Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.07.2010, Az.: 4 LA 208/09

Leistungsberechtigung nach § 19 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII); Hilfeleistung als Betreuung eines Elternteils gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.07.2010
Aktenzeichen
4 LA 208/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 21196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0726.4LA208.09.0A

Fundstellen

  • DVBl 2010, 1187
  • DÖV 2010, 868
  • NdsVBl 2010, 370-372
  • ZfF 2011, 165

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Leistungsberechtigt ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der das Kind allein erziehende Elternteil.

  2. 2 .

    Als Hilfeleistung sieht § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur die Betreuung eines Elternteils gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform vor.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

2

Die Klägerin ist Trägerin einer stationären Einrichtung für behinderte Menschen. Ihre auf Übernahme der in der Zeit vom 11. Juli 1997 bis zum 24. Juni 2002 entstandenen Betreuungskosten für ein in ihrer Einrichtung zusammen mit seinen Eltern in einer Wohngruppe untergebrachtes Kind gerichtete und aus abgetretenem Recht verfolgte Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2009 abgewiesen.

3

Die von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (I.) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (II.) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

4

I.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit die Klägerin zur Begründung dieses Zulassungsgrundes allein gerügt hat, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Übernahme der genannten Betreuungskosten aus § 19 SGB VIII zu Unrecht verneint habe.

5

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der geltend gemachte Anspruch sich nicht aus § 19 SGB VIII ergibt, und zur Begründung zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der im streitbefangenen Zeitraum geleisteten Hilfe nicht um eine Hilfe im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe, da die sorgeberechtige Kindesmutter sich Pflege, Versorgung und Erziehung des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigen Kindesvater geteilt habe, alle drei mit ausdrücklicher Unterstützung und Förderung der Klägerin in deren Einrichtung als Familie zusammen gelebt hätten und eine solche Ausgestaltung der Betreuungsverhältnisses nicht von § 19 SGB VIII gedeckt sei.

6

Denn zum einen steht der Anspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur einem allein erziehenden Elternteil mit seinem Kind zu (1.) und zum anderen bietet diese Vorschrift als Hilfeleistung lediglich die Unterbringung eines Elternteils gemeinsam mit seinem Kind in einer geeigneten Wohnform an (2.).

7

1.

Die Regelung der gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder in § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der hier maßgeblichen, vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 2005 gültig gewesenen Fassung lautete wie folgt:

"Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen." Die ab dem 1. Oktober 2005 gültige Fassung des § 19 SGB VIII enthält in Absatz 1 Satz 1 den Zusatz "oder tatsächlich sorgen".

8

Zwar ist es nach der Formulierung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (alter wie neuer Fassung) denkbar, diese Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn nur einem Elternteil das elterliche Sorgerecht nach§§ 1626 ff. BGB zusteht, aber beide Elternteile die tatsächliche Sorge für das Kind (vor der Aufnahme des sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind in der betreffenden Wohnform) gemeinsam ausgeübt haben. Dies würde jedoch Sinn und Zweck dieser Regelung zuwider laufen.

9

Denn mit der nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (alter wie neuer Fassung) angebotenen Betreuung in einer geeigneten Wohnform soll allein erziehenden Müttern oder Vätern in ihrer besonderen, oft mit erheblichen persönlichen, familiären, sozialen, finanziellen und insbesondere beruflichen (vgl. § 19 Abs. 2 SGB VIII) Problemen verbundenen Lebenssituation bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes geholfen werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer eigenen Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bedürfen (Mrozynski, SGB VIII, 5. Aufl. 2009, § 19 Rn. 2; Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 19 Rn. 4; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: Mai 2009, § 19 SGB VIII Rn. 1, 2, 10; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 19 Rn. 1, 9; vgl. hierzu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 24.3.2009 - B 8 SO 29/07 R - NVwZ-RR 2010, 67, 69, und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 - NVwZ-RR 2010, 231, 234 f.). Mit dieser Regelung soll das bestehende Angebot an Mutter-Kind-Einrichtungen abgesichert werden (Schellhorn, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 19 Rn. 4; Mrozynski, a.a.O., § 19 Rn. 1). § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll dagegen keine Rechtsgrundlage für die Finanzierung von Wohnformen für beide Elternteile zusammen mit dem Kind bieten (Schellhorn, a.a.O., § 19 Rn. 11).

10

Diese (eingeschränkte) Zielsetzung des Gesetzes kommt deutlich in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 1. Dezember 1989 (BT-Drucks. 11/5948, Seite 59) zum Ausdruck, in der es heißt:

"...Vor allem für minderjährige Mütter oder Mütter, die ihre Schul- oder Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben, entstehen durch die Geburt eines Kindes zusätzliche Schwierigkeiten, die sie häufig nicht aus eigener Kraft meistern können. Mit der Vorschrift soll das bestehende Angebot an Mutter-Kind-Einrichtungen und anderen für diese Problemsituation geschaffenen Wohnformen gesetzlich abgesichert werden. ... Durch eine gemeinsame Unterbringung sollen Mütter besser befähigt werden, ihre Erziehungsaufgaben wahrzunehmen, gleichzeitig aber auch entlastet und in die Lage versetzt werden, ihre Schul- und Berufsausbildung abzuschließen. Die Vorschrift stellt keine Rechtsgrundlage zur Finanzierung von Frauenhäusern oder familiengerechten Wohnungen für beide Elternteile zusammen mit dem Kind dar. Bislang sind entsprechende Einrichtungen auf das Zusammenleben von Müttern mit Kindern beschränkt. Da nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass nicht auch alleinerziehende Väter mit ähnlichen Problemlagen konfrontiert sind, wurde die Vorschrift im Hinblick auf Artikel 3 GG auf Vater/Mutter-Kind-Einrichtungen ausgedehnt."

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Demnach soll das Hilfeangebot des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausschließlich Alleinerziehenden in ihrer besonderen Lebenssituation zur Verfügung stehen. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung kommt deren Anwendung auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem die Eltern sich Pflege, Versorgung und Erziehung des Kindes geteilt und in der Einrichtung der Klägerin als Familie zusammen gelebt haben, daher nicht in Betracht.

12

Diese Zielrichtung kommt auch in dem Wortlaut "Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben," dieser Vorschrift (alter wie neuer Fassung) zum Ausdruck. Denn wenn ein Elternteil allein für das Kind sorgt, ist er Alleinerziehender, da nach§ 1631 Abs. 1 BGB die Erziehung ein wesentlicher Bestandteil der Personensorge ist (Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 19 SGB VIII Rn. 10). Durch die Einfügung des Zusatzes "oder tatsächlich sorgen" in die ab dem 1. Oktober 2005 geltende Gesetzesfassung ist zudem klar gestellt worden, dass es entscheidend darauf ankommt, wer das Kind tatsächlich - allein - erzieht, und diesem Elternteil auch dann ein Anspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eingeräumt worden, wenn ihm die Personensorge nicht zusteht (Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 19 Rn.3, 6).

13

Außerdem wäre es, wenn auch Eltern, die ihr Kind gemeinsam erziehen, einen Anspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben sollten, nicht verständlich, warum der Gesetzgeber im Unterschied zu§ 18 Abs. 1 und 2 SGB VIII, wo von Müttern und Vätern die Rede ist, die Hilfe nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur Müttern oder Vätern angeboten hat, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder (nach der neuen Fassung) tatsächlich sorgen. Denn in diesem Falle wäre das Abstellen auf die alleinige Sorge eines Elternteils überflüssig gewesen, da dann der Anspruch nach dieser Vorschrift Müttern und Vätern hätte eingeräumt werden können unter der einzigen Voraussetzung, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen oder zumindest ein Elternteil, der an der Erziehung des Kindes beteiligt ist, diese Hilfe benötigt.

14

Nach alledem ist § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach Wortlaut und Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass leistungsberechtigt nur der allein erziehende Elternteil ist, der die Betreuung gemeinsam mit seinem Kind in einer geeigneten Wohnform verlangen kann (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 19 SGB VIII Rn. 8, 10).

15

2.

Doch selbst wenn eine Hilfeleistung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch in den Fällen in Betracht käme, in denen ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist, die Eltern das Kind vor dem Beginn der Hilfeleistung in der betreffenden Wohnform aber gemeinsam erzogen haben, wäre diese Regelung keine Anspruchsgrundlage für die hier geltend gemachte (teilweise) Übernahme der Kosten der gemeinsamen Unterbringung und Betreuung des Kindes mit beiden Elternteilen als (vollständige) Familie in der Einrichtung der Klägerin, da nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift nur die Mutter oder der Vater, also nur ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden kann. Dementsprechend kann nach den obigen Ausführungen auch nur ein Elternteil die gemeinsame Betreuung mit seinem Kind in der betreffenden Wohnform verlangen.

16

Dass nach dem Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags bei dem Kindesvater ebenso wie bei der Kindesmutter eine geistige Behinderung vorliegt, er selbst in dem entscheidungserheblichen Zeitraum der Unterstützung bedurfte und die Vaterrolle nicht so wahrnehmen konnte wie ein nicht behinderter Vater, ändert nichts daran, dass die Kindesmutter sich Pflege, Versorgung und Erziehung des Kindes nach den insoweit nicht mit Zulassungsrügen substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit dem Kindesvater geteilt hat, alle drei in der Einrichtung der Klägerin als Familie zusammen gelebt haben und hier daher kein Fall des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliegt.

17

Der von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Betreuungskosten für das gemeinsam mit seinen Eltern in der Zeit vom 11. Juli 1997 bis zum 24. Juni 2002 in ihrer Einrichtung untergebrachte Kind kann nach allem nicht auf § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gestützt werden.

18

II.

Die Berufung kann auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.

19

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 124 a Rn. 103 ff. m.w.N.).

20

Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht, weil die von der Klägerin zur Begründung dieses Zulassungsgrundes aufgeworfene Frage, "ob Leistungsberechtigte des § 19 Abs. 1 SGB VIII auch diejenigen Mütter oder Väter sind, die allein personensorgeberechtigt sind, denen ein Partner zur tatsächlichen Versorgung des Kindes zur Seite steht oder ob Leistungsempfänger nur diejenigen Mütter und Väter sein können, die sowohl personensorgeberechtigt sind als auch tatsächlich ausschließlich allein für ihr Kind sorgen", in dieser Form nicht entscheidungserheblich ist. Denn nach dem oben Gesagten käme für die hier durchgeführte Hilfemaßnahme der gemeinsamen Unterbringung und Betreuung des Kindes mit beiden Elternteilen als (vollständige) Familie in der Einrichtung der Klägerin § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch dann nicht als Anspruchsgrundlage in Frage, wenn "Leistungsberechtigte des § 19 Abs. 1 SGB VIII auch diejenigen Mütter oder Väter sind, die allein personensorgeberechtigt sind, denen ein Partner zur tatsächlichen Versorgung des Kindes zur Seite steht" bevor sie zusammen mit ihrem Kind Aufnahme in der betreffenden Wohnform finden.

21

Zudem kann die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach den vorstehenden Ausführungen bereits im Berufungszulassungsverfahren ohne Schwierigkeiten dahin gehend beantwortet werden, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur allein erziehende Mütter oder Väter leistungsberechtigt sind, die, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, die Betreuung gemeinsam mit ihrem Kind in einer geeigneten Wohnform verlangen können.