Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.07.2010, Az.: 2 LA 278/09

Relevanz einer Kausalität zwischen Täuschung und Unterlassung oder Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung für den Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.07.2010
Aktenzeichen
2 LA 278/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 21180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0708.2LA278.09.0A

Fundstellen

  • DVBl 2010, 1060
  • DÖV 2010, 827

Amtlicher Leitsatz

Der Ausschlusstatbestand des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 1 AufenthG der vorsätzlichen Täuschung der Ausländerbehörde durch den Ausländer über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände stellt allein auf das unredliche Verhalten in der Vergangenheit ab, ohne dass es einer Kausalität zwischen Täuschung und Unterlassung oder Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung bedarf.

Gründe

1

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).

2

Der Antrag der Kläger,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück zuzulassen,

3

bleibt erfolglos, da die von den Klägern vorgetragenen Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.), sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.), auf die der Senat bei der Überprüfung beschränkt ist, nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt worden sind.

4

1.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ist nicht gegeben.

5

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg; die Angriffe gegen die Entscheidungsgründe der unteren Instanz müssen mithin zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen (Senat, Beschl. v. 18.8.2005 - 2 LA 1286/04 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 98; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: November 2009, § 124 Rdnr. 26 a und b m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 124 Rdnr. 7, jeweils m.w.N.). Mit dieser Maßgabe reicht es aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458, 1459 = NdsVBl. 2000, 244, 245 = NVwZ 2000, 1163 ). Dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist genügt, wenn innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (Senat, Beschl. v. 26.10.2004 - 2 LA 413/03 -, NdsRpfl 2005, 80). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf (Senat, Beschl. v. 29.6.2009 - 2 LA 92/09 - m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3.2003 - 3 L 347/02 -, NVwZ-RR 2003, 695). Insgesamt ist bei dem Darlegungserfordernis zu beachten, dass es nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden darf, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 2000, 407).

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Hiervon ausgehend unterliegt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit. Die Einwände der Kläger, die mit Blick auf das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein Prüfungsmaßstab des Senats sind (vgl. dazu Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 a Rdnr. 180 m.w.N.), greifen nicht durch.

7

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Kläger hätten einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen weder auf der Grundlage der Altfallregelung des § 104 a AufenthG (a) noch auf der des § 104 b AufenthG (b) oder auf der des § 25 Abs. 5 AufenthG (c).

8

a)

Im Rahmen des § 104 a AufenthG könne - so das Verwaltungsgericht - dahinstehen, ob bereits die von dem Lebensgefährten/Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. bis 5. begangenen Straftaten gemäß § 104 a Abs. 3 AufenthG zum Ausschluss aller Familienangehörigen von der Altfallregelung führe. Denn es greife zulasten der Kläger der Versagungsgrund des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 1. Alternative AufenthG ein, da die Klägerin zu 1. vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht habe. Sie habe in ihrem 1997 eingeleiteten und im selben Jahr bestandskräftig zu ihren Ungunsten beendeten Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wahrheitswidrig angegeben und dies gegenüber dem Beklagten als zuständiger Ausländerbehörde aufrechterhalten, dass sie wie ihr Lebensgefährte/Ehemann und ihre Kinder irakische Staatsangehörige sei und dass sie und ihre Familienangehörigen im Irak geboren seien, weil sie sich davon Vorteile im Hinblick auf ihren Aufenthalt im Bundesgebiet versprochen habe. Erst anlässlich einer Vorsprache bei der irakischen Botschaft im Jahr 2000 sei definitiv festgestellt worden, dass die Kläger nicht irakische Staatsangehörige seien. Die minderjährigen Kläger zu 2. bis 5. müssten sich diese Täuschungshandlungen zurechnen lassen. Eine Kausalität für das Unterlassen oder die Verzögerung einer Abschiebung sei im Rahmen dieser Alternative des Versagungsgrundes des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht erforderlich. Auf die weitere Frage, ob die Kläger eine erneute Täuschungshandlung durch die Vorlage gefälschter Dorfvorsteherbescheinigungen aus Syrien begangen hätten, komme es daher nicht entscheidungserheblich an, sodass der Beweisantrag der Kläger auf Feststellung der Echtheit dieser Unterlagen abzulehnen gewesen sei und eine Vorlage zur Klärung der Frage, ob die Ausschlussregelung des § 104 Abs. 3 AufenthG mit höherrangigem Recht vereinbar sei, nicht in Betracht komme.

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In ihrem Zulassungsantrag gestehen die Kläger die Richtigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Täuschung über ihre Staatsangehörigkeit und ihre Geburtsorte im Asylverfahren ein. Sie meinen hingegen, die rechtlichen Folgerungen des Verwaltungsgerichts hieraus begegneten erheblichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit. Mit diesen Einwänden dringen sie nicht durch.

10

Dies gilt zum einen, soweit die Kläger anführen, es sei nicht positiv festgestellt worden, dass die Klägerin zu 1. (gerade) den Beklagten als Ausländerbehörde über ihre Staatsangehörigkeit und Herkunft getäuscht habe, wie dies § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 1. Alternative AufenthG aber voraussetze. Zwar rechnen nach dem Wortlaut dieser Vorschrift entsprechende Handlungen (ausschließlich) gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und nunmehr dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren nicht hierzu. Unabhängig von der Frage, ob derartige Handlungen gegenüber dem Bundesamt im Asylverfahren nicht deshalb auch in ausländerrechtlicher Hinsicht Relevanz haben und im Asylverfahren erfolgte Täuschungen eines Ausländers über seine Identität grundsätzlich auch gegenüber der Ausländerbehörde wirken, weil auch bei der Durchführung eines Asylverfahrens der Ausländerbehörde die Entscheidung über die Abschiebung eines Ausländers obliegt (in diesem Sinn etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4.6.2009 - 2 M 55/09 -, [...] Langtext Rdnr. 10; einschränkend etwa Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand: Mai 2010, § 104 a Rdnr. 42), trifft der Einwand der Kläger bereits im Tatsächlichen nicht zu. Denn ausweislich der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge hat die Klägerin zu 1. über ihre Identität sehr wohl auch gegenüber dem Beklagten als der zuständigen Ausländerbehörde vorsätzlich und aktiv getäuscht. Nach bestandskräftiger Beendigung des Asylverfahrens hatten die Klägerin zu 1. sowie ihr Lebensgefährte/Ehemann mit einem an den Beklagten gerichteten Schriftsatz ihrer seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Mai 1998 in einem Antragsverfahren auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für sich und zwei ihrer Kinder, die Klägerinnen zu 2. und 3., vorgetragen, irakische Staatsangehörige und im Irak geboren zu sein. Anders als die Klägerin zu 1. in der Begründung ihres Berufungszulassungsantrages vorträgt, liegt damit eine aktive und zielgerichtete Täuschungshandlung gegenüber dem Beklagten auch in ihrer Person vor. Diese Täuschungshandlung der Klägerin zu 1. müssen sich die Kläger zu 2. bis 5. als ihre minderjährigen Kinder zurechnen lassen (vgl. hierzu Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, a.a.O., § 104 a Rdnr. 37).

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Ohne Erfolg wenden die Kläger in diesem Zusammenhang weiter ein, das Verhalten der Klägerin zu 1. in dem Zeitraum von 1997 bis 2000 gegenüber dem Beklagten habe keine aufenthaltsrechtliche Relevanz, da zum einen jegliche Feststellung zu der Frage, ob eine Aufenthaltsbeendigung in dieser Zeit hätte stattfinden können, fehle, die Kausalität einer Falschinformation aber ein entscheidungserheblicher Faktor sei, und zum anderen eine lange zurückliegende, längst aufgedeckte Täuschung keine aufenthaltsrechtliche Relevanz mehr entfalten könne. Der Wortlaut der - hier einschlägigen - ersten Alternative des § 104 a Abs. 1 Satz1 Nr. 4 AufenthG stellt allein auf eine vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde als solche ab, ohne dass es einer irgend gearteten Kausalität bedarf. Lediglich im Rahmen der zweiten Alternative des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG - des Hinauszögerns oder Behinderns behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung - muss nach der gesetzlichen Formulierung das Verhalten des Ausländers kausal für das Unterlassen oder die Verzögerung einer Abschiebung sein. Dieses Wortlautverständnis der Norm korrespondiert mit ihrer Entstehungsgeschichte. Die erste Alternative in § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und die Regelung im Bleiberechtsbeschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 17. November 2006 (vgl. hierzu Runderlass des Nds. Innenministeriums vom 6.12.2006, Nds. MBl. 2007, 43 unter Ziffer II.5.1.1) unter Ziffer II.6.1 sind im Wesentlichen wortgleich; Gleiches gilt für die zweite Alternative dieser Gesetzesvorschrift und die Regelung im Bleiberechtsbeschluss unter Ziffer II.6.2. Da nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT- Drs. 16/5065, S. 202) die Voraussetzungen und Ausschlussgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 104 a AufenthG zum großen Teil eng an die des Bleiberechtsbeschlusses angelehnt sind, spricht auch dies gegen die Übertragbarkeit des ursprünglich in Ziffer II.6.2 des Bleiberechtsbeschlusses und nunmehr in der zweiten Alternative des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG enthaltenen Kausalitätserfordernisses auf die dortige, dem selbständigen Ausschlussgrund in Ziffer II.6.1 des Bleiberechtsbeschlusses entsprechende erste Alternative dieser Gesetzesvorschrift. Und schließlich streitet für ein solches Verständnis der Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Altfallregelung des § 104 a AufenthG soll diejenigen Ausländer begünstigen, die faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben. Ein Ausländer, der die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände täuscht, verhält sich aber gerade nicht rechtstreu, und zwar unabhängig davon, ob eine Aufenthaltsbeendigung auch im Fall richtiger Angaben unterblieben wäre. Im Ergebnis sind mithin beide Alternativen des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthaltG voneinander zu unterscheiden, sodass das Kausalitätserfordernis der zweiten Alternative dieser Gesetzesvorschrift nicht auf ihre erste Alternative übertragen werden kann; letztere stellt allein auf das unredliche Verhalten in der Vergangenheit ab (in diesem Sinn auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.6.2009 - 7 B 10469/09 -, NVwZ-RR 2009, 862 <Leitsatz> = [...] Langtext Rdnr. 4 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, a.a.O., § 104 a Rdnr. 41; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Februar 2010, § 104 a Rdnr. 13). § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 1. Alternative AufenthG knüpft mithin an ein unredliches Verhalten des Ausländers an, das im Übrigen nicht als strafbare Handlung zu werten sein muss, und sanktioniert es mit der zwingenden Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis (Bayerischer VGH, Beschl. v. 25.1.2010 - 10 CE 09.2762 -, [...] Langtext Rdnr. 11). Die weitere Frage, ob die Klägerin zu 1. dadurch eine - weitere - Täuschungshandlung begangen hat, dass sie aus Syrien stammende falsche Dorfvorsteherbescheinigungen vorgelegt hat, bedarf daher keiner Entscheidung.

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b)

Soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 104 b AufenthG für die Kläger zu 2. bis 5. verneint hat, haben diese in der Begründung ihres Berufungszulassungsantrages Einwände hiergegen nicht erhoben.

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c)

Das Verwaltungsgericht hat zudem im Ergebnis zu Recht ausgeführt, dass die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht kommt.

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Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht angeführt, die Kläger erfüllten den Ausschlussgrund des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG, da sie falsche Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit und Identität gemacht hätten. Denn sie hätten angegeben, irakische Staatsangehörige zu sein, obwohl sie nunmehr erklärten, staatenlose Kurden aus Syrien zu sein. Im Übrigen seien sie auch ihren Mitwirkungspflichten zur Erlangung von Reisepapieren oder Rückkehrdokumenten nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen. Zur weiteren Begründung hat das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2009 - 2 PA 521/08 - in dem Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe Bezug genommen.

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Es kann dahinstehen, ob die Kläger hiergegen zu Recht einwenden, dass für das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG lediglich die aktuelle Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch den Ausländer maßgebend sei und frühere Mitwirkungsverstöße oder Falschangaben somit insoweit nicht herangezogen werden könnten, aktuelle Ausschlussgründe aber nicht gegeben seien, zumal das Verwaltungsgericht die Echtheit der von ihnen vorgelegten Bürgermeisterbescheinigungen, die sie als Unregistrierte ("Maktumin") auswiesen, als wahr unterstellt habe. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung scheitert die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bereits auf der Tatbestandsebene. Die Ausreise der Kläger ist in absehbarer Zeit weder aus tatsächlichen (aa) noch rechtlichen Gründen (bb) unmöglich. Unter Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Dass die Abschiebung der Kläger seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist und nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG in diesem Fall eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden "soll", verhilft ihnen nicht zum Erfolg ihres Begehrens. Denn bei § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG handelt es sich nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage, sodass auch bei einer über 18 Monate hinaus bestehenden Duldung die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfüllt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192; Burr, in: GK-AufenthG, a.a.O., § 25 Rdnr. 190 m.w.N.).

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aa)

Die Abschiebung der Kläger ist voraussichtlich nicht auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

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Die Ausreise ist aus tatsächlichen Gründen zum Beispiel unmöglich, wenn - abgesehen etwa von unterbrochenen Verkehrsverbindungen oder einer Transportunfähigkeit des Ausländers, die hier nicht vorliegen - ein Pass oder sonstige Reisedokumente nicht vorliegen und auf unabsehbare Zeit nicht beschafft werden können (Burr, in: GK-AufenthG, a.a.O., § 25 Rdnr. 165, 167 m.w.N.). Hiervon kann aber mit Blick auf das am 3. Januar 2009 (vgl. BGBl. II S. 107) in Kraft getretene Deutsch-Syrische Rückführungsabkommen vom 25. Juli 2008 (BGBl. II S. 811) nicht (mehr) ausgegangen werden. Dieses Rückführungsabkommen umfasst nach seinem Art. 2 gerade auch die Staatenlosen, die bisher nicht über ausreichende Rückreisedokumente verfügen. Nach der gegenwärtigen Sachlage ist daher entgegen der pauschalen Darstellung der Kläger in ihrem Zulassungsantrag, es sei fraglich, ob die syrischen Behörden auch unter Geltung des Rückführungsabkommens Papiere für "Maktumin" ausstellen, von der Bereitschaft Syriens zur Vertragserfüllung auszugehen, sodass auch aus Syrien stammende staatenlose Kurden ohne Ausweispapiere - wie die Kläger - erfolgreich nach Syrien zurückgeführt werden können (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 17.12.2009 - 2 PA 346/09 -).

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bb)

Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf eine rechtliche Unmöglichkeit ihrer Ausreise oder Abschiebung berufen.

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Eine Ausreise und Abschiebung ist aus rechtlichen Gründen dann unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder jedenfalls unzumutbar machen. Ein derartiges rechtliches Ausreisehindernis kann sich - abgesehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die hier nicht geltend gemacht werden - aus inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen ergeben. Zu den inlandsbezogenen Abschiebungsverboten zählen auch die Verbote, die aus Verfassungsrecht (etwa nach Art. 6 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, 197; Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.12.2009 - 19 C 09.1723 -, [...] Langtext Rdnr. 6). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Schutzwürdige Belange wegen des Familienlebens (Art. 6 Abs. 1 GG/Art 8 Abs. 1 EMRK) machen die Kläger nicht geltend; solche sind auch nicht erkennbar, da der Beklagte - soweit ersichtlich - beabsichtigt, die Kläger im Familienverbund nach Syrien zurückzuführen und individuelle Besonderheiten, aufgrund dessen sie auf den persönlichen Beistand anderer im Bundesgebiet lebender Familienangehörigen angewiesen sind, nicht gegeben sind.

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Im Ergebnis kann auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK und des Art. 2 Abs. 1 GG, soweit das Privatleben der Kläger betroffen ist, nicht angenommen werden. Der weit zu verstehende Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK (und entsprechend der des Art. 2 Abs. 1 GG) umfasst das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen, wobei eine Verletzung des Schutzbereichs dieses Rechts nur bei einer gewissen Intensität des Eingriffs zu bejahen ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privatlebens. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Deshalb folgt aus Art. 8 EMRK grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, sich in einem bestimmten Vertragsstaat aufzuhalten. Diese haben vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und demzufolge eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 8 EMRK liegt deshalb nur dann vor, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat über so intensive persönliche Bindungen verfügt, dass er aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch ein Inländer ist und ihm wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist abzuwägen einerseits zwischen der faktischen Integration (Verwurzelung) des betroffenen Ausländers im Bundesgebiet unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse wie etwa Aufenthaltsstatus, Lebensalter, wirtschaftliche und soziale Sozialisation, deutsche Sprachkenntnisse, Berufs- und Schulverhältnisse und andererseits seiner Entwurzelung vom Land seiner Staatsangehörigkeit, ebenfalls unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Fähigkeiten (BVerwG, Urt. v. 27.1.2009 - BVerwG 1 C 40.07 -, BVerwGE 133, 73; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.11.2008 - 2 M 218/08 -, [...] Langtext Rdnr. 6 f.; vgl. hierzu auch Burr, in: GK-AufenthG, a.a.O., § 25 Rdnr. 143 ff., jeweils m.w.N.).

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Diese Abwägung der gesamten Umstände fällt hier zu Lasten der Kläger aus. Bei einer Gesamtschau der relevanten Gesichtspunkte sind sie nicht als "faktische Inländer" anzusehen, denen eine Rückkehr in ihr Heimatland Syrien auf Grund ihrer persönlichen Entwicklung nicht zuzumuten wäre.

23

Die Klägerin zu 1. und ihr Lebensgefährte/Ehemann sind in Syrien geboren und dort aufgewachsen, sie haben ihr Heimatland erst im Alter von 20 und 27 Jahren verlassen. Eine Entfremdung von den Lebensverhältnissen in Syrien kann bei ihnen daher nicht festgestellt werden. Die Klägerin zu 2. war zwar erst zwei Jahre alt, als sie mit ihren Eltern in das Bundesgebiet eingereist ist, und die übrigen Kläger sind in Deutschland geboren. Sie befinden sich jedoch in einem Alter und auf einem intellektuellen Entwicklungsstand, in denen ihnen ein Hineinwachsen in die dortigen Lebensverhältnisse unschwer gelingen wird. Insbesondere gilt dies im Hinblick auf etwaige fehlende arabische Sprachkenntnisse, zumal in Syrien eine Vielzahl von Kurden leben, die ausschließlich oder überwiegend nur der kurdischen Sprache mächtig sind. Hinzu kommt, dass die Kläger im Familienverband nach Syrien zurückkehren sollen, sodass die Klägerin zu 1. sowie ihr Lebensgefährte/Ehemann ihre Kinder bei der Reintegration in die Lebensverhältnisse in Syrien unterstützen können und werden. Nach den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Unterlagen ist die Anhörung der Klägerin zu 1. und ihres Lebensgefährten/Ehemannes in ihrem Asylverfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 23. Januar 1997 in arabischer Sprache durchgeführt worden, sodass sie über arabische Sprachkenntnisse jedenfalls in hinreichendem Umfang verfügen, sodass sie ihren Kindern, den Klägern zu 2. bis 5., auch in sprachlicher Hinsicht unterstützend behilflich sein können. Von einer Entwurzelung der Kläger von ihrem Heimatland Syrien kann mithin nicht ausgegangen werden.

24

Demgegenüber ist eine ausreichende Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse (Verwurzelung) nicht ersichtlich. Für die Kläger spricht zwar, dass sie - soweit ersichtlich und anders als ihr Lebensgefährte/Ehemann und Vater - bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Ausschlaggebend fällt aber ins Gewicht, dass die Kläger seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet überwiegend auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen waren und sind. Anzuerkennen ist weiterhin zwar, dass die Kläger zu 2. bis 5. in Deutschland mit Erfolg die Schule besuchen. Diesem für sie günstigen Umstand und der anzunehmenden sozialen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse bei (zu ihren Gunsten unterstellten) guten deutschen Sprachkenntnissen steht aber der bereits erwähnte Sozialleistungsbezug während der überwiegenden Zeit ihres bisherigen Aufenthalts in Deutschland gegenüber. Von einer gelungenen Integration in wirtschaftlicher Hinsicht kann daher zurzeit nicht die Rede sein. Eine schützenswerte Rechtsposition eines Ausländers - selbst eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländers der sogenannten zweiten Generation - auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als sogenannter faktischer Inländer kommt aber allenfalls in Betracht, wenn von einer abgeschlossenen gelungenen Integration in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in die Lebensverhältnisse in Deutschland ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist es, wenn sich der Ausländer - wie die Kläger - über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat (OVG Saarland, Beschl. v. 22.10.2009 - 2 B 445/09 -, [...] Langtext Rdnr. 26 m.w.N. = NVwZ-RR 2010, 290 <Leitsatz>).

25

Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - jedenfalls grundsätzlich - nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 30.4.2009 - BVerwG 1 C 3.08 -, NVwZ 2009, 1239, 1241 = [...] Langtext Rdnr. 20 m.w.N.). Im Fall der Kläger liegt weder das eine noch das andere vor. Der Senat lässt dahinstehen, ob infolge dieser Rechtsprechung die Annahme einer hinreichenden Verwurzelung und damit der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt (dafür z.B. Nds. OVG, Beschl. v. 17.7.2008 - 8 ME 42/08 -, [...] Langtext Rdnr. 2; Beschl. v. 17.11.2006 - 10 ME 222/06 -, [...] Langtext Rdnr. 7; dagegen etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.2.2009 - 11 S 3244/08 -, NVwZ-RR 2009, 617 = [...] Langtext Rdnr. 17, jeweils m.w.N.). Für eine derartige Sichtweise spricht, dass ein unerlaubter, bloß geduldeter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus in der Regel der Führung eines schutzwürdigen Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen dürften. Jedenfalls aber konnten und können die Kläger nicht auf den Fortbestand ihres - wie ihnen bewusst war und ist: unsicheren - Aufenthalts im Bundesgebiet vertrauen.

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Lediglich ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Ausweislich des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigen vom 30. Oktober 2007 an den Beklagten besteht die ernstzunehmende Möglichkeit, dass jedenfalls die Kläger zu 2. bis 5. nach ihrem Vater die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Denn die Vorfahren des letzteren sind nach den Angaben in diesem Schriftsatz möglicherweise vor zwei oder drei Generationen aus der südlichen Türkei nach Syrien zugereist. Nach Art. 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes besitzen die Kinder eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit. Weder die Kläger zu 2. bis 5. noch die Klägerin zu 1. haben aber bislang Bemühungen unternommen, ihren türkischen Wurzeln nachzugehen und sich um eine Nachregistrierung in der Türkei zu bemühen. Es spricht daher Einiges dafür, dass zumindest hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 5. der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 5 Satz 4 3. Alternative AufenthG eingreift, wonach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausscheidet, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt.

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2.

Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift ebenfalls nicht durch.

28

Wie aus den Ausführungen zu 1. deutlich wird, handelt es sich vielmehr um einen Fall, der sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht lediglich durchschnittliche Fragen im Zusammenhang mit den entscheidungserheblichen Problemen aufwirft, ob die Kläger einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage des § 104 a AufenthG oder des § 25 Abs. 5 AufenthG haben. Diese entscheidungserheblichen Fragen sind zudem auf der Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung - wie ausgeführt - eindeutig zu beantworten und erfordern nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Auf die von den Klägern angeführten Fragen im Tatsächlichen nach der Echtheit der von ihnen vorgelegten Dorfvorsteherbescheinigungen aus Syrien und der Qualität des von dem Beklagten eingeholten Gutachtens des Sachverständigen F. kommt es - wie ebenfalls bereits erwähnt - ebenso wenig an wie auf die von ihnen zur Diskussion gestellten Rechtsfragen, ob Äußerungen eines Ausländers im Asylverfahren ausschließlich gegenüber dem Bundesamt im Rahmen des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 1. Alternative AufenthG von Bedeutung sind, ob die Regelung des § 104 a Abs. 3 AufenthG verfassungsgemäß ist und ob diese auch im Rahmen nichtehelicher Lebensgemeinschaften gilt.

29

Mit Blick auf die vorgelegten Bescheinigungen sei indes angemerkt, dass diesen aufgrund der Häufigkeit von Gefälligkeitsbescheinigungen für den deutschen Rechtsverkehr kein Beweiswert zukommt (vgl. hierzu Lagebericht Syrien des Auswärtigen Amtes vom 9. Juli 2009 <Stand: Juni 2009>, S. 26). Daher spricht Überwiegendes dafür, dass die Kläger selbst bei einer unterstellten (formalen) Echtheit dieser Dokumente nichts Entscheidendes für sich herleiten können. Die formale Echtheit dieser Dokumente besagt mit anderen Worten wenig bis nichts über ihre inhaltliche Richtigkeit aus.

30

3.

Die Grundsatzrüge der Kläger führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

31

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist bereits nicht hinreichend dargelegt. Ein Berufungszulassungsantragsteller, der den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anführt, muss innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO einer vierfachen Darlegungslast genügen (Senat, Beschl. v. 12.3.2009 - 2 LA 342/08 -; Bayerischer VGH, Beschl. v. 4.4.2008 - 11 ZB 07.1098 -, [...]; Seibert in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 a Rdnr. 211; Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 124 a Rdnr. 72). Er muss (1) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2) erläutern, warum sie im anhängigen Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3) dartun, dass diese Frage der obergerichtlichen Klärung bedarf, und (4) aufzeigen, dass der Beantwortung dieser Frage in einem Berufungsverfahren über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt. Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so kommt eine Zulassung daher nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss.

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Die von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen, 1. ob eine Täuschung gegenüber der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständigen Behörde als Täuschung gegenüber der Ausländerbehörde im Sinne des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zu werten sei, 2. welche Anforderungen an eine aktive vorsätzliche Täuschung im Sinne des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zu stellen seien, 3. welche Anforderungen an die aufenthaltsrechtliche Relevanz falscher Angaben zu stellen seien und inwieweit sich weit zurückliegende Falschangaben, die längst aufgeklärt seien, noch auswirken könnten, 4. ob die Regelung des § 104 a Abs. 3 AufenthG auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar sei, 5. ob § 104 a Abs. 3 AufenthG im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und strafprozessualen Grundrechte verfassungs- und konventionskonform sei, 6. welche Anforderungen an die Integration Minderjähriger zu stellen seien, damit ihnen Abschiebungsschutz gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK zuzubilligen sei, und 7. wie die Beweiskraft eines vorgerichtlich durch die Ausländerbehörde eingeholten Gutachtens zu bewerten sei, sind nach den obigen Ausführungen entweder nicht entscheidungserheblich (Nr. 1., 2., 4. und 5. sowie 7.) oder einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern bedürfen der Beantwortung im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände (Nr. 3., 6.).

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4.

Die Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch.

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Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang, das Verwaltungsgericht habe die Amtsaufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es ihren Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens über die Echtheit der von ihnen vorgelegten Dokumente abgelehnt habe. Hierdurch wird ein relevanter Verfahrensfehler bereits deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil nach es nach dem oben Gesagten auf die Echtheit dieser Dokumente nicht ankommt.