Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.09.2024, Az.: 13 Ta 219/24

Sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs; Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfolgung Rechtsziels

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
16.09.2024
Aktenzeichen
13 Ta 219/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 25638
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2024:0916.13Ta219.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig - 30.07.2024 - AZ: 7 Ga 12/24

Amtlicher Leitsatz

Für die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs fehlt das erforderliche Rechtschutzinteresse, wenn das Beschwerdeverfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausgenutzt wird. Das Beschwerdegericht muss es nicht hinnehmen, durch Rechtsschutzersuchen, die erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dienen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 30.07.2024 (7 Ga 12/24) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Mit einer gegen die Arbeitgeberin - ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung mit Sitz in R-Stadt -, gegen die vorgesehene Entleiherin mit Sitz in S-Stadt sowie deren Konzernobergesellschaft mit Sitz in S-Stadt und gegen insgesamt sechs Geschäftsführer und Vorstände dieser drei Firmen als Gesamtschuldner erhobenen Klage wendet sich der Verfügungskläger vor dem Arbeitsgericht Braunschweig gegen eine Kündigung und verfolgt zugleich zahlreiche weitere Ansprüche, darunter immateriellen Schadensersatz / Schmerzensgeld in Höhe von 30 Millionen €. Wegen des gleichen Lebenssachverhalts mit im Wesentlichen gleichen Anträgen verfolgt der Verfügungskläger vor dem Arbeitsgericht Braunschweig ferner einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und einen Arrestantrag.

Das Arbeitsgericht hat aus diesen drei Ursprungsverfahren Streitgegenstände abgetrennt und die hieraus hervorgegangenen insgesamt 23 Verfahren entweder an das jeweils zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs oder an das jeweils örtlich zuständige Arbeitsgericht verwiesen.

Unter anderem gegen sämtliche 17 Rechtswegbeschlüsse hat der Verfügungskläger jeweils sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das Arbeitsgericht jeweils nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht vorgelegt hat.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft einen dieser Rechtswegbeschlüsse.

Der Verfügungskläger hat vergleichbare Rechtstreitigkeiten gegen seine Arbeitgeberin und gegen die für ihn vorgesehene Entleiherin vor weiteren niedersächsischen Arbeitsgerichten anhängig gemacht. Weitere Verfahren des Verfügungsklägers betreffend diesen Lebenssachverhalt sind bzw. waren gegen die Arbeitgeberin und gegen die vorgesehene Entleiherin u.a. auch bei den Arbeitsgerichten Darmstadt und Dortmund anhängig.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Es kann dahinstehen, ob die gem. § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG statthafte Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts über die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs form- und fristgerecht im Sinne des § 569 ZPO eingelegt worden ist. Der Beschwerde fehlt jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Sie ist daher gem. § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

1.

Mit dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Einschränkung des durch Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruchs soll verhindert werden, dass die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausgenutzt wird (BGH 23.03.2022 - VIII ZR 133/20 -, juris, Rn. 16). Dies dient der Verhinderung von Rechtsmissbrauch und gilt in allen Gerichtszweigen. Die Gerichte müssen es nicht hinnehmen, insbesondere durch absurde Begehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz, durch offensichtlich unschlüssiges Vorbringen oder durch Rechtsschutzersuchen, die erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dienen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden (vgl. BGH 31.01.2019 - III ZA 34/18 -, Rn. 13, juris).

2.

Der Verfolgung solchermaßen zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele dient die vorliegende Beschwerde.

a)

Die sofortige Beschwerde gegen einen Rechtswegbeschluss ist in ihrem Sinn und Zweck darauf gerichtet, die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des Rechtsweges zu überprüfen, da der Verweisungsbeschluss mit Eintritt der Rechtskraft eine verbindliche Zuordnung des Rechtsstreits zu einer bestimmten Gerichtsbarkeit zur Folge hat (etwa LAG Hamm 17.01.2014 - 2 Ta 252/13 -, Rn. 15, juris).

b)

Im Streitfall geht es dem Beschwerdeführer nicht um eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung im vorstehenden Sinn, sondern allein darum, die Arbeitskapazität des Beschwerdegerichts rechtsmissbräuchlich in Anspruch zu nehmen sowie Landeskasse und Gegner möglichst umfassend zu schädigen. Dies ergibt sich aus der Gesamtheit der nachfolgenden Umstände:

aa)

Der Verfügungskläger hat nicht nur gegen sämtliche 17 Rechtswegbeschlüsse des Arbeitsgerichts Beschwerde eingelegt. Er hat auch in all jenen Fällen Beschwerde eingelegt, in denen das Arbeitsgericht den Rechtstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit verwiesen hat, obwohl eine Beschwerde insoweit schon nicht statthaft und er in den angefochtenen Entscheidungen darauf hingewiesen worden ist. Dies betrifft - nach Rücknahme einer Beschwerde - noch insgesamt fünf weitere Beschwerden. Ferner hat er auch hinsichtlich des Abtrennungsbeschlusses und angeblicher Aussetzungsentscheidungen des Arbeitsgerichts Beschwerden eingelegt. Dies betraf zunächst vier weitere Beschwerden, von denen eine zurückgenommen wurde. Sämtliche Beschwerden sind auf der Grundlage von Ziff. 2.4 des richterlichen Geschäftsverteilungsplanes des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen der erkennenden Beschwerdekammer zugeteilt worden.

bb)

Hinzu kommt die Art und Weise der Beschwerdeeinlegung und der Betreibung des Beschwerdeverfahrens.

(1)

Bereits zeitgleich mit der Beschwerde beim Arbeitsgericht hat der Verfügungskläger in sämtlichen Verfahren - was gem. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht erforderlich war -, sogleich auch die Beschwerde bei dem Beschwerdegericht eingelegt.

(2)

Im Rahmen der die Rechtswegzuständigkeit betreffenden Beschwerdeverfahren hat der Verfügungskläger sodann unstatthafte Beschwerden auch noch gegen Nichtabhilfeentscheidungen des Arbeitsgerichts eingelegt. Ersichtlich geht es ihm darum, möglichst Eingaben zu produzieren, um im Fall einer Reaktion durch Gericht oder Gegner mit weiteren Eingaben oder Beschwerden reagieren zu können. Dies verdeutlicht schon die Anzahl der Eingaben unmittelbar an das Beschwerdegericht. So hat er etwa im Beschwerdeverfahren 13 Ta 240/24 zwischen dem 08.08. und 16.08.2024 beginnend unmittelbar nach Bekanntgabe des zweitinstanzlichen Aktenzeichens unter Nutzung des erleichterten Zugangs zu den Gerichten mittels elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) einzelne Schriftsätze wie folgt eingereicht:

  • 08.08.2024: Antrag auf PKH sowie auf Übersendung einer Kopie des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans

  • 09.08.2024: Beschwerde gegen Nichtabhilfeentscheidung

  • 10.08.2024, 0:03 Uhr: "letzter Vergleichsvorschlag"

  • 10.08.2024, 1:08 Uhr: erneute Übersendung "letzter Vergleichsvorschlag"

  • 11.08.2024, 6:52 Uhr: "Klage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" vor dem Anwaltsgericht gegen eine Gegnervertreterin sowie Rechtsausführung zur Haftung des Gegners.

  • 11.08.2024, 8:16 Uhr: erneute Übersendung "Klage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" vor dem Anwaltsgericht gegen eine Gegnervertreterin sowie Rechtsausführung zur Haftung des Gegners.

  • 14.08.2024, 1:52 Uhr: Ausführungen zu angeblich "dummen Kommentaren" einer Gegnervertreterin sowie zu einem angeblichen Betrug dieser Gegnervertreterin und eines der Beklagten

  • 14.08.2024, 2:42 Uhr: erneute Übersendung der Ausführungen zu angeblich "dummen Kommentaren" einer Gegnervertreterin sowie zu einem angeblichen Betrug dieser Gegnervertreterin und eines der Beklagten

  • 14.08.2024, 23:27 Uhr: Übersendung einer Vollmacht für einen Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers

  • 14.08.2024, 23:48 Uhr: erneute Übersendung einer Vollmacht für diesen Prozessbevollmächtigten

  • 15.08.2024, 5:42 Uhr: Übersendung einer Vollmacht für einen weiteren Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers

  • 15.08.2024, 6:01 Uhr: erneute Übersendung einer Vollmacht für diesen weiteren Prozessbevollmächtigten

  • 16.08.2024 Übersendung einer Kopie von Literatur zum Thema Rechtsweg

Auf diese Weise betrug der Aktenumfang der Hauptakte des Beschwerdegerichts in diesem Verfahren innerhalb von 11 Tagen nach dem Beschwerdeeingang bereits 227 Seiten, ohne dass sich die Gegenseite nur einmal geäußert hätte. Im vergleichbaren Umfang bewegen sich die Eingaben des Verfügungsklägers in den anderen Beschwerdeverfahren. Dies entspricht der Vorgehensweise des Verfügungsklägers in den erstinstanzlichen Verfahren, in denen die jeweilige Akte nach nicht einmal einem Monat Verfahrensdauer auf einen Umfang von 1300 bis über 2.500 Seiten angewachsen war.

(3)

Dafür, dass es dem Verfügungskläger mit der Beschwerde in der Sache gar nicht um die Klärung von Zuständigkeiten geht, spricht ferner die Anzahl der wegen dieses Lebenssachverhalts geführten Verfahren gegen jeweils mindestens zwei gesamtschuldnerisch in Anspruch genommene Gegner mit unterschiedlichen Gerichtsständen und einer Vielzahl unterschiedlichster Sachanträge. In Niedersachsen waren bis zum 16.08.2024 und ohne Berücksichtigung von Verfahrenstrennungen insgesamt mindestens 12 Verfahren vor 9 Arbeitsgerichten anhängig. Hinzu kommen mindestens noch Verfahren vor den Arbeitsgerichten Dortmund und Darmstadt. Dabei ist dem Verfügungskläger die Problematik der örtlichen und der Rechtswegzuständigkeit sehr wohl bewusst. So führt er etwa in dem ursprünglichen Klageverfahren 7 Ca 283/24 vor dem Arbeitsgericht selbst aus, welche Gerichte für welchen Beklagten örtlich zuständig wären und beantragt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Landesarbeitsgericht gem. § 36 ZPO, um allerdings diesen Antrag noch vor seiner Bescheidung wieder zurückzunehmen. In der Folge beantragt er Trennung und Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit bzgl. sechs Beklagter um anschließend die Trennungs- und Verweisungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts mit der Beschwerde anzugreifen. Ferner rügt er sodann bezüglich der von ihm selbst vor dem Arbeitsgericht anhängig gemachten Anträge die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs, indem er erklärt: "Nach dem der Antrag gem § 36 ZPO weg gefallen ist BEANTRAGE ich gemäß § 17a III Satz 2 GVG vorab über die sachliche Zuständigkeit zu entscheiden "Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt"", um anschließend sämtliche Rechtswegverweisungen des Arbeitsgerichts mit der Beschwerde anzugreifen. Dies erscheint besonders bemerkenswert, weil der Verfügungskläger die Klageanträge parallel auch in Eilverfahren verfolgt. Allein der Blick auf die bei niedersächsischen Arbeitsgerichten anhängig gewordenen Verfahren lässt eine gewisse Systematik erkennen, denn bei 9 der 12 dort bis zum 16.08.2024 anhängig gewordenen Verfahren (ohne Berücksichtigung von Verfahrenstrennungen) handelt es sich um Eilverfahren. Dem entspricht es, dass auch 15 der vorliegenden Beschwerdeverfahren einstweilige Verfügungs- und Arrestverfahren betreffen. Dem Verfügungskläger geht es also ersichtlich nicht um eine (schnelle) Klärung in der Sache, sondern darum, wegen ein und desselben Lebenssachverhalts nicht nur bei möglichst vielen Gerichten möglichst viele, sondern auch von Gesetzes wegen beschleunigt zu bearbeitende Justizvorgänge auszulösen, hierzu in hoher Frequenz Schriftstücke einzureichen und sich sogleich über eine angeblich zögerliche Bearbeitung durch die Gerichte zu beschweren.

(4)

Die Rechtsmissbräuchlichkeit zeigt sich auch unter dem Aspekt der Kosten. So verfolgt der Verfügungskläger mit den nicht von einer Prozesskostenhilfe-Bewilligung abhängig gemachten Anträgen offensichtlich völlig unrealistische Ziele, wie Schadensersatz / Schmerzensgeld in Höhe von 30 Millionen €, jeweils im Klage-, Arrest- und einstweiligem Verfügungsverfahren gesamtschuldnerisch auch gegen Personen, deren Inanspruchnahme von vorne herein ersichtlich fernliegend ist, wie etwa einzelne Vorstandsmitglieder der Konzernmutter der vorgesehenen Entleiherin und beantragt hierfür Prozesskostenhilfe. Dabei ist ihm die gesetzliche Regelung der erstinstanzlichen Kostentragungspflicht in der Arbeitsgerichtsbarkeit (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG) erklärtermaßen bewusst. Für sämtliche unbedingt erhobenen Beschwerden gegen die Rechtswegbeschlüsse des Arbeitsgerichts beantragt er sogleich wieder PKH, wobei er in mehreren Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, gleich zwei unterschiedlichen Anwaltsbüros Prozessvollmacht erteilt zu haben. Gleichzeitig beantragt er die Übersendung einer Kopie des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans, was nach den Bestimmungen der Anlage 1 zum GKG Auslagen verursachen würde. Dabei weiß der Verfügungskläger, der mit dem Gericht ausschließlich elektronisch über das eBO kommuniziert, ausweislich seines erstinstanzlichen Vorbringens sehr genau um die Veröffentlichung der gerichtlichen Geschäftsverteilungspläne im Internet. Es geht ihm nach alledem ersichtlich auch darum, Landeskasse und Gegner durch eine Vielzahl von Anträgen mit z. T. exorbitanten Streitwerten zu schädigen. Er will so angesichts der Streitwertabhängigkeit der Gerichts- und Anwaltsgebühren möglichst umfangreich Kosten verursachen, von denen er von vorneherein weiß und auch zu erkennen gibt, dass er sie selbst jedenfalls nicht wird tragen können. Hierfür macht er sich den Umstand zu Nutzen, dass die Gerichte für Arbeitssachen, bei denen er die Verfahren anhängig gemacht hat, ohne Gerichtskostenvorschuss des Klägers tätig werden (§ 11 GKG). Allein 14 der angefochtenen 17 Rechtswegbeschlüsse betreffen Verweisungen in die ordentliche Gerichtsbarkeit, und hier sämtlich aufgrund der Höhe des Streitwertes an Landgerichte, vor denen sich beide Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO).

(5)

Unter weiterer Berücksichtigung der oftmals ungehörigen und beleidigenden Äußerungen des Verfügungsklägers gegen am Verfahren beteiligte Personen sowie des respektlosen Duktus seiner Schriftsätze zeigt sich ein Verhaltensmuster, um dessen Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfügungskläger bereits aufgrund zahlreicher Entscheidungen anderer Gerichte diverser Gerichtsbarkeiten in ihn betreffenden Verfahren weiß (ausführlich VG Wiesbaden 05.02.2024 - 6 K 1/24.WI -, juris; ArbG Dortmund 07.08.2024 - 8 Ga 20/24 -; BSG 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B -, juris, Rn. 10). Es drängt sich daher auf, dass sein Prozessverhalten nicht als Ausdruck des ernsthaften Bestrebens zu werten ist, etwaige rechtswidrige Entscheidungen im Rechtsmittelweg zu korrigieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen 08.02.2024 - 4 E 4/24 -, Rn. 19, juris).

3.

In der Beschwerdeinstanz ist der Rechtstreit nur hinsichtlich der Entscheidung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs angefallen. Das Beschwerdegericht kann mithin allein über die Statthaftigkeit, die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde befinden. Das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs wird angesichts der Umstände ggf. zu prüfen haben, ob von einer wirksamen Antragserhebung bzw. einer zulässigen Klage ausgegangen werden kann (vgl. hierzu etwa BGH 31.01.2019 - III ZA 34/18 -; VGH Baden-Württemberg 11.07.2016 - 1 S 294/16 -, Rn. 4, juris; BSG 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B -, juris, Rn. 7; BVerwG 05.02.2001 - 6 B 8/01 -, Rn. 6, juris; VG Wiesbaden 05.02.2024 - 6 K 1/24.WI -, juris).

4.

Der Verfügungskläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

5.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 78 S. 2, § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

Gegen diese Entscheidung ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben.