Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.08.2011, Az.: 8 Sa 500/11

Durch Auslegung des § 18 TVöD lässt sich eine Zahlung weiterer 6 v.H an Leistungsentgelt bei fehlender Regelung nicht herleiten; Pauschalierte Sonderzahlung bei fehlender betrieblicher Vereinbarung zum Leistungsentgelt

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
01.08.2011
Aktenzeichen
8 Sa 500/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 27070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2011:0801.8SA500.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wilhelmshaven - 08.03.2011 - AZ: 1 Ca 397/10

Amtlicher Leitsatz

Dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) und seiner Protokollerklärung Nr. 1 ist nicht zu entnehmen, dass über die pauschalierte Sonderzahlung in jedem Jahr, in dem es an einer betrieblichen Vereinbarung zum Leistungsentgelt fehlt, weitere 6v.H auszuzahlen sind und diese nicht in das Gesamtvolumen des nächsten Jahres übertragen und dort thesauriert werden bis eine Regelung getroffen worden ist. Nur dieses Verständnis findet in dem Tarifwortlaut seinen Niederschlag. Sinn und Zweck der Tarifvorschrift besteht darin, auf die Betriebsparteien Druck auszuüben, eine Regelung über das Leistungsentgelt zu vereinbaren. Mit einer vollständigen Pauschalausschüttung würde dieser Druck nicht erreicht. Die Regelung der Sätze 3 bis 6 soll den Beschäftigten für die noch kein leistungsorientiertes Entgelt auf betrieblicher Ebene eingeführt wurde, ein Surrogat zusichern.

In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungskläger,

gegen

Beklagte und Berufungsbeklagte,

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2011 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Stöcke-Muhlack,

den ehrenamtlichen Richter Herrn Kupetz,

den ehrenamtlichen Richter Herrn Erkoc

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 8. März 2011 - 1 Ca 397/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger über die Zahlung eines 6 v.H.igen Leistungsentgelts für das Jahr 2008 und die Folgejahre eine Zahlung weiterer 6 v.H., also insgesamt 12 v.H., zur Auszahlung beanspruchen kann, obwohl die Betriebsparteien bisher eine Regelung über das Leistungsentgelt nicht vereinbart haben.

2

Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 18. September 1972 beschäftigt. Er ist freigestelltes Personalratsmitglied. Sein tariflicher Grundlohn betrug zuletzt 2.258,58 Euro brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge des TVöD für Gemeinden [im Folgenden: TVöD (VKA)] Anwendung. Bis zum heutigen Tage haben die Betriebsparteien über das Leistungsentgelt keine Regelung vereinbart. Der Kläger erhielt daher im Dezember 2008 6 v.H. seines Tabellenentgelts von 2.197,06 Euro brutto als Leistungsentgelt mit einer Höhe von 131,82 Euro brutto ausgezahlt. Im Dezember 2009 zahlte die Beklagte dem Kläger ein Leistungsentgelt in Höhe von 135,51 Euro brutto auf der Grundlage des für September 2009 bestehenden Tabellenentgelts von 2.258,58 Euro brutto aus. Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 begehrte der Kläger für das Jahr 2009 weitere 6 v.H. seines Tabellenentgelts als Leistungsentgelt. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15. Februar 2011 ab. Auf beide Schreiben wird Bezug genommen (Bl. 16, 17 bis 18 d. A.).

3

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Leistungsentgelt in Höhe weiterer 6 Prozentpunkte des Grundgehaltes aus September zu. Dies ergebe die Auslegung von Satz 4 der Protokollerklärung zu § 18 TVöD (VKA). Aus ihm folge, dass dem Kläger nicht wie in 2008 lediglich 6 v.H., sondern ab Dezember 2009 auch der Restbetrag des Gesamtvolumens mit mindestens 12 v.H. als Leistungsentgelt zustehe, ohne dass die Betriebsparteien die Verteilungsgrundsätze geregelt haben müssten.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 135,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2009 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie hat die Auffassung vertreten, die pauschalierte Sonderzahlung betrage in jedem Jahr, in dem eine betriebliche Vereinbarung zum Leistungsentgelt fehle, nur 6 v.H. des dem einzelnen Beschäftigten jeweils im September zustehenden Tabellenentgelts. Die darüber hinausgehenden Beträge würden in das Gesamtvolumen des nächsten Jahres übertragen und dort thesauriert. Damit solle der tarifvertraglich normierte Zweck verfolgt werden, auf die Betriebsparteien einen entsprechenden Einigungsdruck auszuüben. Tarifvertragliche Intention sei die Vereinbarung von Leistungsentgelten gewesen. Die Ausgestaltung der Zielvereinbarungen und der Auszahlungsmodalitäten sollte den Betriebsparteien überlassen bleiben. Würden mangels entsprechender Vereinbarungen vor Ort jeweils 12 v.H. auszuzahlen sein, würde der tarifvertragliche Zweck verfehlt.

9

Durch Urteil vom 8. März 2011 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Auslegung der tarifvertraglichen Norm und der Protokollerklärung ergebe, dass der Restbetrag des Gesamtvolumens so lange aufgespart werde, bis das Leistungsentgelt auf der Grundlage einer noch abzuschließenden betrieblichen Vereinbarung leistungsorientiert an die einzelnen Arbeitnehmer ausgezahlt werden könne.

10

Gegen dieses ihm am 28. März 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. April 2011 Berufung eingelegt, die er am Montag, dem 30. Mai 2011, begründet hat.

11

Der Kläger verbleibt bei seiner bereits erstinstanzlich vorgetragenen Auffassung nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 30. Mai 2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 61 bis 71 d. A.).

12

Der Kläger beantragt,

13

das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 8. März 2011 - 1 Ca 397/10 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 131,82 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen seit dem 1. Januar 2010 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 29. Juni 2011, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 72 bis 75 d. A.).

17

Der Kläger hat seine Berufung auf einen Betrag in Höhe von 131,82 Euro brutto beschränkt, weil das im Jahre 2009 auszuzahlende Leistungsentgelt nur um den Teil des für das Jahr 2008 zur Verfügung stehenden, nicht ausgeschütteten Gesamtvolumens erhöht worden sei.

18

Zu den weiteren Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

19

I. Der Berufung bleibt der Erfolg versagt. Sie ist zwar statthaft; auch ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.

20

II. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Wortlaut der Tarifnorm und der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) entnommen, dass die pauschalierte Sonderzahlung in jedem Jahr, in dem es an einer betrieblichen Vereinbarung zum Leistungsentgelt fehlt, nur 6 v.H. des dem einzelnen Beschäftigen jeweils im September zustehenden Tabellenentgelts beträgt und die darüber hinausgehenden Beträge in das Gesamtvolumen des näch-sten Jahres übertragen und dort thesauriert werden bis eine Regelung getroffen worden ist. Nur dieses Verständnis findet in dem Tarifwortlaut seinen Niederschlag.

21

1. Gemäß § 18 TVöD (VKA) haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Leistungsentgelt.

22

§ 18 (VKA) Leistungsentgelt lautet:

23

1. Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich soll Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenzen gestärkt werden.

24

2. Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

25

3. Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 von 100 entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren von Hundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 von 100 der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD bei einem Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung der Leistungsentgelte.

26

4. Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt; das Verbinden verschiedener Formen der Leistungsentgelte ist zulässig. Die Leistungsprämie ist in der Regel eine einmalige Zahlung, die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt; sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden. Die Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg neben dem gemäß Absatz 3 vereinbarten Startvolumen gezahlt werden. Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung. Leistungsentgelte können auch an Gruppen von Beschäftigten gewährt werden. Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein. Für Teilzeitbeschäftigte kann von § 24 Abs. 2 abgewichen werden.

27

Zu Absatz 4 des § 18 existiert eine Protokollerklärung, die wie folgt lautet:

28

1. "Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig dass die zeitgerechte Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll notwendig und deshalb beiderseits gewollt ist. Sie fordern deshalb die Betriebsparteien dazu auf, rechtzeitig vor dem 1. Januar 2007 die betrieblichen Systeme zu vereinbaren. Kommt bis zum 30. September 2007 keine betriebliche Regelung zustande, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 6 % des für den Monat September jeweils zustehende Tabellenentgelts. Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens. Solange auch in den Folgejahren keine Einigung entsprechend Satz 2 zustande kommt, gelten die Sätze 3 und 4 ebenfalls.

29

Für das Jahr 2007 erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 12 % das für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts ausgezahlt, insgesamt jedoch nicht mehr als das Gesamtvolumen gemäß Absatz 3 Satz 1, wenn bis zum 31. Juli 2007 keine Einigung nach Satz 3 zustande gekommen ist."

30

2. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger auf der Grundlage der Protokollerklärung zu Absatz 4 des § 18 TVöD (VKA) die Ausschüttung des gesamten für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Volumens beanspruchen kann. Voraussetzung dafür ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Protokollerklärung, dass die Betriebsparteien eine betriebliche Regelung zu einer leistungs- und/oder erfolgsorientierten Bezahlung vereinbart haben.

31

3. Das ist indes nicht der Fall. Der Tarifvertrag regelt mit der Protokollerklärung ausdrücklich, wie zu verfahren ist, wenn - und so lange - keine betriebliche Regelung zu Stande gekommen ist. Für diese Fälle erhalten die Beschäftigen mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 (und in den Folgejahren) 6 v.H. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens. Der Tarifvertrag sieht ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlautes eine pauschale Auszahlung eines Teilbetrages vor und nennt ausdrücklich die Höhe (= 6 v.H.). Allein für das Jahr 2007 ist eine vollständige Auszahlung der gesamten 12 v.H. vorgesehen. Das wird als Sonderfall, nicht als Regel ausgestaltet und speziell genannt.

32

4. Hielte man mit dem Kläger die Tarifnorm einschließlich der Protokollerklärung ungeachtet ihres eindeutigen Wortlautes für auslegungsfähig, so ergebe sich gleichwohl kein Anspruch. Dem Wortlaut der Tarifnorm ist zu entnehmen, dass diese ein für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehendes Gesamtvolumen bevorraten will, bis die Betriebsparteien die für die Zahlung des Leistungsentgeltes gemäß § 18 TVöD (VKA) erforderlichen betrieblichen Systeme geschaffen haben. Sinn und Zweck der Norm ergeben ebenso wie der Gesamtzusammenhang nichts anderes.

33

a. Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regelungen. Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Wortlaut zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. für viele BAG vom 31. Juli 2002 - 10 AZR 578/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Wohnungswirtschaft Nr. 3 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämien Nr. 167 mwN).

34

b. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich die vom Arbeitsgericht dargestellte Auslegung.

35

Sinn und Zweck der Tarifvorschrift bestehen darin, dass der von den Tarifvertragsparteien gewollte Einigungsdruck mit einer vollständigen Pauschalausschüttung nicht erreicht werden würde. Die Regelung der Sätze 3 bis 6 soll den Beschäftigten, für die noch kein lei-stungsorientiertes Entgelt auf betrieblicher Ebene eingeführt wurde, ein Surrogat sichern. Zugleich und vor allem soll Druck auf die Betriebsparteien ausgeübt werden, sich auf eine betriebliche Regelung zur Umsetzung der tarifvertraglichen Vorgaben zum Leistungsentgelt zu verständigen. Das Unterlassen der Betriebsparteien soll sanktioniert werden. Das wird in der Einleitung der Protokollerklärung (Sätze 1 bis 2) deutlich. In ihr werden die Betriebsparteien aufgefordert, rechtzeitig ein betriebliches System des Leistungsentgelts zu vereinbaren. Das ist auch vernünftig und sachgerecht. Die von dem Kläger begehrte Ausschüttungsthese hingegen wäre es nicht. Sie würde den gewollten Einigungsdruck abschwächen. In diesem Sinne wird die Protokollnotiz zudem von den verbreiteten Kommentaren verstanden (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrück, TVöD, § 18 Rn. 107, 108; Spona/Steinherr, TVöD, § 18 Rn. 20). Diesen haben sich nahezu alle damit befassten Instanzgerichte angeschlossen (vgl. für viele etwa: LAG Düsseldorf vom 26. April 2011 - 16 Sa 30/11; vom 13. Januar 2011 - 13 Sa 1424/10).

36

5. Ein anderes Verständnis erschließt sich nicht. Es fehlt bereits an einem Ausspruch, der den Arbeitgeber bei Nichtvorliegen einer Regelung zur Auszahlung verpflichtete.

37

Die vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkte stellen eine unzulässige Ergänzung des Tarifvertrages dar, weil sie in ihm keinen Niederschlag finden. Unerheblich ist, welche Gründe die Tarifvertragsparteien dazu bewogen haben, die für Leistungsentgelte zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht zu verzinsen und die Zinsgewinne den Arbeitgebern zu überlassen. Dass dadurch möglicherweise ein Anreiz geschaffen wird, sich mit einer betrieblichen Regelung Zeit zu lassen, darf nicht dazu führen, den Inhalt der Norm durch Auslegung in sein Gegenteil zu verkehren.

38

III. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO).

39

IV. Wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage war die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Stöcke-Muhlack
Kupetz
Erkoc