Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.09.2006, Az.: 8 LA 101/06
Berufen des abzuschiebenden Ausländers auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis; Geringerer Schutz des Privatlebens vor einer Abschiebung bei Fehlen eines Aufenthaltstitels; Unzulässigkeit der Abschiebung eines Ausländers wegen einer mittlerweile eingetretenen Verwurzelung und einer damit einhergehenden faktischen Integration; Ausschluss eines Eingriffs in das Familienleben durch eine Abschiebung bei Abschiebung der gesamten Familie
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.09.2006
- Aktenzeichen
- 8 LA 101/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 31802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:0901.8LA101.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 12.06.2006 - AZ: 5 A 460/05
Rechtsgrundlagen
- Art. 8 EMRK
- Art. 6 GG
- § 25 Abs. 5 AufenthG
Fundstelle
- NordÖR 2006, 472 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ein Ausländer, der im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel verfügt und freiwillig in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren kann, kann sich für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in der Regel nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO schon nicht hinreichend dargelegt worden sind, aber auch nicht vorliegen.
Es bestehen aus den von den Klägern dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Nach diesem Urteil steht den Klägern kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 AufenthG zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 25 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG und Art. 8 EMRK. Der in § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Bezug genom-mene § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf die EMRK nur insoweit, als sich aus ihr ziel-staats-bezogene Abschiebungsverbote ergeben. Eine von den Klägern aus inlandsbezo-genen Gründen geltend gemachte, sich ihrer Ansicht nach aus Art. 8 EMRK ergebende rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise kann daher nur zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, nicht aber zur Erteilung einer solchen nach § 25 Abs. 3 AufenthG führen (vgl. neben dem von den Klägern selbst zitierten Beschluss des OVG Koblenz v. 24.2.2006 - 7 B 10020/06 -, InfAuslR 2006, 274 ff., den Beschluss des VGH Kassel v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 -, InfAuslR 2006, 217 [VGH Hessen 15.02.2006 - 7 TG 106/06] ff.).
Wie der Senat bereits in seinem auf die Prozesskostenhilfebeschwerde der Kläger ergangenen Beschluss vom 30. März 2006 (8 PA 18/06) entschieden hat, ergibt sich vorliegend die von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geforderte rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise auch nicht aus dem gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens. Der Senat hält an seiner in dem bezeichneten Beschluss niedergelegten Auffassung fest, dass ein - bei den Klägern gegebener - nicht erlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus in der Regel der Annahme entgegenstehen, den Betroffenen sei wegen des Schutzes ihres Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Verlassen des Bundesgebiets unmöglich, und dass vorliegend auch im Hinblick auf die Kläger zu 3) und 4) keine atypischen Verhältnisse gegeben sind. Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 10.5.2006 - 11 S 2354/05 -, m.w.N.), dass die Kläger zu 1) und 2) in weit geringerem Maße mit dem Leben in der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind als ihre Kinder, die Kläger zu 3) und 4). Die Kläger zu 1) und 2) sind in Serbien-Montenegro geboren, aufgewachsen und haben ihr Heimatland erst im Erwachsenenalter verlassen. Zu ihren deutschen Sprachkenntnissen und ihrer sonstigen, insbesondere sozialen Integration in die hiesigen Verhältnisse ist im Zulassungsverfahren nichts vorgetragen worden. Eine pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen reicht insoweit nicht aus. Lediglich auf die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse ist verwiesen worden. Was die Kläger zu 3) und 4) anbelangt, so befinden sich diese in einem Alter, in dem ihnen, trotz der sicher zu erwartenden Probleme angesichts der Gesamtumstände eine Integration in die Lebensverhältnisse von Serbien noch zugemutet werden kann. Sie werden dorthin nicht allein übersiedeln, sondern können dies mit Unterstützung ihrer Eltern und ggf. auch anderer Verwandten tun, die mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut sind. Soweit die Kläger sich darauf berufen, im Kosovo dauerhaft mittellos zu sein, ist dies schon nicht hinreichend dargelegt worden, im Übrigen aber auch unerheblich. Die Kläger berufen sich insoweit sinngemäß auf das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses gemäß § 60 AufenthG. Dass ein entsprechendes Hindernis nicht gegeben ist, hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftigen Bescheiden festgestellt. Diese Feststellung ist gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch für das vorliegende Verfahren bindend.
Mit dieser Rechtsprechung des Senats, auf die das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausdrücklich Bezug genommen hat, setzen sich die Kläger in ihrem Zulassungsantrag nicht auseinander. Sie übergehen, dass sie sich seit Jahren ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufhalten. Ihr Vorbringen entspricht daher schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Im Übrigen kann ihnen auch sachlich nicht in der Annahme gefolgt werden, allein durch ihren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und eine damit einhergehende "Verwurzelung" bzw. "faktische Integration" stehe ihnen, jedenfalls aber den Klägern zu 3) und 4), gemäß Art. 8 EMRK ein Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu. Wie bereits von den Verwaltungsgerichtshöfen Kassel (vgl. den vorgenannten Beschl. v. 15.2.2006) und Mannheim (Beschl. v. 10.5.2006, a.a.O.) zutreffend dargelegt worden ist, lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (= Gerichtshof) ein solches Verständnis des Art. 8 EMRK nicht entnehmen (ebenso Nds. OVG, Beschl. v. 11.4.2006 - 10 ME 58/06 -, m. w. N.). So hat der Gerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 2004 (- 33743/03 - (Dragan u.a./ Deutschland), NVwZ 2005, 1043 [EGMR 07.10.2004 - III - 33743/03] ff.) einen Eingriff in das ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben durch Rückführung einer aus Rumänien stammenden Familie, die in Deutschland nie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist, abgelehnt, ohne näher zu prüfen, ob ein eventueller Eingriff in das Familienleben nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt gewesen wäre. Mit Urteil vom 30. Januar 2006 (- 50435/99 -, Rodrigues da Silva und Hoogkammer/Niederlande, Newsletter Menschenrechte (NL) 2006, S. 26) hat der Gerichtshof "daran erinnert, dass Personen, die, ohne den geltenden Gesetzen zu entsprechen, die Behörden eines Vertragsstaates mit ihrer Anwesenheit in diesem Staat konfrontieren, im Allgemeinen nicht erwarten können, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wird." Die für die gegenteilige Ansicht angeführte Entscheidung vom 16. Juni 2005 (60654/00 -, Sisojeva/Lettland, InfAuslR 2005, 349 [EGMR 16.06.2005 - - 60654/00] ff.) betraf hingegen einen Sonderfall, in dem die Betroffenen zuvor jahrelang rechtmäßig in dem Mitgliedsstaat gelebt hatten. Der sinngemäß von den Klägern vertretenen Ansicht, auch ein lediglich geduldeter Aufenthalt im Bundesgebiet sei vom Schutzbereich des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst und die Duldung stelle allenfalls einen unter mehreren im Rahmen der Schrankenprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar, der zudem eher nachrangig (vgl. Marx, ZAR 2006, 261, 266 f.; ohne nähere Begründung auch OVG Münster, Beschl. v. 1.8.2006 - 18 B 1539/06 -), kann daher jedenfalls in den Fällen nicht gefolgt werden, in denen es dem Ausländer seit Jahren möglich ist, freiwillig in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückzureisen. Das aber ist bei den Klägern der Fall.
Wie der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem zitierten Beschluss zutreffend ausgeführt hat, sind zwar die Schwierigkeiten nicht zu verkennen, die für die Kläger, insbesondere die Kläger zu 3) und 4), nach langem Aufenthalt im Bundesgebiet mit einer Rückkehr bzw. Übersiedlung in das Land ihrer Staatsangehörigkeit verbunden sind. Wie den Klägern geht es aber einer Vielzahl von Ausländern, die im Bundesgebiet aus den unterschiedlichsten Gründen z. T. langjährig geduldet worden sind und nunmehr in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren sollen. Damit verbundene Probleme und ggf. Härten lassen sich jedoch nicht durch eine "Überdehnung" des Schutzbereichs des Art. 8 EMRK durch die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte lösen. Vielmehr liegt es in dem Verantwortungsbereich der politischen Entscheidungsträger, ob und ggf. in welchem Umfang für langjährig Geduldete eine Altfall- bzw. Bleiberechtsregelung getroffen werden soll.
Diese Rechtsauffassung liegt auch dem Bericht des Bundesinnenministeriums zur Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes vom Juli 2006 zugrunde. Danach komme ein ungesicherter Aufenthalt, wie er durch eine Duldung nach § 60 a AufenthG vermittelt werde, nicht als Grundlage für die Annahme eines schutzwürdigen Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK in Betracht (Seite 80, Ziffer 2.3.10.1.6). Sofern die betroffenen Personen freiwillig ausreisen könnten, könne ihnen auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Für den verbleibenden Kreis der ausreisepflichtigen Personen, denen somit keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, die aber wegen fehlender Abschiebungsmöglichkeiten bislang weiterhin geduldet würden, stehe deshalb eine Bleiberechtsregelung zur Diskussion, deren Vor- und Nachteile auf den Seiten 94 ff. des vorgenannten Evaluierungsberichts ausführlich dargelegt werden.
Sollte das Vorbringen der Kläger so zu verstehen sein, dass sie den danach möglichen Erlass einer solchen Bleiberechtsregelung und ihre mögliche Einbeziehung in den Kreis der dann begünstigten Personen bereits jetzt als Grund für die Annahme der Unmöglichkeit ihrer Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG ansehen, so könnte ihnen auch darin nicht gefolgt werden. Eine solche Bleiberechts- bzw. Altfallregelung existiert bislang nicht. Erst mit Erlass entfaltet sie Wirkung. Allein die Möglichkeit, dass eine solche die Kläger begünstigende Regelung erlassen werden könnte, führt hingegen noch nicht zur Unmöglichkeit ihrer Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG. Ebenso wenig gibt es in Niedersachsen im Vorgriff auf eine eventuelle Altfallregelung einen Abschiebungsstopp (vgl. zur Rechtslage in Berlin, ANA-ZAR 4/2006, S. 1).
Da die Kläger im vorliegenden Fall als Familie nicht getrennt werden, sondern sie vielmehr gemeinsam in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren sollen, scheidet auch ein zur Unmöglichkeit ihrer Ausreise führender Eingriff in das durch Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte "Ehe- und Familienleben" von vornherein aus.
Ebenso wenig ergibt sich eine solche Unmöglichkeit hinsichtlich der Klägerin zu 2) aus dem von ihr geltend gemachten Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Sollte das entsprechende Vorbringen der Klägerin zu 2) so zu verstehen sein, dass sie sich darauf berufen will, im Kosovo nicht behandelt werden zu können, so ist das in diesem Verfahren unbeachtlich. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 30. März 2006 Bezug genommen. Darin ist auch bereits ergänzend ausgeführt worden, dass sich eine Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG zwar auch aus einer Reiseunfähigkeit des Ausländers ergeben kann. Die Reiseunfähigkeit muss sich dann allerdings nicht nur auf die Abschiebung, d. h. die zwangsweise Rückführung des Betroffenen, sondern auch auf seine freiwillige Ausreise in den Heimat- oder in einen sonstigen aufnahmebereiten oder - verpflichteten Drittstaat beziehen. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit der Klägerin zu 2), freiwillig in ihr Heimatland auszureisen, wird aber von ihr im Zulassungsantrag nicht dargelegt und ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, warum es für die Klägerin aus medizinischen Gründen unmöglich sein soll, den sie behandelnden Facharzt zu wechseln.
Schließlich ergibt sich eine rechtliche Ausreiseunmöglichkeit im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG insbesondere für die Kläger zu 3) und 4) auch nicht aus der von ihnen in Anspruch genommenen Garantie der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG. Insoweit gilt das zu Art. 8 Abs. 1 EMRK Gesagte entsprechend, d. h. Voraussetzung für das von den Klägern geltend gemachte Recht, ihr Leben im Bundesgebiet führen zu dürfen, ist grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes. Hieran mangelt es jedoch im vorliegenden Fall.
Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen daher nicht.
Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne der vorgenannten Bestimmung, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 10.5.2006 - 8 LA 101/05 -; Schoch/Schmidt-Aßmann /Pietzner, VwGO, Komm., § 124 Rn. 30 ff., jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann hinreichend im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus substantiiert dargetan worden ist, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Hieran gemessen kommt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht.
Dem Vorbringen der Kläger lässt sich schon nicht entnehmen, welche konkrete Frage sie für grundsätzlich bedeutsam halten. Sollten ihre Ausführungen so zu verstehen sein, dass sie die Frage für grundsätzlich bedeutsam halten, ob ihnen der geltend gemachte Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf den Erlass einer möglichen Bleiberechtsregelung zusteht, so vermittelt auch diese Frage dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist aus den vorgenannten Gründen zu verneinen. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es dazu nicht.