Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.09.1998, Az.: 3 Sa 2299/97
Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Beschäftigungshinderniss; Beschäftigungshindernis als Annahmeverzug; Beschäftigungshindernis, das auf einen Umstand beruht , der aus der Sphäre des Arbeitnehmers herrührt
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 04.09.1998
- Aktenzeichen
- 3 Sa 2299/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 16982
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1998:0904.3SA2299.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Celle - 17.09.1997 - 2 Ca 56/97
Rechtsgrundlagen
- § 615 Satz 1 BGB
- § 325 BGB
In dem Rechtsstreit
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 04.09.1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter ...
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 17.09.1997 - 2 Ca 56/97 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.860,60 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 05.06.1997 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Entgeltzahlung für den Zeitraum vom 01.10. bis 20.12.1996.
Der Kläger war in der Zeit vom 15.05.1994 bis zum 31.12.1996 als Wachmann bei der Beklagten beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien, wegen dessen Inhalts im übrigen auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 18.10.1996 überreichte Kopie (Bl. 20/21 d.A.) Bezug genommen wird, ist als Arbeitsort angegeben: "Im Bereich der ...".
Weiter heißt es im Arbeitsvertrag:
"Der Beschäftigungsanspruch gilt ausschließlich für die Bewachung ... Anlagen und nur für den Bereich der ...
Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung in unserem Unternehmen nach Auslauf der Bewachungsverträge, wird ausdrücklich ausgeschlossen."
Am 22.09.1995 sprach die Beklagte die Versetzung des Klägers von der ... zur ... aus. Hiergegen setzte sich der Kläger, der zwischenzeitlich im Wege des Nachrückens Mitglied des bestehenden Betriebsrates geworden war, durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht Celle zur ...
Durch Urteil vom 01.12.1995 stellte das Arbeitsgericht Celle fest, daß die Versetzung des Klägers vom 22.09.1995 unwirksam war und verurteilte die Beklagte, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Wachmann im Bereich der ... weiterzubeschäftigen. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Im Hinblick auf das Feststellungsbegehren des Klägers wies das Landesarbeitsgericht die Berufung zurück,änderte das Urteil wegen des Weiterbeschäftigungsanspruchs ab, und zwar aufgrund der zwischenzeitlich gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigungen. Tatsächlich beschäftigte die Beklagte den Kläger weiterhin in ... Im Spätsommer 1996 fertigte der Kläger einen "Aufruf zur Bildung eines Wahlausschusses", den er am schwarzen Brett der ... aushängte. Hierin forderte er die Mitarbeiter auf mitzuwirken, damit ein Wahlausschuss zur Wahl eines Betriebsrates gebildet würde. Als Anhang war diesem Aufruf ein Gedicht von Berthold Brecht angefügt:
"Wer zu Hause bleibt, wenn der Kampf beginnt und läßt andere kämpfen für seine Sache der muß sich vorsehen: denn wer den Kampf nicht geteilt hat der wird teilen die Niederlagen. Nicht einmal den Kampf vermeidet wer den Kampf vermeiden will: denn er wird kämpfen für die Sache des Feindes wer für seine eigene Sache nicht gekämpft hat."
Zum 30.09.1996 wurde die Standortverwaltung ... wo der Kläger zu dem damaligen Zeitpunkt beschäftigt war, geschlossen. Der Kasernenkommandant in ... lehnte eine Beschäftigung des Klägers unter Berufung auf ein bestehendes Kasernenverbot ab. Ein Gespräch vom 07.10.1996 mit dem Ziel, das Kasernenverbot aufzuheben, verlief ergebnislos. Auch die übrigen Kasernenkommandanten lehnten zunächst einen Einsatz des Klägers ab. Erst zum 21.12.1996 konnte der Kläger dann im ... eingesetzt werden.
Der Kläger hat behauptet, in einem Gespräch mit dem Verwaltungsbeamten des ..., und der Prokuristin der Beklagten, ..., habe Frau ... ihn (den Kläger) sehr negativ als Unruhestifter beschrieben und dann zum Schluß des Gesprächs die Suggestivfrage gestellt, ob man einen solchen Mitarbeiter doch wohl nicht beschäftigen wolle. Die Beklagte habe also mit ihrem Verhalten selbst dafür gesorgt, daß seine Beschäftigung zunächst verhindert worden sei.
Wegen der Berechnung der Klageforderung des Klägers wird auf die Ausführungen auf den Seiten 3 und 4 der Klageschrift (Bl. 3/4 d.A.) sowie den Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes vom 02.06.1997 (Bl. 88/89 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.860,60 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 05.06.1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sowie sein Betriebsratskollege ... hätten innerhalb der Belegschaft der Liegenschaft ... eine Außenseiterrolle eingenommen. Die übrigen Wachleute hätten sich von beiden distanziert und deren Aktivitäten beanstandet, weil sie erkannt hätten, daß es beiden in erster Linie um Konfrontation und nicht um die Wahrung der berechtigten Anliegen der Gesamtbelegschaft gegangen sei. Das Gesamtverhalten des Klägers sowie seines Kollegen ... habe zu einer maßgeblichen Störung des Betriebsfriedens in der Liegenschaft ... geführt. Sowohl dies als auch der spätere Aufruf seien der ... zur Kenntnis gelangt, was zu der Untersagung der Beschäftigung des Klägers geführt habe. Man habe sich dann bemüht, für den Kläger eine Beschäftigungsmöglichkeit bei einem der umliegenden Standorte zu finden, dies sei jedoch zunächst erfolglos geblieben. Wegen der Einzelheiten des Sachvorbringens der Beklagten wird insoweit auf die Ausführungen in ihren Schriftsätzen vom 23.04.1997 (Bl. 57 bis 61 d.A.) und 09.06.1997 (Bl. 106 bis 108 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, mit Rücksicht auf die Regelungen im Bewachungsvertrag mit der Bundeswehr, wegen dessen genauen Inhaltes auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 06.05.1998 überreichte Kopie (Bl. 177 bis 186 d.A.) verwiesen wird, sei es ihr (zunächst) unmöglich gewesen, den Kläger zu beschäftigen. An das ausgesprochene Kasernenverbot gegen den Kläger sei sie gebunden gewesen, sie habe den Kläger nicht einsetzen dürfen. Anderenfalls hätte sie die sofortige Auflösung des Bewachungsvertrages riskiert. Darüber hinaus handele es sich bei derÜberwachung militärischer Anlagen um einen hochempfindlichen Bereich, daher habe sich die Bundeswehr zu Recht im Rahmen des Bewachungsvertrages das letzte Wort vorbehalten.
Durch Urteil vom 17.09.1997 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 14.860,60 DM festgesetzt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, durch die flächendeckende Weigerung der Bundeswehr, den Kläger im Bereich der ... als Wachmann zuzulassen, sei die Erbringung der vom Kläger vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nachträglich subjektiv unmöglich geworden. Damit habe der Kläger nach § 323 Abs. 1 BGB seinen Anspruch auf die als Gegenleistung vereinbarte Vergütung verloren. Im Hinblick auf das zumindest mittelbar zu berücksichtigende Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestünden erhebliche Zweifel daran, ob das von der Bundeswehr ausgesprochene Kasernenverbot rechtmäßig sei, hierauf komme es jedoch nicht an. Die Beklagte habe vielmehr der ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht dadurch genüge getan, daß sie dem Kläger die Möglichkeit zu einem weiteren Vorstellungsgespräch beim Kasernenkommandanten ... 07.10.1996 eingeräumt habe. Ein Vergütungsanspruch ergebe sich auch nicht nach der Lehre vom Betriebsrisiko. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, daß er die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung nicht schuldhaft verursacht habe, so lägen die Gründe, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstünden, nicht im Betrieb der Beklagten. Insgesamt spreche einiges dafür, den vorliegenden Fall entsprechend den Grundsätzen zu lösen, die das ... Bundesarbeitsgericht für den Einsatz von Berufskraftfahrern entwickelt habe, denen die Fahrerlaubnis entzogen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 128 bis 131 d.A.) Bezug genommen.
Das Urteil ist dem Kläger am 13.10.1997 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 13.11.1997 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.01.1998 am 14.01.1998 begründet.
Der Kläger behauptet, unklar sei, ob, in welcher Form und warum denn im November 1995 ein Kasernenverbot ausgesprochen worden sein solle. Der Kläger ist der Ansicht, anwendbar seien die Grundsätze der Betriebsrisikolehre. Er habe in keiner Weise schuldhaft die Ursache für das Unterbleiben der Arbeitsleistung gesetzt, vielmehr hätten die Gründe für seine Nichtbeschäftigung im Betrieb der Beklagten gelegen. Die Weigerung der ... ihn als Wachmann zu beschäftigen, sei willkürlich gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.860,60 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 05.06.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das Kasernen verbot sei im November 1995 sowie im Oktober 1996 schriftlich ausgesprochen worden, und zwar durchÜberreichung eines entsprechenden Protokolls. Der Kläger habe durch sein vertragswidriges und agitatorisches Verhalten berechtigte Zweifel an seiner Eignung begründet und die Bundeswehr veranlaßt, das Kasernenverbot auszusprechen. Die Entscheidung über die Eignung von Wachleuten obliege nach dem Bewachungsvertrag ausschließlich der Bundeswehr, die ihr (der Beklagten) insoweit keine Rechenschaft schulde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvorbringens der Parteien wird auf die in beiden Instanzen überreichten Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).
Die Berufung ist auch begründet. Die Beklagte ist gemäß § 615 Satz 1 BGB verpflichtet, die geltend gemachte Vergütung zu zahlen.
Daß der Kläger die Arbeitsleistung angeboten hat, bestreitet auch die Beklagte nicht. Sie macht vielmehr geltend, der Kläger sei wegen des bestehenden Kasernenverbotes gar nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung in der Lage gewesen. Allerdings kommen Ansprüche aus Annahmeverzug dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes außerstande ist, die vereinbarte Leistung zu bewirken (vgl. KR, Spilger, § 11 KSchG, Rn. 17 m.w.N.). Ein solches gesetzliches Beschäftigungsverbot bestand aber für den Kläger in dem fraglichen Zeitraum gerade nicht, keine Rechtsnorm verbot seine Beschäftigung bei einem der Auftraggeber der Beklagten. Lediglich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und ihren Auftraggebern bestand - vorübergehend - ein Beschäftigungshindernis. Aufgrund der Regelungen im Bewachungsvertrag hatte die Beklagte keinerlei Einfluß darauf, ob die Bundeswehr bestimmte Wachleute zuließ oder nicht. Der Inhalt solcher vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Auftraggebern fällt jedoch ausschließlich in den Risikobereich der Beklagten. Die Kammer ist nicht wie das Arbeitsgericht der Ansicht, die vorliegende Fallkonstellation sei vergleichbar mit den Fällen des Entzuges der Fahrerlaubnis gegenüber einem Berufskraftfahrer (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 18.12.1986 - 2 AZR 34/86 - AP 2 zu § 297 BGB). In diesen Fällen beruhte nämlich das Beschäftigungshindernis auf einen Umstand, der aus der Sphäre des Arbeitnehmers herrührte. Sein Verhalten - nämlich ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung - hat dazu geführt, daß er nunmehr nicht mehr in der Lage war, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ein derartiger Rechtsverstoß des Klägers liegt hier jedoch nicht vor, in seiner Person sind auch keine sonstigen Gründe gegeben, die - wie z. B. beim Fehlen einer Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer - aus Rechtsgründen eine Beschäftigung ausschließen. Auch wenn das Beschäftigungshindernis vorliegend gerade mit der Person des Klägers verknüpft ist, ändert dies doch nichts daran, daß es doch aus der Sphäre der Beklagten stammt. Möglicherweise hatte die Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der Bundeswehr keinen maßgeblichen Einfluß auf die Ausgestaltung der einzelnen Regelungen des Bewachungsvertrages. Hierbei handelt es sich jedoch gerade um das typische Risiko des Arbeitgebers, das nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden kann.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es liege ein Fall des § 325 BGB vor, also der Kläger selbst habe das Kasernenverbot verschuldet. Konkrete Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden des Klägers sind auch nach dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten nicht ersichtlich. Das einzig konkret geschilderte Verhalten des Klägers ist der Aufruf aus dem Spätsommer 1996, der mit einem Brecht-Zitat endet. Zum einen ist dieser Aufruf bereits nicht gegen die Bundeswehr gerichtet, deren Reaktion hierauf ist für die Kammer nicht verständlich. Zum anderen bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger durch die Verwendung dieses Zitates in irgendeiner Weise gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen verstoßen haben könnte. Für jeden verständigen Leser ist klar, daß der Begriff des "Kampfes" in dem gegebenen Zusammenhang nur imübertragenen Sinne verstanden werden konnte. Durch die Verwendung dieses Zitates wollte der Kläger darlegen, daß nach seiner Auffassung jeder, der sich nicht für die Interessen der Arbeitnehmer einsetzt, den Interessen des Arbeitgebers dient und damit Arbeitnehmerinteressen schadet. Mit der Verwendung des Zitates hatte der Kläger erkennbar auch nicht die Absicht, etwa die Beklagte als "Feind" zu bezeichnen. Es diente lediglich dazu, die Mitarbeiter des Betriebes für eine Betriebsratswahl zu mobilisieren. Aber selbst wenn man den Inhalt dieses Aufrufs inhaltlich nicht mehr für angemessen hielte, könnte dies allenfalls arbeitsvertragliche Sanktionen gegenüber dem Kläger rechtfertigen, seine Beschäftigung würde damit nicht unmöglich, und die Interessen der Bundeswehr waren erst recht nicht berührt.
Das weitere Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe Agitationen betrieben und den Betriebsfrieden gestört, was auch der Bundeswehr nicht verborgen geblieben sei, ist zu unsubstantiiert, als daß der Kläger sich hierzu überhaupt einlassen konnte. Letztlich handelt es sich hierbei um eine - nicht durch konkrete Tatsachen untermauerte - Wertung der Persönlichkeit des Klägers durch die Beklagte. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß eventuelle Querelen in der Mitarbeiterschaft ihre Ursache in der Person oder dem Verhalten des Klägers hatten.
Unerheblich ist, ob eine Beschäftigung des Klägers aufgrund des bestehenden Arbeitsvertrages nur im Bereich der ... möglich war, daher also eine Versetzung des Klägers nicht erfolgen durfte und konnte und ob der Kläger sich auf diesen ausschließlichen Einsatz tatsächlich berufen durfte. Denn das Kasernen verbot bestand nach dem Vorbringen der Beklagten nicht nur für den Bereich der ... Eine etwaige Weigerung des Klägers, sich versetzen zu lassen, war für die Nichtbeschäftigung jedenfalls nicht ursächlich, ganz abgesehen davon, daß in der zweiten Hälfte des Jahres 1996 offenbar beide Vertragsparteien auch eine Beschäftigung des Klägers an einem anderen Einsatzort in Betracht zogen.
Weiterhin steht dem Annahmeverzug der Beklagten auch nicht etwa entgegen, daß sie die Annahme der Dienste des Klägers wegen Unzumutbarkeit mit Recht zurückgewiesen hat. Allerdings gerät ein Arbeitgeber ausnahmsweise dann nicht in Annahmeverzug, wenn ihm die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht zumutbar ist. Hier reicht jedoch nicht irgendein Verschulden des Arbeitnehmers aus, das zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, vielmehr ist ein besonders grober Vertragsverstoß erforderlich und die Gefährdung von Rechtsgütern des Arbeitgebers, seiner Familienangehörigen oder anderer Arbeitnehmer, deren Schutz Vorrang vor dem Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Verdienstes hat (vgl. BAG, Urteil vom 29.10.1987 - 2 AZR 144/87 - AP 42 zu § 615 BGB). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits an einem Vertragsverstoß, erst recht an einem besonders groben Vertragsverstoß des Klägers.
Wegen des Vorliegens des Annahmeverzuges kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob sich ein Zahlungsanspruch aus § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, ebensowenig muß auch die Frage geklärt werden, ob Ansprüche nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 09.03.1983 - 4 AZR 301/80 - AP 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko m.w.N.) begründet werden könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.