Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.10.2011, Az.: 8 Sa 476/11

Gleichsetzung von Betriebsübergang und Angebot einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit kann bei einem Weiterbeschäftigungsangebote beinhaltenden Sozialplan im Fall seiner Erweiterung nicht erfolgen; Ausschluss von Sozialplanabfindung bei Widerspruch gegen Betriebsübergang; Auslegung einer erweiternden Protokollnotiz zur Regelung des Betriebsübergangs auf bestimmte Firmen

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
17.10.2011
Aktenzeichen
8 Sa 476/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 29825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2011:1017.8SA476.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hildesheim - 2 Ca 321/10 - 16.03.2011

Redaktioneller Leitsatz

1. Protokollnotizen können selbst eine Regelung enthalten und sind als ergänzende Betriebsvereinbarungen anzusehen, wenn sie die formellen Voraussetzungen erfüllen.

3. Haben die Betriebsparteien in einer Protokollnotiz einen Ausschlusstatbestand für den Fall des Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang geregelt und diese Regelung auf den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu einer "noch zu gründenden B. GmbH oder C. GmbH" beschränkt, erfasst diese Regelung nach Wortlaut und Inhalt nicht den Betriebsübergang auf eine E. AG, wenn der Regelung nicht zu entnehmen ist, dass es sich bei den Firmen B. GmbH oder C. GmbH auch um die E. AG handeln soll.

4. Soll es sich bei den in einem Sozialplan konkret bestimmten Firmen lediglich um Phantasienamen handeln, die bis zur Findung eines Betriebsübernehmers als Platzhalter dienen, ist dies durch einen Zusatz deutlich zu machen.

In dem Rechtsstreit

Klägerin und Berufungsklägerin,

gegen

Beklagte und Berufungsbeklagte,

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2011 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Stöcke-Muhlack,

den ehrenamtlichen Richter Herrn Schmidt,

die ehrenamtliche Richterin Frau Kleiber

für Recht erkannt:

Tenor:

1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 16. März 2011 - 2 Ca 321/10 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 22.596,37 Euro nebst 5 v. H. Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 zu zahlen.

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung und in diesem Zusammenhang um die Auslegung eines Ausschlusstatbestandes in dem Interessenausgleich und Sozialplan und seiner Protokollnotiz.

2

Die am 24. August 1963 geborene Klägerin war bei der Beklagten vom 1. Februar 1994 bis zum 30. Juni 2009 beschäftigt. Sie war im Bereich Planung, Beschaffung, Vertrieb- und Vertriebsunterstützung des Handelsgeschäfts der Beklagten, die damals noch unter dem Namen A. GmbH firmierte, tätig. Im Februar 2009 wurde die Klägerin mit Schreiben vom 16. Februar 2009 von den beabsichtigten Betriebsübergängen zum 2. März 2009 auf die E. AG und nachfolgend die rechtlich neu gegründete Tochtergesellschaft unterrichtet. Danach sollte der Betriebsteil N., dem die Klägerin angehörte, bis zum Betriebsübergang vom Betrieb abgespalten werden. Der verbleibende Restbetrieb (O-Kerngeschäft) war ausweislich des Inhaltes des Anschreibens bereits zum 28. Januar 2010 auf die P. GmbH übertragen worden. Mit Ziffer 14. des Schreibens teilte die Beklagte mit, dass im Falle eines Widerspruchs gegen den Betriebsübergang die betriebsbedingte Kündigung erfolgen müsse und ein Abfindungsanspruch nicht bestehe. Dennoch widersprach die Klägerin den Betriebsübergängen mit Schreiben vom 18. März 2009. Unter dem Datum des 2. Juni/17. Oktober 2009 schlossen die Klägerin, die Beklagte und die H. GmbH einen dreiseitigen Vertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis zur Beklagten beendet wurde. Bei der Beklagten besteht ein Interessenausgleich über die Betriebsspaltung und Ausgründung von O. und N. vom 21. Oktober 2008 mit Namensliste, auf den verwiesen wird (Bl. 89 und 91 d. A.). In diesem wird die Klägerin namentlich genannt. Des Weiteren haben die Parteien einen Interessenausgleich und Sozialplan über personelle Anpassungsmaßnahme vom 21. Oktober 2008 (im Folgenden: Sozialplan) geschlossen, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 41 bis 50 d. A.), und eine Protokollnotiz vom 9. Dezember 2008, deren Ziffer 1 Satz 1 wie folgt lautet:

3

"Die Betriebsparteien stimmen unter Abänderung von § 4 des Interessenausgleichs zur Betriebsspaltung und unter Abänderung von § 2 und § 7 des Interessenausgleichs und Sozialplans über personelle Anpassungsmaßnahmen überein, dass Mitarbeiter, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die noch zu gründende B. GmbH und C. GmbH gemäß § 613a Absatz 6 BGB widersprechen und deren Arbeitsverhältnis in der Folge von M. aus betrieblichen Gründen beendet werden muss, keinen Anspruch auf die vereinbarte Sozialplanabfindung haben. Der Anspruch auf Zugang zu Transferagentur, Transfergesellschaft oder Qualifizierungsgesellschaft nach Maßgabe der betrieblichen Regelungen bleibt davon unberührt."

4

Mit ihrer am 28. Juli 2010 beim Arbeitsgericht Hildesheim eingereichten Klage macht die Klägerin Abfindungsansprüche aus dem Sozialplan vom 21. Oktober 2008 geltend. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie erfülle die Voraussetzungen des Sozialplans. Ihr sei kein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten worden. Ein Konzept der E. sei nicht erkennbar gewesen. Diese habe beabsichtigt, den fiktiven Betriebsteil N. zu schließen und die Arbeitnehmer ohne Abfindung zu entlassen. Am 13. März 2010 sei der Klägerin erklärt worden, die F. GmbH werde verkauft oder bereits zum Quartalsende geschlossen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.596,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2010 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe aufgrund der Protokollnotiz vom 9. Dezember 2008 keine Abfindung zu. Sie habe dem Betriebsübergang widersprochen. Sie habe auf einem ihr zumutbaren Arbeitsplatz bei der E. AG bzw. nachfolgend der F. GmbH weiterbeschäftigt werden können. Der Arbeitsplatz sei nicht auf Grund einer notwendigen personellen Anpassungsmaßnahme, sondern wegen des Widerspruchs entfallen. Die Folge ihres Widerspruchs gegen den Betriebsübergang habe die Klägerin erkennen können.

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Durch Urteil vom 16. März 2011 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nicht zu. Sie habe durch Widerspruch gegen den Betriebsübergang auf die E. AG einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Ziffer 2 Satz 2 des Sozialplans abgelehnt. Der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung sei nicht Voraussetzung für den Abfindungsverlust. Ausreichend sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen. Der von der Beklagten veranlasste dreiseitige Aufhebungsvertrag genüge dieser Anforderung. Die Regelung sei wirksam und verstoße nicht gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die gesetzliche Regelung des Betriebsübergang mute dem Arbeitnehmer im Interesse des Erhaltes des Arbeitsplatzes Nachteile auf Grund einer beim Betriebserwerber geltenden tariflichen Regelung zu, ebenso wie weitere Nachteile, die sich daraus ergeben können, dass der Betriebserwerber wirtschaftlich schwach oder in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung nach § 112a Abs. 2 BetrVG von der Sozialplanpflicht ausgenommen sei. Es sei unerheblich, dass der Name der C. GmbH bzw. tatsächlichen Übernehmerin nicht genannt sei, weil es den Betriebspartnern offensichtlich nicht darauf angekommen sei.

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Gegen dieses ihr am 17. März 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 7. April 2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist innerhalb der verlängerten Frist am 23. Juni 2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

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Die Klägerin verbleibt bei ihrer bereits in erster Instanz vertretenen Auffassung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung vom 21. Juni 2011, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Bl. 126 bis 134 d. A.). Die Klägerin wendet sich insbesondere gegen die Wertung des Arbeitsgerichts, die Klägerin habe dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die noch zu gründende B. GmbH oder C. GmbH widersprochen. Das sei nicht der Fall. Die E. AG habe zum Zeitpunkt des Abschlusses der Protokollnotiz bereits lange Zeit existiert. Sie sei keine GmbH. Bei der E. AG könne es sich daher nicht um eine noch zu gründende B. GmbH oder C. GmbH im Sinne der Protokollnotiz handeln. Mit dem Begriff B. GmbH oder C. GmbH sei nicht irgendeine GmbH, sondern die P. GmbH gemeint, die wenig später gegründet worden sei. Dieser sei das Kerngeschäft der Firma A. GmbH übertragen worden, nämlich die stillzulegende Produktion von Multimedia Zubehör für Kfz, insbesondere Navigationsgeräte mit rund 390 gewerblichen Produktionsmitarbeitern. Da der Name dieser Firma noch nicht festgestanden habe, sei er vorläufig mit B. GmbH (Q. GmbH) oder C. GmbH (Kerngeschäft GmbH) bezeichnet worden. Später sei die P. GmbH als P. GmbH abgekürzt worden. Diese Abkürzung schließe aus, dass die Protokollnotiz die F. GmbH meine, zudem ihr nicht der "C.", also der Kernbereich des Geschäfts übertragen worden sei. Dieser sei die Produktion von Multimedia Autozubehör (Navigationsgeräte) gewesen. Es habe aber auch ein triftiger Grund für den Widerspruch gegen den vermeintlichen Betriebsübergang vorgelegen. Im Anschluss an die Betriebsversammlung vom 13. März 2009 seien die Mitarbeiter aus der Abteilung der Klägerin von Herrn R. über den Verkauf oder die Schließung zum 31. März 2009 der zwischenzeitlich gegründeten F. GmbH unterrichtet worden; er solle die notwendigen Schritte für den Verkauf an die F. GmbH einleiten. Die Klägerin habe daher davon ausgehen können, dass sie weder bei der E. AG noch bei der F. GmbH eine Zukunftsperspektive habe.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 16. März 2011 - 2 Ca 321/10 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.596,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 31. August 2011, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 138 bis 146 d. A.).

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Zu den Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufung ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO iVm § 66 Abs. 1 und 2 ArbGG).

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II. Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 7 Ziffer 1 des Sozialplans in nicht streitiger Höhe von 22.596,37 Euro brutto. Die Zahlung der Abfindung ist weder durch den Ausschlusstatbestand in § 7 Ziffer 1 Satz 2 des Sozialplans noch durch die Protokollnotiz vom 9. Dezember 2008 ausgeschlossen worden. Beide Regelungen umfassen nicht den Widerspruch der Klägerin gegen den Betriebsübergang auf die Firma E. AG und sodann auf die F. GmbH. Zu Gunsten der Beklagten kann nicht angenommen werden, dass die C. GmbH bzw. B. GmbH als Synonym für die damals noch nicht bekannte E. AG fungiert. Das findet im Sozialplan und der Protokollnotiz keinen Niederschlag.

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1. Der Sozialplan findet unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, so dass der Anwendungsbereich für das vorliegende Arbeitsverhältnis und den geltend gemachten Abfindungsanspruch eröffnet und die Regelung des § 7 Ziffer 1 des Sozialplans einschlägig ist. Auch die Höhe der Abfindung ist zwischen den Parteien nicht streitig.

22

2. Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung ist nicht durch den Widerspruch der Klägerin gegen den Betriebsübergang auf die E. AG durch § 7 Ziffer 2 Satz 2 des Sozialplans ausgeschlossen worden. Das ergibt die Auslegung der Norm.

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§ 7 des Interessenausgleichs und Sozialplans vom 21. Oktober 2008 lautet:

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"Voraussetzungen für die Zahlungen einer Abfindung

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1. Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen aus Veranlassung von M. gemäß § 6 endet oder die in die Transfer- oder Qualifizierungsgesellschaft wechseln, erhalten eine Abfindung.

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2. Mitarbeiter, die bei M. oder in einem anderen Betrieb der J.-Gruppe weiterbeschäftigt werden, erhalten keine Abfindung. Entsprechendes gilt für Mitarbeiter, denen ein nach ihrer bisherigen Tätigkeit zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten wird, die diesen jedoch ablehnen und deshalb ausscheiden.

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Ein Arbeitsplatz gilt als zumutbar, wenn er in seinen Anforderungen der beruflichen Qualifikation und den Fähigkeiten des Mitarbeiters weitgehend entspricht und die Eingruppierung höchstens eine Entgeltgruppe, bei Mitarbeitern der Entgeltgruppe 2 bis 10 höchstens eine Entgeltgruppe und bei Mitarbeitern der Entgeltgruppe 11 bis 13 höchstens zwei Entgeltgruppen unter der bisherigen Entgeltgruppe liegt."

28

a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wie Tarifverträge auszulegen. Abzustellen ist deshalb zunächst auf den Wortlaut der Bestimmung. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Ferner sind der Gesamtzusammenhang und der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten (BAG vom 5. Februar 1997 - 10 AZR 553/96 - AP Nr. 112 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 92; vom 7. November 2000 - 1 ABR 17/00 - EzA BetrVG 1972 § 77 Nachwirkung Nr. 2; vom 25. März 2003 - 1 AZR 335/02 - EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 5 = NZA 2004, 64). Verbleiben Zweifel bei der Auslegung, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte der Regelung ergänzend herangezogen werden. Zudem ist die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Daher ist im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. etwa BAG 7. November 2000 - 1 ABR 17/00 - aaO.). Subjektive Vorstellungen der Betriebsparteien, die im Sozialplan keinen Niederschlag gefunden haben, sind schon deshalb für die Auslegung unbeachtlich, weil es den Normunterworfenen möglich sein muss, zu erkennen, welchen Regelungsinhalt die Normen haben (vgl. für Tarifverträge BAG vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 224/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Kirchen Nr. 2).

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b. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Norm i. S. d. Klägerin zu verstehen ist. Auch § 7 Ziffer 1 Satz 2 des Sozialplans stellt auf ein Weiterbeschäftigungsangebot bei I. (M.) oder in einem anderen Betrieb der J.-Gruppe ab. Der Norm kann aufgrund der erweiternden Regelung in Form einer Protokollnotiz zudem nicht entnommen werden, dass ein Betriebsübergang auf die Firma E. AG und sodann auf die F. GmbH dem Angebot einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gleichgesetzt werden soll.

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aa. Der Wortlaut von § 7 Ziffer 2 Satz 2 des Sozialplans ist nicht eindeutig. Jedoch lässt sein Gesamtzusammenhang darauf schließen, ein Anspruch auf Sozialplanabfindung sei nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer bei der I. oder in einem anderen Betrieb der J.-Gruppe weiterbeschäftigt werde oder aber das Angebot eines anderen zumutbaren Arbeitsplatzes bei M. oder in einem anderen Betrieb der J.-Gruppe ablehne. Der Verweis durch das Wort "entsprechendes", der den Satz 2 der Ziffer 2 von § 7 einleitet, legt diese Annahme nahe. Liest man den Satz 2 der Ziffer 2 von § 7 in Fortführung von Satz 1, so drängt sich auf, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in der J.-Gruppe gemeint ist. Auch die Satzstellung, die die Form der Ausnahme von einer Ausnahme hat, verstärkt diesen Eindruck. Dieser wird durch den folgenden, die Zumutbarkeit definierenden Absatz untermauert, denn die Betriebsparteien beziehen sich auf die intern angewendeten Entgeltgruppen und das eigene Vergütungssystem. Es ist nicht erkennbar, wie die Anwendung einer anderen Vergütungsordnung einen Vergleich der bisherigen Entgeltgruppe zu einer "höchstens zwei Entgeltgruppen unter der bisherigen Entgeltgruppe" liegenden Vergütung ermöglicht.

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bb. Das Ergebnis wird unterstützt durch ähnliche Formulierungen in anderen Regelungen des Sozialplans. So sieht § 4 Abs. 1 nur Versetzungen "auf einen anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen" vor. Ziffer 1.1 spricht von Angeboten "gleichwertiger Arbeitsplätze im bisherigen Unternehmen". Ohne zu wiederholen, dass es sich um Arbeitsplätze "im bisherigen Unternehmen" handelt, definieren sodann die folgenden Absätze, was unter einem "gleichwertigen Arbeitsplatz" zu verstehen ist. Der Sozialplan setzt voraus, dass der Leser den Zusatz des "Arbeitsplatzes im Unternehmen" selbständig hinzudenkt. Ziffer 1.3 spricht dann wieder von "niederwertigerem Arbeitsplatz im bisherigen Betrieb oder einem anderen M.-Betrieb". Insgesamt lässt sich an keiner Stelle des Sozialplans der Hinweis finden, es könnten auch Arbeitsplätze außerhalb der Firmengruppe angeboten werden. Daraus folgt, dass dem § 7 Ziffer 2 Satz 2 nur ein Verständnis beigemessen werden kann, es seien Arbeitsplätze bei M. oder in einem anderen Betrieb der J.-Gruppe gemeint.

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cc. Da der Klägerin eine Weiterbeschäftigung weder bei der Beklagten noch in einem anderen Betrieb der J.-Gruppe angeboten worden ist, liegt ein Ausschluss des Abfindungsanspruchs nach § 7 Ziffer 2 Satz 2 nicht vor.

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3. Ein solcher lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Klägerin dem Betriebsübergang auf die Firma E. AG widersprochen hat. Für den Ausschluss der Abfindungszahlung aufgrund eines Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang haben die Betriebsparteien mit der Protokollnotiz vom 9. Dezember 2008 eine eigenständige Regelung getroffen.

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a. Auch Protokollnotizen können verschiedene Wirkungen zukommen. Sie können selbst eine Regelung enthalten und sind dann als ergänzende Betriebsvereinbarungen anzusehen, wenn sie die formellen Voraussetzungen erfüllen. Ihnen kann aber auch die Wirkung einer authentischen Interpretation der Betriebsvereinbarung oder eines bloßen Hinweises auf den Willen der Betriebsparteien zukommen, der dann bei der Auslegung zu beachten ist (BAG vom 18. Januar 1994 - 1 ABR 44/93 - n.v.; GK-Kreutz, BetrVG 4. Aufl, § 77 Rn. 55; zu Protokollnotiz bei Tarifverträgen Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG 2. Aufl.,

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§ 1 Rn. 234).

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b. Die Protokollnotiz enthält eine Regelung, die als ergänzende Betriebsvereinbarung anzusehen ist. Sie erfüllt die formellen Voraussetzungen, da sie vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat unterzeichnet ist und keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Unterschrift erhoben worden sind. Die Unterschriften stammen von den Personen, die auch die Betriebsvereinbarung selbst unterzeichnet haben. Die Protokollnotiz ist ausdrücklich als solche zur Betriebsvereinbarung bezeichnet worden. Sie ist darüber hinaus mit den Worten "unter Abänderung von § 4 des Interessenausgleichs zur Betriebsspaltung und unter Abänderung von § 2 und § 7 des Interessenausgleichs und Sozialplans über personelle Anpassungsmaßnahmen" eingeleitet worden. Das ist nicht nur ein Auslegungshinweis, sondern hat den Charakter einer verbindlichen Anweisung, also einer Regelung. Für diese Auslegung spricht auch § 1 Ziffer 3 des Sozialplans, der ausführt, es handele sich bei den nachfolgenden Bestimmungen (nur) um Rahmenbedingungen, und weiter erklärt, dass erforderlichenfalls ergänzende Bestimmungen von den Betriebsparteien im Rahmen einer Protokollnotiz zu regeln seien. An der Eigenständigkeit als Betriebsvereinbarung bestehen somit keine Zweifel.

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4. Die Zahlung der Abfindung ist nicht auf Grund der Protokollnotiz der Parteien vom 9. Dezember 2008 ausgeschlossen. Der Widerspruch gegen den Betriebsübergang auf die E. AG fällt nicht unter den vereinbarten Ausschlusstatbestand.

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a. Zwar haben die Betriebsparteien einen Ausschlusstatbestand im Falle des Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang geregelt. Sie haben sich dahin verständigt, dass Mitarbeiter, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen und deren Arbeitsverhältnis in der Folge von der Beklagten aus betrieblichen Gründen beendet werden muss, keinen Anspruch auf die vereinbarte Sozialplanabfindung haben. Sie haben dies jedoch auf den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu einer "noch zu gründenden B. GmbH oder C. GmbH" beschränkt.

39

b. Die Regelung umfasst damit nach ihrem Wortlaut und ihrem Inhalt den Betriebsübergang auf die E. AG nicht. Dass es sich bei den Firmen B. GmbH oder C. GmbH auch um die E. AG handeln könnte, findet in der Norm keinen Niederschlag. Das ergibt sich bereits aus der unterschiedlichen Rechtsform der in Aussicht genommenen Firmen. Ein Hinweis darauf, dass es sich hierbei um Phantasienamen handelt, die lediglich als Platzhalter dienen sollen, bis ein Betriebsübernehmer gefunden ist, ist der Regelung nicht zu entnehmen. Es wäre ein Leichtes gewesen, dies durch einen kurzen Zusatz deutlich zu machen.

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c. Unerheblich ist, ob die Betriebsparteien bei Abschluss der Protokollnotiz hiervon ausgingen. Subjektive Vorstellungen der Betriebsparteien, die im Sozialplan keinen Niederschlag gefunden haben, sind schon deshalb für die Auslegung unbeachtlich, weil es den Normunterworfenen möglich sein muss, zu erkennen, welchen Regelungsinhalt die Normen haben. Darüber hinaus steht dieser Annahme der Inhalt von § 1 Ziffer 2 des Interessenausgleichs zur Vorbereitung einer Zusammenarbeit mit einem externen Partner entgegen. Er zeigt, dass die Betriebspartner bereits konkrete Vorstellungen hinsichtlich der den Betrieb übernehmenden Firmen hatten, die mit "B. GmbH" und "C. GmbH" bezeichnet wurden. Es sollte sich um neu gegründete Gesellschaften in Form einer GmbH handeln. Das ist etwas anderes als eine bereits existierende AG. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses über die E. AG auf die F. GmbH kann daher den Anspruch auf Zahlung der Abfindung nicht ausschließen.

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d. Die vorgenommene Auslegung des Interessenausgleichs und Sozialplans entspricht auch dessen Sinn und Zweck. Ein Sozialplan soll keine Entschädigung für geleistete Dienste gewähren, sondern konkret absehbare oder eingetretene betriebsänderungsbedingte Nachteile ausgleichen oder abmildern, welche die von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer erleiden. Die Sozialplanleistung soll für die von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer eine Überbrückungsfunktion bis zum möglichen Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses haben (BAG vom 30. Oktober 2001 - 1 AZR 65/01 - BAGE 99, 266, 272; vom 20. April 2010- 1 AZR 988/08 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 208 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 37; vom 12. April 2011 - 1 AZR 506/09 - EzA-SD 2011, Nr. 17, BB 2011, 2100). Kennen die Betriebspartner den Betriebsübernehmenden nicht, weil ein solcher noch nicht gefunden ist, können sie auch nicht beurteilen, ob und wie wirtschaftliche Nachteile auszugleichen sind, insbesondere die Zahlung einer Abfindung durch einen Widerspruch gegen den Betriebsübernehmenden vollständig ausgeschlossen werden soll.

42

5. Ein Ausschlusstatbestand ist daher insgesamt nicht gegeben. Der Klägerin steht die Sozialplanabfindung in voller Höhe zu.

43

6. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Januar 2011 - 2 Sa 741/10 - steht dem nicht entgegen. Sie beruht nicht auf der Auslegung der Protokollnotiz.

44

7. Da der Abfindungsanspruch nicht ausgeschlossen ist, kann die Entscheidung der Frage, ob der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die F. GmbH für die Klägerin zumutbar war, dahinstehen. Ebenso kann unentschieden bleiben, ob Bedenken an der inhaltlichen Wirksamkeit der Protokollnotiz vor dem Hintergrund grundrechtlich gewährter Berufsfreiheit bestehen oder ob sich der Anspruch auf Zahlung der Abfindung aus Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden und des Bevollmächtigten der IG Metall herleiten ließe.

45

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO i. v. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

46

IV. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Stöcke-Muhlack
Schmidt
Kleiber