Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.07.2010, Az.: 4 PA 175/10
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens durch eine Klagerücknahme; Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Billigkeitserwägungen im Fall der Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme vor einer unanfechtbaren Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.07.2010
- Aktenzeichen
- 4 PA 175/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 21205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0727.4PA175.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 114 S. 1 ZPO
- § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO
- § 166 VwGO
- § 173 VwGO
Fundstelle
- DVBl 2010, 1187
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach der Beendigung des Verfahrens durch eine Klagerücknahme grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
- 2.
Es besteht kein sachlicher Grund, einem Kläger im Fall der Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme vor einer unanfechtbaren Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch aus Billigkeitserwägungen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt hat, ist unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dient demnach sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung dazu, einer bedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen, sofern diese hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.1998 - 1 PKH 3/98 -; Senatsbeschl. v. 5.5.2009 - 4 PA 70/09 -). Dieser Zweck der Prozesskostenhilfe kann nach der Beendigung des Rechtsstreits durch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2010 erklärte Klagerücknahme aber nicht mehr verwirklicht werden, weil eine Rechtsverfolgung nach der Rücknahme der Klage nicht mehr im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO beabsichtigt ist. Daher kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der Beendigung des Verfahrens durch eine Klagerücknahme grundsätzlich nicht mehr in Betracht (ebenso: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16.2.2005 - 1 O 390/04 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28.10.2003 - 3 O 27/03 -, NVwZ-RR 2004, 460; Sächs. OVG, Beschl. v. 16.3.2004 - 5 E 27/04 -; Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., § 166 Rn. 48; a. A. BGH, Beschl. v. 18.11.2009 - XII ZB 152/09 -).
Gegen diese Rechtsauffassung lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, dass der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung maßgeblich sei (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 27.4.2010 - 4 PA 117/10 - m.w.N.). Denn die Vorverlegung des für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung maßgeblichen Zeitpunkts auf den der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ändert nichts daran, dass die Rechtsverfolgung auch im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich noch beabsichtigt sein muss, weil Prozesskostenhilfe dazu dient, einer bedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Abgesehen davon lässt die Klagerücknahme die Rechtshängigkeit der Klage nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO rückwirkend entfallen, so dass die Rechtsverfolgung auch bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nicht mehr als beabsichtigt im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO angesehen werden kann (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16.2.2005 - 1 O 390/04 -; vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.6.2006 - OVG 12 M 28.05 -; OVG Münster, Beschl. v. 30.6.1993 - 25 E 426/93 -, NVwZ-RR 1994, 124; Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., § 166 Rn. 48).
Schließlich besteht auch kein sachlicher Grund, einem Kläger in den Fällen der Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme vor einer unanfechtbaren Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch aus Billigkeitserwägungen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zwar wird in der Rechtsprechung und der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, dass auch im Falle einer Klagerücknahme Prozesskostenhilfe rückwirkend zu bewilligen sei, wenn der Kläger vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit alles ihm Zumutbare getan habe, um eine Entscheidung des Gerichts über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu erreichen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., § 166 Rn. 14; Bay. VGH, Beschl. v. 15.9.2009 - 11 C 08.442 -; vgl. auchSächs. OVG, Beschl. v. 16.3.2004 - 5 E 27/04 -). Diese Auffassung überzeugt aber nicht, weil es einem Kläger regelmäßig unbenommen ist, vor einer Entscheidung über eine Klagerücknahme die Bescheidung seines Prozesskostenhilfegesuchs bzw. seiner Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden erstinstanzlichen Beschluss einzufordern und den Prozess erst nach einer unanfechtbaren negativen Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch durch Klagerücknahme zu beenden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.6.2006 - OVG 12 M 28.05 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28.10.2003 - 3 O 27/03 -, NVwZ-RR 2004, 460). Der Kläger muss vor einer unanfechtbaren Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insbesondere keine Abweisung seiner Klage befürchten, da das Verwaltungsgericht das Klageverfahren nicht fortführen und mit einer negativen Sachentscheidung abschließen darf, solange das Prozesskostenhilfeverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., § 166 Rn. 39 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28.10.2003 - 3 O 27/03 -, NVwZ-RR 2004, 460).
Ob besondere Konstellationen denkbar sind, in denen nach einer Klagerücknahme dennoch ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Das vorliegende Verfahren weist insoweit nämlich keine Besonderheiten auf. Die Klägerin war keineswegs gehindert, vor einer Entscheidung über die Klagerücknahme den Beschluss des Senats über ihre Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuwarten, da sie in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die noch ausstehende Entscheidung über ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs einen Antrag auf Vertagung hätte stellen können, dem das Verwaltungsgericht hätte entsprechen müssen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., § 166 Rn. 39 m.w.N.) Mithin hat die Klägerin aus "freien Stücken" vor der abschließenden Entscheidung über ihren Prozesskostenhilfeantrag auf die weitere Rechtsverfolgung verzichtet und damit zu erkennen gegeben, dass sie der Klage selbst nicht mehr für erfolgversprechend hält. Bei einer solchen Sachlage besteht kein Bedürfnis, der Klägerin aus Billigkeitserwägungen Prozesskostenhilfe für das von ihr nicht mehr betriebene Klageverfahren zu gewähren (ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern,Beschl. v.16.2.2005 - 1 O 390/04 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28.10.2003 - 3 O 27/03 -, NVwZ-RR 2004, 460).