Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.08.2011, Az.: 8 Sa 1304/09

Strukturausgleich; Tarifauslegung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
29.08.2011
Aktenzeichen
8 Sa 1304/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 27385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2011:0829.8SA1304.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Lüneburg - 07.08.2009 - AZ: 3 Ca 109/09

Fundstelle

  • ZTR 2012, 33

Amtlicher Leitsatz

Wird eine Einigkeit der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt, ergibt die Auslegung des Merkmals "Aufstieg ohne" zu § 12 TVÜ-Länder und der Anlage 3 TVÜ-Länder nach Tarifsystem oder Sinn und Zweck des Strukturausgleichs, dass es ausreicht, dass am Stichtag kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Für dieses Verständnis streitet entscheidend der Gesichtspunkt der Normenklarheit.

In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungsbeklagter,

gegen

beklagtes und berufungsklagendes Land,

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2011 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Stöcke-Muhlack,

den ehrenamtlichen Richter Herrn Krenzel,

die ehrenamtliche Richterin Frau Freiknecht

für Recht erkannt:

Tenor:

1) Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 7. August 2009 - 3 Ca 109/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Strukturausgleich nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder).

2

Der am 00.00.1962 geborene Kläger ist seit dem 1. September 1994 beim Amt der Beklagten für A. und dort seit dem 1. Januar 2005 als technischer Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis auf Grund beiderseitiger Tarifbindung nach dem TV-L und dem TVÜ-L.

3

Der Kläger war zunächst in der Vergütungsgruppe Va BAT/BAT-O und später in der Gruppe IVb BAT/BAT-O eingruppiert. Mit Wirkung zum 1. März 2005 wurde er im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 11 des Teils I der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O eingruppiert. Er erhielt vor der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TV-L zuletzt das Grundgehalt dieser Vergütungsgruppe nach der Lebensaltersstufe 43 mit einem Ortszuschlag der Stufe 1. Im Rahmen der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TV-L wurde er der Entgeltgruppe 10 TV-L zugeordnet. Dabei wurde nicht die tatsächliche, sondern die originäre Vergütungsgruppe zum Zeitpunkt der Überleitung angesetzt.

4

Mit Schreiben vom 17. November 2008 reklamierte der Kläger gegenüber dem beklagten Land die Zahlung eines monatlichen Strukturausgleichs in Höhe von 30,00 Euro brutto. Das beklagte Land lehnte mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 ab.

5

Der Kläger hat gemeint, er habe nach § 12 TV-L in Verbindung mit der Strukturausgleichstabelle Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von monatlich 30,00 Euro. Bei Inkrafttreten des TV-L sei er in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 11 des Teils I der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O eingruppiert gewesen und habe alle anderen für diese Vergütungsgruppe in der Strukturausgleichstabelle genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Ohne Bedeutung sei, dass er aus der Vergütungsgruppe IVb in die Vergütungsgruppe IVa aufgestiegen sei. Die tarifliche Regelung stelle für den Anspruch auf den Strukturausgleich nicht auf die "originäre" Vergütungsgruppe oder die "Ausgangsvergütungsgruppe" ab. Maßgeblich sei die Eingruppierung am Stichtag. Für die Monate November 2008 bis März 2008 und folgend stünde ihm auf Grund seiner Beschäftigung ein Strukturausgleich in Höhe von jeweils 30,00 € brutto zu.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 270,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 30,00 Euro ab dem 1. Dezember 2008, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli und 1. August 2009 zu zahlen sowie

8

2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses monatlich einen Strukturausgleich in Höhe von 30,00 Euro brutto zu zahlen.

9

Das beklagte Land hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Es hat die Auffassung vertreten, "Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten des TVÜ-L" im Sinne der Anlage 3 des TVÜ-L sei die originäre, der Vergütung des Angestellten zu Grunde liegende Vergütungsgruppe. Dementsprechend erfasse die Bezeichnung eines Aufstiegstatbestandes in Spalte 3 nur solche Beschäftigten, die zum Zeitpunkt der Überleitung in der in Spalte 2 bezeichneten Vergütungsgruppe in einer Fallgruppe eingruppiert seien, aus der sie den Aufstieg in die in Spalte 3 bezeichnete Vergütungsgruppe noch vor sich hätten. Des Weiteren erfasse die Bezeichnung "ohne" in Spalte 3 nur solche Beschäftigten, die zum Zeitpunkt der Überleitung in der in der Spalte 2 bezeichneten Vergütungsgruppe in einer Fallgruppe "originär" eingruppiert seien, die keinen Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe vorsehe. Die Beschäftigten, die die in Spalte 2 bezeichnete Vergütungsgruppe im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht hätten, erfüllten diese Voraussetzungen nicht.

12

Die Auslegung, der Anspruch auf Strukturausgleich beruhe auf der originären Vergütungsgruppe, werde auch durch § 8 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-L bestätigt. Der Anspruch entfalle, wenn nach § 8 Abs. 2 und ein Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg durch Neuberechnung des Vergleichsentgelts auf alter BAT-Basis nachvollzogen werde. Werde ein Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg auf neuer TV-L-Basis gemäß § 8 Abs. 1 vollzogen, so erfolge nach § 12 Abs. 5 TV-L eine Anrechnung auf den Strukturausgleich.

13

Durch Urteil vom 7. August 2009 hat das Arbeitsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, unter Vergütung bei Inkrafttreten des TVÜ-L sei nicht die originäre Vergütungsgruppe zu verstehen, sondern müsse die tatsächliche Vergütungsgruppe zur Zeit des Inkrafttretens des TVÜ-L zu Grunde gelegt werden. Dies sei die vom Kläger am 1. November 2006 bezogene Vergütung nach der Vergütungsgruppe IVa BAT/BAT-O ohne Aufstiegsmöglichkeit und nicht die insoweit originäre Vergütungsgruppe IVb BAT/BAT-O. Der Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung spreche eher für die Auffassung, die zur Zeit des Inkrafttretens des TVÜ-L tatsächlich gezahlte Vergütungsgruppe als die maßgebliche anzusehen, weil der Wortlaut nicht die von dem beklagten Land für richtig gehaltene Beschränkung auf die originäre Vergütungsgruppe hergebe. Der Wert der systematischen Argumentation sei stark reduziert, weil die Gefahr bestehe, der Anlage 3 eine Systematik beizumessen, die die Tarifvertragsparteien ihr nicht zugedacht hätten. Hinzu käme, dass die Parteien die Vergütungsgruppe IVa vereinbart hätten.

14

Gegen dieses ihm am 31. August 2009 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit am 29. September 2009 eingegangenem Berufungsschriftsatz Berufung eingelegt, die das beklagte Land innerhalb der verlängerten Frist am 2. Dezember 2009 begründet hat. Es verbleibt bei seiner bereits in erster Instanz vertretenen Auffassung und trägt darüber hinaus vor: Auch wenn die vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingeholten Tarifauskünfte zu keinem klaren Ergebnis geführt haben sollten, sei vorliegend darauf hinzuweisen, dass die Tarifvertragsparteien des für den hiesigen Rechtsstreit maßgeblichen Tarifvertrages vor seinem Abschluss Kenntnis von dem in Bezug genommenen Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 gehabt haben. In Kenntnis der Auslegung des Bundesministeriums für Inneres zum TVÜ-Bund sei dann der hiesige Tarifvertrag geschlossen worden. Eine andere Auslegung habe nicht zur Diskussion gestanden, so dass die Tarifvertragsparteien erkennbar von dieser Auslegung als maßgeblich ausgegangen seien.

15

Das beklagte Land beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 7. August 2009 - 3 Ca 109/09 - abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Er verteidigt die Entscheidung des arbeitsgerichtlichen Urteils nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 28. Dezember 2009 (Bl. 147 bis 151 d. A.), vom 24. Januar 2011 (Bl. 200 bis 216 d. A.) und vom 7. Juli 2011 (Bl. 233, 234 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

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Zu den Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage im Übrigen wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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I. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des beklagten Landes ist von ihm frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 und 2 ArbGG). Sie ist damit insgesamt zulässig.

22

II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

23

Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleichs für die Monate November 2008 bis März 2009 und folgend in Höhe von unstreitig monatlich jeweils 30,00 Euro gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der dazugehörigen Tabelle. Bedenken wegen des Feststellungsantrags ergeben sich nicht. Entscheidend ist die am Stichtag tatsächlich erreichte Vergütungsgruppe. Höhergruppierungen durch Bewährungs- oder Zeitaufstieg sind zu berücksichtigen. Es handelt sich bei der in Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle genannten Vergütungsgruppe nicht um die originäre Vergütungsgruppe. Das ergibt die Auslegung der Norm.

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1. Kann eine Einigkeit der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden, ergibt die Auslegung des Merkmals "Aufstieg ohne" zu § 12 TVÜ-Länder und der Anlage 3 TVÜ-Länder wie die gleichlautende Norm der Tarifverträge des Bundes nach Tarifsystem oder Sinn und Zweck des Strukturausgleichs, dass es ausreicht, dass am Stichtag kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Für dieses Verständnis streitet dann entscheidend der Gesichtspunkt der Normenklarheit. Wenn die Tarifvertragsparteien in den ersten fünf Spalten der Strukturausgleichstabelle sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Strukturausgleich und in den Spalten sechs und sieben der Tabelle die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrages bzw. die Bezugsdauer aufgelistet haben, spricht dies dafür, dass sie den Strukturausgleich möglichst transparent regeln wollten. Müsste erst ermittelt werden, ob der Beschäftigte in die in Spalte zwei der Tabelle bezeichnete Vergütungsgruppe im Wege des Aufstiegs gelangt ist oder nicht, wäre die Regelung weniger durchschaubar. Für Normadressaten, die sich allein anhand des Wortlauts der Norm und der Strukturausgleichstabelle Gewissheit über ihre Ansprüche verschaffen wollen, ist dies entscheidend (zu der wortgleichen Norm des TVÜ-Bund: BAG vom 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417 = EzA-SD 2010 Nr. 9, 10). Bei einem unbefangenen Durchlesen der tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen liegt die Interpretation, entscheidend sei die bei der Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe des BAT ohne Rücksicht auf einen vorangegangenen Aufstieg, deutlich näher als die von dem beklagten Land befürwortete Auslegung. Wenn alle anderen Auslegungsgesichtspunkte zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, muss dies den Ausschlag geben, weil von den Normadressaten typischerweise nicht zu erwarten ist, dass sie sich zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen sämtlicher Auslegungsmethoden bedienen und alle in Betracht kommenden Auslegungsgesichtspunkte heranziehen (vgl. BAG vom 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - aaO.).

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2. Eine Einigkeit der Tarifvertragsparteien für ein anderes Ergebnis [am Stichtag müsse ein weiterer Aufstieg (noch) möglich sein] lässt sich nicht feststellen. Insbesondere ist die von den Landesarbeitsgerichten eingeholte Tarifauskunft nicht ergiebig.

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a. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat in der Stellungnahme vom 2. August 2010 erklärt, die Strukturausgleiche hätten in den Redaktionsverhandlungen zum TV-L bzw. TVÜ-Länder nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Es hätte eine Einigkeit über die Anlehnung an die Tarifvorschriften des Bundes gegeben. Jedenfalls die Arbeitgeber seien hierbei davon ausgegangen, dass die Strukturausgleiche mit der Bezeichnung "ohne" nur dann zustehen sollten, wenn Beschäftigte originär in der am Tag vor der Überleitung maßgebenden Vergütungsgruppe eingruppiert waren. Dies hätte der Vertreter der TDL auch bei einem Informationsgespräch den Verhandlungspartnern von V. und der D. Tarifunion am 3. November 2005 deutlich gemacht.

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b. Die D. Tarifunion hat in ihrer Auskunft vom 19. Oktober 2010 zusammenfassend erklärt: Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund hatten gerade keine Übereinstimmung dazu erzielt, dass die Voraussetzung zur Zahlung des Strukturausgleichs in der Spalte "Aufstieg" bedeutet, wenn dort "ohne" steht, sei maßgeblich die Vergütungsgruppe, die am Stichtag nicht im Wege des Aufstiegs erreicht worden sei. Mangels eigenständiger Befassung mit dieser Frage hätten die Vertragsparteien der TVÜ-Länder für die Überleitung am 1. November 2006 diesbezüglich ebenfalls keine Übereinstimmung erzielt.

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c. Die hat in ihrer Auskunft vom 21. Oktober erklärt, die Ausgestaltung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder sei nicht gesondert verhandelt worden. Es habe Einvernehmen bestanden, die Regelung des TVÜ-Bund zu den Strukturenausgleichen unverändert zu übernehmen. In den Tarifverhandlungen mit dem Bund habe keine Einigkeit bestanden, dass die originäre Vergütungsgruppe maßgeblich für die Zahlung eines Strukturausgleichs sein sollte. Einigkeit habe vielmehr darüber bestanden, dass auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD abgestellt werden sollte.

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3. Dass die Tarifvertragsparteien vor Abschluss des für den hiesigen Rechtsstreit maßgeblichen Tarifvertrages Kenntnis von dem Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 hatten, eine andere Auslegung nicht zur Diskussion stand und dann der hiesige Dienstvertrag geschlossen worden ist, lässt ebenfalls nicht auf eine Einigkeit der Tarifvertragsparteien schließen, die Strukturausgleichsbeträge seien auf der Basis der originären Vergütungsgruppen mit und ohne Aufstiegsmöglichkeit festgelegt worden; sie seien sich einig gewesen, dass das Merkmal "Aufstieg - ohne" nur dann erfüllt sei, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden sei. Aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 10. Oktober 2005 kann nicht auf einen gemeinsamen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden, es käme in Anlage 3 auf die "originäre" Vergütungsgruppe an. Allein der Umstand, dass eine Partei in einem Schreiben eine Auslegung darlegt, bedeutet nicht, die andere schließe sich dieser Auslegung an. Davon muss zumindest dann ausgegangen werden, wenn es nicht um die Auslegung eines Vertrages (§§ 133, 157 BGB), sondern um die eines Tarifvertrages geht. Die Rundschreiben geben allein die Sichtweise eines der beiden Tarifvertragsparteien wieder. Auch Beispielsrechnungen lassen keinen klaren Rückschluss auf einen entsprechenden Regelungswillen beider Tarifvertragsparteien zu.

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4. Vorliegend kann darüber hinaus weder festgestellt werden, dass die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft C. bei Abschluss des TV-L die Auslegung des BMI bewusst zur Kenntnis genommen hat und mit dieser einverstanden war. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass über die Inhalte und die Ausgestaltung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder in den Tarifverhandlungen gesprochen worden ist. Es bleibt daher bei der näherliegenden Auslegung.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG.

32

IV. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen worden.

Stöcke-Muhlack
Krenzel
Freiknecht