das ... für ... oder die Arbeitsgemeinschaft für die Reinhaltung der Elbe. Auch seien die Aufgaben dem ... ... nicht als Daueraufgabe übertragen worden. Beide Institutionen, das Niedersächsische ... für die Reinhaltung der Elbe, bestimmten selbständig, wer die Untersuchungsprogramme bearbeite und mit wem sie und zu welchen Konditionen sie im Einzelfall Untersuchungsaufträge abschlössen.

7

Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat, wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 11. März 1997 (Bl. 50 bis 56 d.A.) Bezug genommen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 14.000,00 DM festgesetzt.

9

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das zwischen den Parteien gemäß Nr. 1 b SR 2 y für Aufgaben von begrenzter Dauer befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis sei gemäß Nr. 7 Abs. 2 SR 2 y mit Ablauf der im Vertrag vom 21. Dezember 1995 bestimmten Frist (31. Dezember 1996) beendet worden.

10

Die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse, die insgesamt - wie vorliegend - die Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten, sei keine Umgehung der Protokollnotiz Nr. 2 Satz 1 zu Nr. 1 SR 2 y BAT (BAG AP Nr. 149 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag).

11

Es entspreche ständiger Rechtsprechung des BAG, daß bei mehreren aneinandergereihten befristeten Arbeitsverträgen allein der letzte Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle (Befristungsgrund und -dauer) unterliege. Das sei vorliegend der Vertrag vom 21. Dezember 1995. Die dort vereinbarte Befristung sei wirksam.

12

Der sachliche Grund für Art. und Dauer der Befristung sei darin begründet, daß das ... und die Arbeitsgemeinschaft für die Reinhaltung der Elbe (ARGE Elbe) unstreitig Mittel für ganz bestimmte Aufgaben (vgl. § 1 des Arbeitsvertrages vom 21. Dezember 1995) für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 dem ... ... im Rahmen eines Auftrags zur Verfügung gestellt hätten, aufgrund dessen die Klägerin für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1996 mit diesen Aufgaben gegen entsprechende Bezahlung habe beschäftigt werden können. Es handele sich also um einen projektbedingten erhöhten Personalbedarf, der hinsichtlich Grund und Dauer die Befristung rechtfertige; nicht hingegen seien vorliegend haushaltsrechtliche Erwägungen maßgebend, die auch bei Drittmittelfinanzierungen (vgl. BAG AP Nr. 52 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag) keinen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses darstellten. Auch die Hoffnung der Beschäftigungsbehörde der Klägerin, die Drittmittelgeber ... könnten das Projekt über den 31. Dezember 1996 hinaus fortführen und sie damit erneut beauftragen, sei keine dem unternehmerischen Riskio des Arbeitgebers zuzurechnende Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitsanfalls (dies gelte auch für den öffentlichen Dienst), die der Befristung (keine sachliche Rechtfertigung) entgegenstehen könnte.

13

Die entgegenstehende Annahme der Klägerin, sie habe Arbeiten im Rahmen auf Dauer angelegter Programme verrichtet, könne nicht nachvollzogen werden. Das beklagte Land habe dies substantiiert bestritten. Davon habe auch gerade angesichts dramatischer Finanzierungsprobleme in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes (bereits bei Vertragssschluß offensichtlich) nicht ausgegangen werden können. Dies habe sich auch dadurch bestätigt, daß die Programme, mit denen die Klägerin beschäftigt gewesen sei, bis zum 11. März 1997 nicht fortgeführt oder wieder aufgenommen worden seien.

14

Auch die mehrfachen Befristungen und die Dauer der Beschäftigung der Klägerin beim beklagten Land (mehr als neun Jahre seit Oktober 1987), die zu steigenden Anforderungen an den sachlichen Grund für die Befristung des letzten Arbeitsvertrages führen könnten,änderten an dem hier vertretenen Ergebnis nichts. Dies insbesondere deswegen nicht, weil der hier zu beurteilende Befristungsgrund des letzten Arbeitsvertrages mit dem Befristungsgrund des Vertrages vom 01. Januar 1993 bis 31. Dezember 1995 in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehe, worauf das beklagte Land zu Recht hinweise.

15

Ebensowenig sei der Vortrag der Klägerin bezüglich der Messungen an sogenannten Planproben geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das Vorbringen sei sowohl unsubstantiiert als auch bestritten.

16

Gegen dieses Urteil, das ihr am 02. April 1997 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 30. April 1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt, die sie, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Juni 1997 verlängert worden war, mit einem am 30. Juni 1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten begründet hat.

17

Die Klägerin stellt zunächst dar, mit welchen Tätigkeiten sie im Rahmen von acht befristeten Arbeitsverträgen seit dem 01. Oktober 1987 bis 31. Dezember 1996 beschäftigt gewesen ist. Während des gesamten Zeitraums von 1987 bis 1996 sei das Bund-Länder-Meßprogramm sowie das Joint-Monitoring-Programm durch das ... gemessen worden. Sie, die Klägerin, sei in mehr oder weniger starker Beanspruchung ständig mit Tätigkeiten im Rahmen dieser Meßprogramme bestätigt gewesen. Die Tätigkeiten im Rahmen des Bund-Länder-Meßprogrammes (BLMP) bzw. des Joint-Monitoring-Programms (JMP) seien bereits in den Verträgen vom 27. September 1989, 22. Dezember 1989 und 20. Dezember 1990 als Befristungsgrund angegeben worden. Diese Tätigkeiten seien dann allerdings kontinuierlich auch über den Vertrag vom 10. Dezember 1991 hinaus Gegenstand der Aufgaben der Klägerin gewesen.

18

Sowohl die apparative Ausstattung als auch der Umstand, daß für den Fachbereich 5 eine feste Planstelle für die Leitung geschaffen worden sei, deuteten darauf hin, daß von einer gewissen kontinuierlichen Auslastung mit Forschungsaufträgen seitens des beklagten Landes ausgegangen werde und dabei Erfahrungen aus den Vorjahren zurückgegriffen werden könne.

19

Der Fachbereich mit der Aufgabe der Schwermetallanalytik, dem die Klägerin zugeordnet gewesen sei, werde aus einem Pool finanziert. Alle Einnahmen aus laufenden Forschungsverträgen würden zur Deckung der laufenden Kosten verwendet, ohne daß eine buchmäßige Zuordnung erfolge.

20

Die beiden Forschungsaufträge BLMP und JMP gingen auf die Oslo-Paris-Konferenz (OSPAR) zurück, bei der eine langfristige Zusammenarbeit der Küstenstaaten zur Überwachung des Zustandes der Meeresumwelt und des Nordatlantiks sowie der Küstengewässer vereinbart worden sei. Ziel dieses Programms sei es u. a., über einen langen Zeitraum hinweg Daten für den darin festgelegten Bereich zu sammeln und zu aktualisieren, um Aussagen über den Zustand und die Veränderung chemischer und ökologischer Parameter zu ermöglichen. Hieraus ergebe sich, daß die o.g. Programme gerade nicht sowohl vom zeitlichen Rahmen als auch vom inhaltlichen Untersuchungsauftrag klar definiert und begrenzt seien. Beide Programme seien langfristig angelegt.

21

Wenn die Gegenseite darlege, daß die o.g. Programme Drittmittel finanziert vom ... und der Arbeitsgemeinschaft für die Reinhaltung der Elbe (ARGE Elbe) seien, müsse darauf hingewiesen werden, daß beide Stellen Dienststellen des Landes Niedersachsen seien undüber den Haushalt finanziert würden. Eine gewisse Eigenständigkeit nach außen werde dabei durch die Tatsache, daß diese Stellen z. B. über keine Personalhoheit verfügten, aufgehoben. Aus haushaltsrechtlicher Sicht könne von einer Drittmittelfinanzierung in bezug auf die Personalkosten eines Landesbediensteten immer dann nicht gesprochen werden, wenn die angeblichen Drittmittel als ordentliche Haushaltsmittel - im Gegensatz zu durchlaufenden Mitteln - in den Haushaltsplan und somit in die Verfügungsgewalt der beschäftigten Körperschaft eingestellt würden. Es sei somit fraglich, ob hier von einer Drittmittelfinanzierung ausgegangen werden könne.

22

Die Messungen seien beim ... ... seit 1987 kontinuierlich durchgeführt worden. Die Fortsetzung der Messungen sei zu keinem Zeitpunkt fraglich gewesen. Gewisse Unwägbarkeiten hätten lediglich hinsichtlich der Mittelverfügbarkeit bestanden. Ein projektbedingter erhöhter personeller Mehrbedarf, wie vom Arbeitsgericht Stade konstatiert, könne so nicht gesehen werden. Jeder verständige Arbeitgeber würde, so meint die Klägerin, nach einer so langen Zeit der Durchführungen der Messungen davon ausgehen müssen, daß mit einiger Sicherheit die Aufträge auch in den Folgejahren vorhanden seien. Es werde nicht ersichtlich, warum hier bei Abschluß des streitbefangenen befristeten Vertrages nach den langjährigen Messungen nunmehr nicht mehr davon ausgegangen worden sei, daß über den 31. Dezember 1996 hinaus die Messungen durchzuführen seien.

23

Zur Darstellung aller Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 23. Juli 1997 nebst Anlage (Bl. 67 bis 77 d.A.) und auf die Schriftsätze vom 03. Juli 1997 (Bl. 79 d.A.) und 06. Oktober 1997 (Bl. 95 f.d.A.) Bezug genommen.

24

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 11. März 1997 zu ändern und festzustellen, daß zwischen den Parteienüber den 31. Dezember 1996 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

25

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

26

Es verteidigt das angefochtene Urteil als der Rechtslage entsprechend. Die im Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 1995 vereinbarte Befristung sei wirksam. Ausweislich des Vertrages habe der Befristungsgrund in der Aufgabenerledigung atomabsorptionsspektrometrischer Untersuchungen im Rahmen des Joint-Monitoring-Programms 1995 und des Bund-Länder-Meßprogramms 1995 gelegen. Daraus zutreffend seien die Feststellungen der Klägerin, die Untersuchungsprogramme BLMP und JMP, durch die die Personalkosten der Klägerin teilweise (01.10.1989 bis 31.12.1991, 01.10.1996 bis 31.12.1996) finanziert worden seien, seien langfristig angelegt. Allerdings würden die genannten Untersuchungsprogramme durch das ... organisatorisch bearbeitet, d. h. beide Institutionen hätten in den vergangenen Jahren nach jeweils erneuten jährlichen Verbandlungen das ... ... mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragt.

27

Ein Anspruch seitens des ... auf Durchführung der Untersuchungen habe nicht bestanden. Die jeweiligen Konditionen seien jährlich nach vorbereitenden Verhandlungen über die Kosten und sonstigen Bedingungen neu vertraglich festgelegt worden. Die Untersuchungen seien den ... nicht als Daueraufgabe übertragen worden, sondern das ... Elbe bestimmten jährlich selbständig, wer die Untersuchungsprogramme bearbeite und mit wem sie und zu welchen Konditionen sie die jeweiligen Untersuchungsaufträge abschlössen.

28

Nicht richtig sei, daß die Klägerin durchgängig von 1987 bis 1996 immer mit Messungen des ... beschäftigt gewesen sei.

29

Bei den Forschungsvorhaben habe es sich jeweils um drittfinanzierte Auftragsuntersuchungen gehandelt, wobei die einzelnen Forschungsvorhaben von unterschiedlichen Auftraggebern finanziert worden seien. Die Tätigkeiten im Rahmen des ... seien Gegenstand der Verträge vom 01. Oktober 1989 bis 31. Dezember 1991 sowie vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996 gewesen. Der Befristung des Vertrages vom 10. Dezember 1991 habe ein Forschungsvorhaben des Bundesumweltamtes "Fischkrankheiten in der Nordsee" zugrunde gelegen. Der Vertrag vom 16. Dezember 1992 habe sich auf ein Forschungsvorhaben zur Untersuchung von Schadstoffanreicherungen im Nahrungsnetz des Wattenmeeres bezogen. Die Befristungsabreden hätten in keinerlei inhaltlichem Zusammenhang gestanden.

30

Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 21. Dezember 1995, auf den es für die Befristungskontrolle allein ankomme, habe es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um ein bestimmtes Projekt gehandelt, für das das ... ... Mittel für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 zur Verfügung gestellt hätten. Aufgrund dieser Beauftragung habe die Klägerin somit für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1996 mit diesen Aufgaben gegen entsprechende Vergütung beschäftigt werden können.

31

Wenn die Klägerin vortrage, in der Vergangenheit seien kontinuierlich über Jahre hinweg Meßaufträge innerhalb von Forschungsprogrammen durchgeführt worden, so könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Forschungsprogramme auch in Zukunft weitergeführt bzw. Untersuchungsaufträge aufgrund der Forschungsprogramme weiterhin an das VUA vergeben würden. Tatsächlich hätten auch für 1997 keine weiteren drittfinanzierten Aufträge angeworben werden können, so daß es an neuen Projekten, für die ein erneuter personeller Mehrbedarf bestünde, fehle.

32

Zur Darstellung weiterer Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung des beklagten Landes vom 25. August 1997 (Bl. 85 ff.d.A.) sowie auf die Schriftsätze vom 31. Januar 1998 nebst Anlage (Bl. 100 ff.d.A.) und vom 02. April 1998 (Bl. 115 f.d.A.) und vom 22. Juli 1998 nebst Anlagen (Bl. 124 ff.d.A.) Bezug genommen. Im Schriftsatz vom 22. Juli 1998 führt das beklagte Land aus, das Joint-Monitoringprogramm 1995 sei finanziert worden von der ... Hierfür sei ein Betrag in Höhe von 30.800,00 DM verteilt auf sieben Länder der Arbeitsgemeinschaft, nämlich das ... das Land ... den ... verteilt worden.

33

Bei dem Bund-Länder-Meßprogramm 1995 habe es sich bei den hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln ausschließlich um Landesmittel in Höhe von 98.000,00 DM gehandelt. Bei dem Bund-Länder-Meßprogramm hänge die Mittelverteilung von unterschiedlichen Faktoren ab. Bei einzelnen zu vergebenden Vorhaben würden die Mittel teilweise oder ganz vom Bund bzw. von dem beklagten Landübernommen.

Entscheidungsgründe

34

Die aufgrund der Höhe des Wertes des Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig.

35

Die Berufung ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit der Parteien unzutreffend entschieden. Die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 21. Dezember 1995 vereinbarte Befristung ist unwirksam. Es heißt dort in § 1, die Klägerin werde "ab 01.01.1996 auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als vollbeschäftigte Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer für atomabsorptionsspektrometrische Untersuchungen im Rahmen des Joint-Monitoring-Programms 1995 und des Bund-Länder-Meßprogrammes 1995 (Befristungsgrund) für die Zeit bis 31.12.1996 beim ... ... beschäftigt". Das beklagte Land räumt ausdrücklich ein, daß die Untersuchungsprogramme ... durch die die Personalkosten der Klägerin teilweise finanziert worden seien, langfristig angelegt seien. Daß die Untersuchungsaufträge jeweils für ein Jahr vergeben worden sind, ändert daran, daß sich die durchzuführenden Untersuchungen jedenfalls für das ... als Daueraufgabe darstellen, nichts. Für das ... ... stellen sich jedoch die durchzuführenden Untersuchungen als Aufgaben von begrenzter Dauer insofern dar, als die zur Verfügungstellung von zu untersuchenden Proben und die Bereitstellung der erforderlichen Personalkosten nicht kontinierlich, sondern aufgrund einer in der Regel im Jahresabstand erfolgenden Entschließung der die zu untersuchenden Proben nehmenden Stellen erfolgt ist.

36

Unter diesen Umständen wäre ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages vom 21. Dezember 1995 gegeben, wenn es für das beklagte Land zur Zeit des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages hätte zweifelhaft sein können, ob es auch nach dem 31. Dezember 1996 weitere einschlägige Untersuchungsaufträge für das ... ... geben werde. Derartige Anhaltspunkte sind jedoch vom beklagten Land nicht vorgetragen worden und um so weniger ersichtlich, als es sich bei dem ... eine niedersächsische Behörde handelt, deren Ausgaben aus dem niedersächsischen Landeshaushalt finanziert werden. Zu einem Teil gilt das auch für die in der ... zur Verfügung stehenden Finanzmittel. Der weitaus größte Teil der für die Vergütung der Klägerin erforderlichen Mittel stammt deswegen aus dem Haushalt des beklagten Landes, so daß von einer Drittmittelfinanzierung nicht oder doch nur in einem sehr geringen Umfang gesprochen werden kann. Trotz des Hinweises auf die SR 2 y BAT fehlt es deswegen insbesondere angesichts der schon seit 1987 praktizierten Beschäftigung der Klägerin mit befristeten Arbeitsverträgen an einem die Befristung bis zum 31. Dezember 1996 rechtfertigen sachlichen Grund, so daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 1996 beendet worden ist.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert ist unverändert.

38

Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden.