Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.04.2011, Az.: 16 Sa 855/10
Tatsächliche Beantragung der Rente ist für den Anspruch auf eine Überbrückungsbeihilfe gem. §§ 2 Nr. 2 Buchst. d, 8 Nr. 1 Buchst. c TV SozSich ausreichend; Tarifliche Überbrückungsbeihilfe für Angestellte der Stationierungsstreitkräfte; Benachteiligungsfreier Ausschluss der Überbrückungsbeihilfe bei möglichem Bezug vorzeitiger Altersrente
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 28.04.2011
- Aktenzeichen
- 16 Sa 855/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 29453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2011:0428.16SA855.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Osnabrück - 19.01.2010 - AZ: 3 Ca 601/09
Rechtsgrundlagen
- § 2 Nr. 2 Buchst. d TV SozSich
- § 8 Nr. 1 Buchst. c TV SozSich
Amtlicher Leitsatz
Die Regelung des § 2 Nr. 2 d) des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) verstößt nicht wegen mittelbarer Benachteiligung schwerbehinderter Menschen gegen höherrangiges Recht.
Redaktioneller Leitsatz
Die Vorschrift des § 2 Nr. 2 Buchst. d TV SozSich ist in Verbindung mit § 8 Nr. 1 Buchst. c TV SozSich dahin auszulegen, dass ein Anspruch auf eine Überbrückungsbeihilfe bereits dann nicht besteht, wenn rechtlich die Möglichkeit des Bezuges einer vorzeitigen Altersrente besteht; das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Rente tatsächlich erhält oder beantragt hat.
In dem Rechtsstreit
Kläger und Berufungskläger,
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte,
hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2011 durch
den Richter am Arbeitsgericht Ermel,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Böhnke,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Janßen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 19.01.2010 - 3 Ca 600/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer tarifvertraglichen Überbrückungsbeihilfe.
Der am 00.00.1946 geborene Kläger war bei den Stationierungskräften des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland bis zum 31.03.2009 als Angestellter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bei den britischen Streitkräften in O. endete aus betriebsbedingten Gründen. Die letzte monatliche Grundvergütung des Klägers betrug 2.481,86 EUR brutto. Seit dem 01.04.2009 bezog der Kläger Arbeitslosengeld für die Dauer von zwei Jahren in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 1.183,20 EUR.
Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag zur Sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (im Folgenden: TV SozSich) Anwendung.
Nach diesem Tarifvertrag besteht Anspruch auf Leistungen, insbesondere Überbrückungsbeihilfe für diejenigen Arbeitnehmer, die wegen Personaleinschränkungen entlassen wurden, wenn sie zum Zeitpunkt der Entlassung seit mindestens einem Jahr voll beschäftigt waren, mindestens fünf Beschäftigungsjahre nachweisen konnten und das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Weitere Voraussetzungen für den Bezug einer Überbrückungsbeihilfe ist nach dem Tarifvertrag ferner, dass dem Arbeitnehmer keine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II angeboten wurde. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers vor.
Ferner regelt der Tarifvertrag, dass die Überbrückungsbeihilfe nur bis zum Beginn des Bezuges gesetzlicher Altersrente gezahlt wird sowie dann nicht, wenn der betreffende Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug von gesetzlichem Altersruhegeld erfüllt.
Die maßgebliche Vorschrift des § 2 TV SozSich lautet wie folgt:
§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die
1. wegen Personaleinschränkung
a) infolge einer Verringerung der Truppenstärke
b) infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten oder deren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes entlassen werden, wenn sie
2. im Zeitpunkt der Entlassung
a) seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt sind,
b) mindestens fünf Beschäftigungsjahre im Sinne des § 8 TV AL II oder des TV B II nachweisen können und das 40. Lebensjahr vollendet haben,
c) ihren ständigen Wohnsitz in den letzten fünf Jahren im Geltungsbereich des TV AL II oder des TV B II hatten,
d) die Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, und ihnen
3. keine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II angeboten worden ist. Als zumutbar gilt jede anderweitige Verwendung im Sinne des § 1 Ziffern 3ff. des Kündigungsschutztarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den amerikanischen und belgischen Stationierungsstreitkräften vom 16. Dezember 1966 - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des KSch TV fällt.
§ 3 "Eingliederung" lautet:
§ 3 Eingliederung
1. Der entlassene Arbeitnehmer soll möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert werden.
2. Der Arbeitnehmer hat sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitsuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden.
Er hat, soweit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erforderlich, an beruflichen Bildungsmaßnahmen nach demArbeitsförderungsgesetz (§§ 33ff. AFG: Berufliche Fortbildung und Umschulung) teilzunehmen.
3. Die Bundesregierung wird bemüht sein, für die bevorzugte Einstellung entlassener deutscher Arbeitnehmer in den Bundesdienst Sorge zu tragen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bundesregierung wird außerdem darauf hinwirken, dass deutsche Arbeitnehmer im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten von anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes bevorzugt berücksichtigt werden.
Die Bemessungsgrundlage des Überbrückungsgeldes sowie die Frage der Anrechnung anderweitiger Leistungen regeln § 4, 5 TV SozSich. Wegen des weiteren Wortlautes des TV SozSich wird auf Bl. 116 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Der Kläger ist seit dem 22.03.1997 durchgehend, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 als Schwerbehinderter anerkannt. Den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Überbrückungsbeihilfe nach dem TV Soziale Sicherung ab dem 01.06.2009 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger habe bereits seit seinem Ausscheiden Anspruch auf Bezug einer gesetzlichen Altersrente. Ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe bestehe daher nicht, unabhängig davon, ob der Kläger tatsächlich Altersruhegeld in Anspruch genommen habe oder nicht.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe eine Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zu. Wegen der ihm nicht bekannten Höhe der Überbrückungsbeihilfe begehrt der Kläger Auskunft sowie aus der sich ergebenden Auskunft Zahlung im Wege der Stufenklage.
Die Beklagte könne sich nicht auf die negative Tatbestandsvoraussetzung berufen, der Kläger sei berechtigt, vorzeitig gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beziehen. Bei der entsprechenden Regelung in § 2 Nr. 2 d) TV SozSich handele es sich um eine mittelbare Diskriminierung schwerbehinderter Menschen. Der Umstand früher in die Altersrente gehen zu können, berechtige die Tarifvertragsparteien nicht dazu, den Kläger vom Leistungsbezug auszunehmen. Sinn und Zweck der Überbrückungsbeihilfe sei es, einen Übergang in die Altersrente zu erreichen. Ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer könne bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres über Arbeitslosengeldbezug bzw. anderweitige Beschäftigung noch Rentensteigerungen erwerben, dies wäre bei dem Kläger bei ansonsten gleichen Daten nicht der Fall.
Sinn und Zweck des TV Soziale Sicherung sei es auch, den entlassenen Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Dies habe der Kläger durch seine Meldung bei der Agentur für Arbeit dokumentiert. Es bestehe daher kein sachlicher Grund, den Kläger von Überbrückungsbeihilfen auszunehmen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verpflichten, ihm Auskunft über die Höhe der Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 des Tarifvertrages zur Sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1991 (TV Soziale Sicherung - TASS) ab dem 01.04.2009 zu erteilen;
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den aus der Ziffer 1 des Klageantrages ergebenden monatlichen Betrag seit dem 01.04.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ein Anspruch des Klägers nach § 2 Ziffer 2 d) TV Soziale Sicherung bestehe bereits deshalb nicht, weil der Anspruch durch die Möglichkeit zum Bezug einer vorgezogenen Altersrente ausgeschlossen sei.
Eine Diskriminierung schwerbehinderter Menschen liege in der Tarifvorschrift, welche den Anspruch ausschließe, nicht.
Die tarifliche Regelung stelle lediglich darauf ab, ob ein Anspruch auf vorzeitiges Altersruhegeld bestehe und unterscheide nicht zwischen schwerbehinderten und nicht behinderten Menschen. Nicht alle Schwerbehinderten seien von der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe ausgenommen, sondern nur diejenigen, die Anspruch auf ein vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung hätten. Die Überbrückungsbeihilfe diene dazu, den Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess wiedereinzugliedern. Es sei anerkannt, dass Leistungen, die einen sozialen Bezug aufwiesen und Risiken des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen sollten dann entfallen können, wenn der Arbeitnehmer zum Bezug eines Altersruhegeldes berechtigt ist.
Im Übrigen hätte der Kläger durch eine anderweitige Beschäftigung i.S. von § 4 Ziffer 1 a) TV SozSich die Zuverdienstgrenze überschritten.
Mit Urteil vom 19.01.2010 hat das Arbeitsgericht Osnabrück die Klage abgewiesen.
Die tarifvertraglichen Voraussetzungen zum Bezug der Überbrückungsbeihilfe lägen in der Person des Klägers nicht vor, da er im Zeitpunkt des Ausscheidens unmittelbaren Anspruch auf vorgezogene gesetzliche Altersrente besessen habe. Das entsprechende negative Tatbestandsmerkmal des Tarifvertrages führe nicht zu einer mittelbaren Benachteiligung Schwerbehinderter. Aus dem Zweck der tariflichen Überbrückungsbeihilfe lasse sich ein vertretbarer sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung schwerbehinderter Arbeitnehmer im Verhältnis zur Vergleichsgruppe herleiten. Insbesondere sei nicht Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, Versorgungslücken bis zum Eintreten des Arbeitsverhältnisses zu überbrücken. Es sei ein legitimes tarifliches Ziel, wenn im Fall des Bezuges eines vorgezogenen Altersruhegeldes nach dem Willen der Tarifvertragsparteien kein Bedürfnis mehr für die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe zur Unterstützung der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben bestehe.
Gegen das dem Kläger am 04.05.2010 zugestellte Urteils des Arbeitsgerichts Osnabrück hat dieser mit am 04.06.2010 per Telefax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.08.2010 mit am 04.08.2010 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die tarifrechtliche Ausschlussregelung benachteilige den Kläger, da sie gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, Art. 3 Abs. 2 GG verstoße und damit unwirksam sei. Die Zielsetzung des Tarifvertrages sei nur vordergründig die Eingliederung in den Arbeitsprozess, werde aber durch keine tarifliche Regelung unterstützt. Damit sei die Zielsetzung des Tarifvertrages vergleichbar mit einem Vorruhestandsvertrag der dazu diene, Versorgungslücken bis zum Renteneintritt zu überbrücken. Mit diesem tariflichen Regelungszweck sei die vorgenommene Gruppenbildung des frühst möglichen Rentenbezuges nicht vereinbar, da diese Gruppenbildung schwerbehinderte Menschen trotz gleicher biografischer Daten und des Bezuges von Arbeitslosengeld ungerechtfertigt von dem Bezug von Überbrückungsleistungen ausnehme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Osnabrück vom 19. Januar 2010, Az. 3 Ca 600/09 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die tarifliche Regelung führe nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung. Der Einwand, die Tarifvertragsparteien hätten kein Instrumentarium zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geschaffen, gehe fehl. Hierzu seien die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, sondern könnten auf die gesetzlichen Instrumentarien der Arbeitsförderung verweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe seines Anspruches auf eine Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 TV SozSich. Dem Auskunftsanspruch steht entgegen, dass dem Kläger bereits dem Grunde nach ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nicht zusteht.
1. a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Nr. 1 TV SozSich erfüllt und wegen einer Personaleinschränkung entlassen worden ist.
Ferner erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 a) bis c) TV SozSich, da er seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt war, mindestens fünf Beschäftigungsjahre nachweisen kann, das 40. Lebensjahr vollendet hat und seinen ständigen Wohnsitz in den letzten fünf Jahren im Geltungsbereich des Tarifvertrages hatte.
b) Der Anspruch des Klägers ist durch die Regelung des § 2 Nr. 2 d) TV SozSich ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist weitere Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt.
Nach der Regelung des § 8 Nr. 1 c) TV SozSich "Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse" werden Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschuss nicht mehr gezahlt für Zeiten "nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt".
Die Vorschrift des § 2 Nr. 2 d) TV SozSich ist i.V.m. § 8 Nr. 1 c) TV SozSich dahin auszulegen, dass ein Anspruch auf eine Überbrückungsbeihilfe bereits dann nicht besteht, wenn rechtlich die Möglichkeit des Bezuges einer vorzeitigen Altersrente besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Rente tatsächlich erhält oder beantragt hat.
aa) § 2 Nr. 1 c) TV SozSich knüpft nach seinem Wortlaut an die "Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung" an, nicht aber an die tatsächliche Inanspruchnahme oder die Höhe des Altersruhegeldes. Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet zwischen dem Stammrecht und dem Recht auf die jeweils fällig werdenden Einzelleistungen. Das Stammrecht auf die Rente entsteht unabhängig von einer Antragsstellung des Berechtigten in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Voraussetzungen für eine Rentenberechtigung vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist auch nach dem Wortlaut der Regelungen des § 2 Nr. 2 d) TV SozSich i.V.m. § 8 Nr. 1 c) TV SozSich maßgeblich. Die Vorschrift knüpft an das Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes unabhängig von einer bestimmten Höhe an, denn sie setzt nach ihrem Wortlaut weder ein unvermindertes Altersruhegeld noch ein Altersruhegeld ohne Rentenabschläge voraus. Sie spricht nur von einem vorgezogenen Altersruhegeld und räumt dem Berechtigten kein Recht ein, zwischen der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes und der Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe bis zur Inanspruchnahme des regulären Altersruhegeldes zu wählen. Die Tarifvertragsparteien waren sich bewusst, dass der Bezug einer Altersrente stets mit einer Absenkung des Einkommens verbunden ist (BAG, 18.05.2006, 6 AZR 631/05, AP Nr. 1 zu § 8 TV SozSich = NZA 2007, S. 103 [BAG 18.05.2006 - 6 AZR 631/05]).
Die Tarifvertragsparteien haben trotz unterschiedlicher Rentenarten und möglicherweise unterschiedlicher Rentenhöhe den Ausschluss des Anspruches auf Überbrückungsbeihilfe typisierend an die Berechtigung für den Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung geknüpft. Die Überbrückungsbeihilfe soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien dem Arbeitnehmer bis zur Wiedereingliederung bzw. dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben einen angemessenen Lebensunterhalt sichern. Sie soll für einen begrenzten Zeitraum die Überbrückung der Nachteile ermöglichen, die sich aus einem geringeren oder veränderten Erwerb ergeben. Nach § 3 Nr. 1 TV SozSich soll der Arbeitnehmer möglichst sofort wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden. Erfüllt er die Voraussetzungen für den Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes, besteht kein Bedürfnis für die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe zur Unterstützung der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der vom Arbeitgeber zu zahlenden Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (BAG, aaO.; ebenso: BAG, 10.07.2003, 6 AZR 289/02, - nicht amtlich veröffentlicht - juris; BAG, 30.03.2000, 6 AZR 645/98, AP Nr. 33 zu § 4 TVG, Rationalisierungsschutz = NZA-RR 2001, S. 203 [BAG 30.03.2000 - 6 AZR 645/98]).
bb) Diese nach gefestigter Rechtsprechung des BAG mehrfach bestätigte Auslegung des § 2 Nr. 2 d) TV SozSich gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Eigenschaft als Schwerbehinderter Anspruch auf Bezug vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund seiner Eigenschaft als Schwerbehinderter besitzt (so bereits BAG, 30.03.2000, aaO.).
Nach den von der Beklagten vorgelegten allgemeinen Informationen der Deutschen Rentenversicherung erhalten schwerbehinderte Menschen frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie bei Beginn der Rente schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sind, die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllen und die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten.
Arbeitnehmer, die vor dem 17.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig waren, können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenabschläge beanspruchen.
Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten hatte der Kläger das 60. Lebensjahr vollendet. Zwischen den Parteien ist auch nicht streitig, dass der Kläger die übrigen Voraussetzungen für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen i.S. § 236 a SGB VI (Bundesgesetzblatt I, 20.04.2007, S. 554 ff.) i.V.m. §§ 37 VI, 2 Abs. 2 SGB IX erfüllt.
Der Anspruch des Klägers ist gemäß § 2 Nr. 2 d) TV SozSich ausgeschlossen.
2. Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz i.V.m § 7 Abs. 2 AGG.
Gemäß § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Gemäß § 7 Abs. 2 sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unwirksam.
Gemäß § 1 AGG ist Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen einer Behinderung zu verhindern oder zu beseitigen.
Daneben regelt Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.
Schließlich regelt die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf als Ziel, jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen gemeinschaftsweit zu untersagen. Gemäß Art. 2 Abs. 2 b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Gemäß der Präambel berührt die Richtlinie nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzungen der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand (Lit. 14 der Richtlinie 2000/78/EG).
Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 AGG, auf welche sich der Kläger beruft ist gesetzliche Ausprägung des bereits inArt. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und in der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 statuierten Verbotes der Benachteiligung behinderter Menschen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob § 7 Abs. 1 AGG auf den am 31.08.1971 abgeschlossenen TV SozSich anwendbar ist oder ob es sich um eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AGG bereits abgeschlossene Maßnahme i.S. § 33 Abs. 1 AGG handelt (vgl. insoweit: BAG, 16.12.2008, 9 AZR 985/07, AP Nr. 33 zu § 1 TVG, Vorruhestand). Die Regelung des § 2 Nr. 2 d) TV SozSich verstößt nicht als eine schwerbehinderte Menschen diskriminierende Regelung gegen höherrangiges Recht.
a) Die Regelung in § 2 Nr. 2 d) TV SozSich knüpft nicht unmittelbar an die Eigenschaft als Behinderter an, sondern an die Voraussetzungen für den Bezug eines vorgezogenen gesetzlichen Altersruhegeldes. Sie differenziert nach dem Wortlaut nicht hinsichtlich der Leistungsgewährung zwischen Schwerbehinderten und nicht Schwerbehinderten, sondern stellt ausschließlich darauf ab, ob ein Anspruch auf vorzeitiges Altersruhegeld besteht. Die Regelung gilt gleichermaßen für alle Fälle, in welchen Arbeitnehmer aus verschiedenen Gründen ein vorgezogenes Altersruhegeld beanspruchen können. Dies gilt auch gleichermaßen für diejenigen Fallgruppen, in welchen Arbeitnehmer erfasst werden, bei denen das vorgezogenen Altersruhegeld zu Abschlägen führt, ebenso jene Arbeitnehmergruppen, die durch die Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes keine wirtschaftlichen Nachteile aufgrund des vorgezogenen Bezuges des Altersruhegeldes erleiden. Die Regelung des § 2 Nr. 2 d) TV SozSich stellt damit eine äußerlich neutrale Vorschrift dar und benachteiligt damit schwerbehinderte Menschen nicht unmittelbar.
b) Die Regelung des § 2 Nr. 2 d) TV SozSich führt nicht zu einer mittelbaren Benachteiligung schwerbehinderter Menschen.
Den Tarifvertragsparteien steht im Rahmen der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Befugnis, für ihre Mitglieder die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu regeln, grundsätzlich ein weiter Regelungsspielraum zur Verfügung. Zugleich sind die Tarifvertragsparteien an höherrangiges Recht gebunden. Tarifliche Regelungen sind von den Gerichten für Arbeitssachen daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen Grundrechte oder sonstiges höherrangiges Recht verstoßen und damit gemäß § 134 BGB nichtig sind. Insbesondere kann der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verletzt sein, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Erforderlich ist, dass sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (BAG, 30.03.2000, aaO.).
aa) Die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Personengruppen lässt sich nicht allein mit der Bezugnahme auf sozialversicherungsrechtliche Regelungen begründen. Entscheidend ist, ob zwischen der vom Arbeitgeber geschuldeten tariflichen Leistung und der in Bezug genommenen Rentenberechtigung ein sachlicher Zusammenhang besteht. Ob das zutrifft, beurteilt sich nach dem mit der Arbeitgeberleistung verfolgten Ziel. Welches Ziel erreicht werden soll, richtet sich bei tariflichen Regelungen nach den Vorgaben der Tarifvertragsparteien, die sich aus den anspruchsbegründenden Merkmalen ergeben. Ausschluss- und Kürzungsregelungen, die auf sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen verweisen, müssen sich an den tariflichen Regelungszielen messen lassen (BAG, 16.12.2008, 9 AZR 985/07, AP Nr. 33 zu § 1 TVG, Vorruhestand). Das Bundesarbeitsgericht hat in der zitierten Entscheidung klargestellt, dass sich Ansprüche auf Vorruhestandsgelder aufgrund eines Tarifvertrages strukturell von der Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich und Sozialplanleistungen unterscheiden. Bei Eintritt in den Vorruhestand steht von vornherein fest, dass der schwerbehinderte und der nicht schwerbehinderte Vorruheständler nicht mehr in den Arbeitsprozess eingegliedert werden sollen. In diesen Fällen besteht für eine mittelbar benachteiligende Ungleichbehandlung mit Blick auf das Ausscheiden der Personengruppe der Schwerbehinderten als auch der nicht Schwerbehinderten aus dem Arbeitsprozess kein sachlich vertretbarer Grund. Hierbei stellt das BAG in der angeführten Entscheidung allerdings darauf ab, dass der schwerbehinderte Vorruheständler aufgrund der hinzunehmenden Rentenabschläge wirtschaftlich schlechter abgesichert sei als der nicht schwerbehinderte Vorruheständler. Ob mithin eine Diskriminierung aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft auch dann anzunehmen ist, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer aufgrund der zu seinen Gunsten wirkenden Vertrauensschutzregelungen im konkreten Einzelfall überhaupt keine Rentenabschläge hinzunehmen hat, ist vom BAG in der zitierten Entscheidung nicht erörtert worden.
bb) Entgegen der mit der Berufungsbegründung vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung ist der tarifliche Regelungszweck der Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich nicht mit dem Regelungszweck eines Vorruhestandsgeldes vergleichbar. Insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem gesamten Regelungsgehalt des TV SozSich, dass das in § 3 Nr. 1 TV SozSich statuierte Ziel der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess nur vorgeschoben und damit unbeachtlich sei.
In der Rechtsprechung des BAG ist geklärt, dass die Überbrückungsbeihilfe die Wiedereingliederung der aus den nach § 2 Nr. 1 TV SozSich genannten Gründen entlassenen Arbeitnehmer unterstützen soll. Sie dient dazu, diesen Arbeitnehmern für einen Übergangszeitraum laufende Einkünfte nach einer Bemessungsgrundlage zu gewährleisten, die auf die tarifvertragliche Grundvergütung Bezug nimmt. Nach ihrem Zweck soll die Überbrückungsbeihilfe nur so lange gewährt werden, wie sie für eine Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in den Arbeitsprozess notwendig ist (BAG, 30.03.2000, aaO.; BAG, 18.05.2006, aaO.). Es stellt damit ein legitimes Regelungsziel der Tarifvertragsparteien dar, Ansprüche auf Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe davon abhängig zu machen, ob eine Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in den Arbeitsprozess notwendig ist oder ob aufgrund der Möglichkeit des Bezugs eines vorgezogenen Altersruhegeldes und der damit verbundenen Sicherung des Lebensunterhaltes von der Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe abzusehen ist. Leistungen, die einen sozialen Bezug aufweisen und Risiken des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen sollen, können zulässigerweise entfallen, wenn der Arbeitnehmer zum Bezug eines Altersruhegeldes berechtigt ist. Derartige Leistungen knüpfen an den Umstand an, dass mit der Möglichkeit des Bezuges einer vorgezogenen oder regulären Altersrente das Bedürfnis für die Unterstützung der Wiedereingliederung entfallen ist. Die mit der Besserstellung des Arbeitnehmers (früherer Renteneintritt) verbundenen Nachteile (geminderte Rentenhöhe) beruhen auf der Entscheidung des Gesetzgebers. Zu deren Kompensation sind die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ihnen zustehenden Tarifautonomie nicht verpflichtet (BAG, 18.05.2006, aaO.).
cc) Entgegen der Auffassung des Klägers waren die Tarifvertragsparteien auch nicht gehalten, eigene tarifliche Regelungen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben aufzunehmen.
Der Überbrückungszweck ergibt sich hinreichend klar aus den verschiedenen Regelungen des § 3 TV SozSich.
Der Programmsatz folgt hierbei aus § 3 Nr. 1 TV SozSich, wonach der entlassene Arbeitnehmer möglichst sofort in den Arbeitsprozess wiedereingegliedert werden soll. § 3 Nr. 2 TV SozSich gibt dem Arbeitnehmer die Obliegenheiten auf, sich arbeitssuchend bzw. arbeitslos zu melden und an beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Schließlich enthält § 3 Nr. 3 TV SozSich eine Selbstverpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, für die bevorzugte Einstellung entlassener deutscher Arbeitnehmer in den Bundesdienst Sorge zu tragen. Ein weitergehendes Maßnahmenbündel zur Erreichung des Regelungsziels der Wiedereingliederung des entlassenen Arbeitnehmers in den Arbeitsprozess mussten die Tarifvertragsparteien nicht treffen. Der Verweis auf die staatlichen Maßnahmen der Arbeitsförderung als auch die im Tarifvertrag verankerte besondere Obliegenheit des Bundes, sich um mögliche Wiedereinstellungen zu bemühen, stellt eine angemessene, aber auch hinreichende Regelung dar, um den Regelungszweck zu erreichen.
Ist primärer Sinn und Zweck der tariflichen Leistung der Überbrückungszweck, stellt es eine vor dem Hintergrund des tariflichen Ziels zulässige Regelung dar, die Überbrückungsleistungen davon abhängig zu machen, ob eine Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in den Arbeitsprozess nach dem Systems des gesetzlichen Altersruhegeldes noch notwendig ist oder ob aufgrund der Möglichkeit des Bezuges eines vorgezogenen Altersruhegeldes und der damit verbundenen Sicherung des Lebensunterhaltes von der Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe abgesehen werden kann. Die den Anspruch einschränkende Möglichkeit, vorgezogenes Altersruhegeld zu erhalten beeinträchtigt grundsätzlich alle ausgeschiedenen Arbeitnehmer, die zum Bezug vorgezogen Altersruhegeldes berechtigt sind, unabhängig von der Frage ihrer Schwerbehinderteneigenschaft. Der Umstand, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer aufgrund der weitergehenden Möglichkeiten des Bezuges vorgezogenen Altersruhegeldes bereits in einem früheren Lebensalter unter den Ausschlusstatbestand fallen können, ist allein die Rechtsfolge des durch einen sachlichen Grund gerechtfertigten tarifpolitischen Zweckes. Die unterschiedliche sozialrechtliche Ausgestaltung der Möglichkeit, vorgezogenes Alterruhegeld zu beanspruchen führt hierdurch nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung von Arbeitnehmern wegen ihrer Schwerbehinderung.
3. Da dem Kläger bereits ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die Gewährung einer Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich nicht zusteht, war der Rechtsstreit insgesamt zur Abweisung der Klage entscheidungsreif. Ein die Stufenklage insgesamt abweisendes Endurteil ist dann statthaft, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruches ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Zöller/Greger, § 254 ZPO Rn. 9).
II. Als unterlegene Partei trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
III. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Frage des grundsätzlichen Ausschlusses der Überbrückungsbeihilfe beim Bezug vorgezogenen Altersruhegeld ist durch die zitierte Rechtsprechung des BAG geklärt. Die Frage, ob § 2 Nr. 2 d) TV SozSich eine mittelbare Diskriminierung Schwerbehinderter beinhalten kann, war ebenfalls Gegenstand der zitierten Entscheidung des BAG vom 30.03.2000, 6 AZR 645/98. Eine Abweichung i.S. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG liegt nicht vor.
Böhnke
Janßen