Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.07.2010, Az.: 10 LA 26/09

Nichtgewährung von Einsicht in Unterlagen und Nichterteilung von Auskünften wegen Abwesenheit als Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle durch einen Betriebsinhalber; Vorsorge zur Durchführbarkeit einer Vor-Ort-Kontrolle im Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.07.2010
Aktenzeichen
10 LA 26/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 22617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0723.10LA26.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 27.01.2009 - AZ: 4 A 223/07

Fundstelle

  • DVBl 2010, 1254

Amtlicher Leitsatz

Ein Betriebsinhaber verhindert eine wirksame Vor-Ort-Kontrolle im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und Art. 17 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InVeKoSV, wenn er oder sein Vertreter etwa wegen Abwesenheit u.a. keine Auskünfte erteilen, keine Einsicht in Unterlagen gewähren oder die erforderliche Unterstützung nicht gewähren kann. Es liegt im Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers, dass er oder sein Vertreter zum Zwecke der Durchführung einer Kontrolle stets erreichbar ist und zur Verfügung steht. Er hat hierzu entsprechende Vorsorge zu treffen.

Gründe

1

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor oder sind von ihr nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

2

1.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Hierbei ist als Mindestvoraussetzung für die Darlegung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, sowie dass die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.

3

Nach Maßgabe dessen kann die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen werden.

4

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung der Betriebsprämie für das Jahr 2006 in Höhe von 21.338,38 EUR und die Rücknahme der dieser Agrarförderung zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei begründet, weil der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung von Betriebsprämie lägen nicht vor. Die Bewilligung der Betriebsprämie sei nicht rechtswidrig gewesen. Der Auszahlung der Prämie habe die Regelung des Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 über das Verhindern einer Vor-Ort-Kontrolle durch den Betriebsinhaber oder dessen Vertreter nicht entgegengestanden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger die vorgesehene Kontrolle unmöglich gemacht habe. Nach seiner Einlassung sei ihm nicht bekannt gewesen, dass eine Kontrolle habe stattfinden sollen. Unerheblich sei, ob der Kläger nachträglich von dem Kontrollversuch erfahren habe. Weder das Verhalten der Mutter des Klägers noch das seiner Brüder sei dem Kläger zuzurechnen. Sie seien nicht Vertreter im Sinne des Art. 23 Abs. 2 der genannten Verordnung. Dabei sei zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger seiner Mutter oder seinen Brüdern keine Vollmacht im Rahmen der Führung seines landwirtschaftlichen Betriebes erteilt gehabt habe. Es seien weiter keine tatsächlichen Umstände erkennbar, die es rechtfertigten, das Verhalten der Mutter des Klägers diesem über die Grundsätze der sog. Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Dies könne nicht allein deswegen angenommen werden, weil die Mutter des Klägers den Anruf des Veterinärs (über die beabsichtigte Kontrolle) entgegengenommen habe. Der Kläger habe die beabsichtigte Kontrolle auch nicht durch Unterlassen verhindert, etwa dadurch, dass er nicht für eine Vertretung im Fall seiner Unerreichbarkeit gesorgt habe. Nach den Angaben im Sammelantrag 2006 sei der Landberatung B. Vollmacht erteilt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass dies zur Sicherung seiner Erreichbarkeit unzureichend gewesen sei. Der Veterinär (Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle) habe unstreitig keinen Kontakt mit der vom Kläger angegebenen Vertretung aufgenommen.

5

Die Beklagte sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darin begründet, dass der Bewilligung der Betriebsprämie Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 entgegenstehe. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht der Meinung, dass dem Kläger das Verhalten seiner Mutter und seiner Brüder nicht zuzurechnen sei, weil sie nicht dessen benannte Vertreter seien. Maßgeblich sei, dass (von den Prüfern bei der Vor-Ort-Kontrolle) unstreitig betriebsangehörige Personen angesprochen worden seien, die sich geweigert hätten, eine Auskunft zu erteilen oder zumindest den Betriebsleiter oder dessen Vertreter herbeizuholen. Diese Weigerung müsse sich der Betriebsleiter zurechnen lassen. Der Betriebsleiter habe die Pflicht, für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Betriebes zu sorgen, insbesondere Vor-Ort-Kontrollen für den Betrieb sicherzustellen und zu ermöglichen. Diese Pflicht habe der Kläger nicht erfüllt. Ein derartiges Verhalten könne nicht geduldet werden, weil sich sonst ein Betriebsinhaber durch Fernbleiben gezielt den Kontrollen entziehen könne. Folge man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ausschließlich ein Handeln des Betriebsinhabers oder des berechtigten Vertreters zum Prämienverlust nach Art. 23 Abs. 2 der genannten Verordnung führen könne und ein Verhalten anderer betriebszugehöriger Personen dem Antragsteller nicht zuzurechnen wäre, mache dies die Durchführung unangekündigter Vor-Ort-Kontrollen in den Fällen unmöglich, in denen der Betriebsinhaber abwesend sei und er keinen Vertreter benannt habe. Potentielle Verfehlungen könnten somit beseitigt werden, bevor eine weitere Kontrolle erfolgen könne. Entscheidend sei es daher, dass ein Betriebsinhaber seinen Betrieb so organisiere, dass er auch bei Bedarf geholt werden könne. Er müsse sicherstellen, dass eine Kontrolle während der für den Betrieb üblichen Zeiten möglich sei. Dies gelte erst recht nach einer Vorankündigung. Es fehle daher an einer hinreichenden Abwägung durch das Gericht.

6

Mit diesem Vorbringen legt die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend dar. Nach Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 werden die betreffenden Beihilfeanträge abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht hat. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass diese Regelung ebenso wie Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem auszulegen sei, wonach die Anträge abzulehnen seien, wenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert habe, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und ist von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen worden. Die vorgenannten Bestimmungen zielen übereinstimmend darauf, die Einhaltung der Bestimmungen der im Rahmen des integrierten Systems verwalteten Beihilferegelungen wirksam zu überwachen (vgl. Erwägungsgründe Nr. 29 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und Nr. 17 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001). In Umsetzung der unionsrechtlichen Bestimmungen regeln §§ 15 Satz 1, 16 MOG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InVeKoSV, dass zum Zwecke der Überwachung der Betriebsinhaber den Bediensteten der Landesstellen u.a. das Betreten der Betriebsräume und -flächen zu gestatten, auf Verlangen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren hat. Hiernach verhindert ein Betriebsinhaber eine wirksame Vor-Ort-Kontrolle im Sinne der vorgenannten Bestimmungen, wenn er oder sein Vertreter etwa wegen Abwesenheit u.a. keine Auskünfte erteilen, keine Einsicht in Unterlagen gewähren oder die erforderliche Unterstützung nicht gewähren können. Es liegt im Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers, dass er oder sein Vertreter zum Zwecke der Durchführung einer Kontrolle stets erreichbar ist und zur Verfügung steht. Er hat hierzu entsprechende Vorsorge zu treffen, etwa indem er über seine Beschäftigten oder Familienangehörigen erreichbar ist oder einen stets erreichbaren Vertreter benannt hat, der die erforderliche Mitwirkung des Betriebsinhabers im Rahmen der Überwachung gewährleisten kann.

7

Hiernach hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Verhinderung der Vor-Ort-Kontrolle im Sinne der genannten Bestimmungen verneint. Soweit die Beklagte geltend macht, dass "unstreitig" Betriebsangehörige die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle verhindert hätten, indem diese sich geweigert hätten, Auskunft zu erteilen oder zumindest den Betriebsleiter oder dessen Vertreter herbeizuholen, greift dieser Einwand nicht durch.

8

Zunächst kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Verwandte des Betriebsinhabers stets Betriebsangehörige sind. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesenden Brüder des Klägers sowie die über die Vor-Ort-Kontrolle in Kenntnis gesetzte Mutter des Klägers tatsächlich dem zu prüfenden Betrieb angehört haben.

9

Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, kann eine fehlende Mitwirkung von Betriebs- oder Familienangehörigen nur dann für ein Unmöglichmachen einer Kontrolle ursächlich sein, wenn der Betriebsinhaber im Falle seiner Abwesenheit seine Erreichbarkeit allein über seine Betriebs- oder Familienangehörigen gewährleisten wollte; in diesem Fall kann das Verhalten der Betriebs- oder Familienangehörigen dem Betriebsinhaber zuzurechnen sein. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger im Hinblick auf die Durchführung einer Kontrolle in hinreichender Weise Vorsorge dadurch getroffen hatte, dass er gegenüber der Beklagten einen Vertreter benannt hat. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle unter Beteiligung des benannten Vertreters des Klägers nicht möglich gewesen sei, insbesondere auf diesem Weg der Kläger selbst nicht kurzfristig erreichbar gewesen sei. Die Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle haben vielmehr unstreitig keinen Kontakt mit dem Vertreter des Klägers aufgenommen.

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2.

Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.

11

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

12

Die Beklagte erachtet die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, "welche Voraussetzungen ... für den Bereich der unangekündigten Kontrollen nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehen" sind.

13

Diese Rechtsfrage rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Sie bezieht sich allgemein auf die Regelung des Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004. In dieser Allgemeinheit ist diese Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich; insoweit hat die Beklagte eine hinreichend konkretisierte Rechtsfrage nicht formuliert.

14

Im Übrigen lassen sich die Voraussetzungen der hier allein maßgeblichen Bestimmung des Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 unmittelbar aus dem (materiellen) Gesetz beantworten. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine obigen Ausführungen, die die Auslegung dieser Vorschrift betreffen.