Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.03.2024, Az.: 2 Sa 265/23

Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit durch Bewerbung einer in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmerin auf eine ausgeschriebene Stelle

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
27.03.2024
Aktenzeichen
2 Sa 265/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 16066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2024:0327.2Sa265.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 23.03.2023 - AZ: 10 Ca 239/22

Fundstellen

  • ArbR 2024, 331
  • FA 2024, 210

Amtlicher Leitsatz

Eine Bewerbung einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin auf eine ausgeschriebene Stelle kann gleichzeitig auch ein Verlangen gemäß § 9 TzBfG auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit darstellen. Besetzt ein Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG und führt dies zum Untergang des Anspruches des Arbeitnehmers auf Vertragsänderung (§ 275 Abs. 1 BGB), hat er dem Arbeitnehmer Schadensersatz nach Maßgabe der § 249 ff. BGB zu leisten, sofern er das zur Unmöglichkeit führende Verhalten zu vertreten hat. Der danach zu leistende Schadensersatz richtet sich auf den finanziellen Ausgleich derjenigen Nachteile, die der Arbeitnehmer in Folge der Stellenbesetzung in kausal-adäquater Weise erleidet (BAG, 7. Februar 2018 9 AZR 167/17 Rn. 23).

Tenor:

  1. 1.

    Die Berufung des beklagten Vereines gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Hannover vom 23.03.2023 - 10 Ca 239/23 - wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der beklagte Verein verurteilt wird,

    1. a.

      an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.640,02 brutto abzüglich bereits gezahlter € 3.831,46 brutto nebst Zinsen seit dem 01.02.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen;

    2. b.

      an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.640,02 brutto abzüglich bereits gezahlter € 3.800,39 brutto nebst Zinsen seit dem 01.03.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen;

    3. c.

      an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.971,46 brutto abzüglich bereits gezahlter € 4.121,52 brutto nebst Zinsen seit dem 01.04.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen;

    4. d.

      an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.474,30 brutto abzüglich bereits gezahlter € 3.671,94 brutto nebst Zinsen seit dem 01.05.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen;

    5. e.

      an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.971,46 brutto abzüglich bereits gezahlter € 4.121,52 brutto nebst Zinsen seit dem 01.06.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen;

    6. f.

      an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.971,46 brutto abzüglich bereits gezahlter € 4.121,52 brutto nebst Zinsen seit dem 01.07.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen;

    7. g.

      an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.971,46 brutto abzüglich bereits gezahlter € 4.121,52 brutto nebst Zinsen seit dem 01.08.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

    8. h.

      an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.971,46 brutto abzüglich bereits gezahlter € 4.121,52 brutto nebst Zinsen seit dem 01.09.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

    9. i.

      an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.474,30 brutto abzüglich bereits gezahlter € 3.671,94 brutto nebst Zinsen seit dem 01.10.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

    10. j.

      an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.805,74 brutto abzüglich bereits gezahlter € 3.976,50 brutto nebst Zinsen seit dem 01.11.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

    11. k.

      an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 7.281,70 brutto abzüglich bereits gezahlter € 6.388,75 brutto nebst Zinsen seit dem 01.12.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

    12. l.

      an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.971,46 brutto abzüglich bereits gezahlter € 4.277,15 brutto nebst Zinsen seit dem 01.01.2024 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

  2. 2.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  3. 3.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 9.919,11 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Stellenausschreibung um Schadenersatzansprüche der Klägerin.

Die Klägerin stand seit August 2010 bei dem beklagten Verein in einem Arbeitsverhältnis. Zunächst war sie als pädagogische Leitung des Sportinternats eingesetzt und übte diese Tätigkeit zuletzt noch mit 15 Stunden pro Woche aus. Diesbezüglich wurde die Klägerin nach der Entgeltgruppe 8 b des TV-L vergütet (Bl. 21 ff. d. A.). Mit Vertrag vom 7. Juli 2016 vereinbarten die Parteien daneben einen Arbeitsvertrag über 20 Stunden pro Woche mit einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L (Bl. 25 ff. d. A.). Eingesetzt war die Klägerin im Rahmen dieses Arbeitsvertrages als Laufbahnberaterin am Olympiastützpunkt Niedersachsen.

Am 14. Juli 2022 schrieb der beklagte Verein die Stelle Laufbahnberatung Olympiastützpunkt zum 1. Januar 2023 mit einer Bewerbungsfrist bis zum 22. Juli 2022 aus (Bl. 29 d. A.). Die Klägerin bewarb sich am 21. Juli 2022 auf diese Stelle (Bl. 31 d. A.).

Am 5. September 2022 fand ein Vorstellungsgespräch statt. Am 7. September 2022 sagte der Vorstandsvorsitzende des beklagten Vereines R. der Klägerin ab. Am 13. September 2022 erfolgte eine Absage per E-Mail.

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Hannover erklärte der beklagte Verein, dass die ausgeschriebene Stelle am 9. September 2022 mit Frau B. besetzt worden sei.

Mit ihrer am 11. Oktober 2022 beim Arbeitsgericht Hannover eingegangenen Klage macht die Klägerin - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - Schadensersatzansprüche wegen der Nichtübertragung der ausgeschriebenen Stelle geltend.

Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 beendet.

Wegen des unstreitigen Sachverhaltes, der streitigen erstinstanzlichen Behauptungen, der konträren Rechtsauffassungen, der geltend gemachten Ansprüche sowie des gesamten erstinstanzlichen Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, S. 2 - 4 desselben, Bl. 87 R. - 88 R. d. A. Bezug genommen.

Mit Urteil vom 23. März 2023 hat das Arbeitsgericht Hannover der Klage hinsichtlich des Schadensersatzanspruches stattgegeben. Der zulässige Feststellungsantrag sei begründet. Die Klägerin habe gegen den beklagten Verein einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Differenz zu einem Gehalt nach der Entgeltgruppe 12 TV-L. Der beklagte Verein sei gemäß § 9 TzBfG verpflichtet gewesen, die teilzeitbeschäftigte Klägerin bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle Laufbahnberaterin Olympiastützpunkt bevorzugt zu berücksichtigen. Sie habe ihren Wunsch nach Verlängerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ordnungsgemäß in Textform und im Sinne des § 9 TzBfG angezeigt. Sie habe sich auf die in Vollzeit ausgeschriebene Stelle bei dem Vorstandsvorsitzenden R. des beklagten Vereines beworben. Von der Klägerin neben der Bewerbung noch ein gesondertes Schreiben hinsichtlich ihres Wunsches nach Verlängerung ihrer Arbeitszeit zu verlangen, wäre reine Förmelei.

Es habe sich auch um einen entsprechenden, freien Arbeitsplatz gehandelt. Die Klägerin sei mindestens gleich geeignet wie die ausgewählte Bewerberin Frau B.. Der beklagte Verein habe zu den entgegenstehenden Gründen nach § 9 TzBfG nicht vorgetragen. Die Klägerin führe die Stelle Laufbahnberaterin Olympiastützpunkt bereits seit Längerem in Teilzeit aus. Sie sei deshalb für die Stelle grundsätzlich geeignet. Sie erfülle auch die in der Stellenausschreibung ausdrücklich genannten Kriterien. Sie verfüge über ein Hochschulstudium im pädagogischen Bereich, eine Ausbildung zur systemischen Beraterin, sie habe Kenntnisse der regionalen Struktur im Wirtschafts- und Bildungswesen, Erfahrungen in der Lebenswelt Leistungssport und verfüge durch die vorangegangene Tätigkeit über ausgeprägte kommunikative und organisatorische Fähigkeiten und über ein hohes Maß an Flexibilität und Einsatzbereitschaft.

Der beklagte Verein habe seine Verpflichtung, die Klägerin bevorzugt zu berücksichtigen, verletzt. Er habe nach "Information" über die Stelle im Rahmen von Ausschreibung und Vorstellungsgespräch selbst gegenüber der Klägerin am 7. September 2022 abgesagt. Dann habe er, noch vor Absage per Email, die Stelle selbst anderweitig besetzt. In entsprechender Anwendung von § 162 BGB habe er treuwidrig verhindert, dass die Klägerin nach entsprechender Information überhaupt ein annahmefähiges Angebot gemäß § 145 BGB mit Rechtsbindungswillen habe abgeben können. Es sei vollkommen lebensfern zu erwarten, dass ein Arbeitnehmer nach unmissverständlicher Absage ein solches Angebot noch unterbreite. Jedenfalls nach Besetzung der Stelle sei es auch nicht mehr annahmefähig gewesen. Der beklagte Verein habe die Klägerin deshalb so zu stellen, als habe er ihr die ausgeschriebene Stelle Laufbahnberaterin Olympiastützpunkt zum 1. Januar 2023 übertragen.

Das Urteil ist dem beklagten Verein am 28. März 2023 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit einem am 13. April 2023 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 10. Juli 2023 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen Antrag vom 15. Mai 2023 durch Beschluss vom gleichen Tag die Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. Juli 2023 verlängert worden war.

Mit seiner Berufung verfolgt der beklagte Verein sein erstinstanzliches Ziel der Klagabweisung weiter. Die Klägerin habe gegenüber dem beklagten Verein keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Differenz zum Vollzeitgehalt nach Entgeltgruppe 12 TV-L. Ein Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 TzBfG müsse ein so konkretes Vertragsangebot bezogen auf einen bestimmten Arbeitsplatz enthalten, dass der Arbeitgeber dieses nur noch mit einem "Ja" beantworten müsse, wenn er die gewünschte Vertragsänderung herbeiführen wolle. Eine Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz sei kein formeller Wunsch bzw. Antrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, weil eine Bewerbung gerade keine Willenserklärung in Gestalt eines konkreten Vertragsangebotes darstelle. Ebenso wie die arbeitgeberseitige Stellenausschreibung sei auch die Bewerbung des Arbeitsnehmers auf eine ausgeschriebene Stelle vielmehr lediglich eine invitatio ad offerendum. Unabhängig davon könne die Bewerbung der Klägerin keinen Antrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darstellen, weil die Tätigkeit der Klägerin zwei unterschiedliche Tätigkeitsbereiche mit unterschiedlichen Arbeitszeiten pro Woche umfasst habe. Ein Wunsch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TzBfG beziehe sich ausschließlich auf die Verlängerung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit. Es sei völlig offen, was mit dem sich auf die Tätigkeit der pädagogischen Betreuung im Sportinternat (15 Stunden pro Woche) beziehenden Arbeitsvertrag habe passieren sollen.

Die Klägerin sei auch aus den nachfolgenden Gründen nicht mindestens gleich geeignet wie Frau B.:

- Frau B. verfüge über einen Masterabschluss (mit einem vom DOSB geförderten Studium), die Klägerin hingegen über einen Bachelorabschluss,

- Frau B. habe den Weg der dualen Karriere - also den wesentlichen Inhalt der streitbefangenen Stelle - selbst bestritten. Als aktive Sportlerin habe sie auch eine Lehre zur Bankkauffrau absolviert,

- Seit 2015 sei Frau B. in der Athletenförderung der Deutschen Sporthilfe in der dualen Karriereberatung tätig. Sie habe deshalb eine mehrjährige Berufserfahrung in einem vergleichbaren Umfeld bei der Deutschen Sporthilfe.

Der beklagte Verein beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 23. März 2023 - - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der beklagte Verein verurteilt wird,

  1. a.

    an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.640,02 brutto abzüglich bereits gezahlter € 3.831,46 brutto nebst Zinsen seit dem 01.02.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen;

  2. b.

    an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.640,02 brutto abzüglich bereits gezahlter € 3.800,39 brutto nebst Zinsen seit dem 01.03.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen;

  3. c.

    an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.971,46 brutto abzüglich bereits gezahlter € 4.121,52 brutto nebst Zinsen seit dem 01.04.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen;

  4. d.

    an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.474,30 brutto abzüglich bereits gezahlter € 3.671,94 brutto nebst Zinsen seit dem 01.05.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen;

  5. e.

    an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.971,46 brutto abzüglich bereits gezahlter € 4.121,52 brutto nebst Zinsen seit dem 01.06.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen;

  6. f.

    an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.971,46 brutto abzüglich bereits gezahlter € 4.121,52 brutto nebst Zinsen seit dem 01.07.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen;

  7. g.

    an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.971,46 brutto abzüglich bereits gezahlter € 4.121,52 brutto nebst Zinsen seit dem 01.08.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

  8. h.

    an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.971,46 brutto abzüglich bereits gezahlter € 4.121,52 brutto nebst Zinsen seit dem 01.09.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

  9. i.

    an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.474,30 brutto abzüglich bereits gezahlter € 3.671,94 brutto nebst Zinsen seit dem 01.10.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

  10. j.

    an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.805,74 brutto abzüglich bereits gezahlter € 3.976,50 brutto nebst Zinsen seit dem 01.11.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

  11. k.

    an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 7.281,70 brutto abzüglich bereits gezahlter € 6.388,75 brutto nebst Zinsen seit dem 01.12.2023 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

  12. l.

    an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.971,46 brutto abzüglich bereits gezahlter € 4.277,15 brutto nebst Zinsen seit dem 01.01.2024 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 10. August 2023 (Bl. 130 d. A.). Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr bestehe, stelle sie ihren Klagantrag um auf die jeweils von dem beklagten Verein tatsächlich für den betroffenen Zeitraum zu entrichtenden Beträge, weil keine zusätzlichen Folgen aus der Pflichtverletzung des beklagten Vereines mehr eintreten könnten. Ihr hätte seit dem 1. Januar 2023 eine Stelle nach Entgeltgruppe 12 Stufe 4 TV-L im Umfang von 97,5 % übertragen werden müssen. Das entsprechende Entgelt betrage monatlich 4.971,46 € brutto. Mit ihren Zahlungsanträgen mache sie jeweils die Differenzbeträge zwischen dem ihr zustehenden Lohn bei der rechtmäßigen Übertragung der Stelle und dem tatsächlich gezahlten Lohn unter Berücksichtigung der Fehltage zur Betreuung ihres erkrankten Kindes geltend. Unter Anwendung der 30stel-Regelung ergebe sich bei einem Bruttogehalt von 4.971,46 € ein Betrag von 165,72 € pro Tag des Kinderkrankengeldbezuges, welches sie jeweils vom theoretischen Monatslohn abgesetzt habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf die Protokolle der Kammerverhandlungen vom 31. Januar 2024 und vom 27. März 2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des beklagten Vereins ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 ZPO. Sie lässt erkennen, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art nach Ansicht des beklagten Vereines das angefochtene Urteil unrichtig ist und worauf dies im Einzelnen beruht.

B.

Die Berufung ist unbegründet.

I.

Die Umstellung der Feststellungsklage auf die Leistungsklage durch die Klägerin im Rahmen der Berufung ist zulässig. Es handelt es sich hierbei um eine zulässige Klagerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, weil sich der neue Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht.

Einer Zustimmung des beklagten Vereines bedurfte es nicht.

II.

Die Klägerin hat gegenüber dem beklagten Verein einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 2, 283 Satz 1, 275 Abs. 1 und 4, 251 Abs. 1, 252 BGB i.V.m. § 9 TzBfG in Höhe der Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und der Vergütung gemäß Entgeltgruppe 12 TV-L.

1.

Das Arbeitsvertragsrecht kennt grundsätzlich keinen Kontrahierungszwang und damit auch keinen Anspruch, das seitens einer Vertragspartei unterbreitete Änderungsangebot anzunehmen. Eine gesetzliche Ausnahme von diesem Grundsatz findet sich unter anderem in § 9 TzBfG. Diese Vorschrift begründet unter den dort genannten Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch des in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung.

Nach § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Besetzt ein Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG und führt dies zum Untergang des Anspruches des Arbeitnehmers auf Vertragsänderung (§ 275 Abs. 1 BGB), hat er dem Arbeitnehmer Schadensersatz nach Maßgabe der § 249 ff. BGB zu leisten, sofern er das zur Unmöglichkeit führende Verhalten zu vertreten hat. Der danach zu leistende Schadensersatz richtet sich auf den finanziellen Ausgleich derjenigen Nachteile, die der Arbeitnehmer in Folge der Stellenbesetzung in kausal-adäquater Weise erleidet (BAG, 7. Februar 2018 - 9 AZR 167/17 - Rn. 23).

2.

Bei der gebotenen Anwendung vorstehender Grundsätze war der beklagte Verein verpflichtet, die bei ihm beschäftigte Klägerin bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle Laufbahnberater/in Olympiastützpunkt bevorzugt zu berücksichtigen.

a.

Die Klägerin war bei dem beklagten Verein teilzeitbeschäftigt. Gemäß § 2 Abs. 1 TzBfG ist teilzeitbeschäftigt ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Bei dem beklagten Verein richtet sich Vollzeit danach, was der TV-L als Vollzeit vorsieht. Dies sind in Niedersachsen 39,4 Stunden. Die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin war kürzer, sie war also bei dem beklagten Verein in Teilzeit beschäftigt.

b.

Die teilzeitbeschäftigte Klägerin hat ihren Wunsch nach Verlängerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ordnungsgemäß in Textform und im Sinne des § 9 TzBfG angezeigt.

aa.

Die Klägerin hat ihren Wunsch nach Verlängerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Rahmen der Bewerbungsfrist und vor der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle in Textform (§ 126 BGB) bei dem beklagten Verein eingereicht. Sie hat sich mit Schreiben vom 21. Juli 2022 auf die ausgeschriebene Stelle als Laufbahnberaterin am Olympiastützpunkt Niedersachsen beworben. Darin hat sie ausweislich ihres Schreibens vom 21. Juli 2022 unter Bezugnahme auf die Stellenausschreibung vom 14. Juli 2022 angegeben, dass sie sich ab dem 1. Januar 2023 als Laufbahnberaterin in Vollzeit für den Spitzensport einbringen will. Das Bewerbungsschreiben hat sie an den beklagten Verein bzw. den Vorstandsvorsitzenden des beklagten Vereines gerichtet.

bb.

Ein ihm angezeigter Verlängerungswunsch verpflichtet den Arbeitgeber nicht schon dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einen Antrag im Sinne von § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten. Vielmehr löst die Anzeige des Arbeitnehmers lediglich die in § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmte Pflicht des Arbeitgebers aus. Er hat den Arbeitnehmer über die zu besetzenden Arbeitsplätze zu informieren. Es ist sodann der Entscheidung des Arbeitnehmers überlassen, ob er seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin und im entsprechenden Umfang erhöhen will. Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den Arbeitgeber zu richten, dessen Zugang der Arbeitgeber abwarten kann. Das Vertragsangebot hat hierbei den Anforderungen des § 145 BGB zu genügen, muss deshalb so formuliert sein, dass der vom Arbeitnehmer gewünschte Änderungsvertrag durch die bloße Zustimmung des Arbeitgebers zustande kommt (BAG 27. Februar 2018 - 9 AZR 167/17 - Rn. 26).

Bei der gebotenen Anwendung vorstehender Grundsätze genügt das Bewerbungsschreiben der Klägerin vom 21. Juli 2022 den Anforderungen des § 9 TzBfG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 21. Juli 2022 nicht allgemein dem beklagten Verein einen Verlängerungswunsch betreffend ihrer Arbeitszeit angezeigt hat, sondern sie hat sich mit ihrem Schreiben vom 21. Juli 2022 auf die zum 1. Januar 2023 ausgeschriebene Stelle der Laufbahnberatung in Vollzeit beworben. Mit der Stellenausschreibung hat der beklagte Verein darüber informiert, welcher Arbeitsplatz wann besetzt werden soll. Vor diesem Hintergrund ist das Bewerbungsschreiben der Klägerin vom 21. Juli 2022 zu sehen. Sämtliche essentiellen Vertragsbestandteile ergeben sich aus der Ausschreibung selbst, auf die sich die Klägerin beworben hat. Die Bewerbung der Klägerin war im Hinblick auf Arbeitszeitumfang, konkrete Stelle und Beginn der Vollzeittätigkeit konkret. Da in der Ausschreibung auch die Vergütungsgruppe genannt war, bestanden auch diesbezüglich keine Zweifel.

In der Stellenausschreibung wird die Stelle zum 1. Januar 2023 am Dienstort A-Stadt im unbefristeten Vollzeitanstellungsverhältnis ausgeschrieben. Ausweislich der Ausschreibung soll die Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TV-L mit dem bei dem beklagten Verein üblichen Sozialleistungen unter Berücksichtigung der vorhandenen Qualifikation erfolgen. In ihrem Schreiben vom 21. Juli 2022 bezieht sich die Klägerin auf diese Stellenausschreibung. In ihrer Bewerbung heißt es ausdrücklich: "Ich möchte diesen Weg weitergehen und mich ab dem 01.01.2023 als Laufbahnberaterin in Vollzeit für den Spitzensport einbringen." Der Beklagte hätte - worauf die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung zutreffend hinweist - ihr schlicht mit "Wir nehmen ihr Angebot an" antworten brauchen, damit zwischen den Parteien ab dem 1. Januar 2023 das entsprechende Arbeitsverhältnis zustande gekommen wäre.

cc.

Soweit der beklagte Verein unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 24. März 2021 (- 10 AZR 16/20 -) die Auffassung vertritt, die Bewerbung sei vielmehr lediglich eine invitatio ad offerendum und nicht als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Änderungsvertrages anzusehen, greift dies vorliegend nicht durch. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, Bewerbungen seien in aller Regel nichts anderes als Einladungen des Bewerbers an die andere Seite, ihm ihrerseits ein einsprechendes Vertragsangebot zu unterbreiten, das der Bewerber dann annehmen könne. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass es möglich und nicht unüblich sei, sich zeitgleich um verschiedene Stellen zu bewerben. Ein Arbeitnehmer werde sich in diesem Fall nicht gleichzeitig hinsichtlich unterschiedlicher Stellen rechtlich binden wollen. Das Interesse an einen Vertragsschluss sei nicht gleichzusetzen mit den für einen Vertragsschluss erforderlichen Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen (BAG, a. a. O. - Rn. 41).

Bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände ist die Bewerbung der Klägerin nicht gleichzusetzen mit einer Bewerbung im Sinne der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes, die ohne vorherige Absprache eines Bewerbers bei einem Arbeitgeber auf einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz eingeht. Das erklärte und dem beklagten Verein bekannte Ziel der Klägerin war es seit längerem, die ausgeschriebene Stelle übernehmen zu wollen. In der Vereinbarung im Jahresgespräch vom 6. Oktober 2021 ist niedergelegt, dass die Klägerin bereits im Rahmen dieses Jahresgespräches zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die nun zum 1. Januar 2023 ausgeschriebene Stelle der Laufbahnberatung übernehmen will. Vor diesem Hintergrund ist die Bewerbung als verbindliches Angebot auszulegen.

dd.

Soweit der beklagte Verein weiter einwendet, der Einordnung der Bewerbung als Anzeige gemäß § 9 TzBfG stehe entgegen, dass sie bislang zwei verschiedene Tätigkeiten mit unterschiedlichen Arbeitszeiten verrichtet habe, greift auch dies nicht durch. Beide Arbeitsverträge bestanden mit dem beklagten Verein. Sofern der beklagte Verein die von der Klägerin begehrte Vertragsänderung mit ihr vereinbart hätte, entfiel - für den beklagten Verein ersichtlich - die Möglichkeit, die Klägerin mit der geringer dotierten Stelle weiter zu beschäftigen.

c.

Bei der ausgeschriebenen Stelle der Laufbahnberatung handelt es sich um einen entsprechenden, freien Arbeitsplatz im Sinne von § 9 TzBfG. Die Klägerin ist mindestens gleich geeignet wie die ausgewählte Bewerberin Frau B.

aa.

Entgegenstehende Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter oder dringende betriebliche Gründe, die entgegenstehen, sind nicht ersichtlich und von dem insoweit darlegungspflichtigen beklagten Verein nicht benannt worden (vgl. ErfK-Preis, 24. Aufl. 2024, § 9 TzBfG Rn. 14).

bb.

Die Klägerin erfüllt die in der Stellenausschreibung ausdrücklich genannten Kriterien.

Sie verfügt über ein Hochschulstudium im pädagogischen Bereich, über eine Ausbildung zur systemischen Beraterin, sie hat durch ihre Tätigkeit bei dem beklagten Verein Kenntnisse der regionalen Struktur im Wirtschafts- und Bildungswesen, sie verfügt über Erfahrungen mit der Lebenswelt Leistungssport (durch ihre eigene Karriere im Leistungssport) und ausgeprägte kommunikative und organisatorische Fähigkeiten (jedenfalls durch die vorangegangene Tätigkeit). Sie verfügt über ein hohes Maß an Flexibilität und Einsatzbereitschaft (vorangegangene Tätigkeit, Bereitschaft, zwei Stellen aufgespalten auszuüben, ehrenamtliches Engagement in Sachsen-Anhalt).

Soweit der beklagte Verein im Rahmen der Berufung die Auffassung vertritt, die Klägerin sei nicht mindestens gleich geeignet wie Frau B., weil letztere über einen Masterabschluss, die Klägerin hingegen nur über einen Bachelorabschluss verfüge, greift dies nicht durch. Laut Stellenausschreibung war ein Masterabschluss keine Anforderung an den Bewerber. Auch eine abgeschlossene Lehre zur Ausbildung als Bankkauffrau war keine Anforderung in der Stellenausschreibung. Soweit der beklagte Verein darauf hinweist, dass Frau B. in der Athletenförderung der Deutschen Sporthilfe tätig war, so ist dies eine gänzlich andere Tätigkeit als die Laufbahnberatung. Bei der Athletenförderung der Deutschen Sporthilfe geht es um die Auszahlung von Fördermitteln und nicht um die Laufbahnberatung. Unbestritten hat die Klägerin zudem vorgetragen, dass Frau B. über die ausdrücklich geforderte Ausbildung als systemische Beraterin nicht verfügt.

3.

Der beklagte Verein hat seine nach § 9 TzBfG bestehende Verpflichtung, die Klägerin bevorzugt zu berücksichtigen, schuldhaft verletzt. Anhaltspunkte dafür, dass der beklagte Verein die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, sind von ihm auch im Rahmen der Berufung nicht vorgetragen worden.

III.

Der von dem beklagten Verein zu leistende Schadenersatz richtet sich auf den finanziellen Ausgleich der Nachteile, die die Klägerin in Folge der Stellenbesetzung in kausal-adäquater Weise erlitten hat. Der beklagte Verein hat die Klägerin finanziell so zu stellen, als habe er ihr die ausgeschriebene Stelle Laufbahnberater/in Olympiastützpunkt zum 1. Januar 2023 übertragen.

Wenn der beklagte Verein der Klägerin die ausgeschriebene Stelle Laufbahnberatung zum 1.Januar 2023 übertragen hätte, hätte die Klägerin eine Vergütung gemäß Entgeltgruppe 12, Stufe 4 TV-L in Höhe von 4.971,46 EUR brutto erhalten.

Die erkennende Kammer folgt Berechnung des Schadenersatzanspruches der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Januar 2024 (Bl. 147 ff. d. A.). Dabei ist die Klägerin davon ausgegangen, dass streitgegenständliche Stelle zeitlich keinen Umfang von 100 % einer Stelle nach Entgeltgruppe E 12 TV-L haben sollte, sondern lediglich ein Umfang von 97,5 %. Dem ist der beklagte Verein nicht entgegengetreten. Zutreffend hat die Klägerin deshalb die Vergütung nach Entgeltgruppe 12, Stufe 4 TV-L entsprechend reduziert.

Die Klägerin hat im Jahr 2023 von dem beklagten Verein in der Regel eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 4.483,96 EUR brutto abzüglich eines Korrekturpostens von 374,41 EUR brutto erhalten. Bei ihrer Berechnung hat sie diejenigen Tage abgezogen, an denen sie Kinderkrankengeld bezogen hat. Weiter hat sie die erhaltene Jahressonderzahlung abgesetzt.

Soweit der beklagte Verein darauf hingewiesen hat, dass bei der Schadensberechnung für den Monat April 2023 die Klägerin zwar 4 Tage angeben hat, an denen sie Kinderkrankengeld bezogen hat, in ihrer Berechnung tatsächlich aber nur 3 Tage abgezogen hat, hat die Klägerin unter Hinweis auf die eigene Vergütungsabrechnung des beklagten Vereines dargelegt, dass es sich lediglich um 3 Tage gehandelt hat. Dem ist der beklagte Verein nicht mehr entgegengetreten. Der beklagte Verein hat auch sonst die Berechnung des Schadenersatzes durch die Klägerin nicht weiter bestritten, weshalb sie dem Rechtsstreit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrunde zu legen war.

IV.

Auch das weitere Vorbringen der Parteien, auf das in diesem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 3 ff. ZPO und entspricht dem Wert der bezifferten Forderung.

Gründe, die Revision zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG, bestanden nicht.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.