Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.05.2011, Az.: 17 Sa 1371/10

Einmalzahlung nach § 9 Abs. 1 Entgelt TV Niedersächsische Metallindustrie v. 19.02.2004 i.d.F. v. 14.11.2008 kann auf eine nach einem Sozialplan gewährte Verdienstsicherung angerechnet werden; Anrechenbarkeit einer Einmalzahlung nach § 9 Abs. 1 Entgelt TV Niedersächsische Metallindustrie v. 19.02.2004 i.d.F. v. 14.11.2008 auf eine nach einem Sozialplan gewährte Verdienstsicherung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
04.05.2011
Aktenzeichen
17 Sa 1371/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 21951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2011:0504.17SA1371.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig - 13.07.2010 - AZ.: 2 Ca 47/10

Amtlicher Leitsatz

Die Einmalzahlung nach § 9 Abs. 1 Entgelt TV Niedersächsische Metallindustrie v. 19.02.2004 i.d.F. v. 14.11.2008 ist eine pauschalierte Lohnerhöhung. Sie konnte auf eine nach einem Sozialplan gewährte Verdienstsicherung (hälftig) angerechnet werden.

In dem Rechtsstreit
...
hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2011
durch
die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Knauß,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Dr. Seeringer,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Bittner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13.07.2010 - 2 Ca 47/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Musterverfahrens, das weitere ca. 370 Arbeitnehmer bei der Beklagten betrifft, darüber, ob die Beklagte eine tarifliche Einmalzahlung gem. dem am 01.11.2008 in Kraft getretenen Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten in der Niedersächsischen Metallindustrie vom 19.02.2004 in der Fassung vom 14.11.2008 (im Folgenden: Entgelt TV) wirksam auf einen dem Kläger gewährten Verdienstausgleich anrechnen kann.

2

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der dort gestellten Anträge wird auf die ausführliche Darstellung im Tatbestand des angegriffenen Urteils vom 13.07.2010 verwiesen.

3

Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 61,-- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen, die Beklagte in die Kosten des Rechtsstreits verurteilt, den Streitwert auf 61,-- EUR festgesetzt und die Berufung zugelassen. Wegen der rechtlichen Erwägungen, die das Arbeitsgericht zu seiner Entscheidung haben gelangen lassen, wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

4

Gegen dieses ihr am 05.08.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 02.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 04.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.11.2010 verlängert worden war.

5

Die Beklagte rügt die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung, nach der der Einmalbetrag gem. § 9 Entgelt TV nicht als Tariferhöhung i.S.v. Nr. 5.2 der "Gesamtbetriebsvereinbarung über den Inhalt eines Unternehmenssozialplans aus Anlass von betriebsbedingten Freisetzungen und Umsetzungen vom 25.09.2006" (im Folgenden: SozPl) angesehen werden könne und beruft sich insoweit auf ihre bereits erstinstanzlich vorgetragene Argumentation. Gegen die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Interpretation, dass die Pauschalzahlung in § 8 des Entgelt TV als pauschalierte Erhöhung des Entgelts zu werten sei, während es sich bei der Einmalzahlung gem. § 9 Entgelt TV um eine Sonderzahlung handele, die nicht von einer unmittelbaren Gegenleistung abhängig sei, spräche bereits, dass die Tarifpartner über § 9 Abs. 2 Entgelt TV sowohl die Pauschalzahlung als auch die Einmalzahlung den gleichen Anspruchsvoraussetzungen unterworfen und durch die getroffenen Regularien auch deutlich gemacht hätten, dass es sich um die Erhöhung des dem Arbeitnehmer als Arbeitsvergütung für eine bestimmte Zeitspanne tariflich geschuldeten Entgeltbetrages handele. Während die Pauschalzahlung in Höhe von 510,-- EUR brutto für Vollzeitbeschäftigte für die Monate November und Dezember 2008 und Januar 2009 gewährt werde, werde die Einmalzahlung in Höhe von 122,-- EUR brutto für Vollzeitbeschäftigte für die Monate Mai bis Dezember 2009 gezahlt. Die Mitarbeiter hätten in beiden Fällen nur Anspruch auf die pauschalierte Tariferhöhung, wenn sie in dem jeweiligen Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis gestanden und in diesem Zeitpunkt einen vollen Anspruch auf Entgelt, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Entgelts oder Kurzarbeitergeld gehabt hätten. Auch die Entstehungsgeschichte des Tarifabschlusses spreche für die von der Beklagten vorgenommene Auslegung. Die Kündigung der Tarifverträge für Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen zum 31.10.2008 durch die IG Metall sei von einer achtprozentigen Entgelterhöhungsforderung durch die IG Metall begleitet worden. Im Rahmen zäher Verhandlungen seien dann im Pilotland Baden-Württemberg Eckpunkte für das Verhandlungsergebnis der Metallindustrie vereinbart worden, betreffend die Laufzeit des Tarifabschlusses (18 Monate bis zum 30.04.2010), eine gestufte prozentuale Erhöhung der Entgeltsätze ab 01.02.2009, eine Pauschalzahlung für die Monate November/Dezember 2008 und Januar 2009, eine Einmalzahlung in Höhe von 122,-- EUR in 2009 sowie die Möglichkeit diese aufgrund freiwilliger Betriebsvereinbarung entfallen zu lassen bzw. das Inkrafttreten der zweiten Tarifperiode vom 01.05.2009 entsprechend der wirtschaftlichen Lage des Betriebs bis zum 01.12.2009 zu verschieben, um damit den Flächentarifvertrag flexibel zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf ihren Berufungsbegründungsschriftsatz vom 04.11.2010 ergänzend Bezug genommen.

6

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13.07.2010, AZ: 2 Ca 47/10 abzuändern und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 29.11.2010, auf die die Kammer Bezug nimmt.

9

Der Kläger ist der Auffassung identische Anspruchsvoraussetzungen würden in § 9 und in § 8 Entgelt TV für Einmalbetrag und Pauschalzahlung nicht festgelegt. § 9 Abs. 2 Entgelt TV verweise insoweit auf die Regelung des § 8 Entgelt TV, als hiervon die "Auszahlung" betroffen sei und binde unter § 9 Abs. 2 a Entgelt TV die Zahlung des Einmalbetrags für Beschäftigte, die nach dem 01.05.2009 bis zum 31.12.2009 eintreten bzw. ausscheiden im Unterschied zu § 8 Entgelt TV an die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses. Aus der Anteilsregelung gem. § 9 Abs. 2 a Entgelt TV ergebe sich nicht, dass dies Leistungen für bestimmte Zeiträume seien, auch bei Einmalbeträgen könne eine Leistung von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abhängig gemacht werden. Entscheidend sei die differenzierte Regelung in § 8 des Entgelt TV, die, sofern die Monate November 2008, Dezember 2008 und Januar 2009 Referenzzeitraum für die Durchschnittsberechnungen aller Art seien, statt des Pauschalbetrags eine prozentuale Erhöhung von 2,1 Prozent zugrunde lege, während die Regelung unter § 9 Abs. 2 d Entgelt TV vorsehe, dass der Einmalbetrag nicht in die Durchschnittsberechnung jedweder Art eingehe, vielmehr bei der Berechnung und Fortschreibung der Verdienstsicherung unberücksichtigt bleibe. Damit würden Pauschalzahlungen und Einmalbetrag grundsätzlich unterschiedlich behandelt. Dies habe Auswirkungen sowohl im Bereich der Entgeltfortzahlung wie auch bei betrieblichen Verdienstsicherungsregelungen.

Entscheidungsgründe

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I.

Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig.

11

II.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 61,00 EUR brutto nach § 9 Abs.1 Entgelt TV. Die Beklagte war berechtigt, die tarifliche Einmalzahlung in Höhe von 122,-- EUR brutto hälftig auf die dem Kläger gewährte Verdienstsicherung gem. Ziff. 5.2 SozPl anzurechnen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig war daher abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

12

1.

Nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Entgelt TV erhalten Beschäftigte mit der Abrechnung für die Monate September 2009 einen Einmalbetrag in Höhe von 122,-- EUR, wenn sie im Zeitraum 01.05.2009 bis 31.12.2009 vollbeschäftigt waren (§ 9 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Entgelt TV). Dass der Kläger diese Voraussetzungen erfüllte, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Unstreitig ist weiter, dass eine Betriebsvereinbarung gem. § 10 Nr. 1 Abs. 1, nach dessen Satz 3 sich der Einmalbetrag verringern konnte, nicht besteht.

13

2.

Die Betriebsvereinbarung Gruppenarbeit vom 01.07.1998 (im Folgenden: BV Gruppenarbeit) sowie Ziff. 5 des SozPl begegnen keinen Bedenken aus § 77 Abs. 3 BetrVG. Diese Vorschrift entfaltet keine Sperrwirkung im Bereich der zwingenden Mitbestimmung nach § 77 Abs. 3 BetrVG in deren Bereich die streitgegenständliche Frage der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf die Verdienstsicherung fällt. Die in der BV Gruppenarbeit bzw. dem SozPl vorgesehene Verdienstsicherung soll den betroffenen Arbeitnehmern ihr bisheriges Lohnniveau garantieren. Über die BV Gruppenarbeit und die Gesamtbetriebsvereinbarung SozPl haben der Betriebsrat bzw. der Gesamtbetriebsrat ihr Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 ausgeübt.

14

3.

Die Beklagte hat den Anspruch durch Verrechnung mit der im Zeitraum 01.05. bis 31.12.2009 geleisteten Verdienstsicherung nach der BV Gruppenarbeit bzw. dem SozPl gem. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Die Verrechnung war zulässig, weil die Beklagte nach Ziff. 5.2 SozPl berechtigt war, die Tariferhöhung zur Hälfte auf den Tarifausgleich anzurechnen.

15

3.1

Zu Recht hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Begriffs der "späteren Tariferhöhung" in Nr. 5.2 Satz 2 SozPl dafür maßgeblich ist, welche Beträge auf den Verdienstausgleich angerechnet werden können. Das Arbeitsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Betriebsparteien in der Gesamtbetriebsvereinbarung SozPl nicht definiert haben, was sie unter "Tariferhöhung" verstehen, weshalb auf das allgemeine Sprachverständnis abzustellen ist, wonach eine Tariferhöhung die Erhöhung des dem Arbeitnehmer als Arbeitsvergütung für eine bestimmte Zeitspanne tariflich geschuldeten Entgeltbetrags, mithin des regelmäßigen Entgelts ist. Diese liegt bei einem Stundenlohn in der Erhöhung des je Arbeitsstunde zu zahlenden, bei einem Monatslohn in der Erhöhung des monatlich zu zahlenden Entgeltbetrags. Sie setzt aber nicht die "tabellenwirksame" Erhöhung des Tariflohns voraus. Der Begriff der "Einmalzahlung" ist sowohl Ausdruck für eine pauschale Lohnerhöhung als auch zur Kennzeichnung einer von der konkreten Gegenleistung unabhängigen Sonderzahlung gebräuchlich. Welche Art der Vergütung vorliegt, muss durch Auslegung des Tarifvertrags ermittelt werden. Die Einmalzahlung kann als Gegenleistung pauschal, eventuell nachträglich, für mehrere Lohnzahlungsperioden vorgesehen sein und wird dadurch nicht zur Sonderzahlung (BAG vom 27.08.2008 - 5 AZR 820/07 - AP Nr. 36 zu § 307 BGB m.w.N. zur Rechtsprechung des BAG).

16

3.2

Die Einmalzahlung in Höhe von 122,-- EUR gem. § 9 Entgelt TV stellt eine pauschale Tariflohnerhöhung für die Monate Mai bis Dezember 2009 dar. Zwar wird sie nicht ausdrücklich als zusätzliches Arbeitsentgelt für diese Zeitspanne bezeichnet, das sie so zu verstehen ist, ergibt aber die Auslegung.

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3.2.1

Nach den für die Auslegung von Tarifverträgen maßgebenden Grundsätzen, ist ausgehend vom Wortlaut, insbesondere bei unbestimmten Wortsinn darüber hinaus der wirkliche Wille der Tarifparteien zu berücksichtigen, soweit er in den getroffenen Regelungen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist aber auch auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der normsetzenden Parteien liefern und so der Sinn und Zweck der Regelung zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung des BAG vergleiche nur BAG vom 16.02.2002 - 1 AZR 363/01 - AP Nr. 114 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung m.w.N.).

18

Der Begriff Einmalzahlung in § 9 Entgelt TV ist nicht eindeutig. Er kann sowohl Ausdruck für eine pauschalierte Lohnerhöhung als auch zur Kennzeichnung einer davon zu unterscheidenden Sonderzahlung sein. Ob die tarifliche Einmalzahlung als Tariferhöhung i. S. der Ziff. 5.2 SozPl anzusehen ist, hängt davon ab, ob sie nach den tariflichen Bestimmungen des Entgelt TV als eine Erhöhung des Arbeitsentgelts oder als eine vom unmittelbaren Gegenleistungsbezug unabhängige Sonderzahlung anzusehen ist. Im Streitfall ist Ersteres zutreffend. Dies ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang

19

3.2.2

Dafür, dass es sich bei der tariflichen Einmalzahlung in § 9 Abs. 1 Entgelt TV um eine Erhöhung des regelmäßigen Entgelts handelt, spricht zunächst, die Vereinbarung verschiedener abgestufter Tariferhöhungen in dem Entgelt TV. Neben der Erhöhung der Monatstabellenentgelte ab dem 01.02.2009 um 2,1 Prozent wurde für die Monate November, Dezember 2008 und Januar 2009, mithin zwischen dem Auslaufen des vorangehenden Entgelt TV und dem Wirksamwerden der ersten Stufe der Erhöhung der Monatstabellenentgelte eine Pauschalzahlung vereinbart. Ab 01.05.2009 sieht der Entgelt TV dann eine weitere Erhöhung der Monatstabellenentgelte um weitere 2,1 Prozent vor, so dass die Tariferhöhung sodann insgesamt 4,2 Prozent betrug. Zusätzlich zu diesen abgestuften Tariferhöhungen für die ersten 15 Monate der Laufzeit des Tarifvertrags sollte sodann im September 2009 ein Einmalbetrag gezahlt werden. Zwar war zum Zeitpunkt der vorgesehenen Einmalzahlung die zweite Stufe der linearen Erhöhung der Tariflohnsätze gem. § 2 Entgelt TV bereits wirksam, so dass diese weitere Zahlung nicht an deren Stelle trat. Dieser Umstand steht aber deren Charakter als zusätzliche Lohnerhöhung nicht entgegen, zumal der Einmalbetrag nach § 9 sich im gleichen Verhältnis wie die vereinbarte zur maximal möglichen Verschiebung der zweiten Tarifperiode (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 Entgelt TV) verändern konnte. Die zusätzliche Zahlung eines Einmalbetrags zur Mitte der verbliebenen Laufzeit des Entgelt TV führt zu einer weiteren Entgelterhöhung, ohne dass sie die nächste Tarifrunde "belastet", wie dies bei einer weiteren prozentualen Erhöhung der Monatstabellenentgelte der Fall wäre.

20

Für eine pauschalierte Erhöhung des Entgelts im Zeitraum 01.05.2009 bis 31.12.2009, spricht weiter, dass § 9 Abs. 2 Entgelt TV hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf § 8 Entgelt TV verweist, der die Anspruchsvoraussetzungen für die unstreitig als Tariferhöhung zu wertende Pauschalzahlung regelt. Auch die strikt zeitanteilige Zahlung gem. § 9 Abs. 2 a Entgelt TV lässt eher auf eine zusätzliche Vergütung der in diesem Zeitraum geleisteten Arbeit ohne besondere Zweckbindung schließen. Diese Auslegung wird gestützt durch die Regelung in § 9 Abs. 2 b Satz 2 i.V.m. Abs. 2 a Entgelt TV, nach der sogar Beschäftigte, die nach dem regelmäßigen Auszahlungsmonat September 2009 eintreten, eine anteilige Zahlung des Einmalbetrags erhalten. Gerade letztere Regelung ist für tarifliche Sonderzahlungen ohne besondere Zweckbindung unüblich. Diese werden in der Regel nur an Beschäftigte gezahlt, die im Auszahlungszeitpunkt betriebszugehörig sind. Oft werden sie - wie auch im hier für die Auslegung maßgebenden Tarifvertrag über Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Niedersächsischen Metallindustrie vom 05.12.1996 - zusätzlich daran geknüpft, dass zum Auszahlungszeitpunkt ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Außerdem setzt die Sonderzahlung nach § 2 des Sonderzahlungstarifvertrages vom 05.12.1996 voraus, dass mindestens eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit vorliegt und richtet sich ihre Höhe nach einer Staffelung in Halbjahresschritten (§ 3 Ziff. 1). Sie honoriert mithin erbrachte und künftige Betriebstreue, während der Einmalbetrag nach § 9 Entgelt TV nur den (zeitweisen) Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitraum 01.05.2009 bis 31.12.2009 voraussetzt. Selbst wenn es sich bei dem Sonderzahlungstarifvertrag um einen anderen Tarifvertrag handelt, ist doch zu berücksichtigen, dass dieser von denselben Tarifparteien für den identischen Geltungsbereich abgeschlossen wurde, mithin davon auszugehen ist, dass die Tarifparteien die Ausdrücke Pauschalzahlung, Einmalzahlung und Sonderzahlung in derselben Weise verwenden und eventuelle zusätzliche, vom Gegenleistungsbezug unabhängige Sonderzahlungen auch an dieselben Anspruchsvoraussetzungen binden.

21

Nicht zuletzt deutet auch der Wortlaut des § 10 Abs. 2 Entgelt TV, in dem allgemein von den "tariflichen Entgelterhöhungen" die Rede ist, darauf hin, dass es sich um ein Gesamtpaket verschiedener Entgelterhöhungen einschließlich des Einmalbetrages handelt.

22

3.2.3

Dem Verständnis als Tariferhöhung widerspricht schließlich nicht § 9 Abs. 2 d Entgelt TV. Nach dieser Bestimmung geht der Einmalbetrag nicht in die Durchschnittsberechnungen jedweder Art ein und bleibt bei der Berechnung und Fortschreibung der Verdienstsicherung (nach dem Entgeltrahmen TV der niedersächsischen Metallindustrie) unberücksichtigt. Der Umstand, dass der Einmalbetrag bei der Durchschnittsberechnung für die Entgeltfortzahlung und das Urlaubsentgelts etc. ausdrücklich ausgenommen wird, lässt vielmehr gerade darauf schließen, dass er als Tariflohnerhöhung zu verstehen ist, denn ansonsten hätte es der Herausnahme aus der Durchschnittsberechnung nicht bedurft (ebenso BAG vom 16.04.2002 - 1 AZR 363/01 - AP Nr. 38 zu § 4 TVG übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung). Die Entgeltberechnung bei bezahlten Ausfallzeiten richtet sich im Streitfall nach § 9 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten der Niedersächsischen Metallindustrie vom 17.10.1994 in der hier für die Auslegung relevanten Fassung vom 23.11.2006 (im Folgenden: MTV). Nach dieser Vorschrift gehen die sonstigen Entgeltbestandteile gem. § 8 Abs. 8 MTV nicht in die Durchschnittsberechnung ein. Zu diesen gehören einmalige Zahlungen (z.B. Weihnachtsgratifikationen, jährliche Erfolgsbeteiligungen u.Ä.). Wäre der Einmalbetrag mithin als Sonderzahlung ohne besondere Zweckbindung zu verstehen, hätte es der Regelung in § 9 Abs.2 d Entgelt TV nicht bedurft. Hiergegen spricht auch nicht, dass die Tarifparteien in § 8 Abs. 6 Entgelt TV ausdrücklich vereinbart haben, dass - sofern die Monate November 2008, Dezember 2008 und Januar 2009 Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnungen aller Art sind - statt des Pauschalbetrags eine prozentuale Erhöhung von 2,1 Prozent zugrunde zu legen ist. Diese Regelung dient - wie im Übrigen auch die Regelung in § 9 d ersichtlich der Vereinfachung der Durchschnittsberechnung. Während die Tarifparteien in § 8 Abs. 6 Entgelt TV für die allen Entgeltgruppen gewährte Pauschalzahlung der Einfachheit halber eine prozentuale Erhöhung von 2,1 Prozent für Durchschnittsberechnungen angenommen haben, verzichteten sie in § 9 Abs. 2 Ziff. d Entgelt TV darauf, diesen Betrag von monatlich 13,55 EUR bzw. arbeitstäglich 0,62 EUR überhaupt in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen. Damit verstoßen sie - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gegen§ 12 EntgeltfortzahlungsG. Nach dieser Norm kann von den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes - abgesehen von § 4 Abs. 4 EFZG - nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG erlaubt aber die Festlegung einer von den Absätzen 1, 1 a und 3 abweichenden Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts durch Tarifvertrag. "Bemessungsgrundlage" i.S.d. § 4 Abs. 4 EFZG ist die Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Entgeltfortzahlung. Hierzu gehören sowohl die Berechnungsmethode (Auswahl- oder Referenzzeitraum) als auch die Berechnungsgrundlage. Diese betrifft Umfang und Bestandteile des zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts (BAG vom 13.03.2002 - 5 AZR 648/00 - AP Nr. 58 zu § 4 EFZG; BAG vom 24.03.2004 - 5 AZR 346/03 - AP Nr. 66 zu § EFZG und BAG vom 20.01.2010 - 5 AZR 53/09 - AP Nr. 69 zu § 4 EFZG). Es ist gerade Ausdruck der Tarifautonomie, dass die Tarifvertragsparteien die vergütungsrechtlichen Folgen bestimmter Entgeltleistungen in der ihnen angemessen erscheinenden Weise festlegen und begrenzen (BAG vom 16.04.2002 - 1 AZR 363/01 -, a.a.O. Rz. 40).

23

4.

Da der Hauptanspruch nicht gegeben ist, ist auch der Zinsanspruch unbegründet.

24

III.

Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

25

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.

26

Rechtsmittelbelehrung

27

Gegen dieses Urteil findet, wie sich aus der Urteilsformel ergibt, die Revision statt.

28

...

Knauß
Dr. Seeringer
Bittner