Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.04.2011, Az.: 16 Sa 452/10
Kausalität zwischen dem zeitweiligen Ausfall der planmäßigen Lehrkraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft ist ausreichend für den Sachgrund der Gesamtvertretung bei Lehrkräften; Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung von Lehrkräften
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 14.04.2011
- Aktenzeichen
- 16 Sa 452/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 29450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2011:0414.16SA452.10.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BAG - 10.10.2012 - AZ: 7 AZR 462/11
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG
- § 21 Abs. 1 BEEG
Amtlicher Leitsatz
Der Sachgrund der Gesamtvertretung bei Lehrkräften setzt nicht voraus, dass das Land den in zulässiger Weise ermittelten Vertretungsbedarf durch die befristete Einstellung von Vertretungskräften völlig abdeckt.
Ausreichend ist, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall einer planmäßigen Lehrkraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft ein Kausalzusammenhang besteht. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein ständiger Vertretungsbedarf besteht, der auch durch unbefristete Einstellungen gedeckt werden könnte.
In dem Rechtsstreit
Kläger und Berufungskläger,
gegen
Beklagter und Berufungsbeklagter,
hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2011 durch
den Richter am Arbeitsgericht Ermel,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Baldenhofer,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Möller
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 05. November 2009 - 6 Ca 295/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Das beklagte Land betreibt im Rahmen des Projektes Regionales Kompetenzzentrum (ProReKo) die F. Berufsschulen in A-Stadt. Hierbei handelt es sich um mehrere Schulformen unter einem Dach und zwar eine Berufsschule, Fachoberschule, Berufsfachschule und Fachschule. Aufgrund der Erlasse des beklagten Landes vom 19.01.2004 und 25.06.2004 sind den ProReKo-Schulen eine eigenständige Personalverantwortung und ein eigenes Budget übertragen, welches diese eigenständig verwalten. Gemäß § 6 der Schulverfassung der F. Berufsbildenden Schulen A-Stadt entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter u.a. über das Personalmanagement der Schule und über Personalmaßnahmen. Ferner ist die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der übertragenen dienstrechtlichen Befugnisse Dienstvorgesetzter für die Lehrkräfte und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen.
Wegen des weiteren Inhaltes der Schulverfassung wird auf Blatt 229 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
An den F.-Berufsbildenden Schulen A-Stadt sind ca. 100 Lehrkräfte beschäftigt.
Der 1961 geborene Kläger ist an der Universität A-Stadt im Fachbereich Erziehungswissenschaften habilitiert. Zu seinen Lehrfächern gehören Deutsch, Politik sowie Werte und Normen.
Der Kläger war zunächst aufgrund befristeten Arbeitsvertrages vom 29.01.2007 für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 18.07.2007 mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 9 von 24,5 Unterrichtsstunden beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es u.a. "Wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes bis 18.07.2007 (Modellversuch ProReKo)".
Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Blatt 8 f. der Gerichtsakte verwiesen.
Anschließend war der Kläger für den Zeitraum 19.07.2007 bis 31.07.2008 befristet als Teilzeitbeschäftigter mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mit 13 von 24,5 Stunden angestellt.
Im Arbeitsvertrag heißt es: "Wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Deckung eines Unterrichtsfeldes, dass durch die Elterzeit von Frau D. begründet ist".
Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Blatt 9 f. der Gerichtsakte verwiesen.
Ferner war der Kläger aufgrund Arbeitsvertrages vom 03.07.2008 für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 24.06.2009 als Teilzeitbeschäftigter mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 12 von insgesamt 24,5 Stunden angestellt.
Im Arbeitsvertrag heißt es u.a. "Befristet nach § 21 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)/§ 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEGG) in der jeweiligen Fassung zur Vertretung von Frau D.).
Ferner ist heißt es dort:
"Für die Dauer der Elternzeit bis zum 24.06.2009".
Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Blatt 10 f. der Gerichtsakte verwiesen.
Die Lehrkraft Frau D. hatte am 05.05.2008 für den Zeitraum 14.06.2008 bis 31.07.2010 einen Antrag auf Elternzeit gestellt.
In dem Zeitraum 01.02.2007 bis 18.07.2007 unterrichtete der Kläger die Fächer Deutsch und Politik, im Zeitraum 19.07.2007 bis zum 31.07.2008 die Fächer Deutsch, Politik sowie Werte und Normen sowie seit dem 01.08.2008 die Fächer Politik sowie Werte und Normen.
Die durchschnittliche Vergütung des Klägers betrug zuletzt ca. 1.500,00 € brutto.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Hannover am 15.05.2009 eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses gewandt.
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam Insbesondere bestehe kein Vertretungsgrund. Ein Beschäftigungsbedarf für den Kläger habe unabhängig von der Elternzeit der Frau D. und unabhängig von dem Bestehen eines Gesamtvertretungsbedarfes aufgrund vorübergehender Abwesenheit anderer Lehrkräfte auch über die Befristung hinaus bestanden. Ein Dauerbedarf liege insbesondere deshalb vor, weil die F.-Berufsbildende Schulen A-Stadt erstmals mit dem Schuljahr 2007/2008 den Unterricht im Fach Werte und Normen eingeführt habe. Eben dieses Fach habe der Kläger auch unterrichtet. Es bestehe ein dauerhafter und nicht nur vorübergehender Bedarf für Lehrkräfte im Fach Werte und Normen.
Für einen Dauerbedarf des Klägers als Lehrkraft spreche auch, dass das Fach Religion im Schuljahr 2007/2008 als Pflichtfach eingeführt worden sei, und zwar laut Zielvereinbarung mit dem niedersächsischen Kultusministerium in Form von Blockseminaren mit Hilfe zusätzlicher Lehrkräfte. An der F.-Berufsbildende Schulen A-Stadt sei für das Schuljahr 2008/2009 als neue Lehrkraft Frau E. eingestellt worden, welche nach dem Kursverzeichnis als Lehrkraft für das Fach Werte und Normen vorgesehen sei.
Auf einen Vertretungsfall könne sich das beklagte Land nicht berufen. Frau D. habe zuvor niemals Werte und Normen unterrichtet. Aufgrund ihrer Fächerkombinationen Wirtschaft und Informatik könne das beklagte Land Frau D. auch nicht verpflichten, die Fächer des Klägers zu unterrichten. Das beklagte Land könne sich im Übrigen auch nicht auf einen Gesamtvertretungsbedarf berufen. Der Anwendbarkeit der Grundsätze der Rechtmäßigkeit einer Befristung aufgrund eines Gesamtvertretungsbedarfes sei unanwendbar, da diese Befristungsvariante voraussetze, dass der Gesamtvertretungsbedarf mehrerer selbständiger Schulorganisationseinheiten ermittelt werde. Das beklagte Land habe nicht einmal den Gesamtvertretungsplan vorgelegt.
Im Übrigen habe der stellvertretende Schulleiter dem Kläger bereits vier Wochen vor dem Elternzeitantrag der Frau D. am 10.04.2008 schriftlich bestätigt, dass das befristete Teilzeit-Arbeitsverhältnis zum 01.08.2008 für das Schuljahr 2008/2009 fortgesetzt werde. Dies spreche dafür, dass eine Weiterbeschäftigung des Klägers unabhängig von der Frage der Elterzeit der Frau D. erfolgt sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land über den 24.06.2009 hinaus fortbesteht.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei rechtmäßig.
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers sei aufgrund eines bestehenden Gesamtvertretungsbedarfes gerechtfertigt gewesen.
Das Land Niedersachsen erstelle jährlich zum 15.11. eines Jahres eine Jahresstatistik für die Berufsbildenden Schulen. Gemäß dieser Statistik habe die F.-Berufsbildende Schulen A-Stadt zum 15.11.2007 eine Unterrichtsversorgung von 92,6 %, zum 15.11. 2008 von 88,1 % aufgewiesen. Auf Basis dieser Schulstatistik werde jährlich eine Lehrerbedarfsprognose erstellt. Zunächst würden die Sollstunden ermittelt, errechnet aus den Schülern pro Bildungsgang multipliziert mit dem vom Land per Verordnung vorgegebenen Stunden pro Woche und Klasse. Dies habe zum 15.11.2008 eine Summe von 1.584 Sollstunden ergeben. Anschließend würden die Lehrer-Ist-Stunden ermittelt, errechnet aus jenen Stunden, die jede an den Schulen beschäftigte Lehrkraft auf Basis der Statistik zu unterrichten habe. Hieraus sei der Wert zum 15.11.2007 in Höhe von 1.467 Ist-Stunden ermittelt worden.
Für die Lehrerbedarfsplanung würden ferner neben der Unterrichtsversorgung berücksichtigt:
Das Lehrerkollegium, welches per Kassenanschlag vom Kultusministerium der Schule zur eigenverantwortlichen Verwaltung zugewiesen werde, Veränderungen, die für das kommende Schuljahr und für die Zukunft absehbar seien, Pensionierungen oder feststehende Versetzungen. Bei Abordnungen bleibe die Stelle während des Zeitraumes der Abordnung zwar besetzt, die Stundenanteile könnten durch befristete Verträge kompensiert werden. Gleiches gelte für die Elternzeit von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern. Abstellungen vorübergehender Natur, wie etwa an die Schulaufsicht oder an das Kultusministerium würden in den Gesamtvertretungsbedarf nur einfließen, wenn zum Zeitpunkt der Planung die Abordnung bereits für das gesamte Schuljahr feststehe. Auslandsaufenthalte von Lehrkräften würden dahingehend behandelt, dass eine Leerstelle vom Kultusministerium formell zugewiesen werde, um für diesen Zeitraum der Abwesenheit der Schule die Besetzung der Stelle und die Verwendung der Haushaltsmittel zu ermöglichen. Bezogen auf den Ausfall konkreter Lehrkräfte habe sich vor Anstellung des Klägers folgender Gesamtvertretungsbedarf ergeben:
Name Lehrkraft | Stundenausfall | Grund | ab | bis |
---|---|---|---|---|
StD G. | 15,5 | Ausland | 01.09.2008 | 31.07.2015 |
OStR H. | 24,5 | Ausland | 01.08.2004 | 31.07.2010 |
StRin D. | 24,5 | Elternzeit | 14.06.2008 | 31.07.2010 |
StRin I. | 17,0 | Elternzeit | 01.11.2007 | 31.07.2009 |
StR Dr. K. | 10,0 | Abordnung | 01.08.2008 | dauerhaft |
StR Dr. L. | 24,5 | Abordnung u. Versetzung | läuft bereits, Versetzung ab 01.02.2009 | dauerhaft |
StR M. | 16,0 | Abordnung BBS 14 = 10 Std. und BBS Syke = 6 Std. | 01.08.2008 | 31.07.2009 |
Summe Ausfall: | 132 Std./Woche |
Soweit es Frau D. angehe, habe diese bei Stellung ihres Elternzeitantrages - zunächst für drei Jahre - mitgeteilt, dass sie die Elternzeit abkürzen wolle, sodass lediglich klar gewesen sei, dass diese vollständig im Schuljahr 2008/2009 fehle.
Die durch den Ausfall von Frau D. fehlenden 24,5 Stunden seien in Höhe von 12 Stunden durch den Kläger sowie ferner mit 12,5 Stunden durch die für den Zeitraum 01.11.2008 bis 31.07.2009 befristet mit insgesamt 17,5 Wochenstunden eingestellte Frau Dr. N.ausgeglichen worden.
Von den insgesamt 132 Stunden pro Woche, die ausgefallen wären, sollten 66 Stunden im Schuljahr 2008 und 2009 wie folgt durch befristete Verträge kompensiert werden:
Vertreter | Vertretener | Wochenstd. | von | bis |
---|---|---|---|---|
StA´O. | Dr. L. | 24,5 | 01.05.2008 | 25.06.2009 |
StA´Dr. N. | Frau D. 12,5 Frau I. 5,0 | 17,5 | 01.11.2008 | 31.07.2009 |
StA´P. | Frau I. | 12,0 | 01.09.2008 | 30.04.2009 |
LiA Prof. Dr. A. | Frau D. | 12,0 | 01.08.2008 | 25.06.2009 |
Gesamtstundenvertretung: 66 Stunden
Frau Dr. N. sei ausweislich ihres Arbeitsvertrages zur Vertretung von Frau D. und Frau I. eingestellt worden. Sie sei zwar als Vollzeitkraft mit 24,5 wöchentlichen Unterrichtsstunden eingestellt, habe aber Frau D. mit 12,5 Stunden und Frau I. mit 5,0 Stunden vertreten und im Übrigen den Aufbau des Sportkurssystems durchgeführt. Frau Dr. N. besitze die volle Lehrbefähigung für Wirtschaft und Sport. Frau P. sei seit dem 18.08.2009 bis zum 30.04.2009 mit 20 Wochenstunden befristet eingestellt worden, da sich ab dem 01.05.2009 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anschließen sollte.
Herr O. sei ab dem 01.08.2008 ausdrücklich befristet bis zum 31.07.2009 zur Vertretung von Herrn Dr. L. angestellt worden.
Wegen der Einzelheiten der Arbeitsverträge der Beschäftigten Dr. N., P. und O. wird auf Blatt 296 bis 301 der Gerichtsakte verwiesen.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei dieser nicht zur Deckung eines Dauerbedarfes im Fach Werte und Normen eingestellt worden.
Bis zum Jahr 2007 habe die Beklagte die schlechteste Unterrichtsversorgung im Fach Religion aufgewiesen. Dieses Fach sei zunächst nur an der Fachoberschule und der Berufsfachschule erteilt worden. Im Jahr 2007 habe das Kultusministerium an die F.-Berufsschulen appelliert, für eine Verbesserung dieser Unterrichtsversorgung zu sorgen. Grundsätzlich seien Religion und Werte und Normen auf Dauer angelegte Fächer, die aufgrund der damaligen Lehrkraftsituation im Fach Religion schwierig zu bedienen gewesen seien. Für diejenigen Schüler, die nicht das Fach Religion belegen möchte, sei das beklagte Land gezwungen, das Fach Werte und Normen anzubieten.
Erstmals im Schuljahr 2008/2009 seien die Fächer Religion und Werte und Normen verblockt angeboten worden. Diese Verblockung sei insbesondere für externe Religionspädagogen, die als Honorarkräfte arbeiten, attraktiv gewesen.
Originäre Lehrkräfte für das Fach Werte und Normen würde die F.-Berufsbildende Schulen nicht als Stammpersonal beschäftigen. Das Fach Werte und Normen bedürfe keiner besondere Unterrichtsbefähigung und könne und müsse von allen vollständig ausgebildeten Lehrkräften gegeben werden, wenn sie die Befähigung besitzen, an Berufsbildenden Schulen zu unterrichten.
Von den vorübergehend abwesenden Lehrkräften habe u.a. Herr Dr. K. das Fach Werte und Normen unterrichtet. Die neu eingestellte Frau E. sei zunächst von einer anderen Schule abgeordnet und später versetzt worden. Sie besitze die Lehrbefähigung für Englisch als auch Italienisch. Wegen der Befähigung Englisch unterrichten zu können, sei sie eingestellt worden und könne auch das Fach Werte und Normen unterrichten.
Unerheblich sei aufgrund des Konzeptes der Gesamtvertretung daher, ob Frau D. oder Frau Dr. N. das Fach Werte und Normen unterrichten können, da bei einer Gesamtvertretung keine unmittelbare Vertretung erfolgen müsse. Da es an Schulen immer wieder vorkomme, dass bei unterschiedlichen Fächerkombinationen der Lehrkräfte unterschiedliche Lehrer für unterschiedliche Bereiche eingesetzt werden könnten, müsse im Rahmen der Gesamtvertretung ein Austausch ohne originäre Vertretung möglich sein.
Eine Festeinstellung des Klägers sei aufgrund mangelnder abgeschlossener Lehramtsbefähigung aus dienstrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen.
Mit am 05.11.2009 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht Hannover die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit am 01.04.2010 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz vom 30.03.2010 sowie mit einem weiteren am 06.04.2010 per Telefax beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz vom 06.04.2010 vorsorglich erneut Berufung eingelegt.
Das mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 05.11.2009 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.08.2010 zugestellt worden.
Der Kläger hat die eingelegte Berufung mit am 03.06.2010 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz begründet und diese Begründung mit am 16.09.2010 eingegangenen Schriftsatz ergänzt.
Der Kläger vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und bestreitet weiterhin das Vorliegen von Befristungsgründen. Insbesondere bestehe tatsächlich ein dauerhafter Bedarf für die Beschäftigung des Klägers im Fach Werte und Normen. Auf die Figur des Gesamtvertretungsbedarfes könne sich das beklagte Land nicht berufen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 05.11.2009 (Geschäfts-Nr. 6 Ca 295/09 Ö) abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 3. Juli 2008 zum Ablauf des 24. Juni 2009 beendet ist.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei rechtmäßig und das erstinstanzliche Urteil daher zu Recht ergangen.
Der zeitweilige Ausfall der Lehrkraft D. sei Teil des Fehlbedarfs gewesen. Ohne diesen Ausfall wäre der Kläger nicht befristet eingestellt worden. Die Einstellung des Klägers habe keinen Dauerbedarf gedeckt. Von seinen 12 Wochenstunden habe der Kläger lediglich im Umfang von 3,5 Wochenstunden Werte und Normen unterrichtet.
Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
I. Die Berufung ist zulässig.
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wird die Frist für die Einlegung der Berufung mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung in Gang gesetzt. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung einen Monat. Diese Frist ist eingehalten. Die einmonatige Berufungsfrist wurde mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung in Gang gesetzt, mithin ab dem 05.04.2010. Die bereits am 01.04.2010 eingegangene Berufungsschrift wahrt die Berufungsfrist. Auf die nochmals vorsorglich am 06.04.2010 eingelegte Berufung kommt es nicht an.
Es liegt nur ein einheitliches Rechtsmittel vor (Zöller/Heßler, 27. Aufl., § 519 ZPO Rn 3 w.N.).
II. Die Berufung ist unbegründet.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 03.07.2008 zum Ablauf des 24.06.2009 beendet worden ist. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 24.06.2009 ist gemäß §§ 21 Abs. 1 BEEG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt.
1. Der Befristungskontrolle unterliegt allein der letzte Arbeitsvertrag der Parteien vom 03.07.2008 mit welchem das Arbeitsverhältnis vom 01.08.2008 bis zum 24.06.2009 befristet worden ist.
Reihen sich mehrere befristete Arbeitsverträge aneinander, stellen die Arbeitsvertragsparteien ihr Arbeitsverhältnis durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages regelmäßig auf eine neue rechtliche Grundlage. Anders verhält es sich lediglich, wenn es sich bei dem letzten Arbeitsvertrag um einen unselbständigen Annex zu dem vorherigen Arbeitsvertrag handelt, mit dem lediglich die in dem vorangegangenen Vertrag vereinbarte Vertragslaufzeit verhältnismäßig geringfügig verlängert wird und sich die Korrektur am Sachgrund für die Befristung des vorangegangenen Vertrages orientiert und allein in der Anpassung der Vertragslaufzeit an später eintretende, im Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen Vertrages nicht absehbare Umstände besteht (BAG, 25.03.2009, 7 AZR 34/08, NZA 2010, Seite 34).
Der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag der Parteien vom 03.07.2008 stellt nicht lediglich eine geringfügige Anpassung der Vertragslaufzeit bei Fortbestehen eines einheitlichen Sachgrundes dar.
2. Die Befristung des Arbeitsvertrages zum 24.06.2009 bedurfte für ihre Rechtfertigung eines sachlichen Grundes. Eine sachgrundlose Befristung war gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht mehr zulässig, weil zwischen den Parteien aufgrund der Arbeitsverträge vom 25.01. und 11.07.2007 bereits zuvor befristete Arbeitsverhältnisse bestanden. Eine sachgrundlose Verlängerung eines früheren Vertrages gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG scheidet aus, da die gesamte Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
3. Die Befristung des Arbeitsvertrages vom 03.07.2008 bis zum 24.06.2009 ist gemäß § 21 Abs. 1 BEEG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sachlich gerechtfertigt.
(a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Gemäß § 21 Abs. 1 BEEG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer einer Elternzeit oder für Teile davon eingestellt wird. § 21 BEEG normiert für den Fall der Elternzeit den anerkannten Befristungsgrund der Vertretung und hat somit klarstellende Bedeutung (BAG, 02.07.2003, 7 AZR 529/02, AP Nr. 254 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag - zur Vorschrift des § 21 BErzGG, ErfK/Müller-Glöge, 11. Aufl., § 21 BEEG Rn 4).
(aa) Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, das der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrundes ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfes durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, weil in der Regel damit zu rechnen ist, dass der Vertretene nach Beendigung der Freistellung seine arbeitsvertragliche Pflichten erfüllen wird. Der Sachgrund der Vertretung setzt des Weiteren einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfalls des zu Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht (BAG, 06.10.2010, 7 AZR 397/09, juris; BAG, 25.03.2009, aaO.).
(bb) Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich nach der Form der Vertretung.
Der Sachgrund der Vertretung liegt vor, wenn der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen übernimmt (unmittelbare Vertretung). Ein Vertretungsfall i.S. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt auch bei einer mittelbaren Vertretung vor. Bei einer mittelbaren Vertretung werden die Aufgaben des vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers ganz oder teilweise anderen Arbeitnehmern übertragen, deren Aufgaben von Vertretern erledigt werden (BAG, 15.02.2006, 7 AZR 232/05, AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG, Vertretung = NZA 2006, Seite 781 [BAG 15.02.2006 - 7 AZR 232/05]).
Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt, hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhanges grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen.
Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Arbeitnehmer nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang auch, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist zur Gewährleistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (BAG, 14.04.2010, 7 AZR 121/09, AP Nr. 72 zu § 14 TzBfG = NZA 2010, Seite 942).
Ferner hat das Bundesarbeitsgericht für den Fall der Bewirtschaftung eines Vertretungsbedarfes von Lehrkräften an Schulen einen sachlichen Grund dann anerkannt, wenn ein Land mit Vertretungskräften zur Abdeckung eines schuljahresbezogenen Gesamtvertretungsbedarfs Zeitverträge für die Dauer eines Schuljahres schließt und hierbei der Vertretungsbedarf auf einer zeitlichen entsprechenden Abwesenheit planmäßiger Lehrkräfte beruht. Die Kongruenz von Einsatzort und Aufgabengebiet einer Vertretungskraft und einem vorübergehend nicht zur Verfügung stehenden Mitarbeiter erleichtert zwar den Nachweis, dass der Zeitvertrag mit der Vertretungskraft auf der Abwesenheit der Vertretungskraft beruht. Unabdingbare Voraussetzung ist sie aber nicht.
Dem Sachgrund der Gesamtvertretung von Lehrkräften liegt ein konkreter Aushilfsbedarf für die Erledigung bestimmter Arbeitsaufgaben zugrunde, welche der Arbeitgeber auch im Wege einer Einzelvertretung abdecken könnte. Ein Vertretungsbedarf, welcher eine Befristung rechtfertigt liegt auch dann vor, wenn innerhalb einer durch Organisationsentscheidung festgelegten Verwaltungseinheit der Vertretungsbedarf für das Lehrpersonal eines Schulbereiches bezogen auf ein Schuljahr rechnerisch ermittelt und durch befristet eingestellte Vertretungskräfte abgedeckt wird und die - von Ausnahmen abgesehen - nicht an den Schulen der zu vertretenden Lehrkräfte eingesetzt werden oder deren Fächerkombinationen unterrichten. Eine darauf gestützte Befristung ist wirksam, wenn sich für ein Schuljahr aufgrund der zu erwartenden Schülerzahlen und der unterrichtsorganisatorischen Vorgaben ein Unterrichtsbedarf ergibt, der mit den planmäßigen Lehrkräften nur deshalb nicht abgedeckt werden kann, weil ein Teil der Lehrkräfte in diesem Zeitraum aufgrund einer feststehenden Beurlaubung für die Unterrichtsversorgung vorübergehend nicht zur Verfügung steht. In diesen Fall besteht für die befristet eingestellten Vertretungskräfte bereits bei Vertragsschluss nur ein vorübergehender, durch die zu erwartende Rückkehr der planmäßigen Lehrkräfte begrenzter Beschäftigungsbedarf. Der Sachgrund der Gesamtvertretung bei Lehrkräften setzt nicht voraus, dass das Land den in zulässiger Weise ermittelten Vertretungsbedarf durch die befristete Einstellung von Vertretungskräften völlig abdeckt. Ausreichend ist, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall einer planmäßigen Lehrkraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft ein Kausalzusammenhang besteht. Unerheblich ist auch, ob das Land als Arbeitgeber bei der Auswahl von Vertretungskräften fachspezifische Bedarfslagen berücksichtigt, die nicht auf dem Ausfall von Lehrern, sondern auf einer unzureichenden Ausstattung mit planmäßigen Lehrkräften beruhen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Land nicht daran gehindert ist, für den Unterricht in diesen Fächern vorhandene planmäßige Lehrkräfte fachfremd zu verwenden. Insoweit verbleibt dem Land als Arbeitgeber die Entscheidung, ob und welche Arbeitsaufgaben von den Vertretungskräften erledigt werden sollen (BAG, 20.01.1999, 7 AZR 640/97, AP Nr. 138 zu § 611 BGB, Lehrer, Dozenten = NZA 1999, Seite 928 [BAG 20.01.1999 - 7 AZR 640/97]).
b) Unter Anlegung dieser Grundsätze liegt ein sachlicher Grund zur Befristung des Arbeitsverhältnisses vor.
Für die rechtliche Einordnung der Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien kann es dahin gestellt bleiben, ob die Figur der Gesamtvertretung von Lehrkräften eine eigene Fallgruppe neben der unmittelbaren und mittelbaren Vertretung darstellt. Sachgrund der Vertretung ist unabhängig von der Begrifflichkeit die auf einer Prognose des Arbeitgebers beruhende Erwartung eines vorübergehenden Arbeitskräftebedarfes infolge einer zeitweiligen Verhinderung eines Stammarbeitnehmers sowie die Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Stammkraft und der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers. Auch wenn die Parteien um die Frage streiten, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gesamtvertretungsbedarfes wirksam ist, kommt es für die rechtliche Würdigung des vorgetragenen Tatsachenstoffes nicht auf die von den Parteien verwendeten Begriffe an. Hierauf hat das Gericht die Parteien mit Verfügung vom 06.04.2011 (Blatt 325 der Gerichtsakte) hingewiesen.
Das beklagte Land hat sich zum einen auf einen bestehenden Gesamtvertretungsbedarf berufen, zugleich aber sowohl in den vorgelegten Arbeitsverträgen mit dem Kläger als auch den Arbeitsverträgen mit den befristet eingestellten Dr. Q. und O. befristet eingestellte Beschäftigte zeitweilig abwesenden Stammkräften gedanklich zugeordnet. Ferner hat das beklagte Land neben einer vorgetragenen abstrakten Berechnung des ausgefallenen Unterrichtsvolumens konkret dazu vorgetragen, welche Beschäftigte für welche Zeiträume vorübergehend ausfallen und durch welche befristet eingestellten Mitarbeiter diese vorübergehend vertreten werden sollen.
Unter Anlegung der Grundsätze der sogenannten mittelbaren Vertretung hat das beklagte Land bereits eine schlüssige Zuordnung zeitweilig ausfallender Stammkräfte durch die namentliche Zuordnung der entsprechenden Vertretungskräfte vorgenommen. Dies gilt auch für die konkrete Zuordnung des Klägers zu der zu vertretenden Kraft Frau D..
Das beklagte Land hat als konkret zu vertretende Lehrkräfte, deren Ausfall durch befristet eingestellte Arbeitnehmer ausgeglichen werden soll, allein Frau I., Frau D. sowie Herrn Dr. L. bezeichnet. Nach dem Sachvortrag des beklagten Landes wird Herr Dr. L. durch den befristet eingestellte Arbeitnehmer O. vertreten. Dies ergibt sich auch in dieser Weise aus dem Arbeitsvertrag des Herrn O. (Blatt 296 der Gerichtsakte). Frau I. und Frau D. befinden sich unstreitig in Elternzeit, Frau I. seit dem 01.11.2007 bis zum 31.07.2009 sowie Frau D. ab dem 14.06.2008 bis zum 31.07.2010. Der Arbeitsvertrag der erst am 01.11.2008 eingestellten Frau Dr. N. weist ausdrücklich als Befristungsgrund aus "Zur Vertretung von Frau D./Frau I.". Damit ergibt sich bereits aufgrund der Zuordnung im Arbeitsvertrag nachvollziehbar, dass Frau Dr. N. eben nicht ausschließlich zur Vertretung der abwesenden Frau D. eingestellt ist. Die Zuordnung der Abwesenheit der Frau D. zur befristeten Einstellung des Klägers folgt wiederum aus dem Arbeitsvertrag des Klägers, welcher ausdrücklich als Befristungsgrund die Vertretung von Frau D. für die Dauer der Elternzeit benennt.
Der Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin P. ab dem 18.08.2008 enthält keine gedankliche Zuordnung zu einem vertretenen Arbeitnehmer. Dies ist aber unschädlich, da der Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin P. nicht der Befristungskontrolle im vorliegenden Verfahren unterliegt. Maßgeblich ist, dass das beklagte Land schlüssig dargelegt hat, das der Vertretungsbedarf für die Unterrichtsstunden zeitweilig ausfallender Lehrkräfte auch insoweit zumindest rechnerisch durch befristet eingestellte Kräfte abgedeckt wird.
Soweit der Kläger einwendet, Frau D. unterrichte nicht die Fächer des Klägers, insbesondere nicht das Fach Werte und Normen, ist dieser Einwand unerheblich. Der Arbeitgeber kann dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt hat. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang besteht in diesem Fall bereits, wenn der Vertreter mit Aufgaben vertraut wird, die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten. Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsvertrag lediglich berechtigt sein, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr nicht dessen bisherige Tätigkeiten, sondern einen anderen Aufgabenbereich zuzuweisen (BAG, 25.03.2009, 7 AZR 59/08, ZTR 2009, Seite 441).
Ferner wird durch das Erfordernis, wonach der Arbeitgeber bei Vertragsschluss die Aufgabe des befristet eingestellten Arbeitnehmers der vorübergehend abwesenden Stammkraft durch entsprechende Angaben im Arbeitsvertrag gedanklich zuzuordnen hat, verhindert, dass der Arbeitgeber den Ausfall einer Stammkraft missbraucht, um einen oder mehrere Arbeitnehmer befristet in einem zeitlichen Umfang einzustellen, der über den Umfang der Tätigkeit der vorübergehend abwesenden Stammkraft hinaus geht (BAG, 14.04.2010, aaO.).
Der Kläger ist dem Sachvortrag des beklagten Landes, dass grundsätzlich alle Lehrkräfte in der Lage und verpflichtet sind, das Fach Werte und Normen zu geben, nicht entgegen getreten. Der Einwand des Klägers, die Lehrkraft Frau D. habe zuvor das Fach Werte und Normen nicht unterrichtet, ihr fehle auch die Befähigung, die Fächer des Klägers zu unterrichten, unterbricht nicht den Kausalzusammenhang zwischen der vorübergehenden Abwesenheit der Frau D. und der Einstellung des Klägers. Insoweit gelten die Grundsätze der Gesamtvertretung entsprechend: Im Rahmen des Konzeptes der Gesamtvertretung wird nach Feststellung eines konkreten vorübergehenden Bedarfs lediglich auf die förmliche Durchführung ansonsten erforderlicher Versetzungs- und Umsetzungsmaßnahmen zum Nachweis des Aushilfsbedarfes verzichtet und dem Land die Darlegung erspart, welche Lehrkräfte mit welchen Fächerkombinationen in welchem Stundenumfang die bisher von der ausgefallenen Lehrkraft wahrgenommenen Aufgaben verrichten. Die generelle Umsetzungsbefugnis der Schulleitung der F.-Berufsbildende Schulen A-Stadt folgt aus den Erlassen des beklagten Landes vom 19.01.2004 und 25.06.2004, mit welchen der Schulleitung die Funktion des Dienstvorgesetzten zugewiesen worden ist. Im Rahmen des vom beklagten Land vorgetragenen Vertretungsbedarfes kommt es daher nicht darauf an, ob Frau D. die bisherigen Fächer des Klägers im Falle ihrer Rückkehr selbst unterrichten würde. Ob und ggf. von wem die vom Vertretenen früher ausgeübten Tätigkeiten während der Vertretungsdauer erledigt wurden, spielt für die Darlegung des Kausalzusammenhanges keine Rolle. Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn ein weiterer Arbeitnehmer zur Erledigung der von dem vorübergehend verhinderten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten befristet eingestellt worden wäre. Dann wäre die Möglichkeit eröffnet, dass der Arbeitgeber einen Verhinderungsfall zum Anlass für die Einstellung von zwei befristet beschäftigten Arbeitnehmern genommen hätte (BAG 25.03.2009, 7 AZR 59/08; aaO.). Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien hingegen nicht.
(e) Der Sachgrund der Vertretung ist nicht deshalb unbeachtlich, weil der Kläger tatsächlich als Dauervertretung beschäftigt worden und der Sachgrund der Vertretung daher nur vorgeschoben wäre. Bei der Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sind unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere die der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 (Befristungsrichtlinie) zu beachten. Aufgabe der nationalen Gerichte ist es, insbesondere dafür zu sorgen, dass nationale Regelungen, welche die Verlängerung oder Wiederholung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfes zulassen nicht dazu benutzt werden können, einen tatsächlich ständigen und dauernden Bedarf zu decken (EuGH, 23.04.2009, C 378/07, AP Nr. 6 zu Richtlinie 99/70/EG).
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nicht deshalb missbräuchlich, weil das beklagte Land einen tatsächlich bestehenden Regelbedarf durch die Befristung abdeckt.
(aa) Soweit der Kläger darauf abstellt, ein Dauerbedarf bestehe bereits deshalb, weil Unterrichtsbedarf für das von ihm unterrichtete Fach Werte und Normen zusätzlich und dauerhaft bestehe, liegt darin kein Missbrauch.
Der Sachgrund der Befristung zur Vertretung unterscheidet sich gerade von dem Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG dadurch, dass der vorübergehende Beschäftigungsbedarf für den befristet eingestellten Arbeitnehmer beim Sachgrund der Vertretung nicht auf einer nur vorübergehend im Betrieb oder in der Dienststelle anfallenden Arbeitsaufgabe beruht, sondern darauf, dass die von ihm erledigten Aufgaben an sich einem anderen, vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer obliegen würden. Dies gilt auch dann, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Arbeitnehmer Daueraufgaben erledigt (BAG, 25.03.2009, aaO.).
(bb) Auch aus den tatsächlichen Umständen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der vorübergehende Bedarf nur vorgeschoben ist und tatsächlich ein Dauerbedarf besteht.
Ein vorgeschobener Bedarf ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass das beklagte Land ab dem Schuljahr 2009/2010 der neu eingestellten Arbeitnehmerin E. Unterrichtsaufgaben im Fach Werte und Normen übertragen hat. Die Lehrkraft E. verfügt bereits über eine andere Fächerkombination als der Kläger, nämlich die Fächer Englisch und Italienisch. Darüber hinaus ist das Vorliegen eines Dauerbedarfes an der Unterrichtung des Faches Werte und Normen - wie ausgeführt - allein kein Indiz gegen den die Befristung rechtfertigenden Vertretungsbedarf im Falle vorübergehender Abwesenheit eines Arbeitnehmers.
(cc) Das Schreiben der F.-Berufsbildende Schulen A-Stadt vom 10.04.2008, mit welchem diese dem Kläger mitteilt, sie werde das befristete Teilzeit-Arbeitsverhältnis zum 01.08.2008 für das Schuljahr 2008/2009 fortsetzen, stellt kein Indiz dafür dar, dass der Befristungsgrund nur vorgeschoben ist.
Mit diesem Schreiben hat die F.-Berufsbildende Schulen gegenüber dem Kläger allein ihren Willen bekräftigt, mit dem Kläger für das Schuljahr 2008/2009 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag zu schließen. Der Umstand, dass das Schreiben zeitlich vor dem Elternzeitantrag der Frau D. datiert, ist kein Indiz dafür, dass die weitere Befristung von Sachgründen abgekoppelt erfolgen sollte. Das Schreiben vom 04.10.2008 enthält selbst noch keine Verlängerung oder den Neuabschluss eines Arbeitsvertrages. Im Übrigen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.10.2009 (Blatt 69 der Gerichtsakte) plausibel dargelegt, dass aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Schwangerschaft der Frau D. ein künftiger Vertretungsbedarf bereits absehbar war und die F.-Berufsbildende Schulen damit rechnen konnten, den Kläger aufgrund eines bestehenden Vertretungsbedarfes ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis anbieten zu können.
III. Als unterlegene Partei trägt der Kläger gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung.
IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Das beklagte Land hat die Befristung des Arbeitsverhältnisses darauf gestützt, dass die Entscheidung über den Abschluss befristeter Arbeitsverträge anhand des ermittelten jährlichen Gesamtvertretungsbedarfes ausgerichtet werde. Mit Beschluss vom 17.11.2010 (/AZR 443/09 (A), NZA 2011, Seite 34 [BAG 17.11.2010 - 7 AZR 443/09 (A)]) hat das Bundesarbeitsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union um Beantwortung der Frage gebeten, ob es mit § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar ist, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass ein die wiederholte Befristung des Arbeitsvertrages rechtfertigenden sachlicher Grund auch im Falle eines ständigen Vertretungsbedarf gegeben ist, obwohl dieser Vertretungsbedarf auch durch eine unbefristete Einstellung des Arbeitnehmers gedeckt werden könnte, der Arbeitgeber sich aber vorbehält, jeweils neu zu entscheiden, wie er auf den konkreten Ausfall von Arbeitnehmern reagiert. Es ist daher von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, ob im Bereich öffentlicher Schulen die Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfes durch die befristete Einstellung von Arbeitnehmern auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auch künftig mit einer richtlinienkonformen Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG in Einklang zu bringen ist.
Baldenhofer
Möller