Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.10.2011, Az.: 11 TaBV 89/10

Durchführung eines Sozialplans bei Anfechtung des zugrundeliegenden Einigungsstellenspruchs; Begründetheit eines Antrags des Betriebsrates auf Abrechnung und Auszahlung von Sozialplanabfindungen

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
18.10.2011
Aktenzeichen
11 TaBV 89/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 29826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2011:1018.11TABV89.10.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 22.01.2013 - AZ: 1 ABR 92/11

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Bestimmtheit eines Antrages auf Durchführung eines Sozialplans.

2. Der Betriebsrat kann nicht im Wege des Durchführungsanspruchs nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Abrechnung und Auszahlung der den begünstigten Arbeitnehmern zustehenden Sozialplanabfindungen durchsetzen.

3. Ob der Betriebsrat auch die (vorläufige) Durchführung eines Spruchs der Einigungsstelle verlangen kann, der nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG angefochten ist, bleibt unentschieden.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 22.09.2010 - 2 BV 2/09 - abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um die Durchführung und Umsetzung eines Sozialplanes, der durch Spruch der Einigungsstelle vom 16.01.2009 zustande gekommen ist. Diesen Spruch der Einigungsstelle hat die Arbeitgeberin in dem Verfahren 2 BV 1/09 = 11 TaBV 88/10 wegen Ermessensüberschreitung angefochten. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

2

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

3

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 22.09.2010 dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und der Arbeitgeberin aufgegeben, den Spruch der Einigungsstelle vom 16.01.2009 über einen Sozialplan durchzuführen und umzusetzen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, trotz des gleichzeitig noch anhängigen Anfechtungsverfahrens fehle dem Betriebsrat nicht das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag. Es habe insofern in beiden Beschlussverfahren nur einheitlich entschieden werden können. Erweise sich der Spruch als wirksam, so sei er auch durchzuführen. In dem Parallelverfahren 2 BV 1/09 habe sich die Wirksamkeit des Spruches herausgestellt. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht in unzulässiger Weise individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf konkrete Abfindungszahlungen gelten gemacht, die diese im Urteilsverfahren einklagen müssten und auch schon eingeklagt haben. Wegen der von der Arbeitgeberin geltend gemachten Ermessensüberschreitung gemäß § 112 Abs. 5 BetrVG hat das Arbeitsgericht mit gleicher Würdigung wie in dem Verfahren 2 BV 2/09 den Spruch der Einigungsstelle für wirksam erachtet.

4

Gegen diese ihr am 08.11.2010 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte zu 2) am 08.11.2010 Beschwerde eingelegt und diese am 22.12.2010 begründet.

5

Zur Begründung führt die Beteiligte zu 2) aus, da das Anfechtungsverfahren rechtlich vorgreiflich sei, habe die Antragstellerin für ihren Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis gehabt. Ferner habe entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts der Betriebsrat in unzulässiger Weise individualrechtliche Zahlungsansprüche der Arbeitnehmer auf konkrete Abfindungen geltend gemacht, obwohl diese bereits im Urteilsverfahren eingeklagt worden sind. Ferner teile die Beschwerdeführerin nicht die Rechtsansicht des Arbeitsgerichts, wonach die Anfechtung eines Einigungsstellenspruches grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung habe. Etwa in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05.2010 gehe es um die Durchführung einer wirksamen Betriebsvereinbarung. Vorliegend sei der Einigungsstellenspruch jedoch offensichtlich ermessensfehlerhaft und rechtsunwirksam gewesen.

6

Die Einigungsstelle habe die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens bei der Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer überschritten. Das Arbeitsgericht habe einerseits unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt, die nicht entscheidungsrelevant seien, andererseits den nach § 8 ArbGG bestehenden Amtsermittlungsgrundsatz nicht ausreichend beachtet. Im Einzelnen wird insoweit auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung verwiesen. Die Bet. zu 2) rügt ferner in diesem Zusammenhang die Besetzung der Kammer mit der beisitzenden Richterin Frau M. V..

7

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

8

den Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg - 2 BV 2/09 - abzuändern und den Antrag des Antragstellers und Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass nunmehr beantragt wird, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Spruch der Einigungsstelle vom 16.01.2009 über einen Sozialplan hinsichtlich der Berechnung der Abfindungen durchzuführen und die sich aus der Berechnung ergebenden Beträge an die berechtigten Arbeitnehmer auszuzahlen.

11

Die zentrale Frage, mit der sich das Arbeitsgericht Oldenburg auseinanderzusetzen gehabt habe, sei die Frage nach der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Sozialplanes gewesen. Diese Ermessensgrenze sei von der Einigungsstelle aber zutreffend beachtet worden. Wegen der dargestellten Auswirkungen der Betriebsschließung auf die Arbeitnehmer wird im Einzelnen auf die Beschwerdeerwiderung vom 31.01.2011 verwiesen. Das Arbeitsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gesetz keine Höchstgrenzen für Sozialplanleistungen vorsehe, insbesondere gelte die Grenze des § 113 Abs. 1 BetrVG nicht. Die zuerkannten Abfindungsbeträge lägen auch unter den Grenzen des § 10 KSchG. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit sei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Sozialplanleistungen zu erbringen sind. Insoweit sei eine Prognoseentscheidung zu treffen. Die Einigungsstelle habe zutreffend angenommen, dass sich die Automobilindustrie und die Automobilzulieferindustrie rasch erholen würden.

12

Im Übrigen wird wegen der eingehenden Ausführungen des Antragstellers zu den wirtschaftlichen Zusammenhängen im Konzern auf die Beschwerdeerwiderung Bezug genommen.

13

In rechtlicher Hinsicht führt der Antragsteller aus, der Sozialplan habe die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Die Anfechtung des Einigungsstellenspruches beseitige die Wirkung des § 77 Abs. 1 Satz BetrVG nicht. Der bindende Spruch der Einigungsstelle begründe die Pflicht der Arbeitgeberseite, den Beschluss umzusetzen. Nach § 80 BetrVG gehöre es auch zu den Aufgaben des Betriebsrats darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Dies belege, dass es dem Betriebsrat möglich sein müsse, die Umsetzung einer Betriebsvereinbarung oder eines Einigungsstellenspruches auch im Wege der Zwangsvollstreckung zu erzwingen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokollerklärungen Bezug genommen.

15

II. Die Beschwerde ist zulässig gem. §§ 87, 66 ArbGG.

16

Sie ist auch begründet. Der Betriebsrat kann aus eigenem Recht nicht die Auszahlung der Sozialplanabfindungen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchsetzen.

17

Die Rüge einer evtl. Befangenheit einer ehrenamtlichen Richterin beim Arbeitsgericht hat gem. § 68 ArbGG keine Auswirkungen für das Beschwerdeverfahren.

18

1. Der Antrag des Betriebsrats dürfte jedenfalls in der im Anhörungstermin am 18.10.2011 gestellten Fassung hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein, in dem eindeutig bezeichnet wird, welche Maßnahmen der Durchführung der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangt.

19

Da sich der Inhalt des Sozialplanes und insoweit auch der am 18.10.2011 konkretisierte Antrag des Betriebsrats ausschließlich auf die Auszahlung von Abfindungen an die gekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschränkt, ist problematisch, ob der Betriebsrat in dem vorliegenden Beschlussverfahren überhaupt einen Streit über betriebsverfassungsrechtliche Rechtsbeziehungen geltend macht (vgl. dazu BAG vom 05.10.2010, 1 ABR 20/09, NZA 11, 598). Denn der Betriebsrat ist nicht berufen, im Beschlussverfahren die Individualinteressen einzelner Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber geltend zu machen (vgl. BAG vom 05.10.2010 aaO., BAG vom 18.05.2010, 1 ABR 6/09, AP Nr. 51 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung). Diese Problematik tritt hier umso deutlicher zu Tage, weil bereits die ganz überwiegende Zahl der berechtigten Arbeitnehmerinnen - etwa vierzig - beim Arbeitsgericht Oldenburg Klage auf Zahlung der Sozialplanabfindung erhoben haben. Im Ergebnis ist der Betriebsrat aber als Träger des reklamierten Durchführungsanspruches antragsbefugt.

20

2. Der Antrag des Betriebsrats ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht begründet. Der Betriebsrat kann einen Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung der Sozialplanabfindungen aus eigenem Recht nicht geltend machen.

21

Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Durchführung von Betriebsvereinbarungen, auch soweit sie auf den Beschlüssen der Einigungsstelle beruhen, verlangen. Unzweifelhaft gilt dies im Grundsatz auch für Sozialpläne gemäß § 112 BetrVG (etwa BAG Beschluss vom 18.05.2010 aaO.). Die Kammer geht davon aus, dass ein derartiger Durchführungsanspruch des Betriebsrates auch während der Dauer eines Beschlussverfahrens bestehen kann, mit dem der Spruch der Einigungsstelle angefochten ist (auch LAG Berlin vom 08.11.90, 14 TaBV 5/90, DB 91, 251). Zwar prüft das Bundesarbeitsgericht beim Streit um die Durchführung von Betriebsvereinbarungen, die auf vertraglicher Einigung beruhen, inzident ob die Inhalte der Betriebsvereinbarung gegen materielles Recht verstoßen (etwa Beschuss vom 29.04.04, 1 ABR 30/02, AP Nr. 3 zu § 77 BetrVG 1972 Durchführung). Dies entspricht der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, wonach eine in umfassenden Sinne "wirksame" Betriebsvereinbarung vorliegen muss. Ob sich dies ohne weiteres auf eine Regelung übertragen lässt, die durch Spruch der Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG zustande gekommen ist, wirft angesichts des gesondert vorgesehenen Anfechtungsverfahrens in § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG zumindest mehrere Fragen auf. Eine "aufschiebende Wirkung" im Fall der gerichtlichen Überprüfung ordnet § 76 Abs.5 BetrVG nicht an. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt (Beschluss vom 30.10.1979, 1 ABR 112/77 AP Nr. 9 zu § 112 BetrVG 1972), der Spruch der Einigungsstelle ersetze die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und habe somit grundsätzlich keinen anderen Rechtscharakter als eine entsprechende Vereinbarung der Betriebspartner. Die Rechtswirksamkeit einer Betriebsvereinbarung hänge allein davon ab, ob sie im Einklang mit der Rechtsordnung stehe. Nichts anderes könne unbeschadet der Vorschrift des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG für den Spruch der Einigungsstelle gelten. Die Entscheidung über die Unwirksamkeit eines solchen Spruchs habe nur rechtsfeststellende, aber keine rechtsgestaltende Bedeutung.

22

Dann stellt sich aber die Frage, ob der Arbeitgeber mit einem letztlich unbegründeten gerichtlichen Anfechtungsverfahren die Durchführung eines Einigungsstellenspruches für einen erheblichen Zeitraum faktisch hemmen kann. Entscheidend ist letztlich die verfahrensrechtliche Handhabung der Problematik. Einerseits kann nach § 148 ZPO eine Aussetzung des Verfahrens über den Durchführungsanspruch wegen Vorgreiflichkeit des Anfechtungsverfahrens in Betracht kommen. Das Gericht hat dabei Aspekte der Prozesswirtschaftlichkeit und des effektiven Rechtsschutzes abzuwägen. Hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit von noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Instanzgerichte weicht § 85 Abs. 1 ArbGG für das Beschlussverfahren von § 62 Abs. 1 ArbGG betreffend das Klageverfahren ab. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG findet eine Vollstreckung grundsätzlich nur aus rechtskräftigen Beschlüssen statt. Dann bestehen aber auch keine Bedenken, die Verfahren über die Anfechtung und die Durchführung eines Einigungsstellenspruches zeitgleich zu führen und zu entscheiden. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit ist im Beschlussverfahren lediglich vorgesehen bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten (§ 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Ob der Anspruch auf Durchführung eines Sozialplans als vermögensrechtlich im Sinn der Zwangsvollstreckung anzusehen ist, ist wiederum nicht eindeutig (verneinend Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 6. Aufl. § 85 Rn. 6 mit Nachweisen).

23

Die Kammer hat mit Entscheidung vom selben Tag in dem Verfahren 11 TaBV 88/10 die Beschwerde der Arbeitgeberin in dem Anfechtungsverfahren zurückgewiesen und die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruches bestätigt. Die Gründe des Verfahrens 11 TaBV 88/10 macht sich die Kammer auch im vorliegenden Verfahren zu Eigen. Zu den aufgezeigten verfahrensrechtlichen Fragen braucht die Kammer aber nicht abschließend Stellung zu nehmen.

24

Denn der Betriebsrat kann eine Durchführung des Einigungsstellenspruches bezogen auf die Berechnung und Auszahlung der Abfindungen aus anderen Gründen nicht verlangen. Es handelt sich hier um individualrechtliche Rechtspositionen der einzelnen Arbeitnehmer. Dem entspricht, dass auch die überwiegende Anzahl der berechtigten Arbeitnehmer bereits entsprechende Zahlungsklage beim Arbeitsgericht erhoben hat. Die Sachverhalte, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Durchführungsanspruch zugrunde liegen, zeichnen sich dadurch aus, dass in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein betriebsverfassungsrechtlicher Handlungsbedarf zwischen den Betriebsparteien bestehen kann, beispielsweise bei Streitigkeiten über die Auslegung einer bestimmten Formulierung einer Betriebsvereinbarung oder über die Nachwirkung nach erfolgter Kündigung. Dieser Handlungsbedarf ist dann mit Hilfe des Durchführungsanspruchs durchsetzbar. Häufig geschieht dies auch in Form eines Unterlassungsantrages. Im vorliegenden Fall sind die betriebsverfassungsrechtlichen Verhandlungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der längst vollzogenen Betriebsschließung durch den Sozialplan im Wege des Spruchs der Einigungsstelle aber abschließend festgelegt und bestimmt. So hat das Bundesarbeitsgericht auch angenommen, dass bei Streit um die Auslegung einer Betriebsvereinbarung der Betriebsrat nicht im eigenen Namen die den einzelnen Arbeitnehmern zustehenden Betriebsrentenansprüche geltend machen kann (Beschluss vom 18.01.05, 3 ABR 21/04, AP Nr.24 zu § 77 BetrVG Betriebsvereinbarung).

25

Dies hat zwar zur Folge, dass der grundsätzlich vom Gesetz vorgesehene Durchführungsanspruch sich in dieser Sachverhaltskonstellation nicht realisiert. Der Grund dafür liegt aber allein in dem konkreten Inhalt des Sozialplanes, der sich ausschließlich auf Abfindungszahlungen beschränkt (zur Fragestellung insgesamt auch Ahrendt NZA 11, 774).

26

Das Überwachungsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 BetrVG ist darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung der Regelungen beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. Ein eigener Durchführungsanspruch folgt daraus nicht (BAG 18.05.2010, 1 ABR 6/09 aaO.).

27

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2, §§ 72 Abs. 2 Nr. 1 a ArbGG zugelassen worden.

Dr. Voigt
Heuer
Weikert