Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.10.2011, Az.: 5 Sa 398/11 E
Ein einen bestimmten Personenkreis betreuender Sozialarbeiter wird der Entgeltgruppe S14 (Anlage C, zum TVöD/VKA) trotz der Bewertung der Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang zugeordnet; Eingruppierung eines Sozialarbeiters im Bereich kommunaler Beratung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 13.10.2011
- Aktenzeichen
- 5 Sa 398/11 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 29823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2011:1013.5SA398.11E.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BAG - 21.08.2013 - AZ: 4 AZR 933/11
Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs. 2 BAT
- TVöD/VKA Anlage C Entgeltgruppe S 14
Amtlicher Leitsatz
Bei dem besonderen Tatbestand der Entgeltgruppe S14 (Anlage C, zum TVöD/VKA) handelt es sich um ein Heraushebungsmerkmal, welches der Bewertung, dass die Tätigkeit eines Sozialarbeiters, der einen bestimmten Personenkreis berät und betreut, einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet, nicht entgegensteht.
In dem Rechtsstreit
Kläger und Berufungsbeklagter,
gegen
Beklagter und Berufungskläger,
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2011 durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kubicki,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Momann,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Wesselmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 17.02.2011 - 7 Ca 412/10 E - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers in die neuen Entgeltgruppen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände.
Der Kläger ist bei dem beklagten Landkreis als Bezirkssozialarbeiter im Fachdienst 51 - Jugend beschäftigt. Er wird überwiegend tätig, wenn er von Bürgern, die Probleme haben, zu Hilfe gerufen bzw. gebeten wird. Es handelt sich hierbei um Bürger aus dem Personenkreis Kinder, Jugendliche und Familie. Zu Beginn seiner Tätigkeit überprüft der Kläger und ermittelt, ob das Problem bzw. der zu lösende Fall leicht oder schwer sei. In den Fällen, in denen aus seiner Sicht eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, füllt er einen Meldebogen aus, der den Grad der Gefährdung wiedergibt.
Im Übrigen wird hinsichtlich des unstreitigen Sachverhaltes sowie des gesamten erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, dort Bl. 2 bis 4, Bl. 47 bis 48 der Gerichtsakte, verwiesen.
Mit Urteil vom 17.02.2011 hat das Arbeitsgericht Oldenburg der Eingruppierungsfeststellungsklage stattgegeben. Wegen der genauen Einzelheiten des Urteilstenors wird auf eben diesen, Bl. 47 der Gerichtsakte, wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (Bl. 4 bis 11 desselben, Bl. 48 bis 52 der Gerichtsakte) verwiesen.
Dieses Urteil ist dem Beklagten am 03.03.2011 zugestellt worden. Mit einem am 24.03.2011 hat er Berufung eingelegt und diese mit einem am 01.06.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 26.04.2011 die Rechtsmittelfrist bis zum 03.06.2011 verlängert hatte.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte das erstinstanzliche Ziel der Klageabweisung weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt, das angefochtene Urteil habe verkannt, tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammen gefasst werden. Die Tarifvertragsparteien hätten die in der Entgeltgruppe S14 bestimmte Aufgabe vom Tatbestandsmerkmal erhoben, mit der Folge, dass es sich um ein selbständiges Eingruppierungsmerkmal handele. Tätigkeiten, welche nicht im Zusammenhang mit einer Gefährdungslage erbracht würden, stellten allgemeine Tätigkeiten des Sozialdienstes dar und könnten keinesfalls als Zusammenhangstätigkeit mit den Tätigkeiten, Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohles zu treffen und im Zusammenhang mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang erfasst werden. Es sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sehr wohl möglich, zwischen Tätigkeiten, die allein der Herstellung des Kindeswohles dienten und solchen Tätigkeiten, die zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung führen, zu trennen und diese Tätigkeiten selbständig zu bewerten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 17.02.2011 - 7 Ca 412/10 E - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 01.06., 04.08., 29.09., 12.10.2011 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 13.10.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und 519, 520 ZPO).
B. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das angefochtene Urteil der Eingruppierungsfeststellungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht macht sich zunächst einmal die überzeugenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründe zu Eigen, verweist auf diese und stellt dies fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Das Vorbringen des Beklagten in der Berufung führt zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Ausgang des Rechtsstreits davon abhängt, ob der Kläger eine oder mehrere Arbeitsvorgänge zu bearbeiten hat, der bzw. die mit mindestens die Hälfte der Arbeitszeit die tariflichen Anforderungen der begehrten Entgeltgruppe S14 erfüllt bzw. erfüllen. Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen ist von dem Rechtsbegriff auszugehen, den die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT vorgegeben haben und den die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weiter entwickelt hat. Arbeitsvorgängen sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangstätigkeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Ein Arbeitsvorgang ist daher nicht der jeweils kleinstmögliche tatsächlich abgrenzbare Teil der Tätigkeit; vielmehr müssen die Zusammenhangstätigkeiten eine vernünftige Verwaltungsausführung und das jeweilige Arbeitsergebnis sowie die Möglichkeit einer selbständigen tariflichen Bewertung in die Beurteilung einbezogen werden (BAG Urteil vom 08.02.1978, AZ: 4 AZR 540/76 - AP-Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an. Ein innerer Zusammenhang der einzelnen Arbeitsleistungen, die auf dasselbe Arbeitsergebnis gerichtet sind, ist ein starkes Indiz für einen einheitlichen Arbeitsvorgang (BAG, Urteil vom 26.01.2005, AZ: 4 AZR 6/04 - AP-Nr. 302 zu § 22, 23 BAT 75). Neben der behördlichen Organisation/dem Geschäftsverteilungsplan und einem engen inneren Zusammenhang zwischen den Einzeltätigkeiten spricht auch die einheitliche Übertragung dieser Einzeltätigkeiten auf den jeweiligen Beschäftigten für eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht einzelne Geschäftsvorgänge sondern ein Aufgabengebiet übertragen worden ist (BAG, Urteil vom 19.02.2003, AZ: 4 AZR 265/02 - Juris). Ob es verwaltungstechnisch möglich wäre, Einzelaufgaben anderen Beschäftigten zuzuweisen, ist nicht entscheidungserheblich (BAG Urteil vom 14.03.2001, AZ: 4 AZR 172/00 - Juris).
2. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat das Bundesarbeitsgericht zu einer Vielzahl unterschiedlicher Fallgestaltungen festgestellt, dass alle im Rahmen der Fürsorge für einen bestimmten zu betreuenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Begründung hierfür ist, dass es in diesen Bereichen unmöglich ist, zu Beginn der Tätigkeit die einzelnen Tätigkeiten hinsichtlich ihrer tariflichen Wertigkeiten zu unterscheiden. Typisierungen der Standardwirkungskreise sind genau so wenig möglich wie die einzelnen Aufgaben. So, wie sich der Schwierigkeit der Aufgaben im Verlaufe der Betreuung erheblich ändern kann, ist der Verlauf der Betreuung bei ihrer Übernahme in keiner Weise absehbar (BAG Urteil vom 30.09.1997, AZ: 4 AZR 539/97 - AP-Nr. 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 07.07.2004, AZ: 4 AZR 507/03 - AP-Nr. 297 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Insbesondere in Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern in Beratungs- und Betreuungstätigkeiten hat das Bundesarbeitsgericht regelmäßig entschieden, dass die Tätigkeit als ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen ist. Diese Tätigkeit ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Beratung und Betreuung des ihnen zu gewiesenen Personenkreises, gerichtet. Die einzelnen von Sozialarbeitern ausgeübten Tätigkeiten sind regelmäßig tatsächlich und deshalb tariflich einheitlich zu bewerten (BAG, Urteil vom 20.05.2009, AZ: 4 AZR 184/08 - AP-Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt).
3. Der Sachverhalt des vorliegenden Streitfalles entspricht den soeben dargestellten Eingruppierungsgrundsätzen von Sozialarbeitern. Es handelt sich vorliegend um eine einheitliche Beratung und Betreuung eines einheitlichen Personenkreises. Innerhalb des ihm übertragenden Aufgabengebietes kann der Kläger zu Beginn der Bearbeitung eines Falles nicht wissen, ob z. B. eine Entscheidung der Gefährdung des Kindeswohles zu treffen ist oder nicht und ob im Zusammenhang mit dem Familiengericht bzw. dem Vormundschaftsgericht eine zur Gefahrenabwehr erforderliche Maßnahme eingeleitet werden muss. Damit sind die allgemeinen Eingruppierungsgrundsätze, nach denen entsprechend der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bei Beratungs- und Betreuungstätigkeiten durch Sozialarbeiter regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsvorgang ausgegangen werden muss, in besonderem Maße erfüllt.
4. Die Eingruppierungssystematik der für die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst maßgeblichen Anlage C (VKA zum TVöD, insbesondere die Vergütungsgruppen S11, S12, S14, S15, S17 und S18), rechtfertigen keine von den zuvor dargestellten Grundsätzen abweichende Beurteilung. Insbesondere wird auch die gegenteilige Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2011, AZ: 9 Sa 537/10 - Juris), der zufolge die Entgeltgruppe S14 Arbeitsvorgänge mit einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis beschreibe, nicht geteilt. Denn die in S14 beschriebene Tätigkeit stellt ein allgemeines Heraushebungsmerkmal dar. Bei Heraushebungsmerkmalen handelt es sich um Eingruppierungsmerkmale, in denen die Heraushebung der zu bewertenden Tätigkeit aus den Anforderungen der niedrigen Entgeltgruppe durch ein zusätzliches qualifizierendes Tätigkeitsmerkmal gefordert wird. Es handelt sich bei dem besonderen Tatbestand der Entgeltgruppe S 14 ebenso um ein Heraushebungsmerkmal wie die für die Entgeltgruppe S12 erforderliche "schwierige" Tätigkeit. Sozialarbeiter, die die in der Entgeltgruppe S14 beschriebene Tätigkeit ausüben, heben sich damit aus der Grundvergütungsgruppe S11 heraus.
Dies folgt bereits aus der Auslegung des Tarifvertrages, insbesondere der Beschreibung der Vergütungsgruppen S11 und S14.
a. Nach ständiger und allgemein anerkannter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragspartei mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies ein zweifelsfreies Auslegungsergebnis nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 21.08.2003, Az.: 8 AZR 430/02 - AP Nr. 185 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie; BAG, Urteil vom 22.10.2003, Az.: 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176 - 184; BAG, Urteil vom 24.10.2007, Az.: 10 AZR 878/06 - juris).
b. Entsprechend diesen Maßstäben handelt es sich um ein Heraushebungsmerkmal. Wenn auch der Wortlaut dieser Tarifnorm nicht eindeutig ist und beide Schlussfolgerungen zulässt, dann spricht die Systematik der für Sozialarbeiter geltenden neuen Eingruppierungsvorschriften für die Annahme eines allgemeinen Heraushebungsmerkmals. Bereits die anderen bereits zitierten Vergütungsgruppen enthalten eindeutig und unproblematisch Heraushebungsmerkmale, so dass die Verneinung eines Heraushebungsmerkmales in der Vergütungsgruppe S14 untypisch und gewissermaßen eine Ausnahme wäre. Im Übrigen fügt sich -bei Annahme eines Heraushebungsmerkmals - die gesamte Eingruppierung von Sozialarbeitern harmonisch in die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein, insbesondere in den Grundsatz, demzufolge eine einheitliche Beratungs- und Betreuungstätigkeit als ein einheitlicher Arbeitsvorgang bewertet wird. Es ist nicht erkennbar, jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit von den Tarifvertragsparteien kenntlich gemacht worden, dass sie von diesem elementaren Grundsatz abweichen und ihn durch eine Ausnahme durchbrechen wollten. Dieses Auslegungsergebnis steht für die Kammer zweifelsfrei fest.
C. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.
Momann
Wesselmann