Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.02.1998, Az.: 3 Sa 1950/93 E
Anspruch auf Höhergruppierung in eine neue Vergütungsgruppe
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 20.02.1998
- Aktenzeichen
- 3 Sa 1950/93 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 15999
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1998:0220.3SA1950.93E.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Osnabrück - 29.09.1993 - AZ: 2 Ca 565/92 E
Fundstelle
- ZTR 1998, 275
In dem Rechtsstreit
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 20.02.98
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 29.09.1993 - 2 Ca 565/92 E - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe BAT IV a.
Die am 06.04.1938 geborene Klägerin ist staatlich anerkannte ... Sozialarbeiterin. Sie steht seit dem 01.10.1974 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, und zwar aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.09.1974, aufgrund dessen die jeweils maßgebenden Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages zwischen den Vertragsparteien unmittelbar als vereinbart gelten.
Die Klägerin erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT. Seit dem Jahre 1982 ist sie gemeinsam mit drei weiteren Kolleginnen/Kollegen im Sonderdienst "bestellte Vormundschaften/Pflegschaften", der zur Abteilung Jugendhilfe der ... gehört, tätig.
Mit Schreiben vom 15.10.1990 beantragte die Klägerin Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IV a. Mit Schreiben vom 11.01.1991 übertrug die Beklagte der Klägerin mit Wirkung vom 01.01.1991 die Ausübung der Aufgaben des Pflegers oder Vormundes. Mit Wirkung vom 01.01.1991 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 % gemäß Fußnote I zu der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 16 BAT. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 11.12.1991 nochmals ihr Höhergruppierungsbegehren geltend machte, entschied die Beklagte den Antrag auf Höhergruppierung mit Schreiben vom 09.03.1992 abschlägig.
Im Rahmen des Sonderdienstes "bestellte Vormundschaften/Pflegschaften" werden von den dort beschäftigten Mitarbeitern, u. a. der Klägerin, folgende Tätigkeiten wahrgenommen:
- 1.
Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes
- 2.
Aufgaben im Rahmen des Personensorgerechtes
- 3.
Tätigkeiten im Bereich der Vermögens sorge i.V.m. dem Abschnitt Amtsvormundschaften des Jugendamtes
- 4.
Abschluß der Pflegschaft bzw. Vormundschaft
- 5.
Ganzheitliche Betreuung der Herkunftsfamilie des Mündels i.F. der Tätigkeiten des allgemeinen Sozialdienstes.
Wegen der im einzelnen ausgeübten Tätigkeiten wird auf die mit der Klageschrift überreichte Stellenbeschreibung (Bl. 31 bis 35 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Tätigkeit laufend ca. 45 Vormundschaften und Pflegschaften zu führen sowie die damit verbundene ganzheitliche Betreuung der Herkunftsfamilie zu leisten.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, abgesehen von den in der Stellenbeschreibung unter IV Nr. 9 bis 13 aufgeführten Tätigkeiten, die insgesamt 7 % ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachten, handele es sich bei zutreffender Betrachtungsweise bei den übrigen Tätigkeiten um einen einzigen großen Arbeitsvorgang im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Allenfalls könnten insgesamt zwei große Arbeitsvorgänge gebildet werden, und zwar wie folgt:
- 1.
Führung der Vormundschaften und Pflegschaften mit einem Anteil von 58 % an der Gesamtarbeitszeit.
- 2.
Ganzheitliche Betreuung der Familien mit einem Anteil von 34 % an der Gesamtarbeitszeit.
Das Aufgabengebiet sei durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung in dem tariflich geforderten Ausmaß gekennzeichnet. Der Sonderdienst werde nämlich nur in den Fällen tätig, in denen es gerichtliche Entscheidungen gegeben habe, durch die die elterliche Sorge über Minderjährige oder Teile daraus dem Jugendamt übertragen worden sei. Im allgemeinen handele es sich also um besonders schwierige familiäre Verhältnisse. Erst wenn alle sonstigen möglichen Hilfen der sozialen Betreuung, Beratung und Unterstützung nicht mehr ausreichten, um eine gerichtliche Entscheidung nicht notwendig werden zu lassen, werde sie tätig und übernehme die ganzheitliche Betreuung sowohl der Minderjährigen wie auch deren Familien. Dies geschehe immer in besonders belasteten Familiensituationen. Besondere Schwierigkeiten ergäben sich auch, weil der Sonderdienst ... Vormundschaften/Pflegschaften bei den meisten der betreuten Pfleglinge und Mündel und der dazugehörigen Familien mit folgenden Problemen konfrontiert sei:
- Mißhandlung von Kindern bzw. Vernachlässigung von Kindern,
- sexueller Mißbrauch und sexuelle Gewalt von Kindern und zwischen Ehepartnern,
- Suizidgefährdung,
- psychische Auffälligkeiten bis zu psychischen Erkrankungen,
- Alkoholismus,
- Behinderungen von Kindern, die aufgrund der damit verbundenen Pflegebedürftigkeit der Eltern überfordern.
Ihr Fach- und Erfahrungswissen, über das sie verfügen müsse, gehe weit über das hinaus, was zum Berufsbild des Sozialarbeiters des allgemeinen Sozialdienstes gehöre.
Ihr Aufgabengebiet sei auch durch eine besondere Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT gekennzeichnet. Sie trage in ihrem Aufgabengebiet eine außergewöhnlich hohe Verantwortung, da sie Entscheidungen über Kinder zu treffen habe, die für die Zukunft dieser Kinder von existenzieller Bedeutung seien. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Hinblick auf die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabengebietes wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 1 bis 21 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA seit dem 01.01.1991 nebst 4 % Zinsen auf die sich ergebende Differenz zwischen der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA und der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA seit dem 01.01.1991 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeiten seien zwar schwierige Tätigkeiten, nicht jedoch als Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Anforderung der Vergütungsgruppe BAT IV a zu klassifizieren. Die Tätigkeit der Klägerin entspreche vielmehr dem normalen Berufsbild und der Ausbildung eines Sozialarbeiters. Diese sei stets auf Hilfeleistung in sozialen Problemfällen ausgerichtet.
Durch Urteil vom 29.09.1993 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 14.400,00 DM festgesetzt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin sei von der Beklagten zutreffend nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT bewertet worden. Bei der Tätigkeit der Klägerin als bestellter Vormund bzw. Pfleger handele es sich um einen Arbeitsvorgang im Sinne der Regelungen der §§ 22, 23 BAT. Die Tätigkeit der Klägerin hebe sich dadurch aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 BAT heraus, daß sie mindestens zeitlich zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit schwierig im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 sei. Die Tätigkeit der Klägerin hebe sich ferner durch das Merkmal der besonderen Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT heraus. Es fehle jedoch an dem Merkmal der besonderen Schwierigkeit. Es sei für die Kammer nicht nachvollziehbar, worin die besondere qualitative Steigerung gegenüber der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT liegen solle. Auch die entsprechenden Tätigkeiten dieser Vergütungsgruppe erforderten die Kenntnisse der von der Klägerin genannten Bereiche, um dieübertragenen Aufgaben erfüllen zu können. Auch das von der Klägerin angeführte Erfahrungswissen im Umgang mit Problemfragen wie Mißhandlungen von Kindern, sexuellem Mißbrauch, Alkoholismus etc. gehöre zum Berufsbild des Sozialarbeiters, dessen Aufgabenstellung und Ziel es sein müsse, Personen, die mit genannten Problemen belastet seien und die sich selbst nicht helfen könnten, eine Hilfestellung anzubieten. Dies beinhalte aber auch die umfassende Betreuung einer solchen Person in allen Lebenslagen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 90 bis 98 d.A.) Bezug genommen.
Das Urteil ist der Klägerin am 26.10.1993 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 16.11.1993 Berufung eingelegt und diese am 16.12.1993 begründet.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie müsse wegen der Besonderheiten ihrer Tätigkeit in besonderer Weise psychologisch geschult sein bzw. über psychologisch relevante Fähigkeiten und Geschick verfügen. Sie müsse darüber hinaus in gravierender Weise wirtschaftlich schwerwiegende Entscheidungen treffen und sich in Rechtsgebieten hinreichend auskennen, die an sich mit Sozialdiensten bzw. Sozialarbeitertätigkeit nichts zu tun hätten. Vormundschaften und Pflegschaften machten eine umfassende und zudem verantwortliche Betreuung der jeweiligen Personen erforderlich. Dabei gehe es insbesondere auch um Wirtschaftsgüter und Werte, die für das weitere Leben der betreuten Personen oftmals die Grundlage bildeten. Es treffe zwar zu, daß Hilfeleistungen in sozialen Problemfällen typisch für das Berufsbild eines Sozialarbeiters sei, ihre Arbeit gehe jedoch gerade über dieseübliche Hilfeleistung weit hinaus.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gemäß den erstinstanzlichen Anträgen der Klägerin zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, es könne im vorliegenden Fall dahinstehen, wie und welche Arbeitsvorgänge letztlich aus der auszuübenden Tätigkeit zu bestimmen seien. Bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge seien die Anforderung der begehrten Vergütungsgruppe nicht erfüllt. Das Merkmal der besonderen Schwierigkeit ziele auf fachlich herausragende Anforderungen ab. Das Arbeitsgericht habe in diesem Zusammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt, daß eine derartige besondere Schwierigkeit in diesem herausgehobenen Sinne nicht vorliege. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei jedoch nicht von einer besonderen Bedeutung auszugehen. Der von der Klägerin im einzelnen auszufüllende Handlungsrahmen innerhalb ihres Wirkungskreises in"bestellten Vormundschaften/Pflegschaften" möge im allgemeinen Sinne wohl bedeutungsvoll sein, insbesondere was die Auswirkung auf die zu betreuenden Personen betreffe. Diese Art. von Bedeutung sei jedoch nicht geeignet, die deutlich wahrnehmbare Heraushebung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT zu begründen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a der Vergütungsgruppe für Angestellte im Sozial-/Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT.
Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung findet der BAT auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Es kommt daher darauf an, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe entspricht. Auszugehen ist dabei von dem in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges, der definiert wird als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeit bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr. des BAG; vgl. BAG, Urteil vom 14.06.1995 - 4 AZR 264/94 - AP 202 zu § 22, 23 BAT 1975 m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob das Arbeitsgericht im vorliegenden Fall zu Recht von dem Vorliegen eines einheitlichen Arbeitsvorganges ausgegangen ist. Denn die Klägerin erfüllt bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge nach ihrem eigenen Vorbringen nicht die Merkmale der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe.
Maßgebend für die Eingruppierung der Klägerin sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial-/Erziehungsdienst der Anlage I a Teil II Abschnitt G zum BAT. Diese haben - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - folgenden Inhalt:
"VergGr. V b Fallgruppe 10
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben....
VergGr. IV b Fallgruppe 16
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. ...5)
Protokollnotiz Nr. 5:
Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
a.
Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,b.
Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,c.
begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,d.
begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,e.
Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der VergGr. V b.VergGr. IV a Fallgruppe 15
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgruppe 16 heraushebt.VergGr. IV a Fallgruppe 16
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen ..., deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgruppe 16 heraushebt.VergGr. III Fallgruppe 7
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen ..., deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgruppe 16 heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in VergGr. IV a Fallgruppe 15...."
Voraussetzung für die begehrte Höhergruppierung der Klägerin wäre danach, daß sich ihre Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT heraushebt. An beiden Merkmalen fehlt es jedoch im vorliegenden Fall.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 20.03.1991 - 4 AZR 471/90 - AP 156 zu§§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 29.09.1993 - 4 AZR 690/92 - AP 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter) bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der "besonders schwierigen Tätigkeit" auf die fachliche Qualifikation des Angestellten und verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muß sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarif sinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muß (vgl. BAG, Urteil vom 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94 - AP 22 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; BAG, Urteil vom 05.11.1997 - 4 AZR 185/96). Zur Auslegung des Merkmales"besondere Schwierigkeit" ist des weiteren die Protokollerklärung Nr. 12 zu Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT heranzuziehen. Darin haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten aufgeführt, die nach ihrem Willen grundsätzlich als lediglich schwierige Tätigkeiten anzusehen sind und daher der Vergütungsgruppe BAT IV b zugeordnet werden. Sofern eine Tätigkeit den dort festgelegten Wertigkeitsrahmen nicht übersteigt, handelt es sich um eine schwierige, nicht jedoch um eine besonders schwierige Tätigkeit. Besonders schwierig ist eine Tätigkeit erst dann, wenn sie ein umfangreicheres oder tiefergehendes Wissen oder Können verlangt als die in der Protokollerklärung genannten Beispiele. Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muß beträchtlich, d. h. nicht nur geringfügig sein. Insoweit als die Klägerin betreuend tätig wird, ist ihre Tätigkeit vom Schwierigkeitsgrad her ohne weiteres mit der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12 Buchstabe C vergleichbar. Sowohl im Rahmen der Pflegschaft/Vormundschaft als auch im Rahmen der Betreuung von Heimbewohnern sind eine Vielzahl unterschiedlicher Probleme zu bewältigen. Die von der Klägerin insoweit aufgeführten häufig anzutreffenden familiären Probleme unterscheiden sich nicht von der entsprechenden Situation vieler Heimbewohner. Die Bewältigung dieser Probleme erfordert kein im Vergleich zur Normaltätigkeit gesteigertes Wissen und Können. Das gleiche gilt für die Betreuung der betreffenden Personen im Rahmen desübertragenen Aufgabenbereiches in allen persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Hier unterscheidet sich die Tätigkeit im Rahmen der Pflegschaft/Vormundschaft von der Tätigkeit eines Sozialarbeiters in einem Heim nur dadurch, daß er den Betroffenen nicht nur hilft, sondern ihn in dem übertragenen Aufgabenkreis darüber hinaus gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Für besonders weitreichende Maßnahmen bedarf es jedoch jeweils einer vormundschaftlichen Genehmigung. Möglicherweise erfordert die Tätigkeit der Klägerin im Vergleich zu einem Sozialarbeiter im Heim erweiterte Entscheidungsbefugnisse, nicht jedoch wesentlich mehr Fachkenntnisse und Fähigkeiten. Unerheblich ist auch, daß die Klägerin den betreffenden Personenkreis möglicherweise in allen Bereichen betreuen muß und mit allen möglichen menschlichen Problemen konfrontiert ist. Dies bedingt nämlich nicht unbedingt ein gegenüber der Fallgruppe IV b BAT beträchtlich gesteigertes Fachwissen. Ohne Bedeutung ist letztlich auch die Tatsache, daß sich die Klägerin in gesteigertem Maße in sozialen Problemfeldern bewegt und sehr häufig in besonderen Brennpunkten und im Bereich von gesellschaftlichen Randgruppen tätig wird. Dies ist nämlich gerade typisch für die Grundtätigkeit von Sozialarbeitern und begründet keine besondere Schwierigkeit im Sinne der Tarifnormen.
Darüber hinaus fehlt es auch an dem weiteren tariflichen Merkmal. Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich nämlich auch nicht durch ihre Bedeutung aus der Fallgruppe IV b BAT heraus. Mit dem Merkmal "Bedeutung" sind die Auswirkungen der Tätigkeit angesprochen. Anhaltspunkte können sich hier aus der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben. Erforderlich ist eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.1993 - 4 AZR 690/92 - AP 7 zu§§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, Urteil vom 10.07.1996 - 4 AZR 139/95 - AP 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Zu Recht weist die Klägerin allerdings in diesem Zusammenhang darauf hin, daß ihre Tätigkeit von erheblicher Bedeutung ist für die konkrete Lebensführung der von ihr zu betreuenden Personen. Dies reicht jedoch für die Erfüllung der tariflichen Merkmale nicht aus. Denn die Tätigkeit muß, um die Voraussetzung für eine Eingruppierung nach BAT IV a zu erfüllen, bedeutsamer sein als eine Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die dort genannten Fallbeispiele als Vergleichsmaßstab zurückzugreifen. Auch die in Protokollerklärung Nr. 12 Buchstabe C genannte Fürsorge für Heimbewohner hat erhebliche Auswirkungen für die Betroffenen. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Allgemeinheit unterscheidet sich die Tätigkeit der Klägerin nicht nennenswert von der Tätigkeit im Rahmen der Betreuung von Heimbewohnern. Die Folgen der Tätigkeiten für die Allgemeinheit sind vielmehr in etwa gleich zu beurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.