Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.07.2010, Az.: 2 PA 238/10

Gewährung von Prozesskostenhilfe in der Beschwerdeinstanz bei erstinstanzlicher Versagung durch nicht rechtzeitige Vorlegung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Fristsetzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.07.2010
Aktenzeichen
2 PA 238/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 24010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0701.2PA238.10.0A

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2010, 863-864

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat der Kläger die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in erster Instanz trotz Aufforderung und Fristsetzung durch das erstinstanzliche Gericht nicht rechtzeitig vorgelegt, kann die versagte Prozesskostenhilfe nicht durch Nachreichung einiger Belege erst in der Beschwerdeinstanz gewährt werden.

  2. 2.

    Das Beschwerdegericht ist in diesem Fall nicht gehalten, seinerseits den Kläger unter Fristsetzung zur Vorlage der Erklärung und ggf. noch fehlender Belege aufzufordern.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt hat, ist unbegründet. Denn die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe ist nicht zu beanstanden.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe zum einen entgegen §§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 Satz 1, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO trotz vorheriger Aufforderung unter Fristsetzung eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die erforderlichen Belege nicht vorgelegt. Zum anderen biete die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO), weil der Kläger die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht gewahrt habe.

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der fristgerecht eingelegten Beschwerde. Diese Beschwerde kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der Kläger es bis heute versäumt hat, eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Er hat zwar mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 25. Juni 2010 diverse Unterlagen eingereicht, nicht aber den nach §§ 166 VwGO, 117 Abs. 4 ZPOzwingend erforderlichen Vordruck gemäß §§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 ZPO über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. hierzu Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff, VwGO, Kommentar 2008, § 166 Rdnr. 33), obwohl das Verwaltungsgericht ihm mit Eingangsverfügung vom 16. April 2010 einen entsprechenden PKH-Vordruck übersandt und ihn unter Fristsetzung aufgefordert hatte, diesen ausgefüllt mit den erforderlichen Nachweisen und Belegen binnen drei Wochen einzureichen. Auch auf die Erinnerung des Verwaltungsgerichts in der Verfügung vom 28. April 2010 hatte der Kläger zunächst nicht reagiert. Daher ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

4

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Senat den Kläger nicht seinerseits unter Fristsetzung zur Vorlage einer vollständig ausgefüllten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der gegebenenfalls noch fehlenden Belege aufgefordert hat. Denn dazu besteht auch unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Fürsorgepflicht keine Veranlassung. Hat ein Rechtsschutzsuchender - wie hier - die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen und Belege nicht rechtzeitig vorgelegt, kann die versagte Prozesskostenhilfe nicht durch Nachreichung der Unterlagen und Belege erst in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden (OVG Bremen, Beschl. v. 2.3.2009 - 1 S 97/09 -, NordÖR 2010, 177 m.w.N.). Zudem konnte der Kläger aus den zuvor erteilten Hinweisen des Verwaltungsgerichts und zuletzt aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses entnehmen, dass die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, weil die erforderliche Erklärung fehlt. Daher musste sich dem Kläger die Notwendigkeit, eine vollständig ausgefüllte Erklärung nachzureichen, geradezu aufdrängen, und ihm musste bewusst sein, dass die Übersendung lediglich einiger Belege nicht ausreicht (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2010 - 4 PA 88/10 -, [...] Langtext Rdnr. 4).