Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.03.2024, Az.: 10 Sa 422/21

Anspruch eines im Wechselschichtsystem eingesetzten Arbeitnehmers auf Zahlung der tarifvertraglich vereinbarten Höhe für Nachtarbeitszuschläge; Angemessener Ausgleich für die Belastungen durch regelmäßige Nachtarbeit

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
19.03.2024
Aktenzeichen
10 Sa 422/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 15294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2024:0319.10Sa422.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Lüneburg - 24.03.2021 - AZ: 1 Ca 534/19

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative nicht gehindert, tatsächliche Unterschiede hinsichtlich der Belastungen durch regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit anzunehmen. Dabei sind sie nicht auf gesundheitliche Aspekte beschränkt. Diese tatsächlichen Unterschiede vermögen auf der Regelungsebene aufgrund des den Tarifvertragsparteien zukommenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums einen auch deutlich höheren Ausgleich für unregelmäßige Nachtarbeit zu rechtfertigen. Dabei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung am aus dem Tarifvertrag erkennbaren Zweck der Leistung zu orientieren (BAG 20. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 58 mwN).

  2. 2.

    Die Regelungen des MTV stellen einen angemessenen Ausgleich für die Belastungen durch regelmäßige Nachtarbeit dar und haben Vorrang vor dem gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG. Die Unterscheidung bei der Zuschlagshöhe für Nachtschichtarbeit in § 5 Nr. 2 Buchst. e MTV einerseits und für unregelmäßige Nachtarbeit in § 5 Nr. 1 Buchst. c iVm. Nr. 2 Buchst. e MTV andererseits verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

  3. 3.

    Die in § 5 Nr. 2 Buchst. d und e MTV enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es liegen zwar miteinander vergleichbare Arbeitnehmergruppen vor. Allerdings ist die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit sachlich gerechtfertigt. Mit dem höheren Zuschlag soll, wie die Auslegung der Bestimmungen des MTV ergibt, die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden. Dieser erkennbare Wille der Tarifvertragsparteien ist Teil deren ausgeübter Tarifautonomie und genügt als sachlicher Grund.

  4. 4.

    Das Ausmaß der Differenz der Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit ist für die Beurteilung, ob ein Sachgrund die unterschiedliche Behandlung trägt, nicht von Bedeutung. Die Tarifautonomie schließt eine Angemessenheitsprüfung insoweit aus.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 24. März 2021 - 1 Ca 534/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge.

Der Kläger wird bei der Beklagten in Wechselschicht beschäftigt und leistet dabei auch Nachtschichten. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der D. GmbH vom 16. November 2017 (im Folgenden: MTV) Anwendung. Die einschlägigen Tarifnormen lauten:

§ 4 Alters- und Schichtfreizeit

...

2. Schichtfreizeit

Arbeitnehmer, die ständig im Drei-Schicht-Wechsel arbeiten, erhalten für je 20 geleistete Nachtschichten in diesem System eine Freischicht. Nachtschichten, die in einem Jahr nicht zu Freischichten führen, weil ihre Summe die Bezugszahl nicht erreicht, werden auf das nächste Kalenderjahr übertragen.

...

§ 5 Mehrarbeit, Nacht- und Feiertagsarbeit

1. Begriffsbestimmung

...

c) Nachtarbeit

Nachtarbeit ist die in der Zeit von 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistete Arbeit, soweit es sich nicht um Schicht- und Nachtschichtarbeit handelt.

d) Schichtarbeit ist die Arbeit in Wechselschicht. Sie muss sich im Rahmen des § 3 auf mindestens eine Woche erstrecken. Nachtschichtarbeit ist die in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr geleistete Schichtarbeit.

...

2. Zuschläge

Für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit in der Nacht, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:

a) Arbeitszeiten, die über die regelmäßigen Schichtzeiten (Durchschnitt 38 h/Woche) hinausgehen, werden mit dem individuellen Stundenentgelt vergütet

b) Der Mehrarbeitszuschlag beträgt ab der ersten Stunde 25%, ab der 3. Stunde täglich 40%.

Mehrarbeitszuschläge werden auf Wunsch des Arbeitnehmers ausbezahlt.

...

d) für Nachtarbeit 50 %

e) für Nachtschichtarbeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr 20%

von 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr 40%

von 04.00 Uhr bis 06.00 Uhr 20%

f) für Arbeit an Sonntagen 80 %

g) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, wenn sie auf einen Sonntag fallen sowie am Oster- und Pfingstsonntag 160 %

h) für Arbeit an gesetzlichen lohnfortzahlungspflichtigen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen 160 %

...

3. Berechnung der Zuschläge

...

b) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höhere zu zahlen. Hiervon ausgenommen ist der Zuschlag für Schichtarbeit (§ 5 Abs. 2b und d). Dieser Zuschlag ist auch bei Zusammentreffen mit anderen Zuschlägen zu zahlen.

...

§ 17 Schlussbestimmungen

...

Sofern sich Regelungslücken ergeben, finden die diese Thematik regelnden Tarifverträge der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie Anwendung.

Der Kläger erhält für geleistete Nachtschichtarbeit die in § 5 Nr. 2 Buchst. e MTV vorgesehenen Zuschläge. Er hat die Auffassung vertreten, die unterschiedliche Behandlung von Nachtschicht- und unregelmäßiger Nachtarbeit bei der Zuschlagshöhe verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie ermangele einer sachlichen Rechtfertigung. Die Tarifvertragsparteien seien fälschlich von einem biologischen Gewöhnungseffekt bei regelmäßiger Nachtarbeit ausgegangen. Mit den Tarifnormen sei ausschließlich der Gesundheitsschutz bezweckt worden. Wie sich schon aus dem Tarifwortlaut ergebe, enthalte der Nachtzuschlag keinen Mehrarbeitszuschlag. Auch durch die Gewährung von Schichtfreizeiten werde die Ungleichbehandlung nicht kompensiert. Vielmehr müsse dies durch Gewährung des für unregelmäßige Nachtarbeit zu zahlenden Zuschlags geschehen. Der Anspruch sei rechtzeitig geltend gemacht worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm

  1. 1.

    für den Monat Mai 2019 150,02 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2019;

  2. 2.

    für den Monat Juni 2019 167,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2019;

  3. 3.

    für den Monat Juli 2019 241,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2019

zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, eine tatsächliche Ungleichbehandlung liege schon deshalb nicht vor, weil im Betrieb in den letzten zwölf Monaten außerhalb der Schichtarbeit keine Nachtarbeit angefallen sei. Sofern solche anfalle, sei sie stets zugleich Mehrarbeit; dementsprechend setze sich der für unregelmäßige Nachtarbeit vorgesehene Zuschlag zusammen aus 25 v.H. Nachtzuschlag und 25 v.H. Mehrarbeitszuschlag. Die tarifliche Regelung sei von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Den Gerichten seit es verwehrt, in deren Normsetzungshoheit einzugreifen. Es würden nicht wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich behandelt. Intention für den höheren Zuschlag sei es, die besondere Lästigkeit von Nachtarbeit außerhalb geplanter Schichtarbeit zu vergüten. Die Schichtfreizeiten kompensierten insbesondere die Nachtschichtarbeit und nicht jede Schichtarbeit. Die Tarifvertragsparteien hätten eine Anlehnung an den Tarifvertrag für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie vereinbaren wollen. Dabei hätten sie eine missglückte Formulierung verwendet, soweit es das Verhältnis von Nachtzuschlägen neben anderen Zuschlägen betreffe. Es habe vereinbart werden sollen, dass Nachtzuschläge nicht neben anderen Zuschlägen zu zahlen seien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Der Kläger habe Nachtarbeit auf der Grundlage des im Betrieb geltenden Wechselschichtmodells geleistet und die dafür tariflich vorgesehene Vergütung erhalten. Ein höherer Zuschlag stehe ihm nicht zu. Die Tarifvertragsparteien hätten einen weiten Gestaltungsspielraum. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege vor diesem Hintergrund nicht vor. Eine Kumulation von Mehrarbeits- und Nachtzuschlägen finde nicht statt. Der abweichende Tarifwortlaut beruhe auf einem Zitierfehler.

Gegen das ihm am 6. April 2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 6. Mai 2021 Berufung eingelegt und sie innerhalb der verlängerten Frist am 19. Juli 2021 begründet.

Die Berufung führt aus: Die Regelungen zur Nachtarbeit stellten keinen von staatlicher Rechtsetzung völlig freigelassenen Raum dar. Vielmehr enthalte § 6 Abs. 5 ArbZG hierzu Regelungen. Ein Eingriff in die Tarifautonomie durch die Arbeitsgerichte liege daher nicht vor, soweit sie die Tarifnormen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüften. Auch § 5 MTV bezwecke den Gesundheitsschutz. Für die Überprüfung des Tarifvertrages am allgemeinen Gleichheitssatz sei es unerheblich, ob konkrete Arbeitnehmer vorhanden seien, die den höheren Nachtzuschlag erhielten. Für die Differenzierung sei ein Sachgrund nicht gegeben; das Argument der unterschiedlichen Planbarkeit von Nachtarbeit sei im Tarifwortlaut nicht angelegt. Der MTV enthalte eine eigenständige Regelung, die sich nicht am Tarifvertrag für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie oder an anderen Tarifverträgen orientiere. Ein Übertragungsfehler liege nicht vor. Daher sei neben dem Nachtarbeitszuschlag auch ein Zuschlag für Mehrarbeit zu zahlen. Die Schichtfreizeiten sollten wechselnde Arbeitszeiten, nicht jedoch Nachtarbeit kompensieren. Daher sei eine Anpassung "nach oben" vorzunehmen mit der Folge, dass der Kläger Nachtzuschläge in Höhe von 50 v.H. verlangen könne. Diese habe er rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm

  1. 1.

    für den Monat Mai 2019 150,02 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2019;

  2. 2.

    für den Monat Juni 2019 167,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2019;

  3. 3.

    für den Monat Juli 2019 241,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2019;

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend: Die Berufung sei unzulässig, weil eine konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils fehle; namentlich auf die vom Arbeitsgericht angeführten, tariflich vorgesehenen Kompensationen werde nicht eingegangen. Sie sei jedenfalls unbegründet. Die Tarifvertragsparteien hätten den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Der sachliche Grund für die unterschiedlich hohen Zuschläge sei im MTV angelegt. Ersichtlich solle durch den höheren Zuschlag die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben ausgeglichen werden. Hierfür sei eine ausdrückliche Verwendung des Begriffspaares "regelmäßig" und "unregelmäßig" nicht erforderlich. Angesichts der im MTV geregelten Zuschlagshöhen bestehe nicht ein solches Maß an Ungleichbehandlung wie in dem vom Bundesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 10 AZR 34/17 entschiedenen Rechtsstreit. Nachtschichtarbeit sei vorhersehbar und planbar, während unregelmäßige Nachtarbeit von Fall zu Fall vertretungsweise, in Not- oder Eilfällen geleistet werde und fast immer mit Mehrarbeit einhergehe; um letztere mitauszugleichen, hätten die Tarifvertragsparteien den Zuschlag kumuliert. Nachtschichtarbeit werde zudem durch Schichtfreizeiten ausgeglichen. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle der Tarifvertragsparteien eine "Anpassung nach oben" vorzunehmen.

Wegen des weiteren Vorbingens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß § 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und entgegen der Auffassung der Beklagten auch ordnungsgemäß begründet worden.

1.

Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden; für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 13; 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 13).

2.

Diesem Erfordernis werden die Ausführungen der Berufung gerecht. Sie setzen sich hinreichend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Die Berufung meint, die vom Arbeitsgericht angenommenen sachlichen Differenzierungsgründe seien nicht gegeben. Dazu macht sie geltend, es finde im Tarifvertrag keine Stütze, den höheren Zuschlag als kombinierten Ausgleich von Mehr- und Nachtarbeit zu verstehen, und hält den Erwägungen der Tarifvertragsparteien entgegen, sie widersprächen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, was zum Erfordernis einer Anpassung im Sinne einer Zuschlagshöhe von 50 v.H. für alle Formen von Nachtarbeit führe. Damit liegt eine hinreichende, auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt zugeschnittene Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung vor.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten für den Streitzeitraum keine weiteren Nachtarbeitszuschläge verlangen. Ein solcher Anspruch steht ihm weder unmittelbar aus dem MTV noch wegen eines Verstoßes der Bestimmungen des MTV gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu.

1.

Ein Anspruch auf einen höheren Nacharbeitszuschlag ergibt sich nicht unmittelbar aus den Regelungen des MTV.

a)

Der MTV gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG.

b)

Nach § 5 Nr. 2 Buchst. e MTV ist für Nachtschichtarbeit von 22:00 Uhr bis 24 Uhr ein Zuschlag von 20 v.H., von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr von 40 v.H. und von 04:00 Uhr bis 06:00 Uhr von 20 v.H. zu zahlen. Gemäß § 5 Nr. 1 Buchst. d MTV ist Schichtarbeit die Arbeit in Wechselschicht. Sie muss sich im Rahmen des § 3 MTV auf mindestens eine Woche erstrecken. Nachtschichtarbeit ist die in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleistete Schichtarbeit. Gemäß § 5 Nr. 2 Buchst. d MTV ist für Nachtarbeit ein Zuschlag von 50 v.H. zu zahlen. Nach § 5 Nr. 1 Buchst. c MTV ist Nachtarbeit die in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleistete Arbeit, soweit es sich nicht um Schicht- und Nachtschichtarbeit handelt. Da es sich bei der vom Kläger geleisteten Arbeit, für die er weitere Zuschläge begehrt, um Nachtschichtarbeit im Sinne von § 5 Nr. 2 Buchst. e MTV handelt, hat er nach den Regelungen des MTV nur Anspruch auf Zuschläge in der Höhe, in der sie ihm bereits gewährt wurden.

2.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag wegen eines Verstoßes der tariflichen Differenzierung gegen Art. 3 Abs. 1 GG und einer daraus folgenden Anpassung "nach oben". Die Regelungen des MTV stellen einen angemessenen Ausgleich für die Belastungen durch regelmäßige Nachtarbeit dar und haben Vorrang vor dem gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG. Die Unterscheidung bei der Zuschlagshöhe für Nachtschichtarbeit in § 5 Nr. 2 Buchst. e MTV einerseits und für unregelmäßige Nachtarbeit in § 5 Nr. 1 Buchst. c iVm. Nr. 2 Buchst. e MTV andererseits verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Arbeitnehmer, die regelmäßige Nachtarbeit leisten, werden gegenüber Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit erbringen, nicht gleichheitswidrig schlechter gestellt. Für die Ungleichbehandlung bei der Höhe des Nachtarbeitszuschlags gibt es einen aus dem MTV erkennbaren sachlichen Grund, der diese rechtfertigt.

a)

Soweit tarifvertragliche Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich begründen, tritt unmittelbar eine gesundheitsschützende Wirkung in den Fällen ein, in denen sich die Dauer der Arbeitszeit für den Arbeitnehmer durch den bezahlten Freizeitausgleich insgesamt verringert und er zeitnah gewährt wird. Nachtarbeitszuschläge wirken sich dagegen nicht positiv auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers aus. Der individuelle Gesundheitsschaden wird über den Zuschlag kommerzialisiert. Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem Weg allgemein Nachtarbeit einzudämmen, wodurch die Gesundheit mittelbar geschützt wird. Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (vgl. BAG 20. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 30; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 48 mwN, BAGE 173, 205).

b)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die Tarifvertragsparteien für Beschäftigte, die regelmäßige Nachtarbeit leisten, im MTV Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs. 5 ArbZG gerecht werden und die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen angemessen kompensieren (vgl. BAG 20. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 31).

aa)

Danach wird § 6 Abs. 5 ArbZG im Hinblick auf Beschäftigte, die regelmäßige Nachtarbeit (mindestens eine Woche oder regelmäßig wiederkehrend) leisten, durch die tarifliche Regelung verdrängt.

(1)

Arbeiten sie ständig im Drei-Schicht-Wechsel, so erhalten sie für je 20 geleistete Nachtschichten eine Freischicht, § 4 Nr. 2 MTV. Das Berufungsgericht folgt nicht der Auffassung des Klägers, wonach es sich nicht um eine Kompensation für Nachtarbeit, sondern für jede Form von Schichtarbeit handele. Der Tarifwortlaut stellt als Anspruchsvoraussetzung auf, dass eine bestimmte Anzahl von Nachtschichten geleistet wurde; Schichtarbeit, die nicht zur Nachtzeit geleistet wird, begründet den Anspruch auf Freischichten dagegen nicht.

(2)

Darüber hinaus erhalten die Arbeitnehmer für Nachschichtarbeit einen tariflichen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 20 v.H. für die Zeiten zwischen 22:00 und 24 Uhr sowie zwischen 4:00 und 6:00 Uhr und von 40 v.H. für die Zeit von 0:00 bis 4:00 Uhr. Dadurch haben die Tarifvertragsparteien mit der Zuschlagsregelung für die regelmäßige Nachtarbeit einen hinreichenden Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis geschaffen. Dieser Zuschlag stellt der Höhe nach eine angemessene Kompensation dar, wenn es sich um Arbeitsleistung handelt, die einer normalen Belastung durch die Nachtarbeit unterliegt (vgl.BAG 22. Februar 2023 - 10 AZR 397/20 - Rn. 32 mwN). Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Tarifvertragsparteien wird die Regelung für Beschäftigte, die regelmäßige Nachtarbeit leisten, dem Zweck des § 6 Abs. 5 ArbZG gerecht (vgl. BAG 20. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 33). Die Frage der Angemessenheit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG richtet sich nicht danach, ob andere Arbeitnehmer den gleichen oder ggf. einen höheren Nachtarbeitszuschlag erhalten (BAG 20. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 34).

bb)

Die in § 5 Nr. 2 Buchst. d und e MTV enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es liegen zwar miteinander vergleichbare Arbeitnehmergruppen vor. Allerdings ist die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit sachlich gerechtfertigt. Mit dem höheren Zuschlag soll, wie die Auslegung der Bestimmungen des MTV ergibt, die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden. Dieser erkennbare Wille der Tarifvertragsparteien ist Teil deren ausgeübter Tarifautonomie und genügt als sachlicher Grund (vgl. BAG 20. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 50). Ferner haben die Tarifvertragsparteien berücksichtigt, dass Nachtarbeit außerhalb von Schichtmodellen nicht zum Erwerb von Freischichtansprüchen führen kann.

(1)

Die Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative nicht gehindert, tatsächliche Unterschiede hinsichtlich der Belastungen durch regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit anzunehmen. Dabei sind sie nicht auf gesundheitliche Aspekte beschränkt. Diese tatsächlichen Unterschiede vermögen auf der Regelungsebene aufgrund des den Tarifvertragsparteien zukommenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums einen - auch deutlich - höheren Ausgleich für unregelmäßige Nachtarbeit zu rechtfertigen. Dabei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung am - aus dem Tarifvertrag erkennbaren - Zweck der Leistung zu orientieren (BAG 20. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 58 mwN).

(2)

Ein solch weiterer Zweck liegt hier vor. Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien soll mit dem höheren Zuschlag auch die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen.

(a)

Diese bezwecken zunächst den Gesundheitsschutz. Dieser Zweck hat im MTV hinreichend Niederschlag gefunden. Besonderen Ausdruck findet er in dem gegenüber dem für Arbeitsleistung in den Randzeiten - 22:00 bis 24 Uhr und 04:00 bis 06:00 Uhr - geregelten Zuschlag von 20 v.H. verdoppelten Satz: Für Arbeitsleistung in der besonders belastenden Zeit von 00:00 bis 04:00 Uhr beträgt der Zuschlag 40 v.H. Gesundheitsschutzaspekte können die im MTV vorgenommene Differenzierung für sich genommen sachlich nicht rechtfertigen (ausführlich BAG 20. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 61 bis 65).

(b)

Ein Sachgrund ergibt sich aber aus dem von den Tarifvertragsparteien mit dem höheren Nachtarbeitszuschlag ebenfalls verfolgten Zweck, gerade die Belastungen durch die schlechter vorhersehbaren und somit schlechter planbaren Nachtarbeitszeiten bei unregelmäßiger Nachtarbeit auszugleichen. Dieser Zweck hat auch ausreichend Niederschlag im MTV gefunden. Nach dessen § 5 Nr. 1 Buchst. c ist Nachtarbeit die in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleistete Arbeit, soweit es sich nicht um Schicht- und Nachtschichtarbeit handelt. Schichtarbeit ist gemäß § 5 Nr. 1 Buchst. d MTV die Arbeit in Wechselschicht, die sich im Rahmen des § 3 auf mindestens eine Woche erstreckt, Nachtschichtarbeit die in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr geleistete Schichtarbeit. Aus diesen Begriffsbestimmungen wird deutlich, dass der Schicht- und damit auch der Nachtschichtarbeit eine gewisse Regelmäßigkeit eigen ist, während Nachtarbeit, die keine Schicht- oder Nachtschichtarbeit ist, unregelmäßig anfällt. Durch die Gegenüberstellung regelmäßig und unregelmäßig anfallender Nachtarbeit lässt sich der damit verbundene weitere Zweck aus der Tarifnorm erkennen (vgl. BAG 20. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 69 ff. mwN). Danach kann davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien angenommen haben, unregelmäßige Nachtarbeit sei aufgrund der typischerweise gegebenen Unvorhersehbarkeit schlechter planbar, und mit ihr seien neben der gesundheitlichen Belastung durch die Nachtarbeit weitere Belastungen verbunden. Wird unregelmäßige Nachtarbeit geleistet, werden diese weiteren Belastungen mit dem höheren Nachtarbeitszuschlag finanziell kompensiert; dies ist ein sachlich vertretbarer Grund (BAG 20. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 71 ff.).

Zwar verwenden die Tarifvertragsparteien vorliegend nicht ausdrücklich das Begriffspaar "regelmäßig" und "unregelmäßig"; der Umstand, dass sich Schicht- und somit auch Nachtschichtarbeit auf mindestens eine Woche erstrecken muss (§ 5 Nr. 1 Buchst. d MTV), macht aber hinreichend deutlich, dass sie für die Differenzierung bei der Zuschlagshöhe auf die Regelmäßigkeit oder Unregelmäßigkeit der zur Nachtzeit erbrachten Arbeitsleistung abstellen wollten.

Weder § 6 Abs. 5 ArbZG noch andere Arbeitsschutzbestimmungen schreiben vor, dass Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit ausschließlich dem Gesundheitsschutz dienen müssen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass durch den Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für Nachtarbeit gewährt wird. Dies schließt aber nicht aus, dass mit einem einheitlichen Zuschlag auch weitere Zwecksetzungen, die nicht dem Gesundheitsschutz dienen, verbunden sind, wenn diese ihren Niederschlag in den Tarifregelungen gefunden haben (BAG 20. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 74). Auch die schlechtere Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit ausgleichen zu wollen, genügt, um die unterschiedlichen Zuschlagshöhen für regelmäßige Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, zu rechtfertigen. Der Zuschlag kann den Zweck verfolgen, die Einbuße der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit zu belohnen und Arbeitgeber von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abzuhalten (BAG 20. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 76 mwN).

(c)

Der höhere Zuschlag wird ferner nur denjenigen Arbeitnehmern gewährt, deren Arbeitsleistung zur Nachtzeit nicht durch Schichtfreizeiten kompensiert wird. Der Anspruch auf eine Freischicht setzt nach § 4 Nr. 2 MTV voraus, dass 20 Nachtschichten geleistet wurden. Für Nachtarbeit, die außerhalb von Schichtmodellen verrichtet wird, erfolgt die Kompensation folglich ausschließlich in Geld. Auch dies ist ein sachlicher Grund für die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung.

cc)

Das Ausmaß der Differenz der Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit ist für die Beurteilung, ob ein Sachgrund die unterschiedliche Behandlung trägt, nicht von Bedeutung. Die Tarifautonomie schließt eine Angemessenheitsprüfung insoweit aus. Ergibt - wie hier - die Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen, dass mit dem höheren Nachtarbeitszuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit ein weiterer Zweck verfolgt wird, der nicht dem Ausgleich der besonderen Belastungen durch Nachtarbeit dient, ist es den Tarifvertragsparteien überlassen, die Höhe dafür nach ihrem Ermessen festzulegen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste Lohnfindung führt (BAG 20. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 79 mwN). Dies umfasst die Bewertung von Erschwernissen, die ausgeglichen werden sollen. Dabei haben die Tarifvertragsparteien auch die Befugnis, Regelungen zu treffen, die den Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen (BAG 20. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 79).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Zulassung der Revision folgt aus der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.