Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.07.2010, Az.: 2 ME 233/10
Vereinbarkeit einer von der Bewertung des Rechtsschutzsuchenden abweichenden Würdigung eines zur Kenntnis genommenen Sachverhalts durch das Gericht mit dem Recht auf rechtliches Gehör; Anwendbarkeit der Anhörungsrüge auf die Verletzung anderer verfassungsrechtlicher Verfahrensbestimmungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.07.2010
- Aktenzeichen
- 2 ME 233/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 21174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0708.2ME233.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwGO
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
Fundstelle
- DVBl 2010, 1060
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine von der Bewertung des Rechtsschutzsuchenden abweichende Würdigung eines zur Kenntnis genommenen Sachverhalts durch das Gericht begründet nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise im Sinne des § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO.
- 2.
Zur Frage, ob die Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO analog auf die Verletzung anderer grundgesetzlicher Verfahrensbestimmungen wie etwa das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) angewendet werden kann (hier: offengelassen).
Gründe
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juni 2010 hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des Rechtsbehelfs nach § 152 a VwGO liegen nicht vor.
Nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das gerichtliche Verfahren auf die Rüge eines durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn zum einen ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und zum anderen das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Anhörungsrüge der Antragsteller ist, soweit sie sich gegen die Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet, statthaft. Der Beschluss des Senats vom 11. Juni 2010 - 2 ME 186/10 -, mit dem die Beschwerde der Antragsteller gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 15. April 2010 - 6 B 1574/09 - im Ergebnis zurückgewiesen worden ist, ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar, sodass § 152 a VwGO, soweit die Antragsteller die Verletzung rechtlichen Gehörs rügen, (unmittelbar) anwendbar ist. Insoweit geht der Senat davon aus, dass gegen die Zulässigkeit der Anhörungsrüge auch nicht eingewandt werden kann, das Abänderungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 927 ZPO oder § 80 Abs. 7 VwGO gehe ihr als anderer, im Vergleich zur (subsidiären) Anhörungsrüge einfacherer Rechtsbehelf vor (vgl. zum Meinungsstand Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 152 a Rdnr. 15 mit Fußnote 9). Die zweiwöchige Rügefrist des § 152 a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller liegt hingegen ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vor (dazu 1.). Auch eine Abänderung des Beschlusses des Senats vom 11. Juni 2010 in analoger Anwendung des§ 152 a VwGO wegen eines Verstoßes gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot kommt nicht in Betracht (dazu 2.).
1.
Der Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz kann unter Umständen dann vorliegen, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Tatsachenvortrag eines Beteiligten nicht eingeht, der für das Verfahren von zentraler Bedeutung und nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts weder unerheblich noch offensichtlich unsubstantiiert ist. Das rechtliche Gehör wird indes nicht verletzt, wenn das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten nicht die aus seiner Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl. hierzu Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 152 a Rdnr. 17 f. m.w.N.). Hiernach liegt ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß nicht vor.
Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragsteller ausgeführt, dass und warum mit Blick auf Art. 8 EMRK im Rahmen einer Gesamtschau der relevanten Gesichtspunkte die Voraussetzungen für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses in Gestalt einer sogenannten faktischen Inländereigenschaft der Antragsteller nicht gegeben sind. Dabei hat der Senat sowohl eine Entfremdung von den Lebensverhältnissen in Syrien (Entwurzelung) als auch eine ausreichende Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (Verwurzelung) verneint. Mit ihrer Anhörungsrüge wenden sich die Antragsteller gegen die Verneinung einer hinreichenden Verwurzelung und rügen, die Auffassung des Senats verkenne die Rechtslage in krasser Weise, sei daher willkürlich und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, weil der Senat zum einen wesentliche Gesichtspunkte des Sachverhalts, nämlich die Beschäftigungssituation des Antragstellers zu 1., außer Acht gelassen und falsch wiedergegeben habe. Mit diesem Einwand dringen sie nicht durch.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anhörungsrüge (jedenfalls) in unmittelbarer Anwendung des § 152 a VwGO nur auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt werden kann, nicht aber auf andere Verfahrensverstöße wie das von den Antragstellern angeführte Willkürverbot (vgl. dazu gleich näher unter 2.). Daher misst der Senat der Rüge der Antragsteller im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des § 152 a VwGO rechtliche Bedeutung nur insoweit zu, als sie der Sache nach einen Gehörsverstoß dahingehend vortragen, der Senat habe bei seiner Entscheidung in der Person des Antragstellers zu 1. wesentliche Gesichtspunkte des Sachverhalts außer Acht gelassen und den Sachverhalt falsch wiedergegeben, da dieser in dem Zeitraum vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2002 bei dem Bildungswerk G. GmbH beschäftigt gewesen sei und sich die Streichung der seiner Duldung beigefügten Auflage "unselbständige Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet" erst habe gerichtlich erstreiten müssen.
Dieser Einwand der Antragsteller rechtfertigt aus mehreren selbständig tragenden Gründen nicht die Annahme, der Senat habe in entscheidungserheblicher Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Wie der Senat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, bedarf es für die im Rahmen des Art. 8 EMRK erforderliche Annahme, ein Ausländer erfülle die Anforderungen an eine sogenannte faktische Inländereigenschaft, sodass von einem rechtlichen Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auszugehen sei, neben der "Verwurzelung" auch einer "Entwurzelung". Die Einwände der Antragsteller betreffen aber mit den Beschäftigungsverhältnissen des Antragstellers zu 1. ausschließlich einen Teilaspekt der hinreichenden Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ("Verwurzelung") und damit nur eine der erforderlichen Voraussetzungen. Die von dem Senat angenommene mögliche Reintegration der Antragsteller in ihr Heimatland Syrien und damit die fehlende "Entwurzelung" haben sie mit ihrer Anhörungsrüge nicht angegriffen.
Zudem bedarf es - wie der Senat in dem angefochtenen Beschluss ebenfalls angeführt hat - für die Annahme einer schützenswerten Rechtsposition eines Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK einer abgeschlossenen gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht. Hiervon kann angesichts des Bezugs der Antragsteller von öffentlichen Sozialleistungen in dem ganz überwiegenden Zeitraum ihres bisherigen Aufenthaltshalts nicht die Rede sein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, auf welchen Ursachen dieser Sozialhilfebezug beruht. Allein der lange Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet ist jedenfalls nicht hinreichend.
Hinzu kommt, dass - worauf der Senat in dem angefochtenen Beschluss auch hingewiesen hat - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine Verwurzelung grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt, und dass die Antragsteller jedenfalls nicht die letztere Voraussetzung erfüllen. Einwände gegen diese im Einzelnen von dem Senat begründete Annahme haben die Antragsteller in ihrer Anhörungsrüge nicht vorgebracht.
Im Ergebnis ist daher auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller zu den Beschäftigungsverhältnissen des Antragstellers zu 1. eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben, da ausgeschlossen werden kann, dass der Senat auch bei Berücksichtigung dieses Vorbringens zu einem anderen Entscheidungsergebnis gekommen wäre.
Soweit die Antragsteller zu 3. bis 6. rügen, die Annahme des Senats, sie seien in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet integriert, sei willkürlich, führen sie nicht einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs an, sondern kritisieren die Schlussfolgerung, die der Senat aus den zur Kenntnis genommenen und in Betracht gezogenen maßgeblichen Umständen gezogen hat. Eine von der Bewertung des Rechtsschutzsuchenden abweichende Würdigung eines zur Kenntnis genommenen Sachverhalts durch das Gericht begründet indes nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und vermag daher eine Anhörungsrüge (unmittelbar) gemäߧ 152 a VwGO nicht zu begründen.
2. Soweit die Antragsteller zu 3. bis 6. mit diesem Vortrag eine Abänderung des angefochtenen rechtskräftigen Beschlusses des Senats in analoger Anwendung des § 152 a VwGO anstreben, können sie nicht durchdringen.
a)
Zum einen beschränkt sich die Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO sowohl von seinem Wortlaut als auch seiner Entstehungsgeschichte auf Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass § 152 a VwGO auf die Verletzung anderer grundgesetzlicher Verfahrensbestimmungen wie hier das von den Antragstellern angeführte Willkürverbot weder direkt noch (mangels Regelungslücke) analog angewendet werden kann (so etwa auch BGH, Beschl. v. 13.12.2007 - I ZR 47/06 -, NJW 2008, 2126, 2127 = [...] Langtext Rdnr. 4 f. m.w.N. zum wortgleichen § 321 a ZPO; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 152 a Rdnr. 22 m.w.N.: a. A. aber etwa noch Nds. OVG, Beschl. v. 8.2.2006 - 11 LA 82/05 -, NJW 2006, 2506 = [...] Langtext Rdnr. 12 f. unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats vom 17.8.2005 -1 BvR 1165/05 -, [...]). Jedenfalls in seiner neueren Rechtsprechung geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Einlegung einer Anhörungsrüge wegen Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte (als den Grundsatz des rechtlichen Gehörs) keine Voraussetzung für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist, es sich vielmehr aus der Perspektive des Verfassungsprozessrechts um einen offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf handelt (siehe etwa BVerfG, Beschl. v. 30.6.2009 - 1 BvR 893/09 -, NJW 2009, 3710 = [...] Langtext Rdnr. 17 m.w.N.; vgl. dazu Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 152 a Rdnr. 22 a. E. m.w.N.). Auch dies spricht dafür, den Anwendungsbereich des§ 152 a VwGO allein auf den Grundsatz der Verletzung rechtlichen Gehörs zu beschränken.
b)
Der Senat kann diese Frage im Ergebnis aber dahinstehen lassen, weil selbst nach dem Vorbringen der Antragsteller zu 3. bis 6. zum anderen nicht ersichtlich ist, dass die Ausführungen des Senats in dem angefochtenen Beschluss zu Recht dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot ausgesetzt sind. Der Senat hat im Rahmen der Gesamtwürdigung der für und gegen die Antragsteller zu 3. bis 6. sprechenden Umstände eine ausreichende Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse und damit eine "Verwurzelung" verneint. Abgesehen davon, dass diese Antragsteller in der Anhörungsrüge die Annahme des Senats einer möglichen Reintegration in ihr Heimatland Syrien ("Entwurzelung") nicht infrage stellen, führen sie lediglich an, dass für sie als Schüler der Sozialhilfebezug nicht negativ zu Buche schlagen dürfe, und stellen die Frage in den Raum, welche sonstigen Integrationsleistungen von einem Schüler erwarten werden könnten. Damit kritisieren sie in pauschaler Form allein die Bewertung des durch den Senat zur Kenntnis genommenen Sachverhalts, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, dass und warum die Sichtweise des Senats nach keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und die Rechtslage in krasser Weise verkennt. Dieses Vorbringen genügt nicht dem Darlegungsgebot des § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO analog.
Letztlich rügen die Antragsteller die rechtliche Würdigung durch den Senat und stellen dieser Würdigung ihre abweichende Auffassung gegenüber. Damit wird aber weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG noch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in dem dargestellten Sinn aufgezeigt.