Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.05.2011, Az.: 4 Sa 1456/10 B

Unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes hinsichtlich einer Rechtsprechung ist eine verschlechternde Betriebsvereinbarung über die Rentenansprüche der Arbeitnehmer unter Umständen möglich; Möglichkeit einer verschlechternden Betriebsvereinbarung über die Rentenansprüche der Arbeitnehmer unter dem Blickwinkel des Vertrauenschutzes für den Arbeitgeber; Ablösung einer bestehenden Altersversorgungsregelung durch eine Betriebsvereinbarung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
26.05.2011
Aktenzeichen
4 Sa 1456/10 B
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 21968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2011:0526.4SA1456.10B.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 05.08.2010 - AZ: 3 Ca 265/09 B

Amtlicher Leitsatz

Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abänderung einer Gesamtzusage durch verschlechternde Betriebsvereinbarung

In dem Rechtsstreit
...
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2011
durch
die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Krönig,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Schulz,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Breves
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 5. August 2010 - 3 Ca 265/09 B - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Betriebsrente.

2

Der am 0.0.1939 geborene Kläger trat mit Wirkung vom 1. Februar 1963 als Dreher in der mechanischen Werkstatt in die Dienste einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A. AG. Aus Anlass dieses Arbeitsverhältnisses erhielt er eine Versorgungszusage nach der "Pensionsordnung des B-Konzerns gültig ab dem 1. November 1959 in der Fassung vom 1. April 1972". In Ziffer I.B.1 dieser Pensionsordnung heißt es auszugsweise:

3

B. Berechnung und Festsetzung

4

1.

Als monatliche Pension wird ein Betrag von 0,6% des zuletzt bezogenen monatlichen Tarif- Einkommens vervielfältigt mit der Zahl der vollendeten Dienstjahre gezahlt. Alsvollendet wird auch ein angefangenes Dienstjahr angesehen, wenn in ihm ein Zeitraum von einem halben Jahr erreicht oder überschritten ist.

5

Dies gilt nicht für die Erfüllung der Wartezeit nach I A 1.

6

Tarif- Einkommen ist das Tarif- Monatsgehalt bzw. der Tarif- Stundenlohn für Zeitlohnarbeit, dieser vervielfältigt mit 173 (siehe Fußnote 3 am Schluss). Tarifliche und übertarifliche Zulagen, Mehrarbeitsvergütungen und Zuschläge jeglicher Art bleiben außer Betracht.

7

Unter dem 4. Dezember 1978 schlossen die A. AG und der bei ihr gebildete Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über eine neue Pensionsordnung, nach der mit Wirkung vom 1. Januar 1979 "als monatliche Pension ein Betrag von DM 10,00 für jedes vollendete Dienstjahr gezahlt" wird. Diese Betriebsvereinbarung enthält unter Ziffer 4 folgende Regelung:

1. Anwartschaften auf Altersversorgung, die bis zum 31.12.1978 nach Maßgabe der bis dahin gültigen Pensionsordnung erworben wurden, bleiben unberührt und werden mit dem Stande 31.12.78 erhalten.
8

Auf diese Regelung nahmen die Betriebspartner in der "Betriebsvereinbarung zur Klarstellung der bisher gehandhabten Berechnung von Betriebsrenten" vom 20. August 1996 Bezug und führten hierzu aus:

9

Die vorstehend wiedergegebene Besitzstandsregelung hat zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. Die von dem versicherungsmathematischen Gutachter, Prof. Dr. C., vorgenommene Besitzstandsermittlung fällt geringer aus als die bei der D. AG praktizierte Handhabung, wonach sich der Besitzstandsprozentsatz aus dem Produkt von Dienstjahren bis zum 31.12.1978 und dem Faktor 0,6 ergibt. Mit der vorliegenden Betriebsvereinbarung soll die seit dem 1.1.1979 praktizierte betriebliche Übung über die Berechnung der Besitzstandsermittlung durch die D. AG schriftlich fixiert werden. Das von D. seit diesem Zeitpunkt praktizierte Verfahren entsprach dem damaligen Willen der Betriebsparteien und soll auch zukünftig Anwendung finden.

10

Der Kläger war zuletzt in der Entgeltgruppe 8 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie eingruppiert. Im März 1999 - im letzten Monat vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis - erhielt er von der Beklagten einen als "Gesamtentgelt" bezeichneten Betrag in Höhe von 4.619,00 DM, der sich aus dem tariflichen Grundlohn in Höhe von 4.007,60 DM und einer tariflichen Entgeltgarantie in Höhe von 611,40 DM brutto zusammensetzte. Grundlage der Zahlung der tariflichen Entgeltgarantie war § 9 des Bundesentgelttarifvertrages vom 19. Juli 1987, der auszugsweise lautet: § 9

11

Entgeltgarantieregelung

1.

Für die Entgeltgruppen E 5 bis E 8 muss die Entgeltgestaltung in den Betrieben einschließlich etwaiger Leistungsvergütungen im Monatsdurchschnitt eine über das Tarifentgelt hinausgehende zusätzliche Bezahlung nach Maßgabe der Ziffer 2 sicherstellen (tarifliche Entgeltgarantie).

Tarifliche Zulagen und Zuschläge bleiben bei dieser Berechnung außer Betracht.

2.

Die Entgeltgarantie beträgt je Monat:

in der Entgeltgruppe 8

Nach 5 Jahren Tätigkeit in dieser Gruppe 10% des Tarifentgelts, nach 10 Jahren Tätigkeit in dieser Gruppe 20% des Tarifentgelts

3.

Die Entgeltgarantie bezieht auf die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Sie gilt in gleicher Höhe für Arbeitnehmer mit Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 MTV.

12

Seit dem 1. April 2000 bezieht der Kläger von der E. eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 1.April 2000 eine monatliche Betriebsrente, die sie mit Schreiben vom 2. August 2000 wie folgt berechnete:

13

Tariflohn per 1.1.79 = 10,05 DM x 173 Std. = 1.739,00 DM

14

DM 1.739,-- x 0,6% x 16 Dienstjahre = 167,00 DM

15

+ 20 x DM 10,-- für jedes weitere Dienstjahr = 200,00 DM

16

Gesamt - Werkrentenanspruch 367,00 DM

17

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bei der Berechnung der Betriebsrente für den Beschäftigungszeitraum bis zum 31. Dezember 1978 sei gem. Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung vom 4. Dezember 1978 nicht das zum 31. Dezember 1978 maßgebliche pensionsfähige Gehalt in Höhe von (damals unstreitig) 1.739,00 DM brutto zugrunde zu legen, sondern das zuletzt bezogene Gehalt in Höhe von 4.619,00 DM (= 2.361,66 EUR). Seine Betriebsrente berechne sich daher wie folgt:

18

DM 4.619,-- x 0,6% x 16 443,42 DM

19

+ 20 x DM 100,-- 200,00 DM

20

643,42 DM = 328,98 EUR

21

Aufgrund dieser Berechnung ergäbe sich für den Zeitraum vom 1. April 2000 bis zum 31. Mai 2009 ein Gesamtnachzahlungsbetrag in Höhe von 16.231,09 EUR. Unter Zugrundelegung der Rentenanpassungen schulde ihm die Beklagte mit Wirkung vom 1. Juni 2009 eine monatliche Rente in Höhe von 359,94 EUR brutto.

22

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    an den Kläger 16.231,09 EUR brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. 2.

    an den Kläger ab dem 1. Juni 2009 eine monatliche Rente in Höhe von 359,94 EUR brutto zu zahlen.

23

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte hat gemeint, die tarifliche Entgeltgarantie sei bei der Berechnung der erdienten Dynamik aufgrund der Pensionsordnung aus dem Jahr 1972 nicht zu berücksichtigen. Durch die Änderung der Pensionsordnung zum 1. Januar 1979 sei lediglich in die dienstzeitabhängigen zugesicherten Zuwachsraten eingegriffen worden. Sachlich proportionale Gründe für die verschlechternde Abänderung hätten vorgelegen. Im Übrigen hätten sogar triftige Gründe für einen etwaigen Eingriff in die zeitanteilig erdiente Dynamik bestanden. Jedenfalls sei mit der Zahlung von 367,00 DM/Monat ab Beginn des Ruhestands des Klägers ein etwaiger Eingriff in die zeitanteilig erdiente Dynamik ausgeglichen. Schließlich sei ein Teil der Forderungen des Klägers verjährt.

25

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 5. August 2010 abgewiesen. Gegen das ihm am 8. September 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. September 2010 Berufung eingelegt und sie am 5. November 2010 begründet.

26

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 5. August 2010 abgewiesen. Gegen das ihm am 8. September 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. September 2010 Berufung eingelegt und sie am 5. November 2010 begründet.

27

Der Kläger meint, die Beklagte sei ihm zur Zahlung einer rückständigen Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Oktober 2010 in Höhe von 7.314,82 EUR verpflichtet (123,25 x 36 = 4.437,00 EUR; 130,81 x 22 = 2.877,92 EUR). Ferner schulde die Beklagte ihm beginnend mit dem 1. November 2010 die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 344, 71 EUR brutto (statt: 213,90 EUR).

28

Der Kläger führt aus, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei vorliegend ein Eingriff in die zeitanteilig erdiente Dynamik nicht zulässig. Zwar sei in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts auf das zuletzt gezahlte Tarifentgelt am 31. März 1999 abzustellen. Dabei sei allerdings die sogenannte tarifliche Entgeltgarantie zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 3. Senats zum Eingriff in die zeitanteilig erdiente Dynamik komme man zu demselben Ergebnis. Ein solcher Eingriff sei nicht durch triftige Gründe gerechtfertigt.

29

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 5. August 2010 - 3 Ca 265/09 B - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    an den Kläger 7.314,82 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. 2.

    an den Kläger ab 1. November 2010 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 344,71 EUR brutto zu zahlen.

30

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

31

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 10. Januar 2011.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

33

A.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

34

B.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

35

I.

Die Klage ist auch hinsichtlich des Klagantrages zu 2) - Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 344,71 EUR ab dem 1. November 2010 - zulässig. Der Kläger macht eine wiederkehrende Leistung geltend, die von keiner Gegenleistung abhängig ist, so dass auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden können ( § 258 ZPO). Nach seinem Vorbringen verlangt der Kläger die Zahlung der monatlichen Betriebsrente längstens für die Dauer seines eigenen Lebens.

36

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte ist aufgrund der Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 4. Dezember 1978 zur Zahlung einer höheren Betriebsrente nicht verpflichtet.

37

1.

Der Kläger meint, die Beklagte schulde ihm für die Beschäftigungszeit vom 1. Februar 1963 bis zum 31. Dezember 1978 eine anteilige monatliche Betriebsrente in Höhe von 226,72 EUR (4.619 x 0,6% x 16 = 443,42 DM = 226,72 EUR). Bei der Berechnung der Anwartschaft für Dienstjahre bis zum 31. Dezember 1978 gemäß der Betriebsvereinbarung vom 4. Dezember 1978 sei nicht auf das damals bezogene Tarifeinkommen, sondern auf das zuletzt vor seinem Ausscheiden am 31. März 1999 bezogene Tarifeinkommen abzustellen.

38

a.

Dem ist nicht zuzustimmen. Dabei kommt es allerdings nicht in erster Linie auf die Auslegung der Ziffer I. 4. der Betriebsvereinbarung vom 4. Dezember 1978 an. Denn Betriebsparteien können bestehende Unklarheiten auch rückwirkend durch eine authentische Interpretation beseitigen (BAG 27. März 2007 - 3 AZR 60/06 - AP § 2 BetrAVG Nr. 57).

39

Das ist vorliegend durch die Betriebsvereinbarung vom 20. August 1996 geschehen. Darin haben die Betriebsparteien die Art und Weise der Berechnung der Besitzstandsermittlung verbindlich festgelegt. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung, die besagt, dass "die seit dem 1. Januar 1979 praktizierte betriebliche Übung über die Berechnung der Besitzstandsermittlung durch die D. AG schriftlich fixiert" wird. Die Betriebsparteien haben zudem ausdrücklich klargestellt, dass das von D. seit diesem Zeitpunkt praktizierte Verfahren dem damaligen Willen der Betriebsparteien entsprach und auch zukünftig Anwendung finden soll. Unerheblich ist daher, welche konkreten Auslegungsschwierigkeiten Anlass für die "Klarstellung der bisher gehandhabten Berechnung" der Betriebsrenten waren. Denn die Betriebsparteien haben in der Betriebsvereinbarung vom 20. August 1996 ihren Willen, die bisherige Handhabung beizubehalten, eindeutig zum Ausdruck gebracht.

40

Vorliegend entsprach die dem Kläger mit Schreiben vom 2. August 2000 mitgeteilte "Berechnung der betrieblichen Altersversorgung der F. GmbH Werk D. G." der seit dem 1. Januar 1979 praktizierten Handhabung. Selbst wenn die Betriebsvereinbarung vom 20. August 1996 die Betriebsvereinbarung vom 4. Dezember 1978 inhaltlich geändert hätte, wäre der verfassungsrechtlich gebotene Rückwirkungsschutz beachtet. Eine rückwirkende Regelung verstößt nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) folgenden Vertrauensgrundsatz, wenn es an einem schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage fehlt. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die rückwirkende Norm der Beseitigung einer unklaren Rechtslage dient (BVerfG 5. August 1998 - 1 BVR 2250/95 - WM 1998, 2025).

41

b.

Eine Auslegung der Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung vom 4. Dezember 1978 führt zudem zu demselben Ergebnis (LAG Niedersachsen 22. Februar 2011 - 3 Sa 879/10 B).

42

Nach dem Wortlaut der Ziffer 4 "bleiben bis zum 31.12.1978 erworbene Anwartschaften unberührt und werden mit dem Stande 31.12.1978" erhalten. Die erworbenen Anwartschaften werden mithin festgeschrieben. Diese Festschreibung bezieht sich dabei nicht nur auf die Frage, nach welchem Berechnungsschlüssel Ansprüche pro Beschäftigungsjahr erworben werden, sondern auch darauf, auf welchen Zeitpunkt bei der Ermittlung des zugrunde zu legenden Tarifgehaltes abzustellen ist. Der Wortlaut der Regelung nimmt Bezug auf erworbene Anwartschaften, meint aber nicht nur Anwartschaften von Arbeitnehmern, die bereits ausgeschieden sind, sondern gerade die Anwartschaften solcher Mitarbeiter, die weiter im Betrieb beschäftigt bleiben. Die Regelung zielt erkennbar darauf ab, einen Vertrauensschutz zu gewähren und den bis dahin erworbenen Besitzstand zu wahren. Dabei stellt sie aber für die Definition des Besitzstandes auf einen bestimmten Zeitpunkt ab, wenn es heißt "mit dem Stande 31.12.1978". Diese Regelung korrespondiert mit der gesetzlichen Bestimmung in § 2 Abs. 5 BetrAVG, die für den Fall der Anwartschaftsberechnung bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers eine Veränderungssperre vorsieht. Die gesetzliche Regelung dient demselben Zweck wie die Bestimmung in Ziffer 4 der genannten Betriebsvereinbarung. Es soll ein erworbener Besitzstand gewahrt werden. Hätte eine andere Regelung getroffen werden sollen, hätte es ausgereicht zu formulieren, dass die bestehenden Anwartschaften unberührt bleiben. Der Zusatz, dass sie mit dem Stande 31. Dezember 1978 erhalten bleiben, wäre an dieser Stelle überflüssig gewesen. Das Datum "31.12.1978" wird in der Regelung ausdrücklich zweifach aufgeführt, nämlich zum einen im Zusammenhang mit dem Zeitraum, in dem Ansprüche erworben wurden, - der Zeitraum vom Eintritt bis zum 31.12.1978 - und zum anderen im Hinblick auf die Berechnungsgrundlage, die auf den 31.12.1978 "eingefroren" wird (LAG Niedersachsen 22. Februar 2011 - 3 Sa 879/10 B).

43

2.

Durch die Betriebsvereinbarung vom 4. Dezember 1978 ist nicht in die vom Kläger erdiente Dynamik eingegriffen worden.

44

a.

Soll eine bestehende Altersversorgungsregelung durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden, ist zunächst zu klären, ob die Neuregelung überhaupt geeignet ist, die vorhergehende Regelung zu verändern. Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung über die rechtlich mögliche Regelungstechnik. Erst im Anschluss hieran ist die Wirksamkeit des Regelungsinhalts zu untersuchen, ob also die Neuregelung bei der Ablösung die Gebote des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt hat (BAG 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - AP § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 33; BAG 17.Juni 2003 - 3 ABR 43/02 - § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 44).

45

Im Hinblick auf die Frage der Regelungstechnik gilt Folgendes: Bei der ursprünglichen Pensionsordnung des B-Konzerns handelte es sich um eine Gesamtzusage. Derartige Gesamtzusagen können allerdings grundsätzlich durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung nur beschränkt werden, wenn die Neuregelung bei kollektiver Betrachtung insgesamt nicht ungünstiger ist. Für die Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen sind zulässig, soweit der Arbeitgeber wegen eines vorbehaltenen Widerrufs oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Kürzung oder Streichung einer Sozialleistung verlangen kann. Darüber hinaus kann die arbeitsvertragliche Vereinbarung einen Vorbehalt enthalten, wonach spätere betriebliche Regelungen den Vorrang haben sollen. Dieser Vorbehalt kann ausdrücklich, bei entsprechenden Begleitumständen auch stillschweigend erfolgen (BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - AP 17 zu § 77 BetrAVG 1972). Allerdings besteht für den Arbeitgeber Vertrauensschutz in die früher geltenden Änderungsmöglichkeiten auf der Grundlage der vormaligen Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts. Bejaht wird dieser Vertrauensschutz jedenfalls bis zu dem Zeitraum, in dem die Entscheidung des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12. August 1982 bekannt wurde (BAG - 3 AZR 573/79 - AP 14 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Danach besteht im vorliegenden Fall Vertrauensschutz für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin. Als diese im Jahr 1978 die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung abschloss, konnte sie noch von der Geltung der früheren Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts zur abändernden Betriebsvereinbarung ausgehen. Damit war grundsätzlich eine verschlechternde Betriebsvereinbarung über die Rentenansprüche der Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten möglich.

46

b.

Bei einer ablösenden Betriebsvereinbarung lässt der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts Eingriffe in Anwartschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer müssen entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenübergestellt werden (17. November 1992 -3 AZR 76/92 - AP § 1 BetrAVG Besitzstand Nr. 13 ; 17. August 1999 -3 ABR 55/98- AP § 77 BetrVG 1972 Nr. 79 ; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98- AP § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Das Gewicht des Eingriffsgrundes muss also der Stärke des Besitzstandes entsprechen. Dabei unterscheidet der 3. Senat zwischen dem bereits erdienten Teilbetrag, der erdienten Dynamik und den nicht erdienten Zuwächsen: Je nachdem, ob die Neuregelung in bereits erdiente Besitzstände, in eine erdiente Dynamik oder in die eingeräumte Möglichkeit, noch dienstzeitabhängige Zuwächse zu erdienen, eingreifen will, bedarf es zu deren Rechtfertigung zwingender, triftiger oder sachlich-proportionaler Eingriffsgründe (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - AP § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 36; 11. Dezember 2001 -3 AZR 128/01 - AP § 1 BetrAVG Unterstützungskassen Nr. 43; 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37; 19. April 2005 - 3 AZR 468/04- AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9; 21. April 2009 -3 AZR 674/07 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 53).

47

aa.

Ein Eingriff in den erdienten Besitzstand des Klägers liegt nicht vor. Dieser wurde in Ziffer I.4. der Betriebsvereinbarung vom 4. Dezember 1978 ausgeschlossen, die den Besitzstand zum 31.12.1978 festschrieb. Was erdienter Besitzstand ist, richtet sich nach den Regeln, die für die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 BetrAVG gelten (BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 50). § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 BetrAVG sichert einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze entspricht. Bei der Berechnung dieses Teilanspruchs bleiben sowohl Veränderungen in den Versorgungsregeln als auch der Bemessungsgrundlagen für die Leistungen außer Betracht, soweit sie nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eintreten. Unverfallbar ist deshalb nicht die konkret zum maßgeblichen Zeitpunkt erworbene Anwartschaft, sondern die nach den Regeln der Unverfallbarkeit zu berechnende Teilrente. Das ist der Teil der erreichbaren Vollrente, der dem Anteil der Betriebszugehörigkeit bis zum maßgeblichen Zeitpunkt zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze entspricht.

48

bb.

Ein Eingriff in die erdiente Dynamik liegt ebenfalls nicht vor. Daran fehlt es, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest das erhält, was er zum Ablösungsstichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik des Berechnungsfaktors "Gehalt" erreicht hatte. Der Arbeitnehmer muss zumindest die Versorgungsleistung erhalten, die dem bis zum Ablösungsstichtag unter Berücksichtigung der erdienten Dynamik erreichten Versorgungsbesitzstand entspricht.

49

Der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2001 (3 AZR 128/01 - AP § 1 BetrAVG Unterstützungskassen Nr. 43) im einzelnen begründet, warum eine solche ergebnisbezogene Betrachtung geboten ist: Es darf nicht maßgeblich auf die gewählte Regelungstechnik abgestellt werden. Der Umstand, dass der Berechnungsfaktor Endgehalt verändert, insbesondere ab einem bestimmten Zeitpunkt während des fortlaufenden Arbeitsverhältnisses festgeschrieben wird, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass auch in die erdiente Dynamik eingegriffen wird. Dies ist nur dann ohne weiteres richtig, wenn eine endgehaltsbezogene Versorgungszusage durch Widerruf oder Richtlinienänderung für die Zukunft gänzlich aufgehoben worden ist und nur der sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebende und entsprechend § 2 Abs. 5 BetrAVG errechnete Versorgungsbesitzstand aufrechterhalten worden ist. Anders verhält es sich, wenn zwar zum Ablösungsstichtag in den Faktor "Endgehalt" verschlechternd eingegriffen, zugleich aber die Möglichkeit eröffnet wird, nach anderen Berechnungsmaßstäben, etwa über eine festbetrags- oder beitragsorientierte Zusage, Zuwächse zu erwerben. In einem solchen Fall kann erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis genau festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in die vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik eingegriffen worden ist. Besitzstandswahrung bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf beides hat, den dynamisch bis zum Ausscheiden fortgeschriebenen Besitzstand im Ablösungszeitpunkt und die Zuwächse nach der neuen Versorgungsordnung. Besitzstandswahrung bedeutet bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen in erster Linie Vertrauensschutz. Verbleibt dem Arbeitnehmer in jedem Fall das, worauf er zum Ablösungsstichtag vertrauen durfte, verletzt eine verschlechternde Neuregelung schützenswertes Vertrauen nicht.

50

Unter Zugrundelegung der ergebnisbezogenen Ermittlung der Eingriffstiefe in Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach der oben zitierten Rechtsprechung des 3.Senats des Bundesarbeitsgerichts hat der Kläger mindestens einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in Höhe des Besitzstandes, den er zum 31. Dezember 1978 unter Berücksichtigung des dynamisch bis zum Ausscheiden fortgeschriebenen Endgehalts erdient hatte. Dieser Besitzstand berechnet sich unter Berücksichtigung der zeitanteilig erdienten Dynamik wie folgt:

51

Besitzstandsfaktor analog § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den Neuordnungsstichtag

52

(gerundet zugunsten des Klägers):

53

01.02.1963 bis 31.12.1978 = 191 Monate = 0,382

54

01.02.1963 bis 08.10.2004 = 500 Monate

55

Erreichbare betriebliche Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Besitzstand vom 31. Dezember 1978 unter Berücksichtigung der zeitanteilig erdienten Dynamik

56

4.007,60 DM x 0,6% x 42 Dienstjahre x 0,382 = 385,79 DM

57

Kürzung dieser erreichbaren Betriebsrente im Alter 65 wegen des vorzeitigen Bezuges durch den unechten versicherungsmathematischen Abschlag analog § 2 Abs. 1 BetrAVG

58

385,79 DM x 446 = 344,12 DM

59

500

60

Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger seit dem 1. April 2000 eine Altersrente in Höhe von 367,00 DM gezahlt.

61

(1)

Die vom Kläger gegen diese Berechnungsweise erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Kläger meint, ohne die Änderung der Pensionsordnung hätte ihm unter Einbeziehung der Entgeltgarantie eine Betriebsrente in Höhe von 510,06 EUR (0,6% x 4.619 x 36) zugestanden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei vorliegend kein sog. unechter mathematischer Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung vorzunehmen. Er habe "gar keine vorzeitige Rente in Anspruch genommen".

62

Der Einwand des Klägers, er habe "gar keine vorzeitige Rente in Anspruch genommen," greift nicht durch. Eine vorgezogene bzw. eine vorzeitige Altersrente wird immer dann bezogen, wenn eine gesetzliche bzw. eine betriebliche Altersrente gem. § 6 BetrAVG vor Vollendung der festgesetzten Altersgrenze in der Versorgungsordnung in Anspruch genommen wird. Die "feste Altersgrenze" bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Feste Altersgrenze ist nach der Pensionsordnung in der Fassung vom 1. April 1972 gemäß Ziffer I.A.2 das Erreichen der für den Bezug eines Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegten Altersgrenze. Diese betrug sowohl zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Pensionsordnung als auch zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten die Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Kläger bezieht gemäß dem Rentenbescheid der E. vom 5. Juli 2000 ab dem 1. April 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Zu diesem Zeitpunkt hatte er erst das 60. Lebensjahr vollendet. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - AP § 1 BetrAVG Berechnung Nr. 16) wegen des früheren und längeren Bezugs der Altersrente eine Kürzung durch einen unechten versicherungsmathematischen Abschlag auch dann vorgenommen werden kann, wenn eine solche Kürzung ausdrücklich in der Versorgungsordnung nicht vorgesehen ist.

63

(2)

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die sog. tarifliche Entgeltgarantie bei der Ermittlung des maßgeblichen pensionsfähigen Tarifeinkommens nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der so genannten tariflichen Entgeltgarantie nicht um Tarifentgelt handelt, das als "Tarif-Einkommen" im Sinne der Pensionsordnung zu werten ist. Allein die Regelung dieses Entgeltbestandteils in einem Tarifvertrag führt nicht dazu, dass es sich auch um Tarifentgelt handelt. Dies ergibt sich bereits aus § 9 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie vom 18.07.1097, mit dem die tarifliche Entgeltgarantie eingeführt wurde. Diese Regelung spricht deutlich von einer "über das Tarifentgelt hinausgehenden zusätzlichen Bezahlung". Dies wird auch durch die vom Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. herausgegebenen "Erläuterungen zum Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie vom 18.07.1987" verdeutlicht. Erst durch den "nachfolgenden Bundesentgelttarifvertrag mit der IG vom 18.07,1987 in der Fassung vom 18.04.2002" wird die tarifliche Entgeltgarantie in Tarifsätze überführt.

64

3.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend sachlich proportionale Gründe für den Eingriff bejaht.

65

Nach der Rechtsprechung des 3. Senats des BAG können sachlich - proportionale Gründe auf einer wirtschaftlich ungünstigen Lage des Versorgungsschuldners beruhen (BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - AP § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung Nr. 6; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - AP § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 34). Dabei müssen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. So ist eine langfristige Substanzgefährdung, etwa bei dauerhaft unzureichender Eigenkapitalverzinsung, nicht erforderlich (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - AP § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 8). Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch weder der sachverständigen Feststellung einer insolvenznahen wirtschaftlichen Notlage noch eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans (BAG 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - AP § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 34; 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9).

66

Zu Recht hat das Arbeitsgericht aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin des Klägers in den Jahren 1977 und 1978 sachlich - proportionale Gründe für gegeben erachtet. In diesen Jahren konnte eine angemessene Eigenkapitalverzinsung nicht erzielt werden. Die Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins, der der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht, und einem Risikozuschlag in Höhe von 2% (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - AP § 16 BetrAVG Nr. 45).

67

Entgegen der Ansicht des Klägers bestimmt sich die Höhe der Eigenkapitalverzinsung nicht nach den ausgeschütteten Dividenden. Die von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste Ausschüttungspolitik erlaubt keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens. Die Dividendenhöhe beruht nicht allein auf dem erzielten Gewinn, sondern auf einer Vielzahl weiterer Überlegungen. Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen kann die Ausschüttung von Dividenden sinnvoll sein, z.B. um Irritationen bei Investoren zu vermeiden und Optimismus zu signalisieren. Der Unternehmenserfolg ist nach objektiven Kriterien zu messen. Entscheidend ist, welchen Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag das Unternehmen erwirtschaftet.

68

4.

Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, durch die Betriebsvereinbarung vom 4. Dezember 1978 sei in die vom Kläger erdiente Dynamik eingegriffen worden, lägen die für den Eingriff erforderlichen triftigen Gründe vor. Ein Eingriff ist danach möglich, wenn ein Fortbestand der bisherigen Vorsorgungsregelung den Bestand des Unternehmens des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. Das ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen. Nach den insoweit heranzuziehenden Maßstäben des § 16 BetrAVG ist ein verschlechternder Eingriff in die erdiente Dynamik möglich, wenn es dem Arbeitgeber zum Regelungszeitpunkt voraussichtlich nicht möglich war, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Dabei umfasst der zu untersuchende Analysezeitraum drei Jahre vor dem Eingriffsstichtag (Geschäftsjahre 1976 - 1978), das Jahr des Eingriffsstichtags und die nachfolgenden zwei Jahre (Geschäftsjahre 1980 und 1981) ( BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - AP § 16 BetrAVG Nr. 53; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - AP § 16 BetrAVG Nr. 45). In diesem Zusammenhang hat die Beklagte die von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüften handelsrechtlichen Jahresabschlüsse vorgelegt. Aus diesen ergibt sich, dass in den zurückliegenden drei Jahren jeweils keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt werden konnte. Erst im Jahre 1981 war dies der Fall. Dies war aber nach der unbestritten gebliebenen Einlassung der Beklagten ausgehend von dem Prognosezeitpunkt 1978 nicht absehbar. Der Kläger hat insoweit die Richtigkeit des von der Beklagten vorgelegten Zahlenmaterials nicht bestritten. Damit musste die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung von einem negativen Anpassungspotenzial auch für die Zukunft ausgehen. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass es ein Anzeichen dafür sein kann, dass ein Bedürfnis für die Neuregelung besteht und die Neuregelung ausgewogen ist, wenn der Betriebsrat - wie im vorliegenden Fall geschehen - einer entsprechenden Änderung der Versorgungsordnung zugestimmt ( BAG 11. September 1990 - 3 AZR 380/89 - AP § 1 BetrAVG Besitzstand Nr. 8; LAG Niedersachsen 22. Februar 2011 - 3 Sa 879/10 B).

69

C.

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

70

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

71

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

72

Gegen dieses Urteil findet, wie sich aus der Urteilsformel ergibt, die Revision statt.

73

...

Krönig
Schulz
Breves