Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.03.1998, Az.: 15 TaBV 34/97
Vorliegen eines einheitlichen Betriebes; Mehrere Unternehmen als gemeinsamer Betrieb; Vorliegen einer Einstellung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetz; Eingliederung von Arbeitnehmern in einen Betrieb
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 11.03.1998
- Aktenzeichen
- 15 TaBV 34/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 10762
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1998:0311.15TABV34.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 16.01.1997 - AZ: 3 BV 9/96
Rechtsgrundlagen
- § 83 Abs. 3 ArbGG
- § 256 ZPO
- § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG
- § 100 BetrVG
- § 99 BetrVG
- § 87 Abs. 1 BetrVG
- § 5 Abs. 1 BetrVG
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Für den Betriebsbegriff kommt es entscheidend auf die Einheitlichkeit der betrieblichen Organisationsstruktur an. Dementsprechend liegt regelmäßig ein einheitlicher Betrieb vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Apparat gesteuert wird.
- 2.
Mehrere Unternehmen können einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG führen. Das setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen zur gemeinsamen Führung des Betriebs rechtlich verbunden und insbesondere einen einheitlichen Leitungsapparat zur Erfüllung der in organisatorischer Einheit zur verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke geschaffen haben.
- 3.
Eine Einstellung in diesem Sinne im Sinne des Betriebsverfassungsgesetz liegt vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an.
- 4.
Maßgebend ist für die Eingliederung, die Frage also, ob die zu verrichtende Tätigkeit ihrer Art. nach eine weisungsgebundene Tätigkeit ist, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zweckes des Betriebs dient und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muß. Die beschäftigten Personen müssen selbst so in die Arbeitsorganisation eingegliedert sein, daß der Arbeitgeber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Arbeitseinsatz nach Art, Zeit und Ort zu treffen hat und damit wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung auch für sie einnimmt.
In dem Beschlußverfahren
hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
aufgrund der Anhörung am 11.03.98
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter ...
beschlossen:
Tenor:
Unter Zurückweisung im übrigen wird auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und zu 3) der Beschluß des Arbeitsgerichts Hannover vom 16.01.1997 - 3 (12) BV 9/96 - teilweise abgeändert und folgendermaßen neu gefaßt.
Es wird festgestellt, daß der Betriebsrat vor dem erstmaligen Einsatz von Schwestern des Beteiligten zu 3) im Krankenhaus der Beteiligten zu 2) in den Bereichen Station, OP, Anästhesie, EKG und Patiententransport von den Beteiligten zu 2) und zu 3) gemäß den §§ 99, 100 BetrVG zu beteiligen und in dem Bereich innerbetriebliche Fortbildung anzuhören ist.
Im übrigen wird der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten darüber, ob in der auf Grund Stiftungssatzung und Gestellungsvertrags erfolgenden Beschäftigung von DRK-Schwestern im Krankenhaus der Beteiligten zu 2) eine mitbestimmungspflichtige Einstellung liegt.
Die Beteiligte zu 2) ist Trägerin des ... nebst angeschlossener Krankenpflegeschule. Der Beteiligte zu 1) ist der von den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2) gewählte Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3) ist eine als eingetragener Verein verfaßte DRK-Schwesternschaft, deren Zweck es ist, dieöffentliche Gesundheitspflege zu fördern und ihren Mitgliedern die Ausübung ihres Berufes im caritativen Geist unter dem Zeichen des Roten Kreuzes zu ermöglichen (§§ 1 II, 2 Vereinssatzung, Hülle Bl. 148 d.A.). Der Beteiligte zu 2) gewährt dem Mutterhaus des Beteiligten zu 3) satzungsgemäß Heimstätte auf dem Krankenhausgrundstück (§ 2 Nr. 2 c Stiftungssatzung, Bl. 106 ff. d.A.).
Die Stiftungssatzung der Beteiligten zu 2) in der Fassung vom 29.10.1996 lautet auszugsweise:
§ 1 Name und Sitz der Stiftung
1.
Die Stiftung führt den Namen "... Stiftung bürgerlichen Rechts".2.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Hannover.3.
Die Stiftung ist Mitglied im DRK-Landesverband Niedersachsen e.V. Sie darf als Kennzeichen das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißen Grund führen.§ 2 Zweck der Stiftung
1.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; sie ist den Grundsätzen des Roten Kreuzes verpflichtet.2.
Zweck der Stiftung ist, unter Berücksichtigung der Belange des Landes Niedersachsen:a)
Ein Krankenhaus in Hannover mit verschiedenen fachärztlichen Abteilungen zu unterhalten,b)
eine Krankenpflegeschule mit der besonderen Aufgabe der Ausbildung von DRK-Krankenschwestern zu unterhalten,c)
dem Mutterhaus der DRK-Schwesternschaft CLEMENTINENHAUS Heimstätte zu gewähren,d)
bei Bedarf weitere Einrichtungen zu schaffen und zu unterhalten, die der Heilung und Pflege leidender Menschen bestimmt sind.3.
In den Einrichtungen der Stiftung sollen grundsätzlich nur Angehörige der ... tätig sein.§ 3 Vermögen und Wirtschaftsführung der Stiftung
1.
Das Stiftungsvermögen besteht aus den im Grundbuch Hannover ... eingetragenen Grundstücken mit den Gebäuden des Krankenhauses und dem Schwesternwohnheim einschließlich deren Ausstattung....
6.
Dem Verwaltungsdirektor des Krankenhauses obliegt zugleich die Geschäftsführung für die Stiftung.§ 4 Das Kuratorium
1.
Organ der Stiftung ist das Kuratorium; gesetzliche Vertreter sind sein Vorsitzender, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister; je zwei vertreten gemeinsam die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.2.
Das Kuratorium besteht aus:a)
Zwei Mitgliedern, die vom DRK-Landesverband Niedersachsen e.V. benannt werden,b)
zwei Mitgliedern, die vom DRK-Kreisverband Hannover-Stadt e.V. benannt werden,c)
der Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern der DRK-Schwesternschaft ..., die von dieser benannt werden,d)
einem Mitglied, das vom Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. benannt wird.3.
Das Kuratorium kann sich durch Zuwahl von vier weiteren Mitgliedern ergänzen......
5.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister. Die Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen......
§ 5 Aufgaben des Kuratoriums
1
.Das Kuratorium trifft die Grundsatzentscheidungen über die Organisation der Stiftung und über die ärztliche-pflegerische Zielsetzung des Krankenhauses, es erläßt die Geschäftsordnung für die Krankenhausleitung - insbesondere zu §2.Das Kuratorium überwacht die Zweckerfüllung der Stiftung und deren Ordnungsmäßigkeit nach Gesetz, Satzung und Dienstanweisung; hierzu kann es Ausschüsse bilden (z. B. Finanz- und Prüfungsausschuß) und Sachverständige hören.7, Abs. 4 - sowie die erforderlichen Dienstanweisungen.
3.
Das Kuratorium entscheidet über die Einstellung und Entlassung der Leiter der Krankenhausabteilungen und des Verwaltungsdirektors, über die Berufung und Abberufung der Mitglieder der Krankenhausleitung und des ärztlichen Leiters der Krankenpflegeschule.4.
Es entscheidet über den Abschluß, die Änderung und die Kündigung von Belegarztverträgen und Gestellungsverträgen für Pflegekräfte.5.
Das Kuratorium beschließt über alle sonstigen Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere über:a)
Den vom Verwaltungsdirektor aufzustellenden und durch den Krankenhaus vor stand vorzulegenden Wirtschafts- und Stellenplan sowie über den Jahresabschluß,b)
die Bestellung von Prüfern,c)
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,d)
Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken sowie Bestellung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken,e)
Aufnahme von Krediten und Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften und Garantieverpflichtungen.§ 7 Die Krankenhausleitung
1.
Die Krankenhausleitung besteht aus:a)
Dem ärztlichen Direktor,b)
der Leitenden Krankenschwester,c)
dem Verwaltungsdirektor.a)
Der Ärztliche Direktor wird aus der Reihe der Leitenden Abteilungsärzte (Chefärzte) bestellt. Die Bestellung soll auf Zeit - mindestens für drei Jahre - vorgenommen werden.b)
Für die Bestellung der Leitenden Krankenschwester steht der DRK-Schwesternschaft ... ein Vorschlagsrecht zu.3.
Die Krankenhausleitung leitet gemeinsam das Krankenhaus im Rahmen der Gesetze, der Satzung, der Dienstanweisungen sowie der sonstigen Beschlüsse des Kuratoriums.4.
Die Krankenhausleitung ist bevollmächtigt, die Stiftung in laufenden Angelegenheiten des Krankenhauses gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift von mindestens zwei Mitgliedern der Krankenhausleitung. In laufenden Angelegenheiten der Wirtschaftsführung kann die Krankenhausleitung den Verwaltungsdirektor mit der Alleinvertretung beauftragen.5.
Jedes Mitglied der Krankenhausleitung hat für den Fall seiner Verhinderung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums eine/n ständige/n Vertreter/in in Angelegenheiten der Krankenhausleitung zu bestellen und diese/n über die Angelegenheiten der Krankenhausleitung laufend unterrichtet zu halten.§ 8 Die Leitung der Krankenpflegeschule
1.
Die Krankenpflegeschule wird geleitet von einem durch das Kuratorium berufenen Arzt (§ 5, Nr. 3) gemeinsam mit der Oberin der DRK-Schwesternschaft ... oder der von ihr beauftragten Schwester.§ 9
1.
Das Kuratorium kann im Rahmen der ihm obliegenden Verwaltung der Stiftung abweichend von § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 5 a, § 7 und § 8 ein anderes Unternehmen mit der Geschäftsführung der Stiftung, des Krankenhauses und der Krankenpflegeschule beauftragen und ihm die hierzu erforderlichen Befugnisse übertragen.2.
Das Nähere wird in einer vom Kuratorium zu beschließenden Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelt.
Aufgrund § 2 Nr. 3 der Stiftungssatzung haben die Beteiligten zu 2) und zu 3) einen Gestellungsvertrag (Bl. 30 ff. d.A.) geschlossen, der in der Fassung vom 01.07.1995 auszugsweise lautet:
§ 1 Vertragszweck
1.
In Erfüllung des § 2 Ziff. 3 der Satzung des Krankenhausträgers übernimmt die Schwesternschaft hiermit im Krankenhaus ... die Krankenpflege und die Erfüllung besonderer Aufgaben.2.
Die Zahl der jährlich einzusetzenden Krankenschwestern und Pflegehilfskräfte wird zwischen dem Krankenhaus träger und der Schwesternschaft auf der Basis der mit den Kostenträgern vereinbarten Anzahl der Pflege- und Funktionskräfte im Stellenplan festgelegt.3.
Der Krankenhausträger kann in dem Krankenhaus andere Krankenschwestern und Pflegehilfskräfte nur mit schriftlicher Zustimmung der Schwesternschaft einstellen.4.
Die Schwesternschaft verzichtet mit Widerrufsrecht auf Besetzung der Stellen im ärztlichen Dienst, Funktionsdienst, hauswirtschaftlichem Dienst, Verwaltungsdienst und technischem Dienst, soweit nicht Schwesternschaftsmitglieder zur Verfügung stehen. Sie ist jedoch über die Einstellungen in allen Bereichen vorher zu unterrichten.5.
Übertarifliche Entgelte in den Pflege- und Funktionsbereichen dürfen vom Krankenhaus träger nur im Einvernehmen mit der Schwesternschaft gewährt werden.6.
Dieser Vertrag gilt auch für alle sonstigen von der Schwesternschaft gestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sofern keine besonderen Regelungen getroffen sind.§ 2 Stellung der Schwestern
1.
Die nach dem Gestellungsvertrag tätige Schwester steht zum Krankenhaus träger nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis.Die Dienstaufsicht obliegt der Pflegedienstleitung. Unbeschadet dieser Dienstaufsicht sind alle Schwestern bei der Durchführung der ärztlichen Anordnungen an die Weisungen des zuständigen Arztes, in Verwaltungs- und Wirtschaftsangelegenheiten an die Weisungen des Verwaltungsleiters, gebunden.
Generelle Weisungen ergehen über die Pflegedienstleitung.
2.
Einem schriftlichen Ersuchen des Krankenhausträgers, eine Schwester abzuberufen, wird die Schwesternschaft entsprechen, wenn der Krankenhaus träger das Arbeitsverhältnis mit einer/m eigenen Beschäftigten in einem entsprechenden Fall kündigen könnte. Ist eine Schwester nach mindestens 15 Jahren Beschäftigung beim Krankenhaus träger bzw. einer DRK-Schwesternschaft und Vollendung des 40. Lebensjahres außerstande, diejenigen Arbeitsleistungen voll zu erfüllen, für die sie eingesetzt ist, wird in Zusammenarbeit mit der Schwesternschaft bzgl. dieser Schwester eine Regelung entsprechend den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den gesetzlichen Bestimmungen getroffen, wenn eine anderweitige Verwendung der Schwester im Rahmen des Krankenhausbetriebes nicht mehr möglich ist.3.
Die Schwesternschaft kann eine Schwester abberufen, wenn die Voraussetzungen eines Ausschlusses aus der Schwesternschaft gegeben sind.4.
Eine Schwester kann nach Abstimmung mit dem Krankenhausträger vorübergehend freigestellt werden, wenn dies zu ihrer Fort- oder Weiterbildung gerechtfertigt oder im Interesse des Krankenhauses oder aus anderen Zwingenden Gründen geboten ist.§ 3 Krankenpflegeschule und Schule für Krankenpflegehilfe
Die Stiftung ist auch Träger einer staatlich anerkannten Krankenpflegeschule und einer staatlich anerkannten Schule für Krankenpflegehilfe. Die Schwesternschaft ist Träger der Ausbildung i. S. von § 12 Krankenpflegegesetz. Dementsprechend werden die Schulen nach einem Vorschlag der Schwesternschaft durch einen/e vom Kuratorium der Stiftung berufenen/e Arzt/Ärztin und eine von der Schwesternschaft zu bestimmenden leitenden Unterrichtsschwester gemeinsam geleitet.
Die Schülerinnen und Schüler werden von der Schwesternschaft als Mitglieder aufgenommen bzw. eingestellt; die Zahl der aufzunehmenden Schülerinnen/Schüler wird von der Krankenhausleitung und der Schulleitung gemeinsam festgelegt.
Die Schwesternschaft stellt die Unterrichtsschwestern; der Krankenhausträger stellt die für die Ausbildung erforderlichen Ärzte und sonstigen Lehrkräfte und erstattet der Schwesternschaft die ihr als Träger der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz obliegenden Sach- und finanziellen Leistungen.
§ 4 Arbeitszeit
Die Arbeitszeit der Schwestern richtet sich nach den für den Krankenhausträger maßgebenden Bestimmungen.
§ 8 Urlaubs- und Dienstbefreiung
Für den Erholungs- und den Sonderurlaub sowie die Arbeitsbefreiung gelten die für den Krankenhaus träger für seine eigenen Angestellten maßgebenden Regelungen, soweit in der Satzung der Schwesternschaft hierzu nichts anderes bestimmt ist.
§ 10 Beauftragte der Schwesternschaft
Die Vorsitzende der Schwesternschaft oder die von ihr Beauftragte haben das Recht, die Abteilungen, in denen die Schwestern arbeiten, zu besuchen und sich über die Arbeit und die Leistungen der Schwestern unterrichten zu lassen.
Im Oktober 1997 waren im Pflegedienst, Funktionsdienst, Sonderdienst und in der Krankenpflegeschule 167 Mitglieder des Beteiligten zu 3) und 51 Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) beschäftigt (Einzelheiten, Bl. 144 d.A.). Pflegedienstleiterin ist das Mitglied des Beteiligten zu .... Leitende Unterrichtsschwester ist das Mitglied des Beteiligten zu 3) ... die zugleich Schriftführerin im geschäftsführenden Vorstand des Beteiligten zu 3) und Kuratoriumsmitglied der Beteiligten zu 2) ist. Die Vorsitzende (Oberin) des Beteiligten zu 3) ist zugleich stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums der Beteiligten zu 2). Der Schatzmeister des Kuratoriums ist zugleich Schatzmeister im geschäftsführenden Vorstand des Beteiligten zu 3). Wegen der weiteren personellen Zusammensetzung des Kuratoriums der Beteiligten zu 2) und des Vorstandes des Beteiligten zu 3) wird auf Blatt 133, 134 d.A. Bezug genommen.
Mit Wirkung vom 01.10.1996 hat das Kuratorium gemäß § 9 der Stiftungssatzung die Geschäftsführung des Krankenhauses befristet einem anderen Unternehmen übertragen. Die gemäß § 9 Nr. 2 der Stiftungssatzung beschlossene Geschäftsordnung (Bl. 144 ff. d.A.) lautet auszugsweise:
1.
Die Geschäfte der Stiftung und des DRK-Krankenhauses ... werden ab 1. Oktober 1996, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, von der ..., geführt.
Ihr obliegt die verantwortliche Leitung des Krankenhauses.
3.
Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer ... richten sich nach den §§ 3 und 4 des Managementvertrages vom 31.07./05.08.1996.
Insoweit werden die Befugnisse des Kuratoriums und des Vorsitzenden des Kuratoriums sowie der Krankenhausleitung und der Mitglieder der Krankenhausleitung auf die Geschäftsführer der ... übertragen.
4.
Danach sind die Geschäftsführer der
- Arbeitgeberfunktion im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften,
- Dienstvorgesetzte der Krankenhausleitung, der Chefärzte und aller übrigen Mitarbeiter/innen des Krankenhauses,
- befugt, den Pflegekräften direkt fachliche und organisatorische Weisungen zu erteilen, vorbehaltlich der Disziplinarbefugnisse, die bei der Oberin der DRK-Schwesternschaft
- verbleiben,
- befugt, den Stellenplan für den Pflegedienst im Benehmen mit der Oberin zu ändern oder ausgewiesene Planstellen nicht zu besetzen,
- befugt, das Krankenhaus gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
6.
Die Krankenhausleitung (KHL) und ihre Mitglieder werden den Geschäftsführern der proCura unterstellt.
Die Krankenhausleitung besteht aus
- der Pflegedienstleitung (PDL)
- der ärztlichen Leitung (ÄL)
- der kaufmännischen Leitung (KL)
Die Mitglieder der KHL sind gleichberechtigt. Der kaufm. Leiter führt die Geschäfte der Krankenhausleitung.
Die KHL hat das Krankenhaus vorbehaltlich der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse der Geschäftsführer im Rahmen der Gesetze, der Satzung der Stiftung, der Beschlüsse des Kuratoriums, dieser Geschäftsordnung und den Dienstanweisungen der Geschäftsführung zu leiten. Sie sind der Geschäftsführung für eine ordnungsgemäße Führung des Krankenhauses verantwortlich. Außer dieser Gesamtverantwortung hat jedes Mitglied der KHL auch für den Bereich einzustehen, der ihm durch den dieser Geschäftsordnung beigegebenen Aufgabenplan (Anlagen 1 bis 3) zugewiesen ist.
Die vorgenannten Aufgabenpläne können von der Geschäftsführung geändert werden.
7.
Die Geschäftsführer regeln die Entscheidungsbefugnisse der Krankenhausleitung in einer Geschäftsanweisung.
Die Krankenhausleitung hat die erforderlichen Entscheidungen, soweit sie ihr von der Geschäftsführung delegiert sind, zu treffen, im übrigen vorzubereiten, durchzusetzen und ihre Ausführungen zu kontrollieren.
Bei allen wichtigen Entscheidungen, insbesondere auf dem Gebiete der allgemeinen Betriebsgestaltung und der betrieblichen Personalführung, haben die Geschäftsführer die Krankenhausleitung bzw. das allein zuständige Mitglied der Krankenhausleitung vorher anzuhören.
Bei Angelegenheiten, durch die die Interessen oder Belange der Rot-Kreuz-Schwestern berührt werden, ist das Einvernehmen der DRK-Schwesternschaft ... einzuholen und darauf zu achten, daß das Weisungsrecht der DRK-Schwesternschaft gegenüber ihren Mitgliedern gewahrt bleibt.
9.
Die Mitglieder der Krankenhausleitung haben bei Bedarf, in der Regel mindestens wöchentlich, zur gegenseitigen Information und Beratung gemeinsame Sitzungen durchzuführen. Sie bestimmen Zeitpunkt, Ort und Tagesordnungspunkte der Sitzung im gegenseitigen Einvernehmen. Jedes Mitglied der Krankenhausleitung kann jederzeit die Durchführung einer gemeinsamen Sitzung verlangen, die binnen 3 Tagen stattzufinden hat.
Für die Beschlußfähigkeit in den Sitzungen genügt die Anwesenheit von 2 Mitgliedern. Die Krankenhausleitung entscheidet einstimmig.
Kommt nach zweimaliger Beratung ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, so ist die Sache den Geschäftsführern zu unterbreiten. In unaufschiebbaren Angelegenheiten entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist unverzüglich eine Entscheidung der Geschäftsführung herbeizuführen.
Wegen der derzeitigen Aufgabengebiete der ärztlichen Leitung, der Pflegedienstleitung und der kaufmännischen Leitung wird auf Bl. 180- 182 d. A. und wegen der derzeitigen Aufbauorganisation auf das Organigramm, Bl. 172, Bezug genommen.
Der Betriebsrat hat zunächst nur gegenüber der Beteiligten zu 2) beantragt,
festzustellen, daß der erstmalige Einsatz von Schwestern des Beteiligten zu 3) in der Krankenpflege der Beteiligten zu 2) eine Einstellung darstellt und insoweit der Beteiligte zu 1) gemäß den §§ 99 und 100 BetrVG zu beteiligen ist.
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluß vom 16.01.1997 dem Antrag des Betriebsrates stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei dem erstmaligen Einsatz von Vereinsschwestern des Beteiligten zu 3) folge bereits aus der Tatsache, daß die Beteiligten zu 2) und zu 3) einen gemeinschaftlichen Betrieb betrieben, da ein einheitlicher Leitungsapparat bestehe, was sich unter anderem aus dem Gestellungsvertrag ergebe, nach dem der Beteiligte zu 3) die Leitung des Betriebsteils "Pflegedienst"übernommen habe, in dem sowohl eigene Mitglieder als auch Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) tätig seien. Der erstmalige Einsatz von Mitgliedern des Beteiligten zu 3) stelle folglich eine Einstellung in den gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 2) und zu 3) dar, die ungeachtet der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft der Vereinsschwestern der Mitbestimmung des Betriebsrates nach dem §§ 99, 100 BetrVG unterliege, weil durch ihren Einsatz die Belange der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) betroffen werden können.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen, der der Beteiligten zu 2) am 18.03.1997 zugestellt worden ist und gegen den sie am 17.04.1997 Beschwerde eingelegt hat, die sie am 30.06.1997 begründet hat, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist mit Beschluß vom 14.05.1997 bis zum 30.06.1997 verlängert worden war.
Die Beteiligte zu 2) und der Beteiligte zu 3), der im Beschwerderechtszug am Verfahren beteiligt worden ist, greifen den Beschluß des Arbeitsgerichts aus den aus der Beschwerdebegründungsschrift vom 26.06.1997 und dem ergänzenden Schriftsatz vom 14.10.1997 wiedergegebenen Gründen an. Auf beide Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Die Beteiligten zu 2) und zu 3) beantragen,
in Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Betriebsrates zurückzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und zu 3) mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß festgestellt wird, daß der Betriebsrat vor dem erstmaligen Einsatz von Schwestern des Beteiligten zu 3) im Krankenhaus der Beteiligten zu 2) in den Bereichen innerbetriebliche Fortbildung, stationärer Bereich, OP, Anästhesie, EKG und Patiententransport von den Beteiligten zu 2) und zu 3) gemäß den §§ 99, 100 BetrVG zu beteiligen ist,
hilfsweise festzustellen, daß der Betriebsrat vor dem erstmaligen Einsatz von Schwestern des Beteiligten zu 3) in dem Krankenhaus der Beteiligten zu 2) auf den Arbeitsplätzen der Stationsleiterinnen und der Leitung der Funktionsbereiche OP, Anästhesie, EKG, Patiententransport und auf dem Arbeitsplatz der innerbetrieblichen Fortbildung von den Beteiligten zu 2) und zu 3) anzuhören ist und im übrigen vor dem erstmaligen Einsatz der Schwestern des Beteiligten zu 3) in den im Hauptantrag bezeichneten Bereichen von den Beteiligten zu 2) und zu 3) gemäß §§ 99, 100 BetrVG zu beteiligen ist,
hilfsweise festzustellen, daß die Beteiligung gemäß dem Hauptantrag, hilfsweise nach dem ersten Hilfsantrag durch die Beteiligte zu 2) zu geschehen hat.
Auf die Beschwerdeerwiderung des Betriebsrates vom 22.07.1997 und seinen Schriftsatz vom 19.02.1998 wird gleichfalls Bezug genommen.
B.
I.
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beteiligten zu 2) und zu 3) sind durch den angefochtenen Beschluß beschwert, denn durch ihn wird dem antragstellenden Betriebsrat beiden gegenüber als Inhaber eines einheitlichen Betriebes ein Beteiligungsrecht bei der Eingliederung von Vereinsschwestern des Beteiligten zu 3) zugebilligt. Der Beteiligte zu 3) ist deshalb Beteiligter des Verfahrens im Sinne des § 83 Abs. 3 ArbGG, auch wenn er von dem Arbeitsgericht nicht formell beteiligt worden ist, denn er ist materiell in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen. Er ist deshalb auch beschwerdebefugt, so daß er nach seiner formellen Beteiligung durch den Beschluß vom 30.07.1997 in zulässiger Weise mit Schriftsatz vom 14.10.1997 der Beschwerde der Beteiligten zu 2) beigetreten ist, die ihrerseits form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet hat (§ 87 ArbGG i. V. m. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 u. 4 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO).
II.
Die Beschwerde ist überwiegend unbegründet.
1.
Der Hauptantrag in seiner jetzigen Fassung und der im Beschwerderechtszug beschiedene Hilfsantrag sind zulässig entsprechend § 256 ZPO, denn sie sind geeignet, den Streit über die Beteiligung des Betriebsrates bei der Eingliederung der Vereinsschwestern in den Krankenhausbetrieb zu klären.
2.
Der Hauptantrag ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Er ist unbegründet in Bezug auf den erstmaligen Einsatz von Vereinsschwestern des Beteiligten zu 3) im Bereich innerbetriebliche Fortbildung. Insoweit ist der erste Hilfsantrag begründet.
Die Beteiligten zu 2) und zu 3) führen gemeinsam das Krankenhaus als einheitlichen Betrieb. Der erstmalige Einsatz von Vereins Schwestern des Beteiligten zu 3) stellt betriebsverfassungsrechtlich eine Einstellung dar, so daß der Betriebsrat gemäß den §§ 99 und 100 BetrVG zu beteiligen ist. Sein Beteiligungsrecht ist im Hinblick auf § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur bei der Eingliederung von Vereinsschwestern im Bereich innerbetriebliche Fortbildung eingeschränkt.
a)
Das Krankenhaus einschließlich des dort geleisteten Pflegedienstes stellt einen einheitlichen Betrieb dar.
Entscheidend kommt es für den Betriebsbegriff auf die Einheitlichkeit der betrieblichen Organisationsstruktur an. Dementsprechend liegt regelmäßig ein einheitlicher Betrieb vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Apparat gesteuert wird (BAG, Beschluß vom 14.10.1994 - 1 ABR 26/94 - AP Nr. 3 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Einheitlicher Betriebszweck ist die Patientenversorgung, deren konstituierende Komponenten, nämlich die ärztliche und pflegerische Versorgung, arbeitszwecktechnisch untrennbar miteinander verbunden sind ("ärztliche-pflegerische Zielsetzung" im Sinne des § 5 Nr. 1 der Stiftungssatzung). Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) und zu 3) stellt der Pflegedienst keinen selbständigen Betrieb innerhalb des Krankenhausbetriebes dar. Der Pflegedienst ist nicht auf die Vereinsmitglieder des Beteiligten zu 3) beschränkt. Er setzt sich zusammen aus Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2) und Vereinsmitglieder des Beteiligten zu 3). Er wird einheitlich geleitet von einer vom Beteiligten zu 3) gestellten Pflegedienstleitung. Diese ist also sowohl für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) als auch für die Vereinsmitglieder des Beteiligten zu 3) zuständig. Der Pflegedienstleitung unterstehen darüber hinaus Funktionsdienste, nämlich der Operationssaal mit sieben Vereinsschwestern und drei Arbeitnehmern, die Anästhesie mit einer Vereinsschwester und sieben Arbeitnehmern, sowie die Funktionsbereiche EKG und Patiententransport, in denen - soweit ersichtlich - nur Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) beschäftigt sind. Darüber hinaus ist die Pflegedienstleiterin Mitglied der 3-köpfigen Krankenhausleitung, die den Krankenhausbetrieb administrativ gemeinschaftlich leitet (§ 7 der Stiftungssatzung, Nr. 6 und 9 der Geschäftsordnung). Die Vereinsschwestern unterstehen zudem nicht ausschließlich dem Weisungsrecht der Pflegedienstleitung, sondern weiteren weisungsbefugten Stellen. Das sind nicht nur die ärztliche Leitung und die Verwaltungsleitung (§ 2 Nr. 1 Abs. 2 Gestellungsvertrag), sondern seit dem 01.10.1996 die externe Geschäftsführungsgesellschaft, die befugt ist, allen Pflegekräften direkt fachliche und organisatorische Weisungen zu erteilen, und die hinsichtlich der Vereinsschwestern des Beteiligten zu 3) lediglich keine Disziplinarbefugnis hat (Nr. 4 Spiegelstrich 3 der Geschäftsordnung). Die Schwesternschaft (Beteiligter zu 3) kann die Arbeitsbedingungen für die im Krankenhaus eingesetzten Vereins Schwestern auch nicht eigenständig organisieren. Die Arbeitszeit richtet sich nach den für die Beteiligte zu 2) geltenden Bestimmungen (§ 4 Gestellungsvertrag), also nach den Arbeitszeiten der angestellten Pflege- und Funktionskräfte. Die Vereinsmitglieder sind also in die vom Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitbestimmte Zeitorganisation eingebunden. Urlaub und Dienstbefreiung richten sich nach den für die Angestellten maßgeblichen Regelungen (§ 8 Gestellungsvertrag), also z. B. nach den vom Betriebsrat mitbestimmten Urlaubsgrundsätzen (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).
Dem Vorliegen eines einheitlichen Betriebs steht nicht entgegen, daß die Vereinsmitglieder lediglich in Rechtsbeziehung zu der zu 3) beteiligten Schwesternschaft stehen, denn diese ist auf Grund ihres maßgeblichen Einflusses auf den Betrieb des Krankenhauses und insbesondere angesichts ihrer Beteiligung an dem den Betrieb steuernden Leitungsapparat als Mitbetreiberin des Krankenhauses anzusehen.
Mehrere Unternehmen können einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG führen. Das setzt nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 14.12.1994, a.a.O.) voraus, daß sich die beteiligten Unternehmen zur gemeinsamen Führung des Betriebs rechtlich verbunden und insbesondere einen einheitlichen Leitungsapparat zur Erfüllung der in organisatorischer Einheit zur verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke geschaffen haben. Das ist vorliegend der Fall.
Das Arbeitsgericht hat insoweit auf den Gestellungsvertrag abgestellt, nach dem der Beteiligte zu 3) Einfluß auf die Anzahl der Pflegekräfte hat (§ 1 Nr. 2), die Anstellung von Pflegekräften und ihre übertarifliche Vergütung seiner Zustimmung bedarf (§ 1 Nr. 3 und 5), er jederzeit auch andere Bereiche personell besetzen darf (§ 1 Nr. 4 Gestellungsvertrag, § 2 Nr. 3 Stiftungssatzung) und er insbesondere über die Pflegedienstleitung Arbeitgeberfunktionen sowohl gegenüber Vereinsmitgliedern als auch gegenüber Angestellten ausübt. Darin erschöpft sich jedoch nicht der gemeinsame Leitungsapparat.
Nach der Stiftungssatzung betreibt die Beteiligte zu 2), die dem Beteiligten zu 3) Heimstätte gewährt, ihre Einrichtungen, insbesondere das Krankenhaus nebst der ihr angeschlossenen Krankenpflegeschule gemeinsam mit dem Beteiligten zu 3), da in ihren Einrichtungen grundsätzlich nur Angehörige des Beteiligten zu 3) tätig sein dürfen (§ 2 Nr. 2 und 3). Der Beteiligte zu 3) hat zudem maßgeblichen Einfluß auf die Zusammensetzung des Kuratorium der Beteiligten zu 2). Das Kuratorium besteht aus mindestens neun Mitgliedern, von denen vier von dem Beteiligten zu 3) und ein Mitglied von dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz benannt werden, dessen Mitglied der Beteiligte zu 3) ist (§ 1 I Abs. ... 2 Vereinssatzung) und dessen Präsidentin (Generaloberin) die Vorsitzende des Beteiligten zu 3) ist. Tatsächlich ist auch die Vorsitzende des Beteiligten zu 3) stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums, der Schatzmeister der Beteiligten zu 2) und des Beteiligten zu 3) ist personenidentisch, die Schriftführerin des Beteiligten zu 3) ist Kuratoriumsmitglied der Beteiligten zu 2) und dort leitende Unterrichtsschwester der Krankenpflegeschule, der stellvertretende Vorsitzende des Beteiligten zu 3) ist gleichfalls Mitglied des Kuratoriums der Beteiligten zu 2). Das Kuratorium trifft die Grundsatzentscheidungen über die Organisation der Stiftung und über die ärztliche-pflegerische Zielsetzung des Krankenhauses, erläßt die Geschäftsordnung für die Krankenhausleitung und die erforderlichen Dienstanweisungen, ist also oberstes Leitungsgremium mit bestimmendem Einfluß des Beteiligten zu 3).
Das Kuratorium bestellt die Krankenhausleitung (§ 6 Nr. 3 Stiftungssatzung), bestehend aus dem ärztlichen Leiter, der leitenden Krankenschwester, also der Pflegedienstleiterin und dem Verwaltungsleiter, wobei die Pflegedienstleiterin Mitglied des Beteiligten zu 3) ist und nur auf Vorschlag des Beteiligten zu 3) bestellt werden kann. Die Krankenhausleitung ist nach der Satzung der unter dem Kuratorium stehende Leitungsapparat, der gemeinsam das Krankenhaus leitet (§ 7 Nr. 3), d. h. die zu 3) beteiligte Schwesternschaft ist nicht nur über die leitende Krankenschwester mit der Pflegedienstleitung betraut, sondern über die Pflegedienstleitung in die gemeinschaftliche Leitung des Krankenhauses insgesamt institutionell eingebunden. Das gilt auch für die Krankenpflegeschule (§ 8 Stiftungssatzung, § 3 Gestellungsvertrag).
Durch die vorübergehende Übertragung der Geschäftsführungsbefugnisse auf die externe Geschäftsführungsgesellschaft ... hat sich an der Einheitlichkeit des gemeinsamen Betriebes nichts geändert. Die grundlegenden Geschäftsentscheidungen (§ 5 Nr. 1-4, 5 b-e Stiftungssatzung) sind bei dem von dem Beteiligten zu 3) entscheidend mitbestimmten Kuratorium verblieben, lediglich die geschäftsführenden Verwaltungsaufgaben des Verwaltungsleiters sind auf die externe Geschäftsführungsgesellschaft übertragen worden (§ 3 Nr. 6, § 5 Nr. 5 a, § 7 und § 8 Stiftungssatzung). Der Geschäftsführungsgesellschaft stehen im Grundsätzlichen die Arbeitgeberfunktionen zu, insbesondere das Direktionsrecht (Nr. 1 Abs. 2, Nr. 4 der Geschäftsordnung). In der eigentlichen Administration obliegen sie aber weiterhin der gemeinschaftlichen Krankenhausleitung, die ihre Entscheidungen einstimmig zu fassen hat, also nicht gegen die Stimme der Pflegedienstleiterin des Beteiligten zu 3) entscheiden kann (Nr. 6, 7, 8 der Geschäftsordnung). Die externe Geschäftsführung ist aber weiterhin auch in der Geschäftsführung an Entscheidungsbefugnisse des Beteiligten zu 3) gebunden, kann also nur mit ihm zusammen entscheiden in allen Angelegenheiten, die die Belange der Vereinsmitglieder des Beteiligten zu 3) im Pflege- und Funktionsdienst berühren (Nr. 7 Abs. 4 der Geschäftsordnung). Trotz der vorübergehenden Einschaltung der externen Betriebsführungsgesellschaft hat der Beteiligte zu 3) also weiterhin Mitentscheidungbefugnisse im Kuratorium, in Geschäftsführungsaufgaben und in der Krankenhausleitung.
b)
Der erstmalige Einsatz der Vereinsschwestern des Beteiligten zu 3) im Krankenhaus der Beteiligten zu 2) stellt eine Einstellung im Sinne der §§ 99, 100 BetrVG dar.
Eine Einstellung in diesem Sinne liegt vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an. Es können also auch Vereinsschwestern einer DRK-Schwesternschaft sein, die selbst keine Arbeitnehmer sind (dazu: BAG, Beschluß vom 06.07.1995 - 5 AZB 9/93 - AP Nr. 22 zu § 5 ArbGG 1979). Maßgebend ist die Eingliederung, die Frage also, ob die zu verrichtende Tätigkeit ihrer Art. nach eine weisungsgebundene Tätigkeit ist, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zweckes des Betriebs dient und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muß. Die beschäftigten Personen müssen selbst so in die Arbeitsorganisation eingegliedert sein, daß der Arbeitgeber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Arbeitseinsatz nach Art, Zeit und Ort zu treffen hat und damit wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung auch für sie einnimmt (BAG, Beschluß vom 22.04.1997 - 1 ABR 74/96 - AP Nr. 18 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).
Eine solche Eingliederung in den gemeinschaftlich von den Beteiligten zu 2) und zu 3) geführten Betrieb ist gegeben. Die Vereinsschwestern sind wie die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) in die von den Beteiligten zu 2) und zu 3) gemeinsam gesetzte Organisation des Betriebes eingebunden und unterliegen fachlich und zeitlich deren gemeinschaftlichen Weisungsrecht. Ihre Verzahnung mit der betrieblichen Organisation ergibt sich neben der faktischen Bindung an die mit dem Betriebsrat vereinbarten Dienst- und Urlaubspläne vor allen Dingen aus der Tatsache, daß sie mit den angestellten Pflege- und Funktionskräften auf den Stationen und in den Funktionsbereichen zum Zweck der Pflege und Betreuung der Kranken unmittelbar zusammenarbeiten, ohne für einzelne Stationen oder Funktionsbereiche ausschließlich zuständig zu sein.
c)
Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach den §§99, 100 BetrVG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Vereinsschwestern keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sind und deshalb auch nicht von ihm repräsentiert werden. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach den §§99, 100 BetrVG dienen dem Schutz des Status Quo der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Deren Belange können durch die Eingliederung von Personen, die keine Arbeitnehmer sind, gleichfalls betroffen sein. Insoweit ist die Beteiligung des Betriebsrates gerechtfertigt. Er kann seine Zustimmungsverweigerung (§99 Abs. 2 BetrVG) bzw. seine Gegenvorstellung (§ 99 Abs. 2 i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) lediglich nicht auf berechtigte Belange der bereits im Betrieb befindlichen, aber von ihm nicht repräsentierten Vereinsschwestern stützen.
d)
Die Tatsache, daß die Beteiligten zu 2) und zu 3) als Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes einen Betrieb mit karitativer Tendenz führen, führt jedoch dazu, daß das Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei der Einstellung von Tendenzträgern gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auf ein Recht zur Anhörung beschränkt ist. Da der im Beschwerderechtszug gestellte Hauptantrag jedoch nicht die Pflegedienstleitung und den Lehrkörper der Krankenpflegeschule umfaßt, führt die Tendenzeigenschaft des Betriebes der Beteiligten zu 2) und zu 3) lediglich zur Abweisung des Hauptantrags in Bezug auf den Einsatz von Vereinsschwestern im Bereich der innerbetrieblichen Fortbildung mit der Folge, daß insoweit dem ersten Hilfsantrag stattzugeben ist.
Die Beteiligten zu 2) und zu 3) sind satzungsgemäß Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes, führen damit das DRK-Krankenhaus als karitative Einrichtung nach den Grundsätzen des Roten Kreuzes: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei der Einstellung ist gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG jedoch nur bei Tendenzträgern eingeschränkt. Nicht jede Mitwirkung bei der Verfolgung einer Tendenz macht einen Beschäftigten zum Tendenz träger. Tendenzträger kann vielmehr nur sein, wer die Möglichkeit einer inhaltlich prägenden Einflußnahme auf die Tendenzverwirklichung hat. Einen derartigen Einfluß haben aber Krankenschwestern regelmäßig nicht. Sie haben keinen Gestaltungsspielraum, sondern verrichten durch Richtlinien und Weisungen vorgegebene Tätigkeiten (BAG, Beschluß vom 22.04.1997, a.a.O.). Das gilt nach Auffassung der erkennenden Kammer auch für die Leiterinnen der Stationen und der Funktionsbereiche. Sie üben innerhalb der vorgegebenen Richtlinien und Weisungen im Schwerpunkt organisatorische Aufgaben aus (Vorarbeiterfunktion), ohne daß sie Entscheidungen inhaltlich prägender Art. zu treffen haben. Anders ist es dagegen im Bereich der innerbetrieblichen Fortbildung, weil sich hier die fachliche Unterweisung und die der Tendenzverwirklichung dienende inhaltliche Unterweisung nicht voneinander trennen lassen.
III.